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Archiv "Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" (13.07.1978)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN BUNDESVEREINIGUNG

Feststellungen der Arbeitsgemein- schaft gemäß § 19 Arzt/Ersatzkas- senvertrag aus der 64. Sitzung am 30./31. Mai 1978 in München

241. Zu Ziffer 10 E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Nach Ziffer 10 E-Adgo wird die folgende Feststellung eingefügt:

Konsilien zwischen Ärzten derselben Ge- meinschaftspraxis sind nicht abrech- nungsfähig.

Die Feststellung wird veröffentlicht.

242. Zu Ziffer 15 E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Nach Feststellung 25 vom 27. 11. 1963 wird die folgende Feststellung eingefügt:

Ein nach § 10 des Vertrages anerkannter Belegarzt ist abweichend von § 11 be- rechtigt, die Ziffer 15 E-Adgo über Beleg- arztschein abzurechnen, wenn er für ei- nen ihm zur stationären Behandlung überwiesenen Patienten einen Brief ärzt- lichen Inhalts dem weiterbehandelnden Vertragsarzt nach Abschluß der stationä- ren Behandlung schreibt; dies gilt nicht bei Überweisung eigener Patienten zur stationären vertragsärztlichen Versor- gung.

Die Feststellung wird veröffentlicht.

243. Zu Ziffer 4200 und 4201 E-Adgo Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Nach Ziffer 4201 wird die folgende Fest- stellung eingefügt:

Auch bei Verwendung von mechanisier- ten Geräten, die nach dem Baukasten- prinzip zusammengesetzt werden kön- nen, ist die Bestimmung des Hämoglo- bins, der Erythrozyten-, Leukozyten- und gegebenenfalls der Thrombozytenzahl und des Hämatokritwertes, einschl. der rechnerisch ermittelten Parameter, ins- gesamt nach der Ziffer 4200 bzw. 4201 abzurechnen.

Die Feststellung wird veröffentlicht.

Beschlüsse der Arbeitsgemein- schaft gemäß § 19 Arzt/Ersatzkas- senvertrag aus der 65. Sitzung am 22./23. Juni 1978 in Winterscheid 245. Aufhebung von Beschlüssen und Feststellungen

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die folgenden Beschlüsse und Feststel- lungen werden aufgehoben, weil sie sich

mit Inkrafttreten der E-GO (1. Juli 1978) erübrigen oder bereits Berücksichtigung gefunden haben:

Feststellung Nr. 24 vom 27. 11. 1963 Feststellung Nr. 25 vom 27. 11. 1963 Feststellung Nr. 26 vom 27. 11. 1963 Feststellung Nr. 27 vom 27. 11. 1963 Feststellung Nr. 66 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Feststellung Nr. 77 vom 26. 4. 1967 Feststellung Nr. 80 vom 26. 4. 1967 Feststellung Nr. 86 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Feststellung Nr. 95 vom 25. 4. 1969 Feststellung Nr. 116 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Feststellung Nr. 117 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Feststellung Nr. 121 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Beschluß Nr. 125 i.d.F.

des Beschlusses 154 vom 29. 6. 1973 Beschluß Nr. 127 vom 25. 5. 1972 Feststellung Nr. 128 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Beschluß Nr. 132 vom 25. 5. 1972 Beschluß Nr. 133 vom 25. 5. 1972 Beschluß Nr. 136 vom 16. 8. 1972 Beschluß Nr. 137 vom 16. 8. 1972 Beschluß Nr. 140 vom 10. 10. 1972 Beschluß Nr. 142 vom 10. 10. 1972 Beschluß Nr. 143 vom 10. 10. 1972 Beschluß Nr. 145 vom 1. 2. 1973 Feststellung Nr. 146 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Beschluß Nr. 148 vom 1. 2. 1973 Beschluß Nr. 149 vom 7. 3. 1973 Beschluß Nr. 150 vom 7. 3. 1973 Beschluß Nr. 152 vom '22. 5. 1973 Beschluß Nr. 154 vom 29. 6. 1973 Beschluß Nr. 157 vom 17. 8. 1973 Beschluß Nr. 158 vom 17. 8. 1973 Beschluß Nr. 164 vom 16. 11. 1973 Beschluß Nr. 165 vom 25. 1. 1974 Beschluß Nr. 168 vom 14. 3. 1974 Beschluß Nr. 169 vom 14. 3. 1974 Beschluß Nr. 170 vom 14. 3. 1974 Beschluß Nr. 171 vom 14. 3. 1974 Beschluß Nr. 173 vom 14. 3. 1974 Beschluß Nr. 174 vom 14. 3. 1974 Beschluß Nr. 177 vom 31. 7. 1974 Beschluß Nr. 178 vom 21. 8. 1974 Beschluß Nr. 179 vom 21. 8. 1974 Beschluß Nr. 180 vom 22. 10. 1974 Beschluß Nr. 181 vom 16. 1. 1975 Beschluß Nr. 182 vom 16. 1. 1975 Beschluß Nr. 183 vom 16. 1. 1975 Beschluß Nr. 184 vom 16. 1. 1975 Beschluß Nr. 186 vom 16. 1. 1975 Feststellung Nr. 189 vom 5. 2. 1975 Beschluß Nr. 190 i.d.F.

des Beschlusses 196 vom 22. 4. 1975 Beschluß Nr. 192 vom 22. 4. 1975 Beschluß Nr. 193 vom 22. 4. 1975 Beschluß Nr. 194 vom 22. 4. 1975 Beschluß Nr. 201 vom 27. 11. 1975

Feststellung Nr. 203 vom 27. 11. 1975 Feststellung Nr. 204 i.d.F.

des Beschlusses 208 vom 20. 10. 1976 Beschluß Nr. 205 vom 11. 12. 1975 Feststellung Nr. 206 vom 11. 12. 1975 Beschluß Nr. 219 vom 10. 2. 1977 Beschluß Nr. 220 vom 10. 2. 1977 Beschluß Nr. 223 vom 22. 9. 1977 Feststellung Nr. 224 vom 22. 9. 1977 Feststellung Nr. 225 vom 22. 9. 1977 Feststellung Nr. 226 vom 22. 9. 1977 Beschluß Nr. 227 vom 9. 11. 1977 Feststellung Nr. 228 vom 9. 11. 1977 Feststellung Nr. 229 vom 9. 11. 1977 Beschluß Nr. 233 vom 9. 11. 1977 Beschluß Nr. 234 vom 9. 11. 1977 Feststellung Nr. 235 vom 9. 11. 1977 Beschluß Nr. 236 vom 15. 12. 1977 (Gültig ab 1. Juli 1978.)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

246. Zu Leitzahlen 135, 156 und 157 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 12 i. d. F. vom 27. 11.

1975 wird wie folgt geändert:

Die Überschreitung des Fachgruppen- durchschnittes durch den Vertragsarzt stellt für sich allein keine Rechtfertigung für eine Honorarkürzung nach § 14 Ziffer 1 oder für die Feststellung eines Scha- denersatzes nach § 17 Ziffer 4 dar. Ande- rerseits ist die Unterschreitung des Fach- gruppendurchschnittes durch den Ver- tragsarzt nicht unbedingt ein Beweis für die Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise. Die Mehrausga- be auf einem Gebiet kann nicht ohne weiteres gegen Einsparungen auf einem anderen Gebiet ausgeglichen werden.

Der Vertragsarzt ist verpflichtet, auf je- dem Gebiet seiner vertragsärztlichen Tä- tigkeit wirtschaftlich zu verfahren.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

247. Zu Leitzahl 37 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 103 i. d. F. vom 16. 11.

1973 wird wie folgt neugefaßt:

Leistungen ärztlich geleiteter Einrichtun- gen, die gemäß § 5 Ziffer 3 Arzt/Ersatz- kassenvertrag ermächtigt sind, werden mit 80% der E-GO-Sätze vergütet.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 28 vom 13. Juli 1978 1657

(2)

Text der Rückseite „Information Behandlungsweise Nr. 1"

Leistungssparte*) 1. Grundleistungen a) Beratungen b) Besuche

2. Allgemeine Leistungen 3. Allgemeine und spezielle Sonderleistungen 4. Phys.-med. Leistungen 5. Laboratcriumsleistungen, Histologie, Zytologie und Zyto- genetik

6. Röntgenleistungen und Radionuklide

7. Wegegebühren 8. Sonstige Leistungen

9. Gesamtbetrag

(Abschnitt B I) (Nrn. 1-4a) (Nrn. 5-8b)

(Abschnitt B II Nrn. 9, 10, 13-18, 20, 55, 56)

(Abschnitte B III, C, D, F bis L) (Abschnitt E)

(Abschnitte M und N)

(Abschnitt 0)

(Abschnitt B II, Nrn. 11 und 12) (Portokosten [A II § 9a], Kosten für radioaktive Stoffe [A II § 9b], Versand kosten pauschale [N rn . 18a-18d) usw.)

•) Hinweise außerhalb der Vergleichszahlen der Gruppen 1 bis 9 erfolgen unter „Bemerkungen".

Anlage zu Beschluß Nr. 250 (4.5.)

Text der Vorderseite „Information Behandlungsweise Nr. 1"

Information Behandlungsweise Nr. 1

(Datum) Kassenärztliche Vereinigung Dr. med.

