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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Anlage III: Vakuumversiegelungstherapie vom 15. November 2007" (29.02.2008)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Anlage III: Vakuumversiegelungstherapie vom 15. November 2007" (29.02.2008)"

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 929. Februar 2008 A479

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Verpflichtung zur Dokumentation und Auswertung:

Das Krankenhaus führt eine Dokumentation durch, die eine er- gebnisorientierte und qualitative Beurteilung der Behandlung er- möglicht.

Überweisungserfordernis

Bei Erstzuweisung besteht ein Überweisungserfordernis durch ei- ne Vertragsärztin/einen Vertragsarzt (im Ausnahmefall im sta- tionären Bereich als Konsil/hausinterne Überweisung).

II. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundes- anzeiger in Kraft.

Siegburg, den 25. September 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Anlage III: Vakuumversiegelungstherapie

vom 15. November 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15.

November 2007 beschlossen, die Anlage III der Richtlinie zu Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geän- dert am 16. August 2007 (BAnz. S. 7938), wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage III „Methoden, deren Bewertung ausgesetzt ist“

wird die folgende Nummer 1 eingefügt:

„Nr. 1 Vakuumversiegelungstherapie

§ 1 Gegenstand und Zweck des Beschlusses

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt im Rahmen der Methodenbewertung zur Vakuumversiegelungstherapie die Beschlussfassung gemäß § 21 Abs. 4 Spiegelstrich 1 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesaus- schusses für drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlini- enänderung aus.

(2) Die Aussetzung des Beschlusses erfolgt mit der Maßgabe, dass insbesondere durch Modellvorhaben i. S. d. §§ 63 bis 65 SGB V im Rahmen vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss festgelegten Anforderungen aussagekräftige wis- senschaftliche Unterlagen innerhalb der vom Gemeinsa- men Bundesausschuss festgelegten Frist beschafft werden.

§ 2 Anforderungen an die Anwendung der Vakuumver- siegelungstherapie in Modellvorhaben gemäß §§ 63 ff.

SGB V

Für die Anwendung der Vakuumversiegelungstherapie im Rahmen von Modellvorhaben werden folgende Anforderun- gen festgelegt:

1. Ziel der Modellvorhaben ist die Gewinnung wissen- schaftlicher Daten zu patientenrelevanten Endpunkten (insbesondere stabile Wundheilung).

2. Bei der Durchführung von Modellvorhaben sind die ICH-GCP (International Conference of Harmonisation- Good Clinical Practice) in der aktuellen Version zugrunde zu legen.

3. Die Durchführung und Auswertung von Modellvorhaben muss indikationsgetrennt erfolgen unter Berücksichti- gung adäquater Fallzahlgrößen. Gegenstand der Untersu- chungen sollen insbesondere schwer heilende chronische Wunden, z. B. große Dekubitalgeschwüre und tiefe Ulcera cruris, sein. Einfache Wunden oder akute Bagatellverlet- zungen sind nicht Gegenstand dieser Modellvorhaben.

4. Ein- und Ausschlusskriterien für die Teilnahme an Mo- dellvorhaben sind konkret und überprüfbar in Abhängig- keit von der jeweiligen Wundindikation a priori festzule- gen.

5. Die Anwendung und Durchführung der Vakuumversiege- lungstherapie ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Wundindikation einheitlich zu konkretisieren.

6. Im Modellvorhaben ist ein mindestens zweiarmiges ran- domisiertes Studiendesign vorzusehen, bei dem die Va- kuumversiegelungstherapie mit einer Therapie bei der jeweiligen Wundindikation verglichen wird, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er- kenntnisse entspricht und in ihrer Durchführung stan- dardisiert ist.

7. Es sind angemessene Maßnahmen zur Verblindung vor- zusehen.

8. Es ist eine Nachbeobachtungszeit von mindestens sechs Monaten vorzusehen.

9. Für die teilnehmenden Ärzte und Krankenschwestern oder -pfleger sind einheitliche Anforderungen an die Qualifikation bezüglich der eingesetzten Therapieverfah- ren zu definieren.

10. Regelungen zur Prozessqualität sind zu definieren, insbe- sondere zum transsektoralen Übergang und zur Zusam- menarbeit zwischen Ärzten und Pflegeberufen unter De- finition von Schnittstellen.

11. Die Dokumentation des finanziellen und personellen Aufwands der untersuchten Therapieverfahren und ei- ne gesundheitsökonomische Auswertung sind durchzu- führen.

12. Die wissenschaftliche Begleitung ist durch eine in pro- spektiven Interventionsstudien erfahrene Institution si- cherzustellen.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffent- lichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 15. November 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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