• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Vertrag über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden" (01.10.1987)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Vertrag über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden" (01.10.1987)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

schiedenheiten über die Berech- tigung von Anträgen auf sachli- che Richtigstellung sollen diese in einer gemeinsamen Bespre- chung zwischen Vertretern der Wehrbereichsverwaltung und der Kassenärztlichen Vereini- gung erörtert werden. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, ist gemäß § 9 zu verfahren.

7. Die Wehrbereichsverwal- tungen sind berechtigt, im Rah- men der Anträge nach Abs. 6 ei- ne Erstattung auch für nach § 5 unzulässig ausgestellte Verord- nungen zu verlangen.

8. Forderungen eines be- handlungsberechtigten Arztes werden erst fällig, nachdem ggf.

die sachliche und rechnerische Prüfung nach Abs. 6 sowie ggf.

die Prüfung gemäß § 8 durchge- führt und ihr Ergebnis rechts- wirksam geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zah- lungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Ärzte auf- rechnungsfähige und ggf. rück- zahlungspflichtige Vorschüsse.

9. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen sind berechtigt, von den Honorarabrechnungen der Ärzte einen nach den bei ihnen geltenden Vorschriften zulässi- gen Verwaltungskostenbeitrag einzubehalten.

§8 Prüfungs- und Beschwerdeverfahren

Die Wehrbereichsverwaltun- gen können bei den Kassenärzt- lichen Vereinigungen die Über- prüfung der Abrechnung eines Arztes im Hinblick auf eine wirt- schaftliche Behandlungsweise beantragen. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen sind ggf.

berechtigt, Abstriche bei der Festsetzung der den Ärzten zu- stehenden Honorare vorzuneh- men. Zur Durchführung des Prü- fungs- und Beschwerdeverfah- rens bedienen sich die Kassen- ärztlichen Vereinigungen ihrer ärztlichen Mitglieder im Prü- fungs- und Beschwerdeausschuß.

Für die Durchführung eines Prü- fungs- und Beschwerdeverfah- rens wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. der im Einzel- fall vom Arzt in Rechnung ge- stellten Honorarforderung, min- destens jedoch 30,— DM, ge- zahlt.

§

9

Regelung von Streitigkeiten 1. Verletzt ein behandlungs- berechtigter Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten, so unterrichtet die Wehrbereichsverwaltung die zu- ständige Kassenärztliche Verei-

nigung über den Sachverhalt.

Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, die Wehrbe- reichsverwaltung nach Überprü- fung der Angelegenheit von ih- rer Auffassung und den von ihr ggf. getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Für die Befugnisse der Kassenärztlichen Vereini- gungen und das Verfahren bei deren Ausübung gelten die Vor- schriften der Satzung entspre- chend, auch wenn der Arzt nicht an der kassenärztlichen Versor- gung teilnimmt. Für die Durch- führung eines Disziplinarverfah- rens gelten die in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 368 m Abs. 4 RVO gül- tigen Disziplinarordnungen ent- sprechend.

2. Meinungsverschieden- heiten mit Ärzten der Bundes- wehr sind von den in Anspruch genommenen Ärzten über die Kassenärztlichen Vereinigungen an die zuständige Wehrbereichs- verwaltung heranzutragen, die eine Überprüfung der Angele- genheit durch den zuständigen Leitenden Sanitätsoffizier/Medi- zinalbeamten der Wehrbereichs- verwaltung veranlaßt. Über das Ergebnis der Überprüfung und der getroffenen Maßnahmen sind die Kassenärztlichen Verei- nigungen von den Wehrbereichs- verwaltungen zu unterrichten.

3. Streitigkeiten zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Wehrbereichsverwaltungen aus diesem Vertrag, die sich in gemeinsamen Besprechungen nicht haben regeln lassen, sowie Angelegenheiten von grundsätz- licher Bedeutung sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, im Bereich der Bundeswehr von den Wehrbe- reichsverwaltungen an den Bun- desminister der Verteidigung heranzutragen und von den Ver- tragspartnern im gegenseitigen Einvernehmen mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Wehrbereichsverwaltungen zu regeln.

