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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie" (23.03.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 12

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23. März 2012 A 607 Dauer, Art und Umfang: Wie erfolgt die Therapie?

Die neuropsychologische Therapie ist nicht antragspflichtig.

Der Beginn der Behandlung ist lediglich der Krankenkasse anzuzeigen und zwar spätestens mit Abschluss der probatori- schen Sitzungen.

Die neuropsychologische Therapie kann in Form von Einzel- oder Gruppenbehandlung mit maximal fünf Patienten durch- geführt werden (§ 7 der Anlage).

Die Behandlung kann auch außerhalb der Praxis/Einrichtung erbracht werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. Die Notwendigkeit hierfür ist allerdings gesondert zu begründen und zu dokumentieren (§ 9 der Anlage).

Die neuropsychologische Diagnostik (Stufe 2) und Behand- lung sind persönlich durch den Arzt/Psychotherapeuten zu erbringen, der über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügt.

Der Leistungsumfang:

– zur Diagnostik maximal bis zu fünf probatorische Sitzungen – Einzelbehandlung bis zu 60 Sitzungen à 50 Minuten oder

120 Sitzungen bei Unterteilung in 25 Minuten; gegebenen- falls um 20 Sitzungen verlängerbar

– Gruppenbehandlung bis zu 40 Sitzungen à 100 Minuten oder bis zu 80 Sitzungen bei 50 Minuten Sitzungsdauer – bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die

gesamte Behandlung im Rahmen des als Regelfall definierten Leistungsumfangs von 60 oder 120 Sitzungen durchzuführen.

Dokumentation und Stichprobenprüfungen:

Wie erfolgt die Qualitätssicherung?

Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förderung ist neben der Genehmigungspflicht eine Dokumentation vorge- schrieben (§ 9 der Anlage zur MVV-Richtlinie). Ärzte und Psy- chotherapeuten mit einer Abrechnungsgenehmigung zur neuro- psychologischen Diagnostik (Stufe 2) und Therapie sind ver- pflichtet, die Befunde (nach § 5 der Anlage), den Therapieplan sowie den Behandlungsverlauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Ge- samtbehandlungsanzahl zu dokumentieren. Dokumentiert wer- den muss ferner, wenn die Dauer der Behandlungseinheiten re- duziert, der Behandlungsumfang aus medizinischen Gründen verlängert werden muss oder sich die Therapie außerhalb der Praxis/Einrichtung als medizinisch notwendig erweist. In allen drei Fällen ist eine Begründung erforderlich.

Die Überprüfung der sachgerechten Dokumentation sowie der Indikation erfolgt durch Stichproben im Einzelfall. Die Kassen- ärztlichen Vereinigungen richten dazu speziell für den Leistungs- bereich der ambulanten Neuropsychologie Qualitätssicherungs- kommissionen ein (gemäß § 10 Absatz 2 der Anlage der MVV- RL). Diese Kommissionen können auch für den Bereich von mehr als einer KV eingerichtet werden. Dies erlaubt die GB-A-Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Quali- tätsprüfungen im Einzelfall (Qualitätsprüfungs-Richtlinie nach

§ 136 Absatz 2 SGB V), deren Regeln auch für die Sicherung der Qualität im Rahmen der neuropsychologischen Therapie gelten.

Da der G-BA keine weitergehenden Inhalte für Stichprobenprü- fungen im Bereich Neuropsychologie festgelegt hat, werden sich diese zusätzlich zur Überprüfung der Indikation auf die Überprü- fung der sachgerechten Dokumentation gemäß § 9 der Anlage zur MVV-Richtlinie beziehen.

Nachfolgend wird der Beschluss des GB-A vom 24. November 2011 veröffentlicht, der am 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 24. November 2011 beschlossen, die Richtlinie zu Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. 2006, S. 1523), zuletzt geändert am 20. Oktober 2011 (BAnz. 2012, S. 535) wie folgt zu ändern:

I.

In der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungs- methoden“ wird nach Nummer 18 die folgende Nummer 19 an- gefügt:

„19. Neuropsychologische Therapie

§ 1 Präambel

1Die neuropsychologische Diagnostik und Therapie dient der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen.