Arztnummer:

Information über Ihre Ersatzkassen-Honorarabrechnung (Quartal:

Sehr geehrte (r)

Die Versicherten der Ersatzkassen haben einen Anspruch auf eine dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspre- chende ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung.

Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verord- nungsweise zu beachten.

Die sachgerechte Information der Vertragsärzte über ihre Honorar- und Arzneikosten steht im Vordergrund der Wirtschaftlichkeits- prüfung nach dem Arzt/Ersatzkassenvertrag.

Es ergaben sich bei Ihrer Honorarabrechnung im Vergleich zu Ihrer Fachgruppe folgende Zahlen:

Leistungssparte Fallwerte Überschreitung (s. Rückseite) Vertragsarzt Fachgruppe

DM DM

Bemerkungen:

Diese Information soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Behand- lungsweise auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprü- fen und erforderlichenfalls zu korrigieren, da es im gemeinsamen Interesse liegt, Honorarkürzungen zu vermeiden.

Mit kollegialer Hochachtung

Arzt/Ersatzkassenvertrag

Spektrum der Woche

Aufsätze • Notizen

248. Regelung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstun- denbedarfsregelung)

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 134 „Regelung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf"

in der Fassung vom 22. 9. 1977 wird wie folgt neu gefaßt:

Regelung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstunden- bedarfsregelung) zwischen der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, einerseits und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.

(VdAK), Siegburg, sowie dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. (AEV), Siegburg, andererseits

1. Allgemeines

1. Zur Versorgung der Mitglieder und fa- milienhilfeberechtigten Angehörigen der Ersatzkassen kann Sprechstundenbe- darf gemäß A II § 9 b) der E-GO verordnet werden. Die Verordnung erfolgt unter der Bezeichnung „Sprechstundenbedarf

— Ersatzkassen"; sie ist zu Lasten der BEK auszustellen.

2. Sprechstundenbedarf ist grundsätz- lich nur einmal im Kalendervierteljahr,

und zwar am Quartalsschluß, zu verord- nen.

3. Wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten sollen wahrgenommen werden; so sollen z. B. Röntgenkontrastmittel oder Lach- gas direkt beim Hersteller oder vom Großhandel bezogen werden.

4. Als Sprechstundenbedarf sind nur die unter Abschnitt III dieser Vereinba- rung aufgeführten Mittel verordnungs- fähig; andere Mittel dürfen als Sprech- stundenbedarf nicht verordnet werden.

5. Werden andere als die nach der Sprechstundenbedarfsregelung zulässi- gen Mittel verordnet, so sind die dafür entstandenen Kosten über die KV außer- halb eines Prüfungsverfahrens zu erstat- ten. Anträge auf Erstattung können durch die Ersatzkassen nur innerhalb ei- nes Jahres nach Ablauf des Ausstel- lungsquartals der Verordnung gestellt werden.

Zur Vereinfachung des Verfahrens kön- nen für die Anträge auf Erstattung be- sondere Kennzeichen zwischen den Ver- tragspartnern vereinbart werden.

6. Im übrigen kann die Verordnung von Sprechstundenbedarf gemäß § 17 des

Arzt/Ersatzkassenvertrages auf Notwen- digkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Die Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen in ihrer jeweils geltenden Fas- sung (Anlage 3 des Vertrages) gelten auch für die Verordnung von Sprech- stundenbedarf.

7. Bei Praxiseröffnung gilt die Erstaus- stattung nicht als Sprechstundenbedarf und geht daher nicht zu Lasten der Ersatzkassen.

II. Begriff und Begrenzung des Sprechstundenbedarfs

1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten Verwendung fin- den oder bei Notfällen für mehr als einen Kranken zur Verfügung stehen müssen.

2. Der Umfang des Sprechstundenbe- darfs darf nur den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und muß zur Zahl der Behandlungsfälle der Ersatzkassen in angemessenem Verhältnis stehen.

3. Mittel, die nur für einen Kranken be- stimmt sind, stellen keinen Sprechstun- denbedarf dar und sind daher mit Anga- be der zuständigen Ersatzkasse auf den

1658 Heft 28 vom 13. Juli 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Text der Rückseite „Information Behandlungsweise Nr. 2"

Leistungssparte*) 1. Grundleistungen a) Beratungen b) Besuche

2. Allgemeine Leistungen 3. Allgemeine und spezielle Sonderleistungen 4. Phys.-med. Leistungen 5. Laboratoriumsleistungen, Histologie, Zytologie und Zyto- genetik

6. Röntgenleistungen und Radionuklide

7. Wegegebühren 8. Sonstige Leistungen

9. Gesamtbetrag

(Abschnitt B I) (Nrn. 1-4a) (Nrn. 5-8b)

(Abschnitt B II Nrn. 9, 10, 13-18, 20, 55, 56)

(Abschnitte B III, C, D, F bis L) (Abschnitt E)

(Abschnitte M und N)

(Abschnitt 0)

(Abschnitt B II, Nrn. 11 und 12) (Portokosten [A II § 94, Kosten für radioaktive Stoffe [A II § 9b], Versandkostenpauschale [Nrn.

18a-18d] usw.)

') Hinweise außerhalb der Vergleichszahlen der Gruppen 1 bis 9 erfolgen unter „Bemerkungen".

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Text der Vorderseite „Information Behandlungsweise Nr. 2"

Information Behandlungsweise Nr. 2

(Datum) Kassenärztliche Vereinigung Dr. med.

Arztnummer:

Information über Ihre Ersatzkassen-Honorarabrechnung (Quartal:

Sehr geehrte (r)

Die Versicherten der Ersatzkassen haben einen Anspruch auf eine dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspre- chende ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung.

Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verord- nungsweise zu beachten.

Die sachgerechte Information der Vertragsärzte über ihre Honorar- und Arzneikosten steht im Vordergrund der Wirtschaftlichkeits- prüfung nach dem Arzt/Ersatzkassenvertrag.

Es ergaben sich bei Ihrer Honorarabrechnung im Vergleich zu Ihrer Fachgruppe folgende Zahlen:

Leistungssparte Fallwerte Überschreitung (s. Rückseite) Vertragsarzt Fachgruppe

DM DM

Bemerkungen:

Diese Information soll Ihnen nochmals die Möglichkeit geben, Ihre Behandlungsweise auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren, da es im gemeinsamen Interesse liegt, Honorarkürzungen zu vermeiden.

Mit kollegialer Hochachtung

Namen des betreffenden Versicherten zu verordnen, sofern unter Abschnitt III nichts anderes bestimmt ist. Soweit sol- che Mittel in der Praxis verbleiben und für diesen Patienten nicht mehr benötigt werden, sind sie dem Sprechstundenbe- darf zuzuführen. Arzneien und Verband- mittel, die während der stationären Be- handlung erforderlich sind, sind kein Sprechstundenbedarf.

4. Gefäße für den Sprechstündenbedarf werden nicht bezahlt.

5. Die allgemeinen Praxiskosten, insbe- sondere die Kosten ärztlichen Instru- mentariums und ärztlicher Apparaturen sowie die durch deren Anwendung ent- stehenden Kosten sind durch die Gebüh- ren für vertragsärztliche Leistungen nach der E-GO abgegolten, soweit diese nichts anderes bestimmt.

III. Aufstellung der als Sprechstunden- bedarf zulässigen Mittel

1. Verband- und Nahtmaterial Verbandwatte

Polsterwatte Zellstoff Mulltupfer

Verbandmull Mullbinden

Schnellverbandmaterial (z. B. Leuko- plast, Traumaplast, Hansaplast) Verbandspray

elastische Pflasterbinden Gipsbinden

Tampons

Trikotschlauchbinden als Meterware Zinkleimbinden

Stärkebinden Papierbinden Drainageschläuche Augen- und Ohrenklappen Brandbinden

Nahtmaterial

Klammer, Gewebeklebstoff

Mastisol u. ähnl. Verbandfixiermittel Cramerschienen

Platten für Schienen aus thermoplasti- schem Material

Stahlwolle für Kompressionsverbände Kürschnerdrähte

2. Mittel zur Narkose und örtlichen Betäubung

Inhalationsnarcotica wie Narkoseäther, Lachgas

Mittel zur Lokal- und Leitungsanästhe- sie,

Mittel zur i. v. und rektalen Narkose

3. Desinfektionsmittel, ausschließlich zur Anwendung am Patienten*) Jodtinktur, jodhaltige und ihnen ähnli- che Desinfektionsmittel

Isopropylalkohol 70% (auch sterilfil- triert), sterilisierte Alkoholtupfer Wundbenzin

Sagrotan oder sonst. Mittel auf Kresol- grundlage nur in der Gynäkologie und in der Urologie

Zephirol oder sonst. quaternäre Ammo- niumbasen nur in der Gynäkologie und in der Urologie

Wasserstoffsuperoxyd 3%

Borwasser 3%-ig nur in der Augenheil- kunde

4. Reagenzien und Schnellteste soweit für die Untersuchung nach der E- GO kein Honorar berechnungsfähig ist;

für die Harnuntersuchungen können nur Testmaterialien bezogen werden, die ausschließlich der qualitativen, semiqan- titativen oder quantitativen Untersu- ') Soweit Desinfektionsmittet zur Reinigung oder Pflege ärztlichen Instrumentariums, ärzt- licher Apparaturen und der Praxisräume ver- wendet werden, gehören diese nicht zum Sprechstundenbedarf, sondern zu den Praxis- kosten.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 28 vom 13. Juli 1978

1659

(4)

Text der Rückseite „Information Behandlungsweise Nr. 3"

Leistungssparte*) 1. Grundleistungen a) Beratungen b) Besuche

2. Allgemeine Leistungen

3. Allgemeine und spezielle Sonderleistungen 4. Phys.-med. Leistungen 5. Laboratoriumsleistungen, Histologie, Zytologie und Zyto- genetik

6. Röntgenleistungen und Radionuklide

7. Wegegebühren 8. Sonstige Leistungen

9. Gesamtbetrag

(Abschnitt B I) (Nrn. 1-4a) (Nrn. 5-8b)

(Abschnitt B II Nrn. 9, 10, 13-18, 20, 55, 56)

(Abschnitte B III, C, D, F bis L)

(Abschnitt E) (Abschnitte M und N)

(Abschnitt 0)

(Abschnitt B II, Nrn. 11 und 12) (Portokosten [A II § 9a], Kosten für radioaktive Stoffe [A II § 9b], Versandkostenpauschale [Nrn.