§10 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

und Kündigung 1. Dieser Vertrag gilt für ärztliche Leistungen, die nach dem 30. September 1987 er- bracht werden. Gleichzeitig tritt der bisherige Vertrag vom 7. Fe- bruar 1984 in der Fassung vom 14. August 1985 außer Kraft.

2. Die bis zu diesem Zeit- punkt geltenden Sanitätsvor- drucke San/Bw/0217 können bis

zur Einführung neuer Vordrucke aufgebraucht werden. Auf ihnen ist jedoch kenntlich zu machen, daß die Abrechnung der ärzt- lichen Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der GOÄ zu erfolgen hat.

3. Die vor dem 1. Oktober 1987 erbrachten ärztlichen Lei- stungen sind nach dem Vertrag vom 7. Februar 1984 in der Fas- sung vom 14. August 1985 mit den Wehrbereichsverwaltungen abzurechnen.

4. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderviertel- jahres gekündigt werden. Bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages gilt dieser Ver- trag weiter.

Köln/Bonn, den 24. Septem- ber 1987

Kassenärztliche Bundesvereinigung Der Bundesminister der Verteidigung

Vertrag über die

ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden

Zwischen der Bundesre- publik Deutschland, vertre- ten durch den Bundesmini- ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG), und der Kassen- ärztlichen Bundesvereini- gung (KBV), Körperschaft des öffentlichen Rechts, ver- treten durch den Vorstand

wird auf der Grundlage von § 368 n Abs. 2 Sätze 4 und 5 RVO sowie Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG folgender Vertrag abge- schlossen:

§1 Allgemeines

1. Dieser Vertrag regelt die ambulante ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden sowie deren stationäre ärztliche Ver- sorgung im Falle der belegärzt- lichen Behandung.

2. Zur ambulanten ärzt- lichen Versorgung gehört auch die ambulante Psychotherapie.

3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen stellen im Sinne der Absätze 1 und 2 nach § 368 n Abs. 2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Zivildienstlei- stenden sicher. Die Kassenärzt- lichen Vereinigungen stellen auch nach § 368 n Abs. 2 Satz 5

RVO die Untersuchungen von Zivildienstpflichtigen sicher, die auf Veranlassung von Beauftrag- ten Ärzten des Bundesamtes für den Zivildienst (im folgenden

„Beauftragter Arzt") im Rah- men der nach § 39 Abs. 1 Zivil- dienstgesetz vorgesehenen Un- tersuchungen (z. B. Einstel- lungs-, Nach-, Tauglichkeitsun- tersuchungen) von Ärzten mit Gebietsbezeichnungen durchzu- führen sind.

§2

Behandlungsberechtigung 1. Zur ärztlichen Versorgung nach § 1 Abs. 1 sind diejenigen berechtigt und verpflichtet, die gemäß § 368 a Abs. 1 RVO an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen. Das gleiche gilt für Untersuchungen gemäß § 1 Abs.

3 Satz 2, jedoch mit der Maßga- be, daß eine auf einen nament- lich benannten Arzt lautende schriftliche Überweisung des Be- auftragten Arztes hierzu vorlie- gen muß.

2. Nicht an der kassenärzt- lichen Versorgung teilnehmende in freier Praxis niedergelassene Ärzte sind im Rahmen des Ab- satzes 1 behandlungsberechtigt, wenn sie durch Annahme des Behandlungsausweises (Kran- kenschein für ärztliche Behand- lung von Zivildienstleistenden oder Überweisungsschein) und durch vorherige Erklärung ge- genüber der für ihren Praxissitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung diesen Vertrag als für sich verbindlich anerkennen.

Das gleiche trifft zu für die Un- tersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2; durch Annahme der Überwei- sung des Beauftragten Arztes er- kennt der annehmende Arzt die- sen Vertrag als für sich verbind- lich an.