2Ziel ist es, die aus einer Schädigung oder Erkrankung des Ge- hirns resultierenden und krankheitswertigen kognitiven, emotio- nalen und motivationalen Störungen sowie die daraus folgenden psychosozialen Beeinträchtigungen und Aktivitätseinschränkun- gen der Patientin oder des Patienten zu erkennen und zu heilen oder zu lindern. 3Dabei ist beim Fortbestehen von vorgenannten krankheitswertigen Störungen nach stationärer Akut- oder Rehabilitationsbehandlung eine zeitnahe ambulante Weiterbe- handlung wünschenswert. 4Damit sollen die Chancen auf einen größtmöglichen Therapieerfolg bei gestörten höheren Hirn - leistungsfunktionen besser als bisher genutzt werden. 5Die neu- ropsychologische Therapie wird bei diesen Patienten oft bereits während der stationären Akutphase eingeleitet und kann ambu- lant fortgesetzt werden.

§ 2 Definition

Die ambulante neuropsychologische Therapie umfasst Diagnos- tik und Therapie von geistigen (kognitiven) und seelischen (emo- tional-affektiven) Störungen, Schädigungen und Behinderungen nach erworbener Hirnschädigung oder Hirnerkrankung unter Be- rücksichtigung der individuellen physischen und psychischen Ressourcen, der biografischen Bezüge, der interpersonalen Be- ziehungen, der sozialen und beruflichen Anforderungen sowie der inneren Kontextfaktoren (z. B. Antrieb, Motivation, Anpas-

sungsfähigkeit). ►

Bekanntmachungen

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:

Neuropsychologische Therapie

Vom 24. November 2011

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 608 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 12

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23. März 2012

§ 3

Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung

1Die Durchführung und Abrechnung von ambulanter neuropsy- chologischer Diagnostik und Therapie im Rahmen der vertrags- ärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. 2Die Genehmi- gung ist zu erteilen, wenn die in § 6 Absatz 2 genannten fachli- chen Anforderungen erfüllt werden und dies gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachgewiesen wird.

§ 4 Indikationen

(1) 1Indikationen zur neuropsychologischen Therapie sind (ge- mäß Internationale Klassifikation der Krankheiten [ICD-10]):

1. F04 Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Sub- stanzen bedingt,

2. F06.6 Organische emotional labile (asthenische) Stö- rung,

3. F06.7 Leichte kognitive Störung,

4. F06.8 Sonstige näher bezeichnete organische psy- chische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit,

5. F06.9 Nicht näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer kör- perlichen Krankheit,

6. F07 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auf- grund einer Krankheit, Schädigung oder Funk- tionsstörung des Gehirns

jeweils nach insbesondere im Rahmen eines akuten Ereignisses z. B. Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma erworbener Hirn- schädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung). 2Die Anwendung der neuropsychologischen Therapie ist dabei nur zu- lässig bei krankheitswertigen Störungen in den folgenden Hirn- leistungsfunktionen (Teilleistungsbereichen):

1. Lernen und Gedächtnis,

2. Höhere Aufmerksamkeitsleistungen, 3. Wahrnehmung, räumliche Leistungen, 4. Denken, Planen und Handeln,

5. Psychische Störungen bei organischen Störungen.

(2) 1Voraussetzung für die Anwendung der neuropsychologi- schen Therapie ist, dass die basalen Aufmerksamkeitsleis- tungen vorhanden sind und eine positive Behandlungspro - gnose besteht. 2Die Feststellung, ob die vorgenannte Voraus- setzung erfüllt ist, hat vor Beginn der Behandlung zu erfol- gen. 3Sie ist Bestandteil der Indikationsstellung gemäß § 5.

