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Archiv "Änderung der Anlage A zum Vertrag über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen" (08.06.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird folgende Ande- rung der Anlage A zum Vertrag über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versi- cherten und ihrer anspruchsbe- rechtigten Angehörigen vom 18. Ju- ni 1970 vereinbart:

Anlage A

Berechnung der Gesamtvergütung 1. Grundlage für die Berechnung der Forderungen der Ärzte und die Vertei- lung der Gesamtvergütung ist der Be- wertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen in seiner jeweils geltenden Fassung.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Honorarverteilungsmaßstäbe sowie ggf. die mit den Partnern der Gesamtver- träge vereinbarten Abrechnungsbestim- mungen der jeweiligen KV.

3. Von beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen des Honorarverteilungs- maßstabes ist die Bundesknappschaft oder die von ihr gemäß § 8 Abs. 1 be- stimmte Stelle von der betreffenden KV so rechtzeitig zu unterrichten, daß der Bundesknappschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist.

4. Für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfä- higkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundesknappschaft) erhält der Arzt während der Zeit vom 1.

Juli 1983 bis 30. Juni 1984 einen Betrag von 10,70 DM und während der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 30. Juni 1985 einen Be- trag von 10,90 DM; die Liquidation er- folgt unmittelbar gegenüber der auftrag- gebenden Stelle der Bundesknapp- schaft auf besonderem Vordruck.

5. a) Der Punktwert für die Berechnung der Gesamtvergütung nach Einzellei-

stungen mit Ausnahme der Leistungen nach Abschnitt M des BMÄ (Formblatt 3 Position 206) beträgt ab 1. Juli 1983 bis zum 30. Juni 1984 10,2769 Dpf und vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1985 10,4722 Dpf.

b) Der Punktwert a) gilt auch für Lei- stungen im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge, der Früherkennungsuntersu- chungen und der Sonstigen Hilfen.

6. Der Teil der Gesamtvergütung, der die ambulanten Laborleistungen gemäß Abschnitt M des BMÄ umfaßt, wird nach einem Fallpauschale vergütet, das auf der Grundlage der Berechnungsformel in Nr. 1. 1 der Anlage zur Empfehlungs- vereinbarung vom 22. Dezember 1980 ermittelt worden ist. Die für die Quartale des Jahres 1981 errechneten Fallpau- schalen gelten unverändert für die je- weiligen Quartale des Zeitraumes 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1985 weiter.

7. Sofern der Teil der Gesamtvergütung für kurative Leistungen — einschließlich Laborleistungen — für die Halbjahre in den Zeiträumen III. Quartal 1983 bis II.

Quartal 1984 und III. Quartal 1984 bis II.

Quartal 1985 für kurative Leistungen — einschließlich Laborleistungen — für die gleichen Zeiträume in den Jahren 1982 bis 1984 um mehr als 2,3 v. H. über- schreitet, erfolgt bei diesem Teil der Ge- samtvergütung eine Kürzung um den Überschreitungsbetrag.

Dies gilt nicht, sofern die Vertragspart- ner feststellen, daß die Entwicklung die- ses Teiles der Gesamtvergütung durch eine Erweiterung des Leistungsumfan- ges der Krankenversicherung durch Ge- setz, Satzung oder Rechtsprechung, durch Leistungsverlagerung aus dem stationären in den ambulanten Bereich oder durch anderweitige, nicht vorher- sehbare Tatbestände, gerechtfertigt ist.

8. Bei der Berechnung der Begrenzung der Gesamtvergütung nach Nr. 7 finden die Berechnungsformeln in Nr. 2. 1 bis 3 der Anlage zur Empfehlungsvereinba- rung vom 22. Dezember 1980 Anwen- dung.

9. Ärztliche Leistungen, die in Universi- täts-Polikliniken, Krankenhäusern, Medi-

zinaluntersuchungsämtern und ähn- lichen Instituten ausgeführt werden, sol- len in der Höhe vergütet werden, wie sie zwischen der Kassenärztlichen Vereini- gung und den jeweiligen Instituten für die RVO-Krankenkassen vereinbart wor- den ist.

