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Archiv "Bekanntmachungen: Bundesempfehlung gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung der Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslic

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4. Desrame J, Broustet H, Darodes de Tailly P, Girard D, Sais- sy JM: Oxaliplatin-induced haemolytic anaemia. Lancet 1999; 354: 1179–80.

5. Earle CC, Chen WY, Ryan DP, Mayer RJ: Oxaliplatin- induced Evan’s syndrome. Br J Cancer 2001; 84: 441.

6. Sorbye H, Bruserud O, Dahl O: Oxaliplatin-induced haema- tological emergency with an immediate severe throm- bocytopenia and haemolysis. Acta Oncol 2001; 40: 882–3.

7. Hofheinz RD, Nguyen XD, Buchheidt D, Kerowgan M, Hehlmann R, Hochhaus A: Two potential mechanisms of oxaliplatin-induced haemolytic anaemia in a single pa- tient. Cancer Chemother Pharmacol 2004; 53: 276–7.

8. Dold FG, Mitchell EP: Sudden-onset thrombocytopenia with oxaliplatin. Ann Intern Med 2003; 139: 156–7.

9. Garufi C, Vaglio S, Brienza S et al.: Immunohemolytic anemia following oxaliplatin administration. Ann Oncol 2000; 11: 497.

10. Taleghani BM, Fontana S, Meyer O et al.: Oxaliplatin-in- duced immune pancytopenia.Transfusion 2005; 45: 704–8.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail: info@

akdae.de, Internet: www.akdae.de )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 12⏐⏐24. März 2006 AA

807

Die oben genannte Bundesempfehlung wurde um einen Abschnitt ergänzt, in dem die Bereinigung der budgetierten beziehungsweise pauschalierten Gesamt- vergütung empfohlen wird.

Voraussetzung einer evtl. Bereini- gung sind bereits vor Inkraftsetzen der Vereinbarung bestehende Verträge,

nach denen die spezifischen Leistungen nach der Nr. 27 (EBM 96) verordnet wurden.

Maßgeblich für die Bereinigung ist die Vergütung des zweiten Halbjahres 2004 und des ersten Halbjahres 2005 der Lei- stung nach der Nr. 27 (EBM 96) bzw.

01420 (EBM). )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Ergänzung der Bundesempfehlung

gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen; der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach; der Bundesverband der Land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Bundesknappschaft, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Bochum; die See- Krankenkasse, Körperschaft des öffent- lichen Rechts, Hamburg; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. so- wie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V., Siegburg – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Zusam- menhang mit der Änderung der Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.

6 und Abs. 7 SGB V zum 1. Juli 2005 die folgende Empfehlung zur Finanzierung der Erst- und Folgeverordnung von Be- handlungsmaßnahmen zur psychiatri- schen häuslichen Krankenpflege ab.

(1) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der Aufnahme der Erst-

und Folgeverordnung im Rahmen der Änderung der Richtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses über die Ver- ordnung von häuslicher Krankenpflege in den Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) zum 1. Juli 2005 wie folgt verständigt:

Mit der Einführung der Erst- und Fol- geverordnung von Behandlungsmaßnah- men zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß der Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in den EBM wird eine neue Leistung in die ver- tragsärztliche Versorgung aufgenommen, die nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution) führt.

(2) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung stellen fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch die Aufnahme der Erst- und Folgeverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß der Änderung der Richtlinien über die Ver- ordnung von häuslicher Krankenpflege in den EBM durch Einsparungen in ande- ren geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.

(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen, für die Vergütung der Erst- und Folgeverordnung von Behand-

Bekanntmachungen

Bundesempfehlung

gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Einführung der Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen

häuslichen Krankenpflege im Rahmen der Änderung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher

Krankenpflege in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

zum 1. Juli 2005

Neue Leitlinien in der Wiederbelebung

Ende November beziehungsweise De- zember 2005 haben ILCOR (International Liaison Committee on Resuscitation),AHA (American Heart Association) und der ERC (European Resuscitation Council) nach mehrjähriger Erarbeitung einen neu- en wissenschaftlichen Konsens und daraus abgeleitete Leitlinien zur kardiopulmona- len Wiederbelebung veröffentlicht, die nun in Deutschland wie auch in anderen eu- ropäischen Staaten an die nationalen Ver- hältnisse angepasst werden müssen.

Seit Anfang März liegt ausschließlich ei- ne reine Übersetzung der ERC-Leitlinien ins Deutsche vor. Die Bundesärztekammer prüft derzeit mit einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe die internationalen Emp- fehlungen und passt diese, wo geboten, an nationale Verhältnisse an. Es ist vorgese- hen, dass innnerhalb von ein bis zwei Mo- naten zunächst „Eckpunkte“ zu den Reani- mationsempfehlungen verabschiedet und veröffentlicht werden. Anschließend wird die Bundesärztekammer einen nationalen Konsens herbeiführen.

Wann die neuen deutschen Empfehlun- gen zur kardiopulmonalen Wiederbelebung in der 4. und überarbeiteten Auflage des Buches „Reanimation – Empfehlungen für die Wiederbelebung“ veröffentlicht werden können, ist derzeit nicht absehbar und hängt nicht unwesentlich von der Dauer des Kon- sensusprozesses ab. Es ist zu hoffen, dass die- ser nicht wieder Jahre in Anspruch nimmt.

