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Archiv "Bekanntmachungen: Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Grundlagen der Reform des EBM" (01.12.2000)

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rer Grenzbetrag der Betriebsausgaben in Höhe von 66 000 DM festgelegt, den die von den Kassenärztlichen Vereini- gungen ermittelten Betriebsausgaben in DM nicht überschreiten dürfen. Der Be- wertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 SGB V beschließt nunmehr, mit Wir- kung zum 1. Januar 2001 die Regelun-

gen gemäß 2.5 des Beschlusses vom 16.

Februar 2000 um einen unteren Grenz- betrag der Betriebsausgaben in Höhe von 32 000 DM zu ergänzen. Erfolgt eine Unterschreitung, wird zur Ermittlung der Betriebsausgaben der untere Grenz- betrag in Höhe von 32 000 DM ver-

wandt. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3292 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 48½½½½1. Dezember 2000

Mitteilungen

Bekanntmachungen

Nachdem sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung über die Grundlagen zur Einführung des neuen EBM geeinigt

haben, wurden diese in einer entspre- chenden Vereinbarung niedergelegt.

Diese Vereinbarung vom 03. 11. 2000 wird nachfolgend bekannt gegeben. ✮

Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Grundlagen der Reform des EBM

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung vereinbaren, den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab für ärztliche Leistun- gen (EBM) grundlegend zu reformieren.

Übergeordnetes Ziel der Reform ist, durch Weiterentwicklung der Regelun- gen im EBM die Qualität und die Wirt- schaftlichkeit der Versorgung mit ärztli- chen Leistungen zu verbessern. Über die Gestaltung der Abrechnungsvorausset- zungen, der Bewertungen und der Rege- lungen zur Mengensteuerung wird eine qualifizierte und zugleich kostengünstige Erbringung von Leistungen gesichert.

Anreize zur Erbringung nicht wirksamer oder nicht wirtschaftlicher Leistungen werden beseitigt.

Die Ziele der Reform des EBM sollen insbesondere durch folgende Maßnah- men erreicht werden:

– die Zusammenfassung von Einzel- leistungen zu Komplexen und Pauscha- len, soweit möglich

– die Zuordnung der Leistungen zur hausärztlichen oder fachärztlichen Ver- sorgungsebene und innerhalb des fachärztlichen Bereichs zu den Fachge- bieten

– Regelungen zur Kooperation von Hausärzten und Fachärzten

– die Durchführung hoch spezialisier- ter Leistungen auf Überweisung insbe- sondere durch veranlasserbezogene Bud- gets und Überweisungserfordernisse

– die Einführung qualitätsorientierter Vergütungen für die Behandlung solcher Erkrankungen, für die es anerkannte Leitlinien gibt, die eine daran ausgerich- tete Vergütung zulassen

– die Förderung wirtschaftlicher Pra- xisstrukturen

– die Bewertung kostenintensiver Lei- stungen auf der Grundlage einer wirt- schaftlichen Auslastung

– die Leistungsbeschreibung und Be- wertung operativer und stationsersetzen- der Leistungen mit dem Ziel einheitlicher Legendierung, Qualität und Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte

– die Kalkulation von Bewertungen unter Berücksichtigung von der Ärztesei- te eingebrachter betriebswirtschaftlicher Kriterien unter gleichzeitiger Vereinba- rung geeigneter mengensteuernder Maß- nahmen.

Die Spitzenverbände der Krankenkas- sen und die Kassenärztliche Bundesver- einigung gehen von folgenden gemeinsa- men Grundlagen für die Durchführung, Prüfung und Umsetzung der Reform des EBM aus:

1. Die EBM-Reform erfolgt auf der Grundlage des bestehenden Gesetzes.

Angestrebt wird dabei eine Erweiterung der Finanzierungsgrundlagen auf der Grundlage von § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei mit der EBM-Reform gemeinsam verfolgten Zielen einer Intensivierung

der vertragsärztlichen Versorgung, so- weit damit entsprechende Einsparungen in anderen Leistungsbereichen verbun- den sind. (Protokollnotiz 1)

2. Der Auftrag zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung bleibt in dem sich aus dem Gesetz ergebenden Umfang bestehen. (Protokollnotiz 2)

3. Die Auswirkungen der EBM-Re- form auf die ärztlichen Vergütungsstruk- turen und auf die medizinische Versor- gung werden gemeinsam überprüft. Es wird eine Testphase vor Einführung und eine Erprobungsphase nach Einführung vereinbart. In beiden Phasen werden die arztgruppenbezogenen Praxisbudgets durch verbindliche Einführung arztgrup- penspezifischer fallzahlbezogener Punkt- zahlgrenzvolumina abgelöst.

4. Die Kalkulation von Kosten dient der Ermittlung der Bewertungsgrund- lagen in Punktzahlen im EBM. Die Auswirkungen kalkulierter Bewertungs- grundlagen und dazu vereinbarter men- gensteuernder Maßnahmen auf die Vergü- tung ärztlicher Leistungen und die Qua- lität der Versorgung der Versicherten wer- den unter Beteiligung externer Gutachter gemeinsam analysiert. (Protokollnotiz 3)

5. Die Leistungslegenden und Bewer- tungen des EBM werden im Hinblick auf die im Schnittstellenbereich von ambu- lanter und stationärer Versorgung beste- henden Wechselbeziehungen nach Ein- führung der DRGs mit deren Bewertun- gen für ambulante Operationen und stati- onsersetzende Leistungen abgeglichen und angepasst.

6. Zeitplan:

– 1. Schritt:

Vorarbeiten im Bewertungsausschuss einschließlich Simulationsrechnung

– 2. Schritt:

Beschlussfassung im Bewertungsaus- schuss bis Ende Februar 2001; Freigabe für eine Testphase über zwei Quartale in mindestens zwei KV-Bezirken; Start nach Möglichkeit im zweiten Quartal 2001

– 3. Schritt:

Gemeinsame Auswertung der Ergeb- nisse der Testphase möglichst bis Ende des 1. Quartals 2002

– 4. Schritt:

Beschlussfassung im Bewertungsaus- schuss über gegebenenfalls notwendige Änderungen und Freigabe für das In- Kraft-Treten frühestens im dritten Quar- tal 2002.

Die rechtlichen Grundlagen für diese Testphase werden gemeinsam geprüft. ✮

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