10. Derjenige Teil der Gesamtvergü- tung, der auf ambulante kurative Labor- leistungen entfällt, wird für die acht Ab- rechnungsquartale 111/1983 bis 11/1985 vor der Verteilung an die Ärzte durch die Kassenärztlichen Vereinigungen wie folgt gekürzt:

a) Die Punktzahlen der in Anlage 1 auf- geführten sogenannten rationalisie- rungsfähigen Laborleistungen des Ab- schnittes M des BMÄ werden um 30 v. H.

gesenkt. Die Summe der Punkte, die sich aus dieser Kürzung im jeweiligen Abrechnungsquartal ergibt, wird mit dem Punktwert Labor multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird von dem Teil der Gesamtvergütung abgezogen, der auf ambulante kurative Laborleistungen entfällt.

Der in Abzug gebrachte Betrag wird zur Vergütung der in Anlage 2 aufgeführten Zuschlagsregelung zu den Nrn. 65 und 65 a verwendet. Zur Abrechnung des Zu- schlages wird vorläufig die Abrech- nungs-Nr. 65 b eingeführt.

Der Punktwert für die Nr. 65 b errechnet sich durch Teilung des aus dem Labor freigesetzten Honorarvolumens durch die Anzahl der Punkte aller nach Nr. 65 b abgerechneten Zuschläge. Übersteigt dabei der Punktwert die Höhe des ver- traglich vereinbarten allgemeinen Punktwertes, so stellt letzterer die Höchstgrenze für die Errechnung der Vergütung nach Nr. 65 b dar. Sollte das aus dem Labor freigesetzte Honorarvo- lumen in einem Abrechnungsquartal nicht ausgeschöpft werden, hält die je- weilige Kassenärztliche Vereinigung den verbleibenden Restbetrag zurück und meldet diesen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die Vertragspartner entscheiden über die Verwendung des Restbetrages. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der verbleibende Restbetrag zur Erhöhung des Punktwer- tes Labor verwendet.

1880 (86) Heft 23 vom 8. Juni 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

b) Für den Fall, daß während des ge- nannten Zeitraumes der Zuschlagsrege- lung zur eingehenden Untersuchung sich die Vergütung der Laborleistungen finanziell nicht mehr als tragbar erweist, können die Partner des Vertrages den in a) genannten Kürzungsprozentsatz der sogenannten rationalisierungsfähigen Laborleistungen reduzieren.

c) Die Ergebnisse der Zuschlagsrege- lung zur eingehenden Untersuchung sind der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung quartalsweise mitzuteilen. Diese unterrichtet die Bundesknappschaft.

Bochum/Köln, den 30. 3. 1984 Bundesknappschaft,

K.d.ö.R., Bochum

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

Anlage 1

Katalog der rationalisierungsfähigen Leistungen

Gebührennummer 3623

3661 3663 3664 3681 3682 3683 3685 3691 3701 3710 3711 3714 3715 3717 3720 3730 3732 3733 3735 3737 3738 3739 3742 Anlage 2

Nr. 65 b Zuschlag zu den Nrn. 65 und 65 a für die eingehende Untersuchung von zwei oder mehr Organsystemen 50 Punkte

Als Untersuchung eines Organsystems ist beispielsweise zu verstehen:

• Eingehende Untersuchung der Brust- organe mit Auskultation und Perkus- sion von Herz und Lungen einschl.