Die Bundesärztekammer empfiehlt in der derzeitigen Überarbeitungsphase und bis zur Veröffentlichung der „Eckpunkte“

allen die Beibehaltung des bisherigen und bundesweit konsentierten und einheitli- chen Vorgehens bei der Wiederbelebung, wie in der 3.Auflage des Buches „Reanima- tion – Empfehlungen zur Wiederbelebung“

veröffentlicht. )

(2)

lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege nach den Nrn.

01422 und 01424 gemäß der Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege einen festen Punktwert zu vereinbaren. Der Lei- stungsbedarf wird hierzu im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der Erst- und Folgeverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß der Änderung der Richtlinien über die Ver- ordnung von häuslicher Krankenpflege in den EBM erfolgt außerhalb der budge- tierten Gesamtvergütungen. Bei den Lei- stungen nach den Nrn. 01422 und 01424 handelt es sich um Leistungen entspre- chend 4.1 (aus dem Arztgruppentopf zu vergütende Leistungen und Leistungsar- ten, die dem Regelleistungsvolumen nicht unterliegen) des Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4a SGB V.

Soweit spezifische Leistungen der häuslichen Krankenpflege für psychisch Kranke vertraglich vereinbart gewesen sind und damit die spezifischen Leistun- gen nach der Nr. 27 (EBM’96) verordnet wurden, empfehlen die Partner dieser Bundesempfehlung die Bereinigung der budgetierten bzw. pauschalierten Ge- samtvergütung auf der Basis der Ver- gütung des 2. Halbjahres 2004 und des 1. Halbjahres 2005 der Leistungen nach den Nrn. 27 bzw. 01420.

(4) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung der Leistung der Erst- und Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psych- iatrischen häuslichen Krankenpflege ge- mäß der Änderung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Kranken- pflege.

(5) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung werden mit geeigneten Mitteln auf die Gewährleistung einer angemessenen Dokumentationsqualität bei der Erbrin-

gung der Leistung der Erst- und Fol- geverordnung von Behandlungsmaß- nahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege hinwirken. )

Beschluss

des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über eine Änderung

der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage 8 „Ausschluss von

Life Style Arzneimitteln“

vom 20. Dezember 2005 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 beschlossen, die Anlage 8 der Arzneimit- tel-Richtlinie in der Fassung vom 31. Au- gust 1993 (BAnz. S. 11 155), zuletzt geän- dert am 18. Oktober 2005 (BAnz. S. 17 236) wie folgt zu ändern:

I. In der Anlage 8 werden unter der In- dikation „Erektile Dysfunktion“ zu dem Wirkstoff Yohimbin in der Spalte „Fertig- arzneimittel, alle Wirkstärken“ die Fer- tigarzneimittel „Yocon Glenwood“ und

„Yohimbin Spiegel“ aufgenommen.

II. In der Anlage 8 wird unter der Indi- kation „Abmagerungsmittel (zentral wir- kend)“ zu dem Wirkstoff Amferamon in der Spalte „Fertigarzneimittel, alle Wirk- stärken“ das Fertigarzneimittel „Tenuate Retard“ aufgenommen.

III. In der Anlage 8 wird in der Indika- tion „Abmagerungsmittel (zentral wir- kend)“ zu dem Wirkstoff Phenylpropanol- amin in der Spalte „Fertigarzneimittel, al- le Wirkstärken“ das Fertigarzneimittel

„Recatol mono“ aufgenommen.

IV. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundes- anzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Dezember 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hes

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 12⏐⏐24. März 2006

Beschluss

zur Überführung der BUB-Richtlinie in die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

vom 17. Januar 2006

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2006 beschlos- sen, die Richtlinie zur Bewertung medizini- scher Untersuchungs- und Behandlungs- methoden (BUB-Richtlinie) in der Fas- sung vom 1. 12. 2003 (BAnz. 2004 S. 5678),

zuletzt geändert am 18. Oktober 2005 (BAnz 2006 S. 107), wie folgt zu ändern:

I. Die Richtlinie zur Bewertung medi- zinischer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden (BUB-Richtlinie) wird mit Ausnahme der Anlagen A und B durch die folgende Richtlinie ersetzt:

„Richtlinie

des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungs-

methoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung)

§ 1 Regelungsinhalt

(1) Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V anerkannten ärztlichen Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung und – so- weit zur sachgerechten Anwendung der neuen Methode erforderlich – die not- wendige Qualifikation der Ärzte, die ap- parativen Anforderungen sowie die An- forderungen an Maßnahmen der Qua- litätssicherung und die erforderliche Auf- zeichnung über die ärztliche Behandlung.

(2) Ärztliche Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden, die nach Überprü- fung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V aus der vertragsärztlichen Versorgung ausge- schlossen wurden, sind in Anlage II der Richtlinie aufgeführt; Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, sind in Anlage III genannt.

§ 2 Geltungsbereich

Die Richtlinie ist nach § 91 Abs. 9 SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungser- bringer, für die gesetzlichen Krankenkas- sen und deren Versicherte verbindlich.

Vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind von der ver- tragsärztlichen Versorgung zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung aus- geschlossen.

§ 3 Verfahren

Das Verfahren zur Bewertung von me- dizinischen Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung richtet sich nach Teil C der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses.“

II. Die Anlage A der BUB-Richtlinie wird zur Anlage I der Richtlinie Metho- den vertragsärztliche Versorgung.

III. Die Anlage B der BUB-Richtlinie wird zur Anlage II der Richtlinie Metho- den vertragsärztliche Versorgung.

IV. Am Ende von Anlage II wird ange- fügt: „Anlage III: Methoden, deren Be- wertungsverfahren ausgesetzt ist“

V. Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Siegburg, den 17. Januar 2006 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess

Referenzen

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Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen; der

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