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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Honorarregelung zum Vertrag über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versicherten" (20.11.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderungsvereinbarung zu den Vordruckvereinbarungen, hier:

Arzneiverordnungsblatt — Mu- ster 16

Zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, und den Bundesverbänden der Ortskrankenkassen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Godesberg, Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, Innungskrankenkassen, K. d. ö. R., Köln, landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K. d. ö. R., Kassel, wird nach § 20 Bundesmantelvertrag- Ärzte die nachstehende siebente Ergänzung der „Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärzt- liche Versorgung (Vordruckverein- barung)" vom 15. Dezember 1970 vereinbart:

1. Die Nummer 1.3.1. erhält folgen- de Fassung:

„Anordnung und Abmessungen der Kopfleiste und des Personalienfel- des der Vordrucke, bei denen der Arzt das Personalienfeld auszufül- len hat — das sind die Muster 1 bis 3, 6 bis 10, 14 bis 16, 19, 21 und 39

—, müssen dem nachstehend abge- druckten Muster entsprechen;

beim Muster 16 beträgt die Breite des Personalienfeldes 80 mm."

2. Das Muster 16 (Arzneiverord- nungsblatt) erhält die aus der Anla- ge ersichtliche Neufassung.*) 3. Vorhandene Bestände des bishe- rigen Vordruckmusters 16 können aufgebraucht werden.

4. Diese Vereinbarung tritt am 1.

Juli 1975 in Kraft.

Köln/Bonn-Bad Godesberg/Essen/

Kassel, den 17. September 1975 Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln

Bundesverband der Ortskranken- kassen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Go- desberg

Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K. d. ö. R., Essen Bundesverband der Innungskran- kenkassen, K. d. ö. R., Köln

Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel

Die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, vereinbart mit der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, gemäß § 4 Absatz 4 des Vertrages zwischen der Bun- desknappschaft und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung vom 18. Juni 1970 folgende Ergänzung der „Vereinbarung über Vordrucke für die ärztliche Versorgung der Anspruchsberechtigten der Bun- desknappschaft" vom 10. Dezem- ber 1970:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich der „Siebenten Ergänzung der Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung vom 15. Dezember 1970", die zwi- schen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung am 17. September 1975 abgeschlossen wurde, an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1.

Juli 1975 in Kraft.

Bochum/Köln, den 17. September 1975

Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum

Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er-

*) Auf einen Abdruck des geänderten Arz- neiverordnungsblattes wird verzichtet, da lediglich der rechte Codierrand von 16 mm Breite nach oben hin durchgezo- gen worden ist, so daß das Personalien- feld nunmehr eine Breite von 80 mm erhalten hat; das Leerkästchen hinter

„UV" entfällt.

satzkassen e. V., Siegburg, ande- rerseits vereinbaren gemäß Leit- zahl 22 des Arzt/Ersatzkassenver- trages vom 20. Juli 1963 die nach- folgende Änderung der „Vereinba- rung über Vordrucke zum Arzt/Er- satzkassenvertrag" sowie des Vor- druck-Musters 16:

1. Die Nummer 1. 3. 1. erhält folgen- de Fassung:

„Anordnung und Abmessungen der Kopfleiste und des Personalienfel- des der Vordrucke, bei denen der Arzt das Personalienfeld auszufül- len hat — das sind die Muster 1 bis 3, 6, 8, 9, 14 bis 16, 19, 21 und 39 —, müssen dem nachstehend abge- druckten Muster entsprechen;

beim Muster 16 beträgt die Breite des Personalienfeldes 80 mm."

2. Das Muster 16 (Arzneiverord- nungsblatt) erhält die aus der Anla- ge ersichtliche Neufassung.*) 3. Vorhandene Bestände des bishe- rigen Vordruck-Musters 16 können aufgebraucht werden.

4. Diese Vereinbarung tritt am 1.

Juli 1975 in Kraft.

Köln/Siegburg, den 6. Juli 1975 Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R.

Verband der Angestellten-Kranken- kassen e. V.

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.

Honorarregelung zum Vertrag über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versicherten

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird folgende Än- derung des Abschnitts 5 der Anla- ge A zum Vertrag über die ärztli- che Versorgung der bei der Bun- desknappschaft Versicherten und

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 47 vom 20. November 1975 3279

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

ihrer anspruchsberechtigten Ange- hörigen vom 18. Juni 1970 verein- bart:

"5. Auf die sich nach den Absätzen 1, 2 und 4 ergebende Gesamtforde- rung zahlt die Bundesknappschaft für das zweite Halbjahr 1975 einen Zuschlag von 50,1 v.H., für Laborlei- stungen einen solchen von 44,76 v.H. Für das Jahr 1976 beträgt der Zuschlag 51,65 v.H.

Dieser Zuschlag wird nicht berech- net auf Leistungen, die auf Grund der Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Verei- nigung und den RVO-Krankenkas- sen vom Zuschlag ausdrücklich ausgenommen sind."

