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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses („Verbände“)" (18.02.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 7

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18. Februar 2011

A 351 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2010 die Änderung der Richtlinie zur Verord- nung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie) in der Neufassung vom 17. September 2009 (BAnz. Nr.

21a vom 9. Februar 2010), zuletzt geändert am 15. April 2010 (BAnz. S. 2214), beschlossen:

I.

Die Spalte Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie wird wie folgt gefasst:

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie:

Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses („Verbände“)

Vom 21. Oktober 2010

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Oktober 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

31. Verbände

– Anlegen und Wechseln von Wund- verbänden

Anlegen, Wechseln von Verbänden, Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung (auch Wundreinigungs- bad), Spülen von Wundfisteln, Versor- gung von Wunden unter aseptischen Bedingungen

– Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes (z.B. nach Pütter, Fischer-Tübinger) – An- oder Ausziehen von Kompressi-

onsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen II bis IV Bei Patientinnen und Patienten zur Ab- heilung von Ulcera, zur Unterstützung des venösen Rückflusses, Unterstützung des Lymphabflusses bei

– Varikose – Thromboembolie

– chronischer Veneninsuffizienz (CVI) – Ödemen

– Narben/Verbrennungen

– Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden zur unterstützenden Funktions - sicherung der Gelenke z.B. bei Distorsion, Kontusion, Erguss

Lokalisation und Wundbefund sind in der Diagnose anzugeben.

Das „Überprüfen von Drainagen“ ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert verordnungsfähig.

Wundschnellverbände (z.B. Heftpflaster, Abpolsterung, Sprühverband) sind keine Leistung der häus- lichen Krankenpflege.

Sofern im Zusammenhang mit dem Anlegen und Wechseln von Wundverbänden eine Kompressions- behandlung erforderlich ist, ist dies auf der Verordnung anzugeben. Eine gesonderte Verordnung des Anlegens oder Abnehmens eines Kompressionsverbandes bzw. des An- oder Ausziehens von Kom- pressionstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen II bis IV erfolgt in diesen Fällen nicht.

Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist verordnungsfähig, wenn aus medizinischen bzw.

anatomischen Gründen angepasste Kompressionsstrümpfe nicht möglich sind.

Das An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/Kompressionsstrumpfhosen sowie das Ab - nehmen eines Kompressionsverbandes ist nur verordnungsfähig bei Patientinnen und Patienten mit – einer so erheblichen Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten, dass sie

die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen nicht fachgerecht an- oder ausziehen können bzw. den Kompressionsverband nicht fachgerecht abnehmen können oder

– einer so starken Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, dass sie zu schwach sind, die Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen fachgerecht an- oder ausziehen bzw. den Kompressionsverband fachgerecht abnehmen zu können (z.B. moribunde Patientinnen oder Pa- tienten) oder

– einer starken Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust, sodass die Compliance bei der Therapie nicht sichergestellt ist oder

– entwicklungsbedingt noch nicht vorhandener Fähigkeit, die Leistung zu erlernen oder selbststän- dig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen/Kompressionsverbände sind in der Regel bei mo- bilen Patientinnen und Patienten indiziert. Der Einsatz bei immobilen Patientinnen und Patienten kann insbesondere notwendig sein bei Narben/Verbrennungen, Ulcus cruris venosum (bei dafür geeigneten Materialien zur Kompressionsbehandlung) und bei Stauungszuständen in Folge von Immobilität.

Der dauerhafte Einsatz (länger als nur tagsüber) von Kompressionsstrümpfen/Kompressions- strumpfhosen/Kompressionsverbänden kann insbesondere notwendig sein bei Narben/Verbrennun- gen und Ulcus cruris venosum (bei dafür geeigneten Materialien zur Kompressionsbehandlung).

Kompressionsstrümpfe/Kompressionsstrumpfhosen der Kompressionsklasse I siehe Körperpflege (Nr. 4)

Jeweils 1 × täglich

Bis zu 2 Wochen jeweils 1 × täglich

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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