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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AMR) vom 18. Oktober 2005" (20.01.2006)

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Studien, die versorgungsrelevante Ergeb- nisse der Einführung von Qualitätsma- nagementsystemen und -verfahren insbe- sondere in der Bundesrepublik Deutsch- land untersuchen. 3Besonderer Stellen- wert kommt dabei vergleichenden Studi- en zu, die anhand von Ergebnisindikato- ren Aussagen zur Wirksamkeit von Qua- litätsmanagementsystemen zulassen (sie- he Anlage 1).4Anschließend entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage der Bewertung der bis da- hin vorhandenen Wirksamkeits- und Nut- zennachweise nach Satz 2 über die Ak- kreditierung von Qualitätsmanagement- systemen und über die Notwendigkeit von Sanktionen für Vertragsärzte, die das einrichtungsinterne Qualitätsmanage- ment unzureichend einführen oder wei- terentwickeln.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Be- kanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Oktober 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess

Anlage 1

Einsatz und Entwicklung von Qualitäts- indikatoren zur Überprüfung der Wirk- samkeit von einrichtungsinternem Qua- litätsmanagement

1.1Qualitätsindikatoren nach den Nummern 2 und 3 sind ein nützliches Werkzeug für die Förderung und Darle- gung von vertragsärztlicher Versorgungs- qualität.2Dies gilt sowohl für die Ebene der einzelnen Vertragsärzte (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) als auch für die Ebene der vertragsärztlichen Versorgung im Gan- zen im Hinblick auf die Bewertung von Wirksamkeit und Nutzen von Qua- litätsmanagementsystemen (§ 9 Satz 2 und 3).

2.1Ein Qualitätsindikator muss eine messbare Größe zur aussagekräftigen Abbildung der Gesundheitsversorgung sein.2Für den Indikator muss belegt sein oder zumindest ein fachlicher Konsens bestehen, dass er dazu geeignet ist, medi- zinische oder psychotherapeutische Ver- sorgungsqualität im zeitlichen Verlauf darstellbar zu machen.

3.1Qualitätsindikatoren müssen zu- verlässig und valide sein und sollen im

Regelfall aus bereits angewandten Indi- katorensystemen für die Gesundheits- versorgung ausgewählt werden.2Um ein umfassendes Versorgungsabbild zu er- halten, sollen sich die Indikatoren auf verschiedene Bereiche wie die Praxisor- ganisation, Prävention, Diagnostik und Therapie häufiger Erkrankungen sowie die Patientenorientierung in der Versor- gung beziehen.

4. Zur Aufwandsbegrenzung emp- fiehlt sich insbesondere die Nutzung oh- nehin dokumentierter, weil vorgeschrie- bener oder empfohlener Indikatoren der vertragsärztlichen Versorgungsqualität, z. B. im Rahmen der im SGB V vorgese- henen Disease-Management-Program- me nach § 137 f oder der Qualitätssi- cherungsverfahren nach z. B. § 115 b Abs. 1, § 135 Abs. 2, §§ 135 a, 136 und 136 a SGB V.

5.1Praxisübergreifende Studien und Forschungsprogramme im Sinne des § 9 Satz 2 und 3 sollen bei der Wirksamkeits- bestimmung von Qualitätsmanagement- systemen für die vertragsärztliche Praxis Zusammenstellungen von möglichst evi- denzbasierten Qualitätsindikatoren nut- zen, die – ausgewogen und differenziert im Hinblick auf die Bereiche nach Num- mer 3 Satz 2 und auf die einzelnen Fach- gebiete – relevante Aspekte der medizini- schen oder psychotherapeutischen Ver- sorgungsqualität erfassen.2Dazu gehört die Prüfung negativer Effekte des Indika- toreneinsatzes (z. B. Vernachlässigung re- levanter Versorgungsaspekte durch ein- seitige Fokussierung auf indikatorbelegte Versorgungsbereiche oder auf ausge- wählte Tracerdiagnosen) durch den Ein- satz geeigneter „Gegenindikatoren“.

3Zur Einbeziehung der Patientenper- spektive sollen bei der Indikatorenaus- wahl strukturierte Publikationen von Pa-

tientenorganisationen ausgewertet wer- den.4Die Risikostruktur der Patienten- kollektive ist in Evaluationsstudien ange- messen zu berücksichtigen, da hiervon die Aussagekraft eines Qualitätsindika- tors abhängt.

Anlage 2

Berichterstattung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über einrichtungsin- ternes Qualitätsmanagement

Die Berichtspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 umfasst für jedes Kalenderjahr folgende Angaben:

1. Anzahl der eingerichteten Qua- litätsmanagement-Kommissionen nach

§ 7 Abs. 1,

2. Anzahl der Bewertungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1,

3. Anzahl der Beratungsgespräche nach § 8 Satz 4,

4. Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die noch nicht mit der „Planung“ nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 begonnen haben,

5. Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die mit der „Planung“ nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 begonnen haben,

6. Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die mit der „Umsetzung“ nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 begonnen haben,

7. Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die alle Elemente und Instrumente nach den §§ 3 und 4 eingeführt und mit der

„Überprüfung“ nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 be- gonnen haben,

8. Anzahl der geprüften Vertragsärzte, die mit der Weiterentwicklung nach § 6

Abs. 3 begonnen haben. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A146 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 3⏐⏐20. Januar 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 be- schlossen, die Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz.

S. 11 155), zuletzt geändert am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14 983), im Abschnitt F wie folgt zu ändern:

I. In Nummer 16.4.35 wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter „rheumatischen“ und

„oder“ werden gestrichen.

2. Nach dem Wort „onkologischen“

werden die Wörter „oder“ und „Autoim- mun“-“ eingefügt.