18a-18d] usw.)

*) Hinweise außerhalb der Vergleichszahlen der Gruppen 1 bis 9 erfolgen unter „Bemerkungen".

Text der Vorderseite „Information Behandlungsweise Nr. 3"

Information Behandlungsweise Nr. 3

(Datum) Kassenärztliche Vereinigung Dr. med.

Arztnummer:

Information über Ihre Ersatzkassen-Honorarabrechnung (Quartal:

Sehr geehrte (r)

Die Versicherten der Ersatzkassen haben einen Anspruch auf eine dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspre- chende ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung.

Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verord- nungsweise zu beachten.

Die sachgerechte Information der Vertragsärzte über ihre Honorar- und Arzneikosten steht im Vordergrund der Wirtschaftlichkeits- prüfung nach dem Arzt/Ersatzkassenvertrag.

Es ergaben sich bei Ihrer Honorarabrechnung im Vergleich zu Ihrer Fachgruppe folgende Zahlen:

Leistungssparte Fallwerte Überschreitung (s. Rückseite) Vertragsarzt Fachgruppe

DM DM

Bemerkungen:

Diese Information soll Ihnen noch einmal die Möglichkeit geben, Ihre Behandlungsweise auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und zu korrigieren, da nach der gefestigten Recht- sprechung bei einer solchen Überschreitung des Gruppenfallwer- tes bereits eine unwirtschaftliche Behandlungsweise vermutet werden kann.

Wir weisen darauf hin, daß die Nichtberücksichtigung der vorste- henden Information die Möglichkeit von Prüfmaßnahmen, insbe- sondere eine Honorarkürzung, zur Folge haben kann.

Mit kollegialer Hochachtung

Arzt/Ersatzkassenvertrag

Spektrum der Woche

Aufsätze

• Notizen

chung auf Eiweiß und Zucker sowie der Bestimmung des pH-Wertes dienen.

5. Diagnostische

und therapeutische Hilfsmittel

Mittel zur Tuberkuloseerkennung durch Hauttest

Einmal-Infusionsbestecke Holzspatel

Holzstäbchen Gummifingerlinge

Urinauffangbeutel für Kinder

Aqua destill. zum Bedarf nur für augen-, lungen-, HNO-ärztliche und urologische Verrichtungen

zu Angiographien erforderliche Medika- mente wie physiologische Kochsalzlö- sung, Heparin etc.

Spiritus dii. in kleinen Mengen für Au- gen- und HNO-Ärzte

Harnröhren-Gleitmittel, auch solche mit Zusatz eines Anästhetikums und/oder ei- nes Antibiotikums

Mittel für Inhalationen, Spülungen, Ät- zungen und Instillationen

Einmal-Klysmen

Augen-, Ohren- und Nasentropfen Einmal-Biopsie-Nadeln

6. Puder, Pulver, Salben

soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde Anwendung finden, möglichst in größe- ren Handelspackungen.

7. Arzneimittel für Notfälle und zur Sofortanwendung

Für die sofortige Anwendung oder für die Anwendung im unmittelbaren ursächli- chen Zusammenhang mit einem ärztli- chen Eingriff sind in geringen Mengen als Sprechstundenbedarf zulässig:

a) schmerzstillende, krampflösende und beruhigende Mittel (BTM im Rahmen der BTM-Verordnung auf besonderem Rezept)

b) Mittel zur Überwindung eines lebens- bedrohlichen Zustandes:

Analeptica Cardiaca

Antistreßpräparate der Cortisonreihe Antiasthmatica

Insulin

c) Mittel zur Blutstillung

d) Mittel zur Geburtshilfe: wehenerre- gende Hormonpräparate, Secalepräpa- rate

e) Tetanus-Adsorbatimpfstoff (zur Erstin- jektion**)

Diphtherie-Serum (zur Erstinjektion) Tetanus-Immunglobulin**)

8. Röntgenkontrastmittel, insbesondere wässerige Röntgenkontrastmittel, die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind, soweit sie nicht mit der Gebühr für die Untersuchung gemäß E-GO (wie sol- che auf Bariumbasis und etwaige Zusatz- mittel für die Doppelkont'rastuntersu-

**) Tetanus-Adsorbatimpfstoff und Tetanus- Immunglobulin sind nur dann dem Ersatzkas- sen-Sprechstundenbedarf zu entnehmen, wenn hierfür bei einem Ersatzkassen-Versi- cherten eine Vertragskasse zahlungspflichtig ist, nicht aber die Zahlungspflicht eines Unfall- versicherungsträgers gegeben ist.

1662 Heft 28 vom 13. Juli 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(5)

Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen

Anlage zu Beschluß Nr. 250 (6.4.)

Information Arzneiverordnungsweise Nr. 1

(Datum) Kassenärztliche Vereinigung Dr. med.

Arztnummer:

Information über Ihre Arzneiverordnungsweise in der Ersatzkas- senpraxis

(Quartal:

Sehr geehrte (r)

Die Versicherten der Ersatzkassen haben einen Anspruch auf eine dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspre- chende ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung.

Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verord- nungsweise zu beachten.

Die sachgerechte Information der Vertragsärzte über ihre Honorar- und Arzneikosten steht im Vordergrund der Wirtschaftlichkeits- prüfung nach dem Arzt/E rsatzkassenvertrag.

Es ergaben sich bei Ihrer Arzneiverordnungsweise in der Ersatz- kassenpraxis folgende Zahlen:

Vergleichszahlen Überschreitung Vertragsarzt Fachgruppe

DM DM

Bemerkungen:

Diese Information soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Verord- nungsweise auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprü- fen und erforderlichenfalls zu korrigieren, da es im gemeinsamen Interesse liegt, die vertragsrechtlich möglichen Schadensersatz- ansprüche zu vermeiden.

Mit kollegialer Hochachtung

Information Arzneiverordnungsweise Nr. 2

(Datum) Kassenärztliche Vereinigung Dr. med.

Arztnummer:

Information über Ihre Arzneiverordnungsweise in der Ersatzkas- senpraxis

(Quartal:

Sehr geehrte (r)

Die Versicherten der Ersatzkassen haben einen Anspruch auf eine dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspre- chende ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung.

Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verord- nungsweise zu beachten.

Die sachgerechte Information der Vertragsärzte über ihre Honorar- und Arzneikosten steht im Vordergrund der Wirtschaftlichkeits- prüfung nach dem Arzt/Ersatzkassenvertrag.

Es ergaben sich bei Ihrer Arzneimittelverordnungsweise in der Ersatzkassenpraxis folgende Zahlen:

Vergleichszahlen Überschreitung Vertragsarzt Fachgruppe

DM DM

Bemerkungen:

Diese Information soll Ihnen nochmals die Möglichkeit geben, Ihre Verordnungsweise auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren, da es im gemeinsamen Interesse liegt, die vertragsrechtlich möglichen Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

Mit kollegialer Hochachtung

chung bei Magen-Darm-Untersuchun- gen) abgegolten sind.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

249. Zu Leitzahl 128 in Verbindung mit Leitzahl 84 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Feststellung Nr. 135 vom 16. 8. 1972 wird wie folgt geändert:

Kommt es innerhalb eines Verfahrens nach § 13 Ziffer 4 Absatz 2 des Arzt/

Ersatzkassenvertrages zu Meinungsver- schiedenheiten über die richtige Ausle- gung der E-GO zwischen einer Kassen- ärztlichen Vereinigung und einer Ver- tragskasse, so ist für die Entscheidung gemäß § 9 Ziffer 2 die Arbeitsgemein- schaft nach § 19 zuständig.

Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen sind nicht befugt, die E-GO im ganzen oder in einzelnen Positionen abzuän- dern, zu ergänzen oder mit zusätzlichen Bezeichnungen oder Symbolen zu verse- hen.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

250. Zu §§ 13 bis 15 und § 17 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 151 i. d. F. vom 1. 12.

1976 wird wie folgt neu gefaßt:

Auswahl-Richtlinien für die Einleitung des Prüfverfahrens

Der zwischen den Ersatzkassenverbän- den und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung bestehende Vertrag berech- tigt und verpflichtet die Vertragsärzte im Rahmen der ärztlichen Versorgung zu allen Maßnahmen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Erkennung, Hei- lung oder Linderung einer Krankheit zweckmäßig und erforderlich sind.