Puls- und Blutdruckuntersuchung

• Eingehende Untersuchung der Brust- organe mit Palpation (ggf. Auskulta- tion und Perkussion), Prüfung der Nierenlager und Bruchpforten

• Eingehende Untersuchung der ge- samten Haut mit Hautanhangsgebil- den und sichtbaren Schleimhäuten

• Eingehende Untersuchung des Be- wegungsapparates mit Funktionsprü- fung der Wirbelsäule und der großen und/oder kleinen Gelenke, ggf.

einschl. Prüfung von Reflexen und Sensibilität

• Eingehende Untersuchung der weib- lichen Geschlechtsorgane und der Mammae durch bimanuelle Untersu- chung und Einstellung der Portio, ggf. Digitaluntersuchung des End- darms

• Eingehende Untersuchung der Au- gen mit Inspektion des äußeren Au- ges, Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte und des Augenhintergrundes

• Eingehende Untersuchung des Na- senrachenraumes, des Kehlkopfes und des Gehörorgans mit Spiegelung des Kehlkopfes und Inspektion der Nase, des Rachens und der Trommel- felle, ggf. einschl. Hörprüfung auf Umgangs- und Flüstersprache

• Eingehende Untersuchung des Uro- Genitalbereichs mit Palpation der Nierenlager, des Unterbauches, der Leistenregion und ggf. einschl. Digi- taluntersuchung des Enddarms und der Prostata

Kassenarztsitze

Nordwürttemberg

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg werden nachfolgen- de Kassenarztsitze vordringlich zur Be- setzung ausgeschrieben:

Plochingen, Landkreis Esslingen, HNO- Arzt. Der einzige in Plochingen prakti- zierende HNO-Arzt hat seine Tätigkeit zum 30. September 1983 beendet. Ein sich niederlassender HNO-Arzt erhält

am Kreiskrankenhaus Plochingen Be- legbetten. Plochingen selbst hat 12 586 Einwohner. Einschließlich des Einzugs- gebietes ergibt sich eine zu versorgende Bevölkerungszahl von 31 665. Die Wie- derbesetzung ist vordringlich angezeigt.

Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger Kredit für die Erstausstattung der Praxis gewährt.

Marbach, Landkreis Ludwigsburg, Haut- arzt. Im Bereich Marbach mit einer zu versorgenden Bevölkerung von ca.

49 000 ist bislang kein Dermatologe tä- tig. Einem sich erstmals in Nordwürttem- berg niederlassenden Bewerber wird gemäß den Richtlinien der KV NW neben einer Umsatzgarantie für die Dauer ei- nes Jahres ein zinsgünstiger Kredit für die Erstausstattung der Praxis gewährt.

Eislingen, Landkreis Göppingen, HNO- Arzt. In Eislingen (18 060 Einwohner) ist seit dem 1. Juli 1983 kein HNO-Arzt mehr niedergelassen. Die Wiederbesetzung ist vordringlich angezeigt, da insgesamt 39 300 Einwohner HNO-ärztlich zu ver- sorgen sind.

Nähere Auskünfte erteilt die Abteilung Zulassung und Sicherstellung der KV Nord-Württemberg, Albstadtweg 11, 7000 Stuttgart 80 (Möhringen), Telefon 07 11/78 75-189.

Schleswig-Holstein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein wird folgender Kas- senarztsitz ausgeschrieben:

Wahlstedt, Kreis Segeberg, Arzt für All- gemeinmedizin bzw. praktischer Arzt. In der Stadt Wahlstedt mit rund 10 000 Ein- wohnern üben nur drei Allgemeinärzte bzw. praktische Ärzte Kassenpraxis aus (davon zwei in Gemeinschaftspraxis).

Die Niederlassung eines weiteren Allge- meinarztes bzw. praktischen Arztes ist dringend erforderlich. Bei der Beschaf- fung von Wohn- und Praxisräumen kann die Stadtverwaltung behilflich sein.

Wahlstedt verfügt über Grund-, Haupt- und Realschule. Weiterführende Schu- len sind in Bad Segeberg leicht zu errei- chen. Der Notfallbereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feierta- gen ist geregelt.

Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärzt- liche Vereinigung Schleswig-Holstein in Bismarckallee 1-3, Bad Segeberg, Tele- fon 0 45 51/8 92 55 und 8 92 59.

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 23 vom 8. Juni 1984 (89) 1881

Referenzen

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