3. Psychotherapeutische Be- handlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 dürfen erst nach vorheri- ger Genehmigung durch das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) in entsprechender Anwendung der Vereinbarungen zwischen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung über Psychotherapie und Verhal- tenstherapie erbracht werden.

§3 Behandlungsausweis 1. Das Bundesamt wird dar- auf hinwirken, daß die Zivil- dienstleistenden sich vor Beginn der Behandlung durch den Be- handlungsausweis (Kranken- oder Überweisungsschein), der nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gilt, ausweisen.

Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987 (67) A-2625

(2)

Der Krankenschein (Anlage 1)*) ist bis Ende des laufenden Ka- lendervierteljahres, längstens je- doch bis zur Entlassung aus dem Zivildienst gültig. Wenn die Be- handlung nach Ende des laufen- den Kalendervierteljahres fort- gesetzt werden muß, ist ein neu- er Krankenschein vorzulegen.

Wird der Krankenschein nicht spätestens 4 Wochen nach Be- handlungsbeginn vorgelegt, ist der Arzt berechtigt, von dem Zi- vildienstleistenden eine Prviat- vergütung für die Behandlung zu verlangen.

2. Der Arzt (§ 2 Abs. 1 und 2) kann, wenn erforderlich, den Zivildienstleistenden zur Durch- führung bestimmter ärztlicher Leistungen zur Mit- oder Weiter- behandlung an einen anderen Arzt (§ 2 Abs. 1 und 2) mit ei- nem in der kassenärztlichen Ver- sorgung geltenden Überwei- sungsschein überweisen. Für den Überweisungsschein gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Der Überweisungsschein dient dem Arzt, dem der Zivildienstleisten- de überwiesen wurde, als Ab- rechnungsgrundlage.

3. Verordnet der Arzt Arz- nei-, Verband-, Heil- oder Hilfs- mittel, hat er den für die kassen- ärztliche Versorgung geltenden Rezeptvordruck zu verwenden.

In den Vordruck hat er Namen, Vornamen und Personenkenn- ziffer des Zivildienstleistenden und dessen Dienststelle aus dem Behandlungsausweis zu übertra- gen.

§4 Umfang der ärztlichen Versorgung 1. Den Zivildienstleistenden ist die ärztliche Versorgung zu gewähren, die zur Erkennung, Heilung oder Linderung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend ist. Leistungen, die zur Erreichung des Heilerfol- ges nicht notwendig oder unwirt- schaftlich sind, darf der behan- delnde Arzt nicht bewirken oder verordnen. Bei der Verordnung von Krankenhauspflege dürfen nur Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, die auch Vertragskrankenhäuser der ge- setzlichen Krankenkassen sind.

Soweit hiervon abgewichen wer- den soll, bedarf es der vorheri- gen Zustimmung des Bundesam- tes.

2. In den Fällen des § 1 Abs.

3 Satz 2 ist der in Anspruch ge- nommene Arzt an den Uberwei-

*) hier aus technischen Gründen nicht abgedruckt.

sungsauftrag des Beauftragten Arztes gebunden; für Überwei- sungen an weitere Ärzte mit Ge- bietsbezeichnung ist die vorheri- ge Zustimmung des Beauftrag- ten Arztes einzuholen.

§5 Dienstunfähigkeit 1. Für die Bescheinigung der Dienstunfähigkeit verwendet der Arzt die vom Bundesamt ausge- gebene Dienstunfähigkeitsbe- scheinigung nach vereinbartem Vordruck (Anlage 2)*), den der Zivildienstleistende von seiner Dienststelle erhält. Darauf hat der Arzt zu vermerken, ob eine allgemeine Dienstunfähigkeit ge- geben ist oder ob der Zivildienst- leistende für leichtere Tätig- keiten als für die derzeit ausge- übte Beschäftigung eingesetzt werden kann bzw. seine derzeiti- ge Tätigkeit nur noch unter Be- grenzung von Schwere und Zeit- aufwand verrichten kann