Durch die Gestaltung des Vertrages und der Gebührenordnung ist sichergestellt, daß die Versicherten der Ersatzkassen einen Anspruch auf optimale, dem gesi- cherten Stand der medizinischen Wis- senschaft entsprechende ärztliche Be- handlung und medikamentöse Versor- gung haben. Fehlentwicklungen ist je- doch entgegenzuwirken.

An diesen Grundsätzen haben sich die Regeln des Prüfverfahrens zu orientie- ren. Die Verpflichtung zur Prüfung liegt

in erster Linie bei der Selbstverwaltung der Ärzte. Die Prüforgane haben die Auf- gabe, dem geltenden Recht entspre- chend im Sinne eines gerechten Interes- senausgleichs zwischen der Versicher- tengemeinschaft insgesamt, dem einzel- nen Versicherten und dem Arzt zu wirken.

Als Basis für die Auswahl zum Prüfver- fahren hat die Arbeitsgemeinschaft (§ 19 Arzt/Ersatzkassenvertrag) die folgenden Richtlinien beschlossen.

Ziel dieser Richtlinien ist es, die sachge- rechte Information als Regulativ in den Vordergrund zu stellen und das Prüfver- fahren im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung praktikabel zu gestal- ten.

1. Rechnungslegung nach

§ 13 Ziffer 1 Arzt/Ersatzkassen-Vertrag 1.1.

Der Gesamtleistungsnachweis (Mantel- rechnung) ist nach einem einheitlichen Schema zu gestalten. Aus der Gliede- rung muß für jeden Arzt, jede Fachgrup- pe und für alle Ärzte im einzelnen hervor- gehen:

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 28 vom 13. Juli 1978 1663

(6)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Information Arzneiverordnungsweise Nr. 3 Es ergaben sich bei Ihrer Arzneiverordnungsweise in der Ersatz- kassenpraxis folgende Zahlen:

(Datum) Kassenärztliche Vereinigung Dr. med.

Arztnummer:

Information über Ihre Arzneiverordnungsweise in der Ersatzkas- senpraxis

(Quartal:

Sehr geehrte (r)

Die Versicherten der Ersatzkassen haben einen Anspruch auf eine dem gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspre- chende ärztliche Behandlung und medikamentöse Versorgung.

Dabei ist jedoch eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verord- nungsweise zu beachten.

Die sachgerechte Information der Vertragsärzte über ihre Honorar- und Arzneikosten steht im Vordergrund der Wirtschaftlichkeits- prüfung nach dem Arzt/Ersatzkassenvertrag.

Vergleichszahlen Überschreitung Vertragsarzt Fachgruppe

DM DM

Bemerkungen:

Diese Information soll Ihnen noch einmal die Möglichkeit geben, Ihre Verordnungsweise auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und zu korrigieren, da nach der gefestigten Recht- sprechung bei einer solchen Überschreitung des Gruppenfallwer- tes bereits eine unwirtschaftliche Verordnungsweise vermutet werden kann.

Wir weisen darauf hin, daß die Nichtberücksichtigung der vorste- henden Information die Möglichkeit von Prüfmaßnahmen, insbe- sondere einen Schadenersatzanspruch, zur Folge haben kann.

Mit kollegialer Hochachtung

1.1.1.

Grundleistungen (Abschnitt B I) 1.1.1.1.

Beratungen (Nrn. 1-4a) 1.1.1.2.

Besuche (Nrn. 5-8b) 1.1.2.

Allgemeine Leistungen

(Abschnitt B II, Nrn. 9,10, 13-18, 20, 55, 56)

1.1.3.

Allgemeine und spezielle Sonderleistun- gen

(Abschnitte B III, C, D, F bis L) 1.1.4.

Phys.-med. Leistungen (Abschnitt E)

1.1.5.

Laboratoriumsleistungen, Histologie, Zy- tologie und Zytogenetik

(Abschnitte M und N) 1.1.6.

Röntgenleistungen und Radionuklide (Abschnitt 0)

1.1.7.

Wegegebühren

(Abschnitt B II, Nrn. 11 und 12) 1.1.8.

Sonstige Leistungen

(Portokosten [A II § 9a], Kosten für radio- aktive Stoffe [A II § 9b], Versandkosten- pauschale [Nrn. 18a-18d] usw.) 1.1.9.

Gesamtbetrag 1.2.

Neben dem Gesamtleistungsnachweis erhält jede Vertragskasse den Einzel- nachweis (Einzelabrechnung) je Arzt.

2. Statistiken 2.1.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen dem VdAK-Ortsausschuß nach Abschluß der jeweiligen Quartalsabrech- nung folgende Unterlagen in mindestens zweifacher Ausfertigung zur Verfügung:

1. Leistungsgruppenübersicht (Gesamt- übersicht) je Arzt und Fachgruppe 2. Gebührennummernübersicht (Häufig- keitsstatistik) je Arzt und Fachgruppe.

2.2.

Der Aussagewert dieser Übersichten muß in etwa den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Mustern entsprechen.

3. Auswahl zur Rechnungsprüfung nach

§ 14 Ziffer 1 Arzt/Ersatzkassenvertrag 3.1

Die Auswahl zur Rechnungsprüfung hat sich zu erstrecken auf

3.1.1.

Honorarabrechnungen, deren Gesamt- fallwert den Gruppenfallwert (Fachgrup- pendurchschnitt)

1. um mehr als 150% der mittleren Ab- weichung überschreitet, sofern die KV die statistische Abweichung nach der Gauß`schen Normalverteilung berech- net, oder

2. um mehr als 40% überschreitet, sofern die statistische Abweichung nach der herkömmlichen Methode errechnet wird;

3.1.2.

Honorarabrechnungen, bei denen in den einzelnen Leistungsgruppen der Fallwert den Gruppenfallwert

1. um mehr als 300% der mittleren Ab- weichung überschreitet, sofern die KV die statistische Abweichung nach der Gauß'schen Normalverteilung berech- net, oder

2. um mehr als 80% überschreitet, sofern die statistische Abweichung nach der herkömmlichen Methode errechnet wird;

3.1.3.

Honorarabrechnungen bei erheblicher Überschreitung des Gruppenfallwertes der einzelnen Leistung, bezogen auf ver- gleichbare Gruppen;

3.1.4.

Honorarabrechnungen, bei denen die KV aus anderen Gründen eine Prüfung für notwendig hält.

3.2.

Die Namen der Vertragsärzte, deren Ho- norarabrechnungen nach den in 3.1.1.

bis 3.1.4. genannten Kriterien zu prüfen sind, werden in einem Protokoll genannt, das dem VdAK-Ortsausschuß in doppel- ter Ausfertigung zugeht. Soweit bei ein- zelnen Honorarabrechnungen auf Grund anzuerkennender Praxisbesonderheiten ein Prüfverfahren nicht eingeleitet wer- den soll, wird im Protokoll eine entspre- chende Begründung gegeben.

4. Information der Vertragsärzte und der VdAK-Ortsausschüsse durch die Prüfungskommission 4.1.

Die Tätigkeit der Prüfungskommission nach § 14 Ziffer 1 des Vertrages erstreckt sich im wesentlichen auf die sachge- rechte Information bei Überschreitung der Gruppenfallwerte insgesamt, der ein- zelnen Leistungsgruppen bzw. der ein- zelnen Leistung. Soweit bei einzelnen Honorarabrechnungen auf Grund anzu- erkennender Praxisbesonderheiten die sachgerechte Information unterbleiben kann, wird im Protokoll eine entspre- chende Begründung gegeben.

4.2.

Honorarkürzungen nach § 14 Ziffer 1 werden von der Prüfungskommission auferlegt, wenn der betroffene Vertrags-

1664 Heft 28 vom 13. Juli 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(7)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Arzt/Ersatzkassenvertrag

arzt über die Höhe der Überschreitung des Gruppenfallwertes insgesamt, der einzelnen Leistungsgruppen bzw. der einzelnen Leistung ausreichend infor- miert war und bei unwirtschaftlicher Ab- rechnungsweise keine Änderung einge- treten ist.

4.3.

Ausreichend informiert sind (und zwar auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien) Vertragsärzte, die wiederholt in den der Prüfung voraufge- gangenen Quartalen unterrichtet oder von Maßnahmen nach § 14 Ziffer 1 des Vertrages betroffen wurden.

4.4.

Die Namen der mündlich informierten Vertragsärzte werden dem VdAK-Orts- ausschuß unter Angabe der Beanstan- dungsgründe mitgeteilt.

4.5.

Für die schriftliche Information sind die als Anlagen beigefügten Standardmuster (Informationen Behandlungsweise Nr. 1, 2, 3) zu verwenden. Die Durchschriften der Informationen sind dem VdAK-Orts- ausschuß in zweifacher Ausfertigung zuzuleiten.

5. Honorarwidersprüche nach

§ 15 Ziffer 6 Arzt/Ersatzkassenvertrag Die Prüfung und Entscheidung der Prü- fungskommission nach § 14 Ziffer 1 des Vertrages macht Widersprüche nach § 15 Ziffer 6 des Vertrages seitens des VdAK- Ortsausschusses entbehrlich, soweit die Entscheidungen der Prüfungskommis- sion den Erwartungen der Vertragspart- ner im Sinne dieser Richtlinien der Ar- beitsgemeinschaft entsprechen. Sind Honorarwidersprüche dennoch zweck- mäßig, soll darüber in der Regel zu- nächst mit der KV bzw. der Prüfungs- kommission ein Gespräch gegebenen- falls mit dem Ziel weitergehender Maß- nahmen nach § 14 Ziffer 1 des Vertrages für künftige Quartale und / oder einer gezielteren Information des Vertragsarz- tes geführt werden.