(3) 1Die Durchführung einer ambulanten neuropsychologischen Therapie ist ausgeschlossen, wenn:

1. die medizinische Notwendigkeit einer stationären oder rehabilitativen Maßnahme gegeben ist oder

2. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Be- hinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekun- däre organische Hirnschädigung behandelt werden sol- len, z. B. Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD[H]S), oder Intelligenzminde- rung oder

3. es sich um eine Erkrankung des Gehirns mit progre- dientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, z. B.

mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt oder

4. das schädigende Ereignis oder die Gehirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurück- liegt. 2Ausnahmen hiervon können von der zuständi- gen Krankenkasse vor Beginn der Therapie auf Antrag einer qualifizierten Therapeutin oder eines qualifizier- ten Therapeuten genehmigt werden, wenn im Einzelfall eine hinreichende Aussicht auf die Erreichung des The- rapieerfolges besteht.

§ 5

Feststellung der Indikation

(1) 1Die Feststellung der Indikation zur neuropsychologischen Therapie erfolgt in einer zweistufigen Diagnostik nach den folgenden Absätzen 2 und 3. 2Die Stufendiagnostik nach den Absätzen 2 und 3 darf im Rahmen einer Behandlung nicht durch dieselbe Leistungserbringerin oder denselben Leis- tungserbringer erbracht werden.

(2) 1Die Feststellung einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung) als Ursache für ei- ne Indikation gemäß § 4 Absatz 1 erfolgt durch die in § 6 Absatz 1 festgelegten Arztgruppen. 2Sie muss auch andere behandlungsbedürftige somatische Erkrankungen berück- sichtigen. 3Sofern erforderlich sind an der Differentialdia - gnostik Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen zu be- teiligen.

(3) 1Unverzüglich nach Feststellung der Diagnose gemäß § 5 Absatz 2 ist eine krankheitsspezifische, neuropsychologi- sche Diagnostik durch die in § 6 Absatz 2 Genannten durch- zuführen. 2Dies beinhaltet auch eine Einschätzung der The- rapieindikation und der Prognose für die Therapie. 3Diese Diagnostik umfasst zumindest Krankheitsanamnese, stö- rungsspezifische Exploration, standardisierte störungsspe- zifische psychometrische Verfahren (Rohwerte und Inter- pretation) sowie den klinisch neuropsychologischen Be- fund, soweit möglich auch Fremdanamnese einschließlich der Erfassung krankheitsrelevanter Merkmale im Lebens- umfeld.

(4) 1Aufbauend auf der Diagnostik nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Beginn der Behandlung ein Therapieplan zu erstel- len. 2Dieser hat die krankheitswertigen Störungen gemäß den Indikationen nach § 4 sowie die für die jeweiligen Krankheitsphasen vorgesehenen therapeutischen Maßnah- men nach § 7 Absatz 5 und deren Umfang und Frequenz zu benennen. 3Über den Therapieplan soll der behandeln- de Arzt oder die behandelnde Ärztin informiert werden, wenn die Patientin oder der Patient einwilligt. Bei gleich- zeitiger Behandlung durch andere Berufsgruppen sind die möglichen Auswirkungen dieser Behandlungsmaß - nahmen (z. B. Medikation) im Therapieplan zu berück- sichtigen. 4Eine gegenseitige Information aller an der Be- handlung der Patientin beteiligten Berufsgruppen ist anzu- streben.

§ 6

Qualifikation der Leistungserbringer

(1) Zur Feststellung der Indikation gemäß § 5 Absatz 2 sind be- rechtigt: Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Ner- venheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

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Deutsches Ärzteblatt

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23. März 2012 A 609 Kinder und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädia-

trie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

(2) Zur neuropsychologischen Diagnostik gemäß § 5 Absatz 3 und zur neuropsychologischen Therapie gemäß § 7 sind be- rechtigt:

1. Fachärztinnen und Fachärzte gemäß Absatz 1,

2. ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie,

3. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychothera- peuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie,

4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -the- rapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach § 13 der Psychotherapie-Richtlinie,

jeweils mit neuropsychologischer Zusatzqualifikation inhalts- gleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Landes- psychotherapeutenkammern oder, soweit eine solche nicht be- steht, gemäß der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundes - psychotherapeutenkammer.

