• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II – Lifestyle Arzneimittel" (07.07.2014)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II – Lifestyle Arzneimittel" (07.07.2014)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 27–28

|

7. Juli 2014 A 1269 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Ja- nuar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 29. April 2014 BAnz AT 20.05.2014 B2, wie folgt zu ändern:

I. Die Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle unter der Indikation „Abmagerungsmittel (zen- tral wirkend)“ wird wie folgt geändert:

a. In der Zeile zum Wirkstoff „A08AA03 Amferamon“ wird in der linken Spalte „Wirkstoff“ das Wort „Amferamon“

ersetzt durch das Wort „Amfepramon“.

b. In der Zeile zum Wirkstoff „A08AA07 Cathin“ wird in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken“

das Fertigarzneimittel „ANTIADIPOSITUM X-112 T“

ersetzt durch das Fertigarzneimittel „ALVALIN“.

c. In der Zeile zum Wirkstoff „Phenylpropanolamin“ wird in der linken Spalte „Wirkstoff“ dem Wort „Phenylpropano- lamin“ die Angabe „A08AA13“ vorangestellt.

d. In der Zeile zum Wirkstoff „Rimonabant“ wird in der lin- ken Spalte „Wirkstoff“ dem Wort „Rimonabant“ die An- gabe „A08AX01“ vorangestellt und in der rechten Spalte

„Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken“ das Fertigarznei- mittel „ACOMPLIA“ gestrichen.

2. In der Tabelle unter der Indikation „Abmagerungsmittel (pe- ripher wirkend)“ wird in der Zeile zum Wirkstoff „A08AB01 Orlistat“ in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirk- stärken“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge das Fertigarzneimittel „alli“ eingefügt und der Aufzählung der Fertigarzneimittelnamen die Wörter „alle generischen Orlis- tat Fertigarzneimittel“ angefügt.

3. Die Tabelle unter der Indikation „Sexuelle Dysfunktion“

wird wie folgt geändert:

a. In der Zeile zum Wirkstoff „G04BE03 Sildenafil“ werden in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken“

nach dem Fertigarzneimittelnamen „VIAGRA“ die Wörter

„alle generischen Sildenafil Fertigarzneimittel“ angefügt.

b. In der Zeile zu dem Wirkstoff „G04BE04 Yohimbin“ wird in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirkstär- ken“ entsprechend der alphabetischen Reihenfolge das Fertigarzneimittel „Procomil“ eingefügt.

c. In der Zeile zu dem Wirkstoff „G04BE07 Apomorphin“

werden in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken“ die Fertigarzneimittel „IXENSE“ und

„UPRIMA“ gestrichen.

d. In der Zeile zum Wirkstoff „G04BE08 Tadalafil“ werden in der linken Spalte „Wirkstoff“ die Angaben „(Ausnahme Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostata- syndroms bei erwachsenen Männern)“ angefügt.

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Anlage II – Lifestyle Arzneimittel

Vom 20. März 2014

Redaktionelle Anmerkung der KBV:

Der Beschluss ist am 13. Mai 2014 in Kraft getreten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2014 beschlossen, die Anlage III der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. De- zember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. März 2014 (BAnz AT 25.04.2014 B4), wie folgt zu ändern:

I. Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird in Num- mer 2 wie folgt gefasst:

II. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Februar 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage III Nummer 2 – Alkoholentwöhnungsmittel

Vom 20. Februar 2014

„2. Mittel zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit, a) ausgenommen zur Unterstützung der

Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen.

b) ausgenommen zur Unterstützung der Reduk- tion des Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patienten, die auf eine Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber entsprechen- de Therapiemöglichkeiten nicht zeitnah zur Verfügung stehen. Die Verordnung kann bis zu drei Monate erfolgen; in begründeten Aus- nahmefällen kann die Verordnung um längs- tens weitere drei Monate verlängert werden.

Die Einleitung darf nur durch in der Therapie der Alkoholabhängigkeit erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen.

Der Einsatz von Arzneimitteln zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit ist im Hinblick auf das therapeuti- sche Gesamtkonzept besonders zu dokumentieren.

Verordnungs - einschränkung verschreibungs- pflichtiger Arznei- mittel nach die- ser Richtlinie.

[4]“

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1270 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 27–28

|

7. Juli 2014 um botulinum Toxin Typ A“ in der linken Spalte „Wirkstoff“

die Angabe „M03AX01“ ersetzt durch die Angabe

„M03AX21“.

II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. März 2014

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hecken

Redaktionelle Anmerkung der KBV:

Der Beschluss ist am 11. Juni 2014 in Kraft getreten.

e. Der Tabelle wird folgende Zeile angefügt:

4. Die Tabelle unter der Indikation „Nikotinabhängigkeit“ wird wie folgt geändert:

a. In der Zeile zum Wirkstoff „N07BA01 Nicotin (nicht ver- schreibungspflichtig)“ wird in der linken Spalte „Wirkstoff“

die Angabe „(nicht verschreibungspflichtig)“ gestrichen.

b. In der Zeile zum Wirkstoff „N07BA02 N06AX12 Bupro- pion“ wird in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken“ das Fertigarzneimittel „Wellbutrin“ gestri- chen.