6. Prüfung der Verordnungsweise nach § 17 Arzt/Ersatzkassenvertrag 6.1.

Die Information der Vertragsärzte über die Höhe ihrer Verordnungskosten steht auch im Vordergrund der Arzneiprüfung 6.2.

Bei Überschreitung des Gruppenfallwer- tes

6.2.1.

um mehr als 40% wird der Vertragsarzt unter Angabe der Höhe seines Fallwer-

tes, des Gruppenfallwertes sowie der prozentualen Überschreitung schriftlich informiert;

6.2.2.

um mehr als 80% werden dem Vertrags- arzt im Rahmen einer persönlichen An- hörung das Ausmaß seiner Überschrei- tung sowie Art und Umfang seiner Ver- ordnungsweise unter Berücksichtigung seiner Behandlungsweise in geeigneter Weise dargelegt; wenn notwendig, wird er zu einer wirtschaftlichen Verord- nungsweise angehalten.

6.3.

Dem Vertragsarzt wird bekanntgegeben, daß die Information nach 6.2.1. bzw.

6.2.2. zur Abwendung von Prüfmaßnah- men, gegebenenfalls eines Schadener- satzes, stattfindet.

6.4.

Die Namen der informierten Vertragsärz- te werden dem VdAK-Ortsausschuß mit- geteilt; desgleichen, ob es sich um eine mündliche und / oder schriftliche Infor- mation gehandelt hat. Für die schriftliche Information sind die als Anlagen beige- fügten Standardmuster (Informationen Verordnungsweise Nr. 1, 2, 3) zu verwen- den.

6.5.

Sofern die Information als Regulativ wirkt, wird der VdAK-Ortsausschuß von Prüfungsanträgen nach § 17 Ziffer 1 des Vertrages absehen. Ausreichend infor- miert sind (und zwar auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien) Ver- tragsärzte, die wiederholt von Maßnah- men nach § 17 Ziffer 4 bzw. § 17 Ziffer 5 des Vertrages betroffen waren.

6.6.

Der VdAK-Ortsausschuß wird den Kas- senärztlichen Vereinigungen in einer Arzneikostenstatistik den Gruppenfall- wert und den Fallwert aller Vertragsärzte zur Verfügung stellen.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

251. Zu Anlage 5 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Feststellung Nr. 167 i. d. F. des Be- schlusses Nr. 208 vom 20. 10. 1976 wird wie folgt geändert:

Wird in besonderen Fällen wegen auftre- tender Schwierigkeiten in der Durchfüh- rung der psychotherapeutischen Be- handlung nach Anlage 5 des Vertrages eine Beratung des nichtärztlichen Psy- chotherapeuten durch ein eingehendes orientierendes Gespräch mit dem ärztli-

chen Psychotherapeuten notwendig, so kann letzterer hierfür Nr. 865 E-GO abrechnen.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

252. Zu § 13 Ziff. 4 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Katalog gemäß § 2 Abs. 2 des Be- schlusses Nr. 176 in der Fassung vom 10.

2. 1977 wird entsprechend der Anlage geändert.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

253. Zu Nummer 1103 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 237 vom 15. 12. 1977 wird wie folgt geändert:

Die Untersuchung auf Suche nach Endo- metriumcarcinom mit Hilfe der Jet- Wash-Technik kann vorläufig nach Nr.

1103 abgerechnet werden.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

254. Zu Nummer 1300 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 238 vom 15. 12. 1977 wird wie folgt geändert:

Die Abrechnung der Operation von -Trä- nen-Nasenwegstenosen mit Hilfe der Einführung von Sonden durch die Trä- nenkanalstriktur in den intakten Tränen- sack sowie entsprechender Formung der Sonden ist vorläufig nach Nr. 1300 abzu- rechnen.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

255. Zu Nummer 255 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Feststellung Nr. 239 vom 15. 12. 1977 wird wie folgt geändert:

Die Nervenblockade nach Reischauer ist nach Nr. 255 abzurechnen.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

256. Zu Nummer 15 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt: E>

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 28 vom 13. Juli 1978 1665

(8)

Kenn- ziffer

Vertragliche Grundlage Begründung

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Arzt/ E rsatzkassenvertrag

Die Feststellung Nr. 242 vom 31. 5. 1978 wird wie folgt geändert:

Ein nach § 10 des Vertrages anerkannter Belegarzt ist abweichend von § 11 be- rechtigt, die Nummer 15 E-GO über Be- legarztschein abzurechnen, wenn er für einen ihm zur stationären Behandlung überwiesenen Patienten einen Brief ärzt- lichen Inhalts dem weiterbehandelnden Vertragsarzt nach Abschluß der stationä- ren Behandlung schreibt; dies gilt nicht bei Überweisung eigener Patienten zur

stationären vertragsärztlichen Versor- gung.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

257. Zu Nummern 4200 und 4201 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Feststellung Nr. 243 vom 31. 5. 1978 wird wie folgt geändert:

Auch bei Verwendung von mechanisier- ten Geräten, die nach dem Baukasten- prinzip zusammengesetzt werden kön- nen, ist die Bestimmung des Hämoglo- bins, der Erythrozyten-, Leukozyten- und ggf. der Thrombozytenzahl und des Hä- matokritwertes, einschließlich der rech- nerisch ermittelten Parameter, insge- samt nach der Nummer 4200 bzw. 4201 abzurechnen.

(Gültig ab 1. 7. 1978)

Der Beschluß wird veröffentlicht.

Anlage zu Beschluß Nr. 252

Katalog gem. § 2 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 176 der Arbeitsgemeinschaft gem. § 19 Arzt-/Ersatzkassenvertrag vom 31. Juli 1974 in der Fassung des Beschlusses Nr. 252 vom 23. 6. 1978

1 Aufbereitungsfehler der KV (mit Hinweis) 2 Andere Kostenträger (z. B. RVO-Kassen, BG) 3 Nachzügler (zum alten Gebührenwert) 4 Verwechslung der Gebührenordnungen

- GOÄ/E-GO u. a. - (mit Nummernangabe)

Ambulante Leistungen sind durch denselben Vertragsarzt während stationärer (belegärztli- cher) Behandlung nicht berechnungsfähig (mit Nummernangabe).

Kein Samstag, Sonn- oder Feiertag - Nr. 4, 4a, 8, 8a, 8b - (mit Datum)

7 Uhrzeitangabe (n) für Bestellung und/oder Ausführung erforderlich - Nr. 6 bis 7c - (mit Datum)

8 Bei der Behandlung bzw. Untersuchung mehrerer Kranker im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang anläßlich eines Besuches ist für den zweiten Kranken die halbe Gebühr nach den Nrn. 5, 5a, 5b, 6, 6a, 6b, 6c, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 8a oder 8b, für jeden weiteren Kranken jedoch die halbe Gebühr nach Nr. 5 bzw. Nr. 5a zu berechnen.

9 Beratungsgebühren sind neben Besuchsgebühren bei einer Inanspruchnahme nicht berechnungsfähig (mit Datum).

10 Neben Leistungen der Abschnitte B III, C bis 0 darf die Beratungsgebühr nur bei der Erstinanspruchnahme im Behandlungsfall abgerechnet werden.

11 Bestandteil einer anderen Leistung (mit Nummernangabe)

12 Neben einer eingehenden Untersuchung nach den Nrn. 65, 65a, 800 und 801 sind die Leistungen nach den Nrn. 600, 601, 1203, 1204, 1209, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730 und 3625 an demselben Tage nicht berechnungsfähig.

Neben einer eingehenden Untersuchung nach den Nrn. 65a, 800 und 801 sind die Leistun- gen nach den Nrn. 1555 und 1556 an demselben Tage nicht berechnungsfähig.

Neben einer eingehenden Untersuchung nach den Nrn. 800 und 801 ist die Leistung nach der Nr. 1212 an demselben Tage nicht berechnungsfähig.

Neben einer eingehenden Untersuchung nach der Nr. 801 sind die Leistungen nach den Nrn. 715, 1210 und 1213 an demselben Tage nicht berechnungsfähig.

13 Die Nrn. 65, 65a und 801 dürfen an demselben Tage nicht nebeneinander berechnet werden; neben der Nr. 800 dürfen die Nrn. 65 und 65a an demselben Tage nicht berechnet werden.

Wortlaut der E-GO Präambel zu B I der E-GO

Wortlaut der E-GO

A II § 3a E-GO A I 1 E-GO A II § 5a Abs. 1-4 E-GO

A II § 5a Abs. 5 E-GO

1666 Heft 28 vom 13. Juli 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(9)

Kenn- ziffer

Vertragliche Grundlage Begründung

14 Im Behandlungsfall dürfen die Nrn. 65, 65a, 800 und 801 insgesamt nur bis zu zweimal berechnet werden. Häufigere Berechnungen bedürfen der Begründung.

15 Wundverbände nach den Nrn. 200 und 204, die an demselben Tage in Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.

16 Neben Leistungen nach den Nrn. 2200 bis 2235 sowie 2320 und 2321 sind Verbände nicht berechnungsfähig.

17 Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen abrechnungsfähig, eine erforderliche Prä- medikation ist Bestandteil dieser Leistung.

