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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Anlage 9: Off label use und in Folge in Abschnitt F OTC-Übersicht vom 15. Februar 2007" (15.06.2007)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Anlage 9: Off label use und in Folge in Abschnitt F OTC-Übersicht vom 15. Februar 2007" (15.06.2007)"

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A1778 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 24⏐⏐15. Juni 2007

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Im Sinne einer getrennten Auswertung von falschpositiven und falschnegativen Beurteilungen werden je Arzt zwei Abwei- chungspunktzahlen aus der Summe der Abweichungspunkte von Einzelbeurteilungen rechts der Matrixdiagonale einerseits und der Summe der Abweichungspunkte von Einzelbeurteilungen links der Matrixdiagonale andererseits errechnet. Bei einer feh- lenden Einzelbeurteilung werden die maximal möglichen Abwei- chungspunkte für die entsprechende Beurteilungskategorie der Sachverständigen bestimmt und der betreffenden Abweichungs- punktzahl zugerechnet. Zusätzlich zur Berechnung von Abwei- chungspunktzahlen werden je Arzt die Sensitivität und die Spezi- fität errechnet.“

Die Änderungen treten am Tage der Veröffentlichung im Deut-

schen Ärzteblatt in Kraft. )

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/AMR in Anlage 9: Off label use und in Folge in Abschnitt F OTC-Übersicht

vom 15. Februar 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im schriftlichen Verfah- ren am 15. Februar 2007 beschlossen, die Anlage 9 und den Ab- schnitt F der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz. S. 11155), zuletzt geän- dert am 18. Januar 2007 (BAnz. S. 3821), wie folgt zu ändern:

I. Für die Verordnungsfähigkeit von Dinatriumcromoglycat- (DNCG)-haltigen Arzneimitteln (oral) bei systemischer Mas- tozytose wird die Arzneimittel-Richtlinie wie folgt geändert:

1. Die Anlage 9 wird im Teil A wie folgt ergänzt:

„IV. Dinatriumcromoglycat(DNCG)-haltige Arzneimittel (oral) bei systemischer Mastozytose

1. Hinweise zur Anwendung von Dinatriumcromoglycat (DNCG) gemäß Nr. 24

a) nicht zugelassenes Anwendungsgebiet (Off-label-Indika- tion):

Systemische Mastozytose.

b) Behandlungsziel:

Symptomatische Behandlung.

c) Folgende Wirkstoffe sind für die Indikation symptoma- tische Behandlung der systemischen Mastozytose zuge- lassen:

Entfällt.

d) Spezielle Patientengruppe:

Entfällt.

e) Patienten, die nicht behandelt werden sollten:

Patienten mit asymptomatischer systemischer Mastozy- tose.

f) Dosierung:

Erwachsene: 4 × 200 mg/Tag;

Kinder über 2 Jahre: 4 × 100 mg/Tag.

g) Behandlungsdauer:

Entfällt.

h) Wann sollte die Behandlung abgebrochen werden?

Unverträglichkeit.

i) Nebenwirkungen/Wechselwirkungen, wenn diese über die zugelassene Fachinformation hinausgehen oder dort nicht erwähnt sind:

Entfällt.

j) Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers:

Die folgenden pharmazeutischen Unternehmer haben für ihre DNCG-haltigen Arzneimittel eine Anerkennung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs abgegeben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers), sodass ihre Arz- neimittel für die vorgenannte Off-label-Indikation verord- nungsfähig sind:

ac-Pharma Aktiengesellschaft

Aventis Pharma Deutschland GmbH (Sanofi-Aventis) CT-Arzneimittel GmbH

Dr. August Wolff GmbH & Co. Arzneimittel

Jukunda Naturarzneimittel Dr. Ludwig Schmitt GmbH &

Co. KG

Köhler Pharma GmbH Pädia Arzneimittel

PARI GmbH Spezialisten für effektive Inhalation Trommsdorff GmbH & Co. KG Arzneimittel

2. Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation gemäß Nr. 28:

Entfällt.“

2. In Abschnitt F wird nach der Nr. 16.4.46 folgende neue Num- mer 16.4.47 eingefügt:

„16.4.47 Dinatriumcromoglycat(DNCG)-haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der sys- temischen Mastozytose“

II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 15. Februar 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Berichtigung der Bekanntmachung eines Beschlusses des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/ AMR in Anlage 9: Off label use

vom 18. April 2007

Die oben genannte Bekanntmachung vom 21. November 2006 (BAnz. 2007 S. 3056) wird berichtigt.

In Abschnitt I lautet unter Teil III Nr. 1 Buchstabe j „Zustim- mung des pharmazeutischen Unternehmers:“ der Firmenname HEJAAL AG richtig wie folgt:

HEXAL AG Siegburg , den 18. April 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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