Bochum/Köln, den 14. Oktober 1975

Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum

Die Geschäftsführung gez. Emmerich

1. Direktor

gez. Jebbink Abteilungsdirektor Kassenärztliche

Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

gez. Schmitz-Formes gez. Delius

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen werden fol- gende Kassenarztsitze als vor- dringlich zu besetzen ausgeschrie- ben:

Gemeinde Stadland/Wesermarsch, Ortsteil Rodenkirchen, praktischer Arzt oder Arzt für Allgemeinmedi- zin. ln dem Ortsteil Rodenkirchen der Großgemeinde Stadland/We- sermarsch leben 4500 Einwohner.

Die ärztliche Betreuung dieses Ortsteils mit einem ausgedehnten

Einzugsgebiet bis in den Raum

"Erholungsgebiet südlicher Jade- busen" wird zur Zeit durch einen Arzt für Allgemeinmedizin sowie durch eine Allgemein-Praxisge- meinschaft sichergestellt. ln Ro- denkirchen praktizieren darüber hinaus noch ein Facharzt für Der- matologie und Venerologie und ein Facharzt für Neurologie und Psych- iatrie. Der Wochenend- und Feier- tagsnotfallbereitschaftsdienst ist ge- regelt. Räumlichkeiten für Woh- nung und Praxis können zur Verfü- gung gestellt werden. Die Nieder- lassung eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin oder praktischen Arztes ist dringend erforderlich.

Berne/Wesermarsch, praktischer Arzt oder Arzt für Allgemeinmedi- zin. Die Einwohnerzahl der Ge- meinde Berne beträgt 6200. Zur Zeit praktizieren in Berne drei Ärz- te für Allgemeinmedizin, die dar- über hinaus auch die Patienten des sehr ausgedehnten Einzugsgebie- tes versorgen müssen. Zur Entla- stung der praktizierenden Ärzte ist die Niederlassung eines Arztes für Allgemeinmedizin oder praktischen Arztes dringend erforderlich. Bei der Beschaffung von Praxis- und Wohnräumen wird die Gemeinde gerne behilflich sein.

Gemeinde Sande, Ortsteil Sande, praktischer Arzt oder Arzt für All- gemeinmedizin. Im Praxisbereich der Gemeinde Sande, Ortsteil San- de, sind bisher drei praktische Ärz- te niedergelassen. Der Ort ist nur 8 km von der Großstadt Wilhelmsha- ven entfernt und hat 8000 Einwoh- ner mit einem ausgedehnten Ein- zugsgebiet. Die in Sande tätigen drei Ärzte für Allgemeinmedizin sind sehr üb-erlastet, so daß aus unserer Sicht und auch aus Sicht der Ärzte die Besetzung eines wei- teren Kassenarztsitzes dringend notwendig ist. ln Sande ist noch eine Fachärztin für Frauenheilkun- de zu den Kassen zugelassen. ln unmittelbarer Nähe der Gemeinde Sande befindet sich das Oldenbur- gische Landeskrankenhaus San- derbusch. Die nahegelegenen Städte Wilhelmshaven und Jever bieten alle Schulmöglichkeiten. Für

3280 Heft 47 vom 20. November 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

die Gemeinde Sande und Umge- bung besteht eine Wochenend- und Feiertagsdienstregelung, die mit Hilfe von Funktaxen durchgeführt wird. Die Möglichkeit der Anmie- tung von Wohn- und Praxisräumen ist vorhanden.

~ Einem der zugelassenen Bemer- ber wird nach § 5 (1) der Richtlini- en der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnah- men zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung eine Um- satzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich für die Dauer ei- nes Jahres und ein zinsloser Hono- rarvorschuß in Höhe von 30 000 DM gewährt werden.

Gemeinde Stadland, Ortsteil See- feld, praktischer Arzt oder Arzt für Allgemeinmedizin. Es handelt sich hier um eine seit 1938 bestehende Kassenarztstelle. Der jetzige Pra- xisinhaber beabsichtigt, seine Kas- senpraxis aus persönlichen Grün- den aufzugeben. Der Ort Seefeld gehört zur Samtgemeinde Stad- land und liegt in der nördlichen Wesarmarsch in Küstennähe zum Jadebusen. Die Wohnbevölkerung des Ortes Seefeld beträgt 1700. Die Bevölkerung der Samtgemeinde Stadland mit den Orten Rodenkir- chen ( 8 km), Schwei ( 8 km), Schweiburg ( 8 km) und Seefeld be- trägt 10 000. ln dem Ort Rodenkir- chen sind drei Ärzte für Allgemein- medizin sowie ein Facharzt für Dermatologie und Venerologie und ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie tätig. Der in Seefeld tä- tige Arzt muß den Ortsbezirk und das dazugehörige Umland allein versorgen, jedoch besteht ein or-

ganisierter Wochenend- und Feier-

tagsdienst. ln Seefeld steht das Arzthaus zum Wohnen und für Pra- xiszwecke zur Verfügung. Es kann angemietet, aber auch gekauft wer- den.

~ Einem der zugelassenen Bewer- ber wird nach § 5 (1) der Richtlini- en der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnah- men zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung ein Honorar- vorschuB in Höhe von 30 000 DM zinslos gewährt. [>

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