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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Abschnitt F: OTC-Übersicht Vom 18. Juli 2006" (10.11.2006)

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A3058 Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 4510. November 2006

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Anlage I

„Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“

Vom 18. Juli 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18.

Juli 2006 beschlossen, die Anlage I der Richtlinie Methoden ver- tragsärztliche Versorgung in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523) wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behand- lungsmethoden“ wird am Ende von Nr. 12 folgende Nummer angefügt:

„Nr. 13 Phototherapeutische Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser

§ 1

Zugelassene Indikationen

Die Phototherapeutische Keratektomie mit dem Excimer-La- ser kann für die folgenden Indikationen bei Vorliegen der Voraus- setzungen nach §§ 2–4 zulasten der gesetzlichen Krankenversi- cherung als vertragsärztliche Leistung erbracht werden:

1. Rezidivierende Hornhauterosio 2. oberflächliche Hornhautnarben 3. Hornhautdystrophie

4. Hornhautdegeneration und

5. oberflächliche Hornhautirregularitäten (außer Pterygium).

§ 2

Kriterien zur Indikationsstellung für eine PTK (1) Bei der Indikation rezidivierende Hornhauterosio müssen die folgenden Voraussetzungen der Nummern 1–3 kumulativ er- füllt sein:

1. Weitere Erosionen sind trotz intensiver konservativer Behand- lung (mehrfach täglich Augentropfen/-gel/-salbe über einen Zeit- raum von mindestens drei Monaten und bei Versagen dieser Thera- pie zusätzlich mindestens 2–3 Wochen Verbandslinse) und mindes- tens einer mechanischen Abschabung der Hornhaut aufgetreten.

2. Der Patient ist durch Schmerzen oder Fremdkörpergefühl erheblich beeinträchtigt

3. Innerhalb der letzten 12 Monate sind mindestens vier Rezi- dive aufgetreten.

(2) Bei den Indikationen oberflächliche Hornhautnarben, Hornhautdystrophie, Hornhautdegeneration und oberflächliche Hornhautirregularitäten (außer Pterygium) ist die PTK nur anzu- wenden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien der Nummern 1–3 erfüllt ist:

1. Der bestkorrigierte Visus ist nicht besser als 0,5, und die Lä- sion liegt spaltlampenmikroskopisch im Bereich der Pupille.

2. Die mit einer geeigneten Messmethode nachgewiesene Blendempfindlichkeit ist gegenüber dem Normwertbereich des entsprechenden Gerätes deutlich erhöht, und die Läsion liegt spaltlampenmikroskopisch im Bereich der Pupille.

3. Der Patient ist durch Schmerzen oder Fremdkörpergefühl erheblich beeinträchtigt.

Voraussetzung der Anwendung bei diesen Indikationen ist außerdem, dass alle vergleichbaren oder weniger invasiven The- rapiealternativen (z. B. EDTA-Abrasio bei Bandkeratopathie) er- folglos ausgeschöpft sind, der vorgesehene Laserabtrag nicht tie-

fer als 100 µm ist und sowohl anamnestisch als auch nach oph- thalmologischer Untersuchung ausgeschlossen ist, dass andere Ursachen für das der Indikationsstellung zugrunde liegende Be- schwerdebild verantwortlich sind.

§ 3

Empfehlungen zur Qualitätssicherung

Die Durchführung einer PTK am Auge bedarf einer besonde- ren augenärztlichen Sachkenntnis. Diese setzt den Facharzt für Augenheilkunde ebenso voraus wie besondere Erfahrungen in der Indikationsstellung und Durchführung von Phototherapeutischen Keratektomien. Können besondere Erfahrungen nicht vorgewie- sen werden, so ist die Teilnahme an einem geeigneten Kurs zur PTK zu belegen, z. B. in Form eines Moduls zur PTK im Rahmen eines Kurses zur Photorefraktiven Laserchirurgie.

§ 4

Empfehlungen zur Dokumentation

Anamnese, Befunde und durchgeführte Therapien sind umfas- send zu dokumentieren. Die durch das Gerät erzeugten „Log-files“

sind für die Dokumentation auszudrucken und aufzubewahren.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung in Kraft.

Siegburg, den 18. Juli 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Erläuterung der KBV:

Der Ausschluss der PTK zur Behandlung der Fehlsichtigkeit („re- fraktive Augenchirurgie“) aus der vertragsärztlichen Versorgung durch Beschluss des G-BA vom 11. Mai 1993 bleibt von dieser neuen Beschlussfassung vom 18. Juli 2006 unberührt. N

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Abschnitt F: OTC-Übersicht

Vom 18. Juli 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18.

Juli 2006 beschlossen, den Abschnitt F (OTC-Übersicht) der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der ver- tragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fas- sung vom 31. August 1993 (BAnz. 1993 S. 11155), zuletzt geän- dert am 16. Mai 2006 (BAnz S. 5774), wie folgt zu ändern:

I. In Nummer 16.4.8 werden nach dem Wort „Elektrolytlösun- gen“ die Wörter „sowie parenterale Osmodiuretika bei Hirn- ödem (Mannitol, Sorbitol)“ eingefügt.

II. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 18. Juli 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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