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Archiv "Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Änderung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechn

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Der Mindestpunktwert gilt für die an- trags- und genehmigungspflichtigen Lei-

stungen des Abschnitts G IV. des EBM der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychothe- rapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde und der Fachärzte für Psychotherapeuti- sche Medizin.

3. In-Kraft-Treten und Gültigkeit Der Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bewertungs- ausschuss wird zu einem gegebenen Zeit- punkt diesen Beschluss an den neuen EBM und die Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 SGB V anpassen. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 101⏐⏐Heft 46⏐⏐12. November 2004 AA3135

Arztgruppe Faktor

Augenärzte 0,403

Chirurgen mit und ohne 0,334 Schwerpunkt

Frauenärzte 0,422

HNO-Ärzte 0,421

Hautärzte 0,372

Orthopäden 0,387

Urologen 0,388

Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner Sit- zung vom 29. Oktober 2004 zur Verschie- bung des In-Kraft-Tretens des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) vom 1. Janu- ar 2005 auf den 1.April 2005 haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen hinsichtlich der Umsetzung des § 106 a Abs.6 SGB V ebenfalls auf eine Verschiebung des In-Kraft-Tretens der Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- prüfungen der Kassenärztlichen Vereini- gung und der Krankenkassen vom 1. Janu- ar 2005 auf den 1. April 2005 verständigt.

Vorbehalt

Das Unterschriftenverfahren zur schrift- lichen Beschlussfassung der Richtlinien ist eingeleitet. Die Bekanntmachung er- folgt somit unter dem Vorbehalt der end- gültigen Unterzeichnung durch alle Ver- tragspartner.

Die Bekanntmachung der Änderung zu den genannten Richtlinien zur Ab- rechnungsprüfung erfolgt gemäß § 106 a Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung

(BMGS). )

Mitteilungen

zur Änderung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der

Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V

Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknapp- schaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Kran- kenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Ver- band der Angestellten-Krankenkassen

e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkas- sen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren, die Richtlinien der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärzt- lichen Vereinigungen und der Kranken-

kassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V wie folgt zu ändern:

Absatz 1 Satz 1 in § 22 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Richtlinien treten nach ihrer ge- meinsamen Veröffentlichung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen zum 1. April 2005 in Kraft.“ )

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Richtlinie

der Bundesärztekammer zur Qualitäts- sicherung quantitativer laboratoriums-

medizinischer Untersuchungen

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in der Sitzung am 24. September 2004 gemäß Abschnitt 7 der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssiche- rung quantitativer laboratoriumsmedizi- nischer Untersuchungen“ folgende Insti- tutionen als Referenzinstitutionen gemäß Abschnitt 4.1 der vorgenannten Richtli- nie bestellt:

INSTAND e.V.

Institut für Standardisierung

und Dokumentation im medizinischen Laboratorium e.V.

Ubierstraße 20, 40223 Düsseldorf und

Referenzinstitut für Bioanalytik Deutsche Vereinte Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriums- medizin e.V.

Im Mühlenbach 52 a, 53127 Bonn Hauptaufgabe der Referenzinstitutionen ist die Ankündigung, Organisation und sachgemäße Durchführung von Ringver- suchen entsprechend der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssiche- rung quantitativer laboratoriumsmedizi- nischer Untersuchungen“.

Des Weiteren hat der Vorstand die Li- sten der Referenzlaboratorien gemäß Abschnitt 4.2 der o. g. Richtlinie und der Sollwertlaboratorien gemäß Abschnitt 4.3 der o. g. Richtlinie durch neue Bestel- lungen aktualisiert. Die beiden Listen können bei Bedarf über die Geschäfts- stelle der Bundesärztekammer, Dezer- nat 3, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Ber- lin, Fax: 0 30/40 04 56-3 78 oder Internet- seite www.bundesaerztekammer.de in der Rubrik Themen A-Z/Richtlinien ab-

gerufen werden. )

Bekanntmachungen

Vereinbarung

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung zur Änderung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der

Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der

Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V

Referenzen

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