2. Das Bundesamt kann die Dienstunfähigkeit durch einen von ihm bestellten Vertrauens- arzt oder durch einen Vertrau- ensarzt der gesetzlichen Kran- kenversicherung nachprüfen las- sen. Kommt dieser zu einem an- deren Beurteilungsergebnis der Dienstunfähigkeit, so ist der be- handelnde Arzt darüber zu un- terrichten. Das Bundesamt ist berechtigt, die erfolgte Feststel- lung der Dienstunfähigkeit ent- sprechend dem Ergebnis der ver- trauensärztlichen Überprüfung aufzuheben oder abzuändern.

§6

Vergütung, Abrechnung, Prüfungsverfahren 1. Grundlage für die Vergü- tung der ärztlichen Leistungen ist gemäß Artikel 2 § 10 Abs. 1 KVKG die Vorschrift des § 5 Abs. 1 des Vertrages über die ärztliche Versorgung der Zivil- dienstleistenden zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der KBV vom 23. Dezember 1965 in Ver- bindung mit der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Verein- barung über die Honorierung der ärztlichen Tätigkeit in Ein- zelfällen in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung. Danach er- folgt die Vergütung der ärzt- lichen Leistungen sowie die Be- rechnung von Entschädigungen und Auslagen nach der amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte (GOA). In Anpassung an die inzwischen erfolgte Novellie- rung dieser Gebührenordnung wird auf der Grundlage der GO Ä vom 12. November 1982 die in der genannten Vereinba-

rung festgelegte Vergütung in der Weise umgerechnet, daß die ärztlichen Leistungen mit dem 1,18fachen Satz des Gebühren- verzeichnisses bei einem Punkt- wert von 0,10 DM vergütet wer- den. Soweit in der genannten Vereinbarung für einzelne Lei- stungsbereiche Sonderregelun- gen vereinbart worden sind, wer- den diese durch die Vorschriften der GOA vom 12. November 1982 abgelöst, sofern in diesem Vertrag nichts anderes verein- bart ist. Im Falle einer Untersu- chung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ist grundsätzlich eine Beratungsge- bühr nicht abrechnungsfähig.

Fallen bei einer solchen Über- weisung abrechnungsfähige Lei- stungen nicht an, so erhält der Arzt eine Entschädigung für die Inanspruchnahme in Höhe der Beratungsgebühr. Der Arzt übersendet seinen Befund mit der Liquidation dem Beauftrag- ten Arzt, der die Unterlagen dem Bundesamt vorlegt. Das Bundesamt rechnet unmittelbar mit dem jeweiligen Arzt ab.

2. Die aufgrund eines Be- handlungsausweises in Anspruch genommenen Ärzte legen die ordnungsgemäß ausgefüllten Be- handlungsausweise nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in einer von dieser festgesetzten Frist vor. Die Kas- senärztliche Vereinigung über- sendet dem Bundesamt inner- halb von drei Monaten nach Ab- lauf der Einreichungsfrist eine Gesamtzusammenstellung der ärztlichen Abrechnungen nebst Unterlagen.

3. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen prüfen die von den Ärzten auf der Rückseite des Be- handlungsausweises abgerechne- ten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf § 4, und stellen sie sachlich und rechnerisch richtig.

Auf Antrag des Bundesamtes prüfen sie die ihnen vorgelegten Behandlungsausweise bzw. Ver- ordnungen und nehmen für den Fall einer unwirtschaftlichen Be- handlungsweise einen Honorar- abstrich vor bzw. verhängen bei unwirtschaftlicher Verordnungs- weise einen Regreß. Für das Prü- fungsverfahren gelten die bei der Kassenärztlichen Vereinigung aufgestellten Bestimmungen über die Abrechnung der ärzt- lichen Leistungen für Kranken- kassen sinngemäß. Festgestellte Über- und Unterzahlungen sind auszugleichen.