§ 7

Anwendungsformen, Leistungserbringung, Leistungsinhalt und Leistungsumfang der neuropsychologischen Therapie (1) 1Die neuropsychologische Therapie kann in Form von Ein-

zel- oder Gruppenbehandlung (maximal 5 Patientinnen oder Patienten) durchgeführt werden. 2Die neuropsychologische Therapie kann auch außerhalb der Praxis/Einrichtung er- bracht werden, wenn dies medizinisch notwendig ist. 3Die Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begründen und nach

§ 9 zu dokumentieren.

(2) Die Diagnostik und Behandlung sind persönlich durch den Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 zu erbringen, der über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Ver- einigung (gemäß § 3) verfügt.

(3) Die neuropsychologische Leistungserbringerin oder der neuropsychologische Leistungserbringer darf nicht iden- tisch sein mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungs- erbringer, der die erste Stufe der Diagnostik gemäß § 5 Ab- satz 2 durchführt.

(4) Der Beginn der Behandlung ist spätestens mit Abschluss der probatorischen Sitzungen der zuständigen Krankenkasse an- zuzeigen.

(5) 1Die anzuwendenden Behandlungsmaßnahmen der neuro- psychologischen Therapie richten sich jeweils nach den individuellen Erfordernissen des Krankheitszustandes der Patientin oder des Patienten und sind entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durchzuführen. 2Als Behandlungsmaßnahmen können nur zur Anwendung kommen:

1. zur restitutiven Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel einer neuronalen Reorganisation, z. B. unspezifische und spezifische Stimulation, Beeinflussung inhibitori- scher Prozesse, Aktivierung,

2. zur kompensatorischen Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel der Anpassung an kognitive Störungen und zum Erlernen von Ersatz- und Bewältigungsstrategien, z. B.

Erlernen neuer Verarbeitungsstrategien, Anpassung der eigenen Ansprüche und Erwartungen,

3. zur integrativen Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel der Verarbeitung und psychosozialen Anpassung und zur Reintegration in das soziale, schulische und berufli- che Umfeld z. B. auf lerntheoretischen Grundlagen ba- sierende Programme zum Verhaltensmanagement.

(6) Für den Leistungsumfang der neuropsychologischen Dia - gnostik und Therapie gilt:

1. Vor Beginn einer neuropsychologischen Therapie sind für die krankheitsspezifische neuropsychologische Dia - gnostik, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen und unter Berücksichtigung von Vorbefunden gemäß

§ 5 Absatz 3, und zur spezifischen Indikationsstellung bis zu fünf probatorische Sitzungen möglich.

2. Neuropsychologische Therapie als Einzelbehandlung, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen, bis zu 60 Behandlungseinheiten je Krankheitsfall. Die Dauer ei- ner neuropsychologischen Behandlungseinheit als Ein- zelbehandlung beträgt mindestens 50 Minuten. Wenn dies medizinisch notwendig ist, kann sie auch in Thera- pieeinheiten von mindestens 25 Minuten, mit entspre- chender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl (maximal 120) erfolgen. Die Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begründen und nach § 9 zu dokumentieren.

3. Neuropsychologische Therapie als Gruppenbehand- lung, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen, bis zu 40 Behandlungsein- heiten je Krankheitsfall. Die Dauer einer neuropsycho- logischen Behandlungseinheit als Gruppenbehandlung beträgt mindestens 100 Minuten. Wenn dies medizi- nisch notwendig ist, kann sie auch in Therapieeinheiten von mindestens 50 Minuten, mit entsprechender Ver- mehrung der Gesamtsitzungszahl (maximal 80), erfol- gen. Die Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begrün- den und nach § 9 zu dokumentieren.

4. Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenthera- pie ist die gesamte Behandlung im Rahmen des in Nummer 2 definierten Leistungsumfangs durchzufüh- ren.