18 Mit der Gebühr für eine Leistung nach den Nrn. 453, 460 bis 463 und 470 bis 472 sind alle zur Einleitung (auch zur Prämedikation mit Sedativa, Tranquilizer, Hypnotika, Spasmoly- tika (z. B. Atropin), Spasmoanalgetika o. ä.) und Durchführung einer Narkose und/oder Anästhesie notwendigen Injektionen abgegolten (mit Nummernangabe).

19 Der erweiterte Befundbericht nach All § 6a Abs. 2 E-GO wird nach Nr. 14 vergütet; Nr. 15 ist nicht berechnungsfähig.

20 Auftragsüberschreitung ohne Begründung

21 entf.

22 Neben Auftragsleistungen ist eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Unter- suchung nach den Nrn. 65, 65a, 800 und 801 nicht berechnungsfähig.

23 Für Besuche bei mehreren Anspruchsberechtigten der Vertragskassen auf einem Wege ist das Wegegeld anteilig und insgesamt nur einmal zu berechnen.

24 Berichte nach den Nrn. 16a, 16b und 17 sind nur berechnungsfähig, wenn auf Verlangen der Vertragskasse erstattet.

25 Zum Inhalt der Leistungen für Punktionen gehören die damit im Zusammenhang stehen- den Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen von Blut, Liquor, Gewebe etc.

(mit Nummernangabe).

26 Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Gefäßkatheteris- mus, Injektionen, Punktionen, Präparationen, Sondierungen sowie ggf. die Entfernung des Kontrastmittels gehören zum Inhalt der Leistungen nach den Nrn. 340 bis 371, soweit nichts anderes bestimmt ist. (mit Nummernangabe)

27 Neben der Leistung nach Nr. 400 ist die Leistung nach Nr. 250 dann nicht berechnungsfä- hig, wenn die Blutentnahme bei liegender Kanüle für andere Untersuchungszwecke fortge- setzt wird.

28 Neben der Leistung nach Nr. 510 ist die Leistung nach Nr. 521 nicht berechnungsfähig.

29 Die Leistungen nach den Nrn. 520 bis 523 sind nicht neben den Nrn. 506 und 507 berechnungsfähig (mit Nummernangabe).

30 Neben der Leistung nach Nr. 826 ist die Leistung nach Nr. 1412 nicht berechnungsfähig.

31 Nr. 860 ist nur einmal, die Nrn. 861, 862, 863 und 864 sind insgesamt nur bis zu 5 x über Kranken- bzw. Überweisungsschein für einen Patienten bei demselben Arzt berechnungs- fähig (mit Nummernangabe).

32 Neben der Leistung nach Nr. 1032 ist die Leistung nach Nr. 1022 nicht berechnungsfähig.

33 Neben der Leistung nach Nr. 1 ist die Leistung nach Nr. 1405 nicht berechnungsfähig.

34 Die Leistungen nach den Nrn. 1559 und 1560 sind neben der Nr. 726 nicht berechnungsfä- hig.

35 Neben der Leistung nach Nr. 1590 ist die Leistung nach Nr. 1589 nicht berechnungsfähig.

A II § 5a Abs. 6 E-GO Präambel zu C I der E-GO Präambel zu L IV der E-GO Präambel zu D der E-GO AII§5b E-GO

A II § 6a Abs. 2 E-GO A II § 7 Abs. 3 E-GO A II § 7 Abs. 4 E-GO A II § 8g E-GO Wortlaut der E-GO Präambel zu C III der E-GO Präambel zu C IV der E-GO

Anmerkung nach Nr. 400 E-GO Anmerkung nach Nr. 510 E-GO Wortlaut der E-GO

Anmerkung nach Nr. 826 E-GO Anlage 5 zum EKV (§ 16) Anmerkung nach Nr. 1032 E-GO Anmerkung nach Nr. 1 E-GO Anmerkung nach Nr. 726 E-GO Wortlaut der E-GO

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 28 vom 13. Juli 1978

1667

(10)

Kenn- ziffer

Vertragliche Grundlage Begründung

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

36 Die Leistung nach Nr. 2007 kann im Verlauf der Behandlung einer Wunde oder einer Anmerkung nach

Operationsnaht nur einmal berechnet werden. Nr. 2007 E-GO

37 Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang A I, 1 Abs. 2 durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so E-GO kann diese nur einmal abgerechnet werden. Demzufolge sind bei jedem weiteren Eingriff in

diese Körperhöhlen die Leistungsansätze hierfür um den entsprechenden Leistungsansatz (Nr. 2990 bzw. Nr. 3135) zu kürzen.

38 Werden Untersuchungen, die Bestandteil eines in der Gebührenordnung aufgeführten M II 3.

Leistungskomplexes sind (z. B. vollständiger Blutstatus, Spermiogramm) als selbständige E-GO Einzelleistungen durchgeführt, so darf der Betrag für die Summation dieser Einzelleistun-

gen den für die Komplexnummer festgelegten Gebührensatz nicht überschreiten.

39 Die im Abschnitt M enthaltenen Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einem M II 4.

Körpermaterial, auch wenn dieses an einem Tage mehrfach entnommen und an mehreren E-GO Tagen untersucht wurde (mit Nummernangabe).

40 Bei mehrmaligem Ansatz derselben Gebührennummer für „Ähnliche Untersuchungen" des Wortlaut der

Abschnittes M ist die Art der Untersuchung anzugeben. E-GO

41 Bei Verwendung eines Mehrfach-Reagenzträgers ist die Nr. 3500 nur einmal berechnungs- Wortlaut der

fäh ig. E-GO

42 Nr. 3951 ist an demselben Tage nur einmal berechnungsfähig. Wortlaut der E-GO 43 Nr. 3710 für Serum-Bilirubin (gesamt und direkt) ist nur einmal berechnungsfähig. Wortlaut der

E-GO 44 Die quantitative Harnzucker-Bestimmung (auch photometrisch) wird nur nach Nr. 3627 und Wortlaut der

nicht nach Nr. 3748 abgerechnet. E-GO

45 Neben den Leistungen nach den Nrn. 4850 bis 4852 ist eine mikroskopische Untersuchung Wortlaut der an dem zur zytologischen Untersuchung vorgesehenen Abstrichmaterial nicht berech- E-GO nungsfähig.

46 Wird eine Strahlenbehandlung unter Anwendung verschiedener Bestrahlungsverfahren 0, Allgem. Best., nach den Abschnitten Ilb und III durchgeführt, so kann für diese kombinierte Behandlung 3. E-GO nur der jeweils höhere der in Frage kommenden Gebührenwerte aus den Abschnitten Ilb

oder III in Rechnung gestellt werden (mit Nummernangabe).

47 Für die Kombinationsbestimmung von T-3 und T-4 (z. B. ETR-Test) ist die Gebühr nach Nr. Wortlaut der

5475 zu berechnen. E-GO

48 Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten kann die Nr. 5522 nur einmal berechnet werden. 0 II 2. b, Abs. 2 E-GO

49 Innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten können die Nrn. 5523 und 5524 nur einmal 0 II 2. b, Abs. 3

berechnet werden. E-GO

50 Bei der Behandlung nach den Nrn. 5531 bis 5540 kann innerhalb eines Behandlungszeit- 0 II 2. b, Abs. 4 raumes von 4 Monaten die Gebühr nur einmal und innerhalb eines Behandlungszeitraumes E-GO

von 12 Monaten insgesamt nur zweimal berechnet werden.

51 Bei der Behandlung eines Hämangioms nach Nr. 5530 kann die Gebühr innerhalb eines 0 II 2. b, Abs. 5 Behandlungszeitraumes von 6 Monaten nur einmal und innerhalb eines Behandlungszeit- E-GO

raumes von 12 Monaten insgesamt nur zweimal abgerechnet werden.

52 Wird erneut eine Strahlenbehandlung nach den Nrn. 5550 bis 5595 (unter Berücksichti- 0 III 1. c 1.

gung der Bestimmung in III c 5.) oder nach den Nrn. 5760 bis 5845 erforderlich, so können E-GO innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nicht mehr als drei Leistungswerte der

entsprechenden Leistungsnummern abgerechnet werden.

53 Bei den Leistungen nach den Nrn. 5600 bis 5756 kann aus strahlenbiologischen Gründen 0 III 1. c 2.

innerhalb von 12 Monaten vom Behandlungsbeginn für die Behandlung desselben Krank- E-GO heitsprozesses die entsprechende Leistungsnummer nicht mehr als zweimal in Ansatz

gebracht werden.

54 Bei der Strahlenbehandlung eines Hämangioms kann die Gebühr nach den Nrn. 5590 bis 0 III 1. c 5.

5595 innerhalb eines Behandlungszeitraumes von 6 Monaten nur einmal und innerhalb E-GO eines Behandlungszeitraumes von 12 Monaten insgesamt nur zweimal berechnet werden.

55 Neben der Leistung nach Nr. 715 sind die Leistungen nach den Nrn. 65, 65a und 800 nicht Anmerkung

berechnungsfähig. nach Nr. 715

E-GO

1668 Heft 28 vom 13. Juli 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(11)

Kenn- ziffer

Vertragliche Grundlage Begründung

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

56 Neben den Leistungen nach den Nrn. 1555 und 1556 ist die Leistung nach Nr. 65 nicht Anmerkung

berechnungsfähig. nach Nr. 1556

E-GO Mutterschaftsvorsorgeleistungen

60 Eine Beratung auf dem präventiven und kurativen Sektor bei derselben Inanspruchnahme eines Vertragsarztes ist unteilbar und somit nicht zweimal berechnungsfähig (mit Datums- angabe).