4. Für die Durchführung ei- nes vom Bundesamt beantragten Prüfungs- und Beschwerdever- fahrens wird ein Kostenbeitrag

in Höhe von 1 v. H. der im Ein- zelfall vom Arzt in Rechnung ge- stellten Honorarforderung, min- destens jedoch 30,— DM gezahlt.

5. Der BMJFFG wird dafür Sorge tragen, daß das Bundes- amt nach Eingang der Abrech- nung alsbald den von diesem festgestellten Gesamtbetrag an die Kassenärztliche Vereinigung zahlt.

6. Die Kassenärztliche Ver- einigung ist berechtigt, von den Honorarrechnungen der Ärzte einen nach den bei ihr geltenden Vorschriften zulässigen Verwal- tungskostenbeitrag einzubehal- ten.

§7 Vertragsverletzung

durch den Arzt 1. Erfüllt ein Arzt (§ 2 Abs.

1 und 2) die ihm aus diesem Ver- trag obliegenden Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, so ahndet die Kassenärztliche Ver- einigung solche Vertragsverlet- zungen mit den ihr zustehenden Disziplinarmitteln.

2. Wegen gröblicher Verlet- zung seiner Pflichten kann ein Arzt (§ 2 Abs. 1 und 2) auch von der Teilnahme an diesem Ver- trag ausgeschlossen werden.

3. Ist ein Verfahren wegen einer Vertragsverletzung auf Veranlassung des Bundesamtes anhängig geworden, so ist dem Bundesamt eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens zu- zuleiten. Über das Ergebnis ei- nes Disziplinarverfahrens gegen einen Arzt (§ 2 Abs. 1 und 2) ist das Bundesamt auch dann zu un- terrichten, wenn ohne seine An- regung ein Disziplinarmittel we- gen Verletzung dieses Vertrages verhängt worden ist.

§8

Inkrafttreten, Kündigung, Übergangsvorschriften 1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

2. Bis zum Zustandekom- men eines neuen Vertrages gilt dieser Vertrag weiter.

3. Der Vertrag vom 22. Juni 1984 tritt mit Ablauf des 30. Sep- tember 1987 außer Kraft. Er gilt jedoch weiter für die Abrech- nungen, die einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1987 betreffen.

Köln/Bonn, den 24. Septem- ber 1987

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R.

A-2626 (68) Dt. Ärztebl. 84, Heft 40, 1. Oktober 1987

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei (Die Leistung ist nicht Bestandteil des ärztlich verordneten Zeitkontingents und kann einmal je Verordnung -

Zur Diagnostik der CMV-Infek- tion sind serologische Methoden — abgesehen von der Feststellung einer durchgemachten CMV-Infektion — häufig nicht hilfreich, da eine Reak- tivierung

beteiligte Ärzte (Vertragsärzte des BGS) nach Anlage 2 zur Durchführung der ärztlichen Versorgung zur Verfügung stehen, an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmende

Ein Arzt, der Kranken, die seine Patienten werden könnten, Informationen über eine Krebstherapie zukom- men läßt, handelt berufs- rechtswidrig.. Der betreffende Arzt be- treibt

- Diese Maßnahme kann je nach Art und Schwere der funktionellen und strukturellen Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe der Patientin oder des

(2) Nicht an der kassenärztlichen Ver- sorgung teilnehmende in freier Praxis niedergelassene Ärzte sind im Rahmen des Absatzes 1 behandlungsberechtigt, wenn sie durch Annahme

Damit der Vertragsarzt den Netto- Rechnungsbetrag ermitteln und seiner Steuerpflicht nachkommen kann, ist in diesen Fällen für die Direktabrechnung der nach

Südafrika ist auch ein aufrüttelndes Beispiel dafür, wohin Desinformation führen kann, wie der Schein zu einem politischen Faktum wird, was die Sprachenverwirrung anrichtet, daß