5. 1Im besonderen Einzelfall ist eine Überschreitung des in Nummer 2 festgelegten Therapieumfangs um bis zu maximal 20 Behandlungseinheiten (bei Therapieeinhei- ten von mindestens 50 Minuten) bzw. um bis zu maxi- mal 40 Behandlungseinheiten (bei Therapieeinheiten von mindestens 25 Minuten) je Krankheitsfall zulässig, wenn die Ergebnisse der neuropsychologischen Ver- laufsdiagnostik und der bisherige Behandlungsverlauf belegen, dass innerhalb der vorgegebenen Höchstan- zahl der Behandlungseinheiten das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungszieles bei Fortführung der Therapie in dem bestimmten erweiterten Zeitrah- men besteht. 2Die Erfüllung der vorgenannten Voraus- setzungen ist nach § 9 zu dokumentieren.

§ 8

Ergänzende Maßnahmen gemäß der Heilmittel-Richtlinie

1Sofern neben der neuropsychologischen Therapie auch ergothe- rapeutische, logopädische oder physiotherapeutische Maßnah- men zur Anwendung kommen sollen, so sind diese entsprechend den Maßgaben der Heilmittel-Richtlinie durchzuführen und be-

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A 610 Deutsches Ärzteblatt

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23. März 2012 dürfen einer vertragsärztlichen Verordnung. 2Sie sollen nur in

enger Abstimmung zwischen der behandelnden neuropsycholo- gischen Leistungserbringerin oder dem behandelnden neuropsy- chologischen Leistungserbringer und der verordnenden Ärztin oder dem verordnendem Arzt verordnet werden, insbesondere um durch gegenseitige inhaltliche Abstimmung der Maßnahmen Überschneidungen zu vermeiden.

§ 9 Dokumentation

(1) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 haben die Befun- de nach § 5, den Therapieplan sowie den Behandlungsver- lauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungs- anzahl zu dokumentieren.

(2) Sofern sich die medizinische Notwendigkeit ergibt, die Dau- er der Behandlungseinheit gemäß § 7 Absatz 6 Nummer 2 oder 3 zu reduzieren, ist dies anhand von Angaben zur kon- kreten Indikation oder der aktuellen neuropsychologischen Symptomatik oder den Ergebnissen der Testdiagnostik mit Begründung zu dokumentieren.

(3) Sofern im Einzelfall der in § 7 Absatz 6 Nummern 2, 4 fest- gelegte Behandlungsumfang überschritten werden soll, ist das Vorliegen der Bedingungen hierfür zu begründen und zu dokumentieren.

(4) Sofern sich eine Therapie außerhalb der Praxis/Einrich- tung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 als medizinisch notwendig erweist, ist dies gesondert zu begründen und zu dokumen- tieren.

§ 10 Qualitätssicherung

(1) Für die Qualitätssicherung gelten die Regelungen der Richt- linie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Absatz 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung).

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten speziell für den Leistungsbereich der ambulanten Neuropsychologie fach- kundige Kommissionen für die Qualitätssicherung und zur Überprüfung der Indikation nach § 5 durch Stichproben im Einzelfall (Qualitätssicherungskommissionen) ein.

(3) Die Möglichkeit der zuständigen Krankenkasse, Prüfungen gemäß § 275 Absatz 1 Satz 1 SGB V durchzuführen, bleibt unberührt.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 24. November 2011

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2011 beschlossen, die Richtlinie zu Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz 2006, S. 1523), zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 (BAnz 2011, S. 2555), dieser geändert durch Beschluss vom 14. April 2011 (BAnz, S. 2557) und am 21. Oktober 2010 (BAnz. 2011, S. 4505), wie folgt zu ändern:

I.

In der Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leis- tungen zulasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen“

wird nach Nummer 51. folgende neue Nummer 52. angefügt:

„52. Thulium-Laserablation (TmLAP) zur Behandlung des beni- gnen Prostatasyndroms (BPS)“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe werden auf der Internetseite des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 20. Oktober 2011

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztli- che Versorgung: Ablation der Prostata mittels Thulium-Laser

zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms

Vom 20. Oktober 2011

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Anlage VI – Off-label use

Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei HIV/AIDS im Erwachsenenalter (auch als Adjuvans)

Vom 15. Dezember 2011

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 beschlossen, die Richtlinie über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arz- neimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/

22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt ge- ändert am 19. Januar 2012 (BAnz. S. 550), wie folgt zu ändern:

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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