61 Eine Erstuntersuchung umschließt auch eine Beratung. Deshalb ist neben der Gebühr für Abschnitt B IV die Nr. 70 die Abrechnung einer Beratungsgebühr auf dem kurativen Sektor im Verlaufe Allgem. Best.

derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes nicht möglich (mit Datumsangabe). Abs. 1 E-GO 62 Wird im Verlauf derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes sowohl eine Sonderlei- Auslegung der

stung als auch eine Beratung erbracht, so gilt § 3 E-GO auch dann, wenn eine Leistung auf Vertragspartner dem präventiven und die andere auf dem kurativen Sektor durchgeführt wird (mit Datums- vom 28. 2. 1968 angabe).

63 Bei derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes sind neben einer Leistung nach Nr. 70 Auslegung der bzw. Nr. 65 auf dem Sektor der Mutterschaftsvorsorge im Sinne des § 5a der E-GO die Vertragspartner Leistungen nach den Nrn. 1730 und 3625 (Nr. 3625 auch nicht neben Nr. 4142) weder über vom 28. 2. 1968 den Mutterschaftsvorsorgeschein noch über den Krankenschein berechnungsfähig (mit

Nummern- und Datumsangabe).

64 Bei derselben Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Nr. 65 kurativ bei gynäkologi- Auslegung der scher Untersuchung neben Nr. 70 bzw. Nr. 65 präventiv nicht berechnungsfähig (mit Vertragspartner

Datumsangabe). vom 28. 2. 1968

Früherkennung — Frauen

70 Neben Früherkennungsmaßnahmen sind auf Kranken- bzw. Überweisungsschein die Lei- Abschnitt B IV stungen nach den Nrn. 1, 65, 800, 801, 410, 420, 1730, 3500 (Mikrohämaturie-Bestimmung, Allgem. Best.

Eiweiß und Zucker) und 4851 nicht berechnungsfähig (mit Nummernangabe). Abs. 2a E-GO

Früherkennung — Männer

80 Neben Früherkennungsmaßnahmen sind auf Kranken- bzw. Überweisungsschein die Lei- Abschnitt B IV stungen nach den Nrn. 1, 65, 800, 801, 410 und 3500 (Mikrohämaturie-Bestimmung, Eiweiß Allgem. Best.

und Zucker) nicht berechnungsfähig (mit Nummernangabe). Abs. 2a E-GO

Früherkennung — Kinder

90 Neben Früherkennungsmaßnahmen sind auf Kranken- bzw. Überweisungsschein Leistun- Abschnitt B IV gen nach den Nrn. 1, 65, 65a, 800, 801 und bei U 8 Nr. 3500 (Eiweiß, Zucker, Nitrit und pH) Allgem. Best.

nicht berechnungsfähig (mit Nummernangabe). Abs. 2a E-GO

Vereinbarung zwischen dem Vor- stand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), Frank- furt, und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung (KBV), Köln, betref- fend die Änderung des Vertrages vom 4. Juni 1965 sowie der Anlagen A (Honorarvereinbarung) und B (Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten) zum Vertrag 1. § 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Über die ärztliche Behandlung erhält das KVB-Mitglied eine Rechnung von

dem Arzt selbst oder in dessen Auftrag von einer Verrechnungsstelle. Diese Rechnung soll mit dem Zusatz „KVB- Vertrag" versehen sein; Rechnungs- durchschriften (Zweitausfertig ungen, Duplikate) müssen als solche eindeutig gekennzeichnet sein."

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Aus der Rechnung müssen Tag und Art der ärztlichen Leistungen (Nummern der Gebührenordnung für Ärzte vom 18.

März 1965) und der Gesamtbetrag zu er- sehen sein."

II. § 7 Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:

„3. Für die psychotherapeutische Be- handlung durch tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychothera- pie im Rahmen dieses Vertrages kom- men nur in Frage:

a) Psychoreaktive seelische Störungen (z. B. Angstneurosen, Phobien, neuroti- sche Depressionen);

b) Konversions-, Organneurosen;

c) vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie;

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 28 vom 13. Juli 1978 1669

(12)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Bekanntmachung der KBV

d) seelische Behinderungen auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzu- stände, in Ausnahmefällen seelische Be- hinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun- gen und/oder Mißbildungen stehen;

e) seelische Behinderungen als Folgezu- stände schwerer chronischer Krank- heitsverläufe, sofern sie noch einen An- satzpunkt für die Anwendung von tiefen- psychologisch fundierter und analyti- scher Psychotherapie bieten (z. B. Zu- stand bei chronisch verlaufenden rheu- matischen Erkrankungen, spezielle For- men der Psychosen);

f) seelische Behinderungen auf Grund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z. B. langjährige Haft, schicksalhafte psychische Traumen).

Tiefenpsychologisch fundierte und ana- lytische Psychotherapie sind als Lei- stung im Rahmen dieses Vertrages aus- geschlossen bei solchen psychogenen Erkrankungen, die einen Behandlungs- erfolg nicht erwarten lassen, weil dafür beim Patienten die Voraussetzungen hinsichtlich seiner Motivationslage oder seiner Umstellungsfähigkeit nicht gege- ben sind oder weil die Eigenarten der neurotischen Persönlichkeitsstruktur des Patienten (ggf. seine Lebensumstän- de) dem Behandlungserfolg entgegen- stehen.

Tiefenpsychologisch fundierte und ana- lytische Psychotherapie können, wenn sie ausschließlich als Maßnahme der me- dizinischen Rehabilitation indiziert sind, nur angewandt werden, wenn psychody- namische Faktoren wesentlichen Anteil an der seelischen Behinderung oder an deren Auswirkungen haben und mit Hilfe tiefenpsychologisch fundierter und ana- lytischer Psychotherapie möglichst auf Dauer eine Eingliederung in Arbeit, Beruf und/oder Gesellschaft erreicht werden kann. Bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie von Kindern ist die Einbeziehung des sozia- len Umfeldes notwendig.

Entstehen Aufwendungen für tiefenpsy- chologisch fundierte und analytische Psychotherapie im Zusammenhang mit der Durchführung stationärer und teil- stationärer heilpädagogischer Behand- lung, so sind diese in der Abrechnung gesondert kenntlich zu machen.

Vor Beginn einer Behandlung ist ein An- trag auf Feststellung der Leistungspflicht der KVB zu stellen. Der Antrag muß die Indikation zur gewählten Behandlungs- methode und den Behandlungsplan (z. B. Frequenz, Leistungsumfang, pro-

gnostische Einschätzung, begleitende Psychotherapie der Beziehungsper- son(en) in der Kinderpsychotherapie) begründen.

Bei Anträgen auf Fortführung der Be- handlung von Krankheiten hat der Thera- peut ausführlich den Therapieverlauf, die erzielten Fortschritte und die Prognose weiterer psychotherapeutischer Maß- nahmen darzustellen und die Notwen- digkeit der Fortführung sowie deren Um- fang zu begründen."

III. Die Anlage A (Honorarvereinbarung) zum Vertrag wird wie folgt geändert:

zu Abschnitt 1

In Ziffer 3 wird die Nummer 4500 durch die Nummer 3500 wie folgt ersetzt:

„3500 - Untersuchung von Körperflüs- sigkeiten oder -ausscheidungen - mit Ausnahme der Harnuntersuchung auf Ei- weiß, Zucker und Reaktion - mittels vor- gefertigter Reagenzträger oder Reagenz- zubereitungen als quantitative Über- sichts- oder Suchreaktion, semiquanti- tative Bestimmung oder qualitativer Nachweis durch visuellen Farbvergleich oder durch Prüfung von Farbumschlä- gen (z. B. Urobilinogen), auch bei Ver- wendung eines Mehrfach-Reagenzträ- gers 1,50 DM (Die Anmerkungen des BMÄ '78 gelten)"

Zu Abschnitt II

1. Der in Ziffer 1 genannte Aufschlag wird von 140% auf 150% erhöht.

2. Die in Ziffer 6 genannte Gebühr für die Ausstellung eines Arztzeugnisses auf vereinbartem Vordruck wird von 5,60 DM auf 5,80 DM heraufgesetzt.

Zu Abschnitt III

1. Die Gebühr für die Visite im Kranken- haus bei Tage gemäß Ziffer 1 a) wird von 7,60 DM auf 7,90 DM,

die Gebühr für den Besuch im Kranken- haus bei Nacht gemäß Ziffer 1 a) wird von 36 DM auf 37,50 DM heraufgesetzt.

Der in Ziffer 1 a) Abs. 3 genannte Auf- schlag von 140% wird auf 150% angeho- ben.

2. Der in Ziffer 1 b) Abs. 1 genannte Aufschlag von 140% wird auf 150%

erhöht.

3. Der in Ziffer 1 c) genannte Aufschlag von 140% wird auf 150% erhöht.

4. Der in Ziffer 1 d) genannte Aufschlag von 140% wird auf 150% erhöht.

IV. Die Anlage B (Maßnahmen zur Früh- erkennung von Krankheiten) zum Ver- trag wird wie folgt geändert:

1. Im letzten Satz des § 1 werden die Worte „- ausgenommen die Dokumenta- tion nach den Abschnitten B Nr. 5 und C Nr. 4 -" ersetzt durch „- ausgenommen die Dokumentation nach den Abschnit- ten B Nr. 6 und C Nr. 5 -".

