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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Anlage III: Interstitielle -Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom Vom 17. Dezember 2009" (26.03.2010)

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Anlage III: Interstitielle -Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom Vom 17. Dezember 2009" (26.03.2010)"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 12

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26. März 2010 A 569 13423, 19310, 19312, 19315 und 19320, die Versicherten-

und Grundpauschalen, Gebührenordnungspositionen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4.3, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Gebührenordnungspositionen 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Gebührenordnungsposition 01414 berechnet werden.

8. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 19315 in Anhang 3 zum EBM

Protokollnotizen:

1. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungsposition 19315 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – Ärztliche Behandlung – Kapitel 19.

2. Die Erbringung der Gebührenordnungspositionen aus Ab- schnitt 19.3 im Zusammenhang mit dem Hautkrebs-Screening kann nur als kurative Leistung berechnet werden.

Teil B

Beschluss

des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zur Änderung des Beschlusses zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. April 2010

Der Bewertungsausschuss beschließt die nachfolgende An - passung der in Beschluss Teil F des Beschlusses des Bewertungs- ausschusses in seiner 199. Sitzung vom 22. September 2009 ge- troffenen Regelungen (amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 42 vom 16. Oktober 2009, Seiten A 2103–A 2112), geändert in der 215. Sitzung des Bewertungs- ausschusses (schriftliche Beschlussfassung; amtliche Bekannt- machung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 9 vom 5. März 2010, Seite A 408):

Änderung des 13. Unterspiegelstriches zum 8. Spiegel- strich in Ziffer 2b, Anlage 2, Beschluss Teil F durch Neu- aufnahme der Gebührenordnungsposition (GOP) 19315 – Histologie, Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19315,

19331) Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 219. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbean- standung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). …

GOP

19315

Kurzlegende

Histopatholo - gische Unter - suchung Haut- krebs-Screening

Kalkulationszeit in Minuten KA

Prüfzeit in Minuten 4

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 beschlossen, die Anlage III der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztli- chen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versor- gung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geändert am 29. August 2009 (BAnz. S. 3005) wie folgt zu ändern:

I.

In der Anlage III „Methoden, deren Bewertung ausgesetzt ist“

wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 neu eingefügt:

„Interstitielle Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakar- zinom

§ 1

Gegenstand und Zweck des Beschlusses

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt im Rahmen der Methodenbewertung zur interstitiellen Brachytherapie mit permanenter Seedimplantation beim lokal begrenzten Pros- tatakarzinom die Beschlussfassung gemäß Kapitel 2 § 14 Absatz 4 Spiegelstrich 1 der Verfahrensordnung des Ge- meinsamen Bundesausschusses für 10 Jahre nach Inkraft- treten dieser Richtlinienänderung aus.

(2) Die Aussetzung des Beschlusses erfolgt mit der Maßgabe, dass im Rahmen der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Anforderungen aussagekräftige wissenschaft- liche Unterlagen innerhalb der vom Gemeinsamen Bundes- ausschuss festgelegten Frist beschafft werden.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft ein Jahr nach Inkrafttreten, welche Schritte zur Erfüllung der Maßgabe unternommen wurden. Danach informiert der GKV-Spit- zenverband den Gemeinsamen Bundesausschuss in regel- mäßigen Abständen darüber, wie sich die Gewinnung wis- senschaftlicher Daten entwickelt.

§ 2

Anforderungen an die Anwendung der interstitiellen Brachytherapie im Rahmen des Aussetzungsbeschlusses Für die Anwendung der interstitiellen Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom werden folgende Anforderungen festgelegt:

1. Ziel ist die Gewinnung wissenschaftlicher Daten zum Nut- zen im Hinblick auf patientenrelevante Endpunkte im Rah- men einer Studie. In der Studie sollten der Beginn einer Folgetherapie nach Ersttherapie und Tod als primäre End- punkte angestrebt werden. Zusätzlich sollte der Surrogat- Endpunkt des PSA-Rezidivs erfasst werden.

2. Die wissenschaftliche Begleitung und die ICH-GCP-konfor- me (International Conference of Harmonisation – Good Cli-

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärzt liche Versorgung in Anlage III: Interstitielle Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom

Vom 17. Dezember 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 570 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 12

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26. März 2010 nical Practice) Durchführung sind durch eine in prospektiven

Interventionsstudien erfahrene Institution sicherzustellen.

3. Ein- und Ausschlusskriterien für die Teilnahme an der Stu- die sind konkret und überprüfbar a priori festzulegen.

4. In der Studie ist ein mehrarmiges randomisiertes Studien- design vorzusehen, bei dem die Brachytherapie mit der Prostatektomie, mit der perkutanen Strahlentherapie und möglichst mit der Active Surveillance verglichen wird.

Patientenpräferenzen sind dabei soweit wie möglich zu berücksichtigen. Für den Fall einer Nicht-Unterlegenheits- studie für den primären Endpunkt muss gleichzeitig die Überlegenheit für einen anderen Endpunkt (z. B. behand- lungsbedingte Komplikationen) gezeigt werden.

5. Im Rahmen der Studie ist sowohl eine standardisierte Patienteninformation als auch eine individualisierte Pati - entenaufklärung vorzusehen.

6. Es ist ein unabhängiges Bewertungsgremium vorzusehen, das das Erreichen des primären Endpunktes prospektiv an- hand der Patientenbefunde bewertet und eine Behand- lungsempfehlung abgibt.

7. Die Studie ist so zu konzipieren, dass nach einer Nach - beobachtungszeit von fünf Jahren Ergebnisse zu patienten- relevanten Endpunkten für den G-BA vorliegen, die den G-BA zu einer Entscheidung befähigen.

8. Im Rahmen der Studie sind einheitliche Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festzulegen.

9. Die Dokumentation des finanziellen und personellen Auf- wands der untersuchten Therapieverfahren und eine ge- sundheitsökonomische Auswertung sind durchzuführen.

10. Im Rahmen der Studie, insbesondere bei der Entwicklung der standardisierten Patienteninformation, sind Patienten- vertreter zu beteiligen.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Dezember 2009

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hess

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17.Dezember 2009 beschlossen, die Richtlinien zur Empfängnis-

regelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL) in der Fassung vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 23. April 2009 (BAnz. S. 2416), wie folgt zu ändern:

I.

Änderung der ESA-RL:

In Abschnitt B Empfängnisregelung werden in Nummer 9 Buch- stabe c am Ende folgende Sätze angefügt:

„Das Chlamydien-Screening wird unter besonderer Berücksich- tigung kurz- bzw. mittelfristig erreichbarer Ergebnisse evaluiert.

Ziel der Evaluation ist insbesondere die Gewinnung von Infor- mationen zu alters- und regionsspezifischen Prävalenzen im ge- screenten Kollektiv.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Dezember 2009

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch

(ESA-RL): Begleitevaluation zum Chlamydien-Screening

Vom 17. Dezember 2009

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin – ei- nerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin – andererseits – vereinbaren die nachstehende

26. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

1. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Ände- rungen vorgenommen:

1.1. Redaktionelle Änderungen

1.1.1. Muster 10A: Anforderungsschein für Laboratoriumsunter- suchungen bei Laborgemeinschaften

Im ersten Satz wird das Wort „überweisenden“ durch „an- fordernden“ ersetzt.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin

GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin

Berlin, den 3. März 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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