5. Der Tabelle unter der Indikation „Steigerung des sexuellen Verlangens“ wird folgende Zeile angefügt:

6. Die Tabelle unter der Indikation „Verbesserung des Haar- wuchses“ wird wie folgt geändert:

a. In der Zeile zum Wirkstoff „D11AX01 Minoxidil“ wird in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken“

entsprechend der alphabetischen Reihenfolge das Ferti- garzneimittel „ALOPEXY 5 %“ eingefügt.

b. Die Zeilen

werden durch folgende Zeilen ersetzt:

c. In der Zeile zum Wirkstoff „Dexamethason; Alfatradiol“

wird in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirk- stärken“ das Fertigarzneimittel „ELL CRANELL dexa“

gestrichen.

d. In der Zeile zum Wirkstoff „Thiamin; Calcium pantothe- nat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin (nicht ver- schreibungspflichtig)“ werden in der linken Spalte „Wirk- stoff“ die Angabe „(nicht verschreibungspflichtig)“und in der rechten Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken“

das Fertigarzneimittel „PANTOVIGAR N“ gestrichen.

7. In der Tabelle unter der Indikation „Verbesserung des Ausse- hens“ wird in der Zeile zum Wirkstoff „M03AX01 Clostridi-

Wirkstoff

„Turnera diffusa Dil. D4

Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken DESEO“

Wirkstoff

„Turnera diffusa Dil. D4

Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken DESEO“

Wirkstoff

„Alfatradiol (nicht ver- schreibungspflichtig) Alfatradiol (nicht ver- schreibungspflichtig)

Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken ELL CRANELL alpha

PANTOSTIN“

Wirkstoff

„Alfatradiol

Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken ELL CRANELL alpha

PANTOSTIN“

Wissenschaftliches Programm: Zweckmäßige Osteoporose- Therapie ● Lipidwirksame Therapie zur Prävention kardiovas- kulärer Erkrankungen in den aktuellen Leitlinien ● Arzneimittel- therapiesicherheit: Fallbeispiele, Lösungsansätze und Ausblick

● Aktuelle Themen und interessante Fälle aus der Pharmakovigi- lanz ● Neue Arzneimittel – ein Überblick

Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Dr. med. Katrin Bräutigam

Die Teilnahme ist kostenfrei, als Fortbildungsveranstaltung anerkannt

Auskunft und Organisation: Karoline Luzar, Arzneimittelkom- mission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 030 400456-500, Fax: 030 400456-555, E-Mail: sekretariat@akdae.de, www.akdae.de

in Kooperation mit der LÄK und der KV Thüringen Termin: 13. September 10.00–13.00 Uhr Tagungsort: KV Thüringen Zum Hospitalgraben 8 99475 Weimar

Fortbildungsveranstaltungen der AkdÄ Terminankündigung

Folgende Fortbildungsveranstaltungen finden statt:

in Kooperation mit der Sächsi- schen LÄK und der KV Sachsen Termin: 11. Oktober 10.00–13.00 Uhr

Tagungsort: Sächsische LÄK Schützenhöhe 16

01099 Dresden

in Kooperation mit der ÄK und der KV Nordrhein Termin: 8. Oktober 15.00–18.00 Uhr Tagungsort: ÄK Nordrhein Tersteegenstraße 9 40474 Düsseldorf

in Kooperation mit der ÄK und der KV Hamburg Termin: 29. Oktober 15.00–18.00 Uhr Tagungsort: ÄK Hamburg Weidestraße 122B 22083 Hamburg

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Cilostazol führt gegenüber Placebo zu einer signifikanten Ver- besserung der Gehleistung. Der Unterschied zwischen Cilostazol und Placebo entspricht einer Zunahme der

Unter Berücksichtigung von Indikation und Erfolgsaussicht er- folgt eine vorrangige Allokation für Dünndarmtransplantatio- nen in Kombination mit anderen Organen (z. Leber), wenn

Die Patienten hatten im letzten Jahr trotz einer kontinuierlichen Be- handlung mit hochdosierten inhalativen Kortikosteroiden (> 1 000 Mikrogramm Beclometasondipropionat

17.Juni 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. 3478), wie

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho- therapie; Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde, für Neurologie und/oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und

● Patienten mit einem ischämischen Schlaganfall oder einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) in der Vorge- schichte hatten unter Prasugrel und ASS nicht nur ein beson-

Aliskiren plus Valsartan versus HCTZ plus Valsartan, Patienten mit milder bis moderater Hypertonie, 8 Wochen Behandlungsdauer (Dosierungen:. Aliskiren 150 mg, Valsartan 160 mg,

Alle Patienten, die auf Ezetimib eingestellt werden, sollten über das Risiko einer Myopathie aufgeklärt und aufgefordert werden, unklare Muskel- schmerzen,