2. In § 3 Nr. 1 wird die Vergütung zu a) von 38,- DM auf 39,60 DM zu b) von 25,80 DM auf 26,90 DM zu c) von 22,50 DM auf 23,40 DM zu d) von 33,- DM auf 34,40 DM zu e) von 5,50 DM auf 5,70 DM heraufgesetzt.

3. In § 3 Nr. 2 wird die Vergütung zu a) von 9,60 DM auf 10,- DM zu b) von 43,30 DM auf 45,10 DM zu c) von 43,30 DM auf 45,10 DM zu d) von 43,30 DM auf 45,10 DM zu e) von 43,30 DM auf 45,10 DM zu f) von 43,30 DM auf 45,10 DM zu g) von 43,30 DM auf 45,10 DM zu h) von 50,- DM auf 52,10 DM heraufgesetzt.

V. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

15. Nachtragsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Postbeam- tenkrankenkasse, Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung, Köln, vom 28. Oktober 1965

I. Die Anlage A (Honorarvereinbarung) zum Vertrag wird wie folgt geändert:

Zu Abschnitt 1

Es wird folgende Ziffer 3 eingefügt:

„3. Anstelle der in der Gebührenordnung für Ärzte genannten Nummern 1 bis 4, 6 bis 11, 25, 785, 790, 791, 812 bis 815, 834 bis 838 gelten folgende Nummern:

1 - Beratung eines Kranken, auch fern- mündlich, bei Tage 3,75 DM 2 - Beratung außerhalb der Sprechstun- de, auch fernmündlich, bei Tage 5,65 DM 3 - Beratung, auch fernmündlich, bei

Nacht 9,40 DM

4 - Beratung, auch fernmündlich, an Sonn- und Feiertagen 7,50 DM

6- Besuch 9,25 DM

1670 Heft 28 vom 13. Juli 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(13)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

7 - Besuch, dringender (werktags drin- gend angefordert und sofort ausgeführt oder wegen der Beschaffenheit der Krankheit gesondert notwendig)

11,25 DM 8 - Besuch aus der Sprechstunde heraus sofort ausgeführt 15,- DM 9 - Besuch bei Nacht, bestellt und ausge- führt zwischen 20 und 22 oder zwischen

6 und 8 Uhr 15,- DM

10 - Besuch bei Nacht, bestellt und aus- geführt zwischen 22 und 6 Uhr 25,- DM 11 - Besuch an Sonn- und Feiertagen

15,- DM 25 - Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 6,25 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

785 - Untersuchung von Körperflüssig- keiten und / oder Ausscheidungen physi- kalisch oder chemisch 1,65 DM 3500 - Untersuchung von Körperflüssig- keiten oder -ausscheidungen - mit Aus- nahme der Harnuntersuchung auf Ei- weiß, Zucker und Reaktion - mittels vor- gefertigter Reagenzträger oder Reagenz- zubereitungen als quantitative Über- sichts- oder Suchreaktion, semiquanti- tative Bestimmung oder qualitativer Nachweis durch visuellen Farbvergleich oder durch Prüfung von Farbumschlä- gen (z. B. Urobilinogen), auch bei Ver- wendung eines Mehrfach-Reagenzträ- gers 1,50 DM (Die Anmerkungen des BMÄ '78 gelten) 790 - Mikroskopische Untersuchung des

Harnsediments 2,45 DM

791 - Qualitative Harnuntersuchung ein- facher Art, insbesondere Azeton und Azet-Essigsäure oder Urobilinogen/U ro- bilin oder Bilirubin oder Indikan oder Diazokörper oder Blutfarbstoff oder Uro- chromogen oder sonstige pathologische Harnfarbstoffe oder dergleichen, je

2,10 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

812 - Zählung der Leuko- oder Erythro-

zyten, je 2,80 DM

813 - Zählung der Retikulozyten oder Thrombozyten (direkt oder indirekt) oder der basophil getüpfelten Erythrozyten, je 4,20 DM 814 - Quantitative Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 4,90 DM 815 - Vollständiger Blutstatus (Hb., Ery- th rozyten-Leu kozytenzäh I u ng, Färbe- Index und Differenzierung des gefärbten Blutausstriches) 10,40 DM

834 - Flammenspektro-photometrischer Nachweis von Elementen wie Calcium, Eisen, Kalium, Kupfer, Natrium o. ä., je

6,- DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

834a - Höchstbetrag für Nr. 834 (lono-

gramm) 18,-DM

835 - Chemische Analysen, schwierig- quantitativer Art unter Anwendung hoch- wertiger Meßgeräte, Gruppe II, wie Am- moniak, Calcium, Cholesterin, Chloride, Cholesterinester, Eiweißbestimmung (gesamt), Fermentbestimmung (Aldola- se, GOT, LDH, GPT-Farbtest), Harnsäure, Harnstoff, Indikan, Kalium, Kreatin, Krea- tinin, Lipide (gesamt), Natrium, Phospha- tase, Phosphor, Porphyrine, Rest-Stick- stoff, Schwefel, Stickstoff (gesamt), Zuk- ker nach Hagedorn-Jensen, Zucker enzy- matisch oder nach anderen qualifizierten Verfahren o. ä., je 7,20 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

836 - Chemische Analysen besonders schwieriger quantitativer Art unter An- wendung hochwertiger Meßgeräte, Gruppe III, wie Aceton, Brenztrauben- säure, Betaoxybuttersäure, Eisen, Lipa- ge, Lipoidphosphor, Kupfer, Fermentbe- stimmung im U. V.-Test (GOT, Aldolase, LDH, GPT) o. ä., je 10,20 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

837 - Chemische Analysen methodisch und apparativ besonders aufwendiger Art, quantitativ, Gruppe IV, wie 17-Keto- steroide, Adrenalin, Jod o. ä., je 13,20 DM (Die Anmerkung der GOÄ gilt)

838 - Höchstbetrag für Nr. 837

30,- DM."

Zu Abschnitt II

1. Ziffer 1 wird wie folgt neu gefaßt:

„1. Die ambulant erbradhten ärztlichen Leistungen werden als Einzelleistungen nach den einfachen Sätzen der Gebüh- renordnung mit einem Aufschlag von 105% vergütet, wobei jeweils auf volle 5 Pfennig aufzurunden ist; dieser Auf- schlag gilt auch für die in 1 Ziffer 3 ge- nannten Gebühren-Nummern."

2. Der in Ziffer 2 genannte Aufschlag wird von 60% auf 66% erhöht.

3. Ziffer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Sofern ein Krankenhaus der PBeaKK Unkosten für ärztliche Sach- oder Rönt- genleistungen in Rechnung stellt, sind diese mit 75% des einfachen Satzes der Gebührenordnung für Ärzte (oder der

Analogen Bewertungen) oder der Ge- bühren gemäß Abschnitt 1 Ziffer 3 dieser Anlage von den Gebühren für - die ent- sprechenden Leistungen, die der Arzt in Rechnung stellt, in Abzug zu bringen."

Zu Abschnitt III

1. Die Behandlungsgebühr in Ziffer 1 a) wird von 4,40 DM auf 4,60 DM erhöht.

2. Ziffer 1 b) erhält folgende Fassung:

„b) Ärztliche Sonderleistungen nach den einfachen Sätzen der Gebührenordnung (oder der Analogen Bewertungen) oder der Gebühren gemäß Abschnitt 1 Ziffer 3 dieser Anlage zuzüglich eines Aufschla- ges von 81%; für ärztliche Sach- oder Röntgenleistungen sowie für die Anwen- dung radioaktiver Stoffe werden dem Arzt 75% der einfachen Sätze der Ge- bührenordnung (oder der Analogen Be- wertungen) oder der Gebühren gemäß Abschnitt I Ziffer 3 dieser Anlage in Ab- zug gebracht, sofern das Krankenhaus der PBeaKK Unkosten in Rechnung stellt oder solche im Pflegesatz enthalten sind."

3. Der in Ziffer 1 c) genannte Aufschlag von 74% wird auf 81% erhöht.

4. Der in Ziffer 1 d) genannte Aufschlag von 74% wird auf 81 % erhöht.

5. Die Gebühr für die Visite bei Nacht in Ziffer 1 e) wird von 21,20 DM auf 30,- DM heraufgesetzt.

6. Die in Ziffer 5 Absatz 2 genannten Wegegeldbeträge werden von 2,40 DM auf 2,50 DM bzw. von 0,80 DM auf 0,85 DM erhöht.

II. Die Anlage B (Früherkennung von Krebserkrankungen) wird wie folgt geän- dert:

In § 4 wird die Vergütung

zu a) von 37,10 DM auf 38,55 DM zu b) von 20,60 DM auf 21,40 DM zu c) von 18,20 DM auf 18,90 DM zu d) von 32,30 DM auf 33,55 DM zu e) von 5,20 DM auf 5,40 DM heraufgesetzt.

III. Anlage C (Früherkennung von Krank- heiten bei Kindern bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres) wird wie folgt geän- dert:

In § 4 wird die Vergütung

zu a) von 7,85 DM auf 8,15 DM zu b) von 35,30 DM auf 36,70 DM zu c) von 35,30 DM auf 36,70 DM>

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 28 vom 13. Juli 1978

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