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

(Arzneimittel-Richtlinie/AMR)

vom 18. Oktober 2005

(2)

II. In Nummer 16.4.36 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort „bei“ werden die Wörter „Autoimmun-Erkrankungen“

eingefügt.

2. Die Wörter „Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Gra- des 2. Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid“ werden in Klammern ge- setzt.

III. Nach Nummer 16.4.43 wird folgen- de Nummer 16.4.44 angefügt:

„Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel“.

IV. Nach Nummer 16.4.44 wird folgen- de Nummer 16.4.45 angefügt:

„Butylscopolamin, parenteral, nur zur Behandlung in der Palliativmedizin“.

V. Nach Nummer 16.5 wird folgende Nummer 16.6 eingefügt:

„Nichtverschreibungspflichtige Arz- neimittel, die begleitend zu einer medi- kamentösen Haupttherapie mit zugelas- senen, im Rahmen der vertragsärztli- chen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Be- gleitmedikation), sind verordnungs- fähig, wenn das nichtverschreibungs- pflichtige Arzneimittel in der Fachinfor- mation des Hauptarzneimittels als Be- gleitmedikation zwingend vorgeschrie- ben ist.“

VI. Nach Nr. 16.6 wird folgende Nr.

16.7 eingefügt:

„Nichtverschreibungspflichtige Arz- neimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der ver- tragsärztlichen Versorgung verord- nungsfähigen Arzneimittels auftreten- den schädlichen unbeabsichtigten Re- aktionen (unerwünschte Arzneimittel- wirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne der Nr. 16.2 sind.“

VII. Die bisherigen Nummern 16.6 bis 16.9 werden die Nummern 16.8 bis 16.11.

VIII. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundes- anzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Oktober 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 3⏐⏐20. Januar 2006 AA147

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundes- ärztekammer, gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, der Beihilfe, des PKV- Verbandes, der Bundesärztekammer so- wie eines nicht stimmberechtigten Vertre- ters der Privatärztlichen Verrechnungsstel- len, hat nach abschließender Beratung am 16. 6. 2005 folgende Neufassung der Be- schlüsse zur Abrechnung der weiterführen- den sonographischen Fetaldiagnostik ge- fasst, bei denen nunmehr die Anschlüsse der A 1007 neben der A 1008 entfallen:

Weiterführende sonographische Dia- gnostik (A 1006)

Gezielte weiterführende sonographi- sche Untersuchung zur differenzialdiagno- stischen Abklärung und/oder der Überwa- chung bei aufgrund einer Untersuchung nach Nr. 415 GOÄ erhobenem Verdacht auf pathologische Befunde (Schädigung eines Fetus durch Fehlbildung oder Er- krankung oder ausgewiesener besonde- rer Risikosituation aufgrund der Genetik, Anamnese oder einer exogenen Noxe),

analog Nr. 5373 GOÄ je Sitzung (1900 Punkte)

Die Indikationen ergeben sich aus der Anlage 1c II.2 der Mutterschafts-Richtlini- en in der jeweils geltenden Fassung.

Die weiterführende sonographische Diagnostik kann gegebenenfalls mehr- fach, zur gezielten Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im gesamten Schwanger- schaftsverlauf berechnet werden.

Im Positivfall einer fetalen Fehlbildung oder Erkrankung ist die Berechnung auch häufiger möglich.

Das zur Untersuchung genutzte Ultra- schallgerät muss mindestens über 64 Ka- näle im Sende- und Empfangsbereich, eine variable Tiefenfokussierung, mindestens 64 Graustufen und eine aktive Vergröße- rungsmöglichkeit für Detaildarstellungen verfügen.

Farbkodierte Doppler-echokardiogra- phische Untersuchung eines Fetus (A 1007) Farbkodierte Doppler-echokardiogra- phische Untersuchung eines Fetus ein- schließlich Bilddokumentation bei Ver- dacht auf Fehlbildung oder Erkrankung

des Fetus, einschließlich eindimensiona- ler Doppler-echokardiographischer Un- tersuchung, gegebenenfalls einschließlich Untersuchung mit cw-Doppler und Fre- quenzspektrumanalyse, gegebenenfalls einschließlich zweidimensionaler echo- kardiographischer Untersuchung mittels Time-Motion-Verfahren (M-Mode),

analog Nrn. 424 GOÄ (700 Punkte) + analog Nr. 404 GOÄ (250 Punkte; Ein- fachsatz) + analog Nr. 406 GOÄ (200 Punkte; Einfachsatz).

Die Indikationen ergeben sich aus der Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

Die Doppler-Echokardiographie kann gegebenenfalls neben den Leistungen nach den Nrn. A 1006 und A 1008 berech- net werden.

Duplex-sonographische Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems (A 1008) Weiterführende differenzialdiagnosti- sche sonographische Abklärung des feto- maternalen Gefäßsystems mittels Duplex- Verfahren bei Verdacht auf Gefährdung oder Schädigung des Fetus, gegebenenfalls farbkodiert und/oder direktionale Dopp- ler-sonographische Untersuchung im fe- tomaternalen Gefäßsystem, einschließ- lich Frequenzspektrumanalyse,

analog Nr. 689 GOÄ (700 Punkte) je Sitzung

Die Indikationen ergeben sich aus der Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

Die Duplex-sonographische Untersu- chung nach A 1008 kann gegebenenfalls neben den Leistungen nach den Nrn. 415, A 1006 und A 1007 berechnet werden.

Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.

Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist das Vorliegen der Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen der Erkennung von Entwick- lungsstörungen, Fehlbildungen und Er- krankungen des Fetus nach der jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbil-

dungsordnung. )

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Beschluss

des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer zur

weiterführenden sonographischen Fetaldiagnostik

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