A-367 Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 6, 12. Februar (59)
Ein Arzt, der Kranken, die seine Patienten werden könnten, Informationen über eine Krebstherapie zukom- men läßt, handelt berufs- rechtswidrig.
Der betreffende Arzt be- treibt eine Arztpraxis und lei- tet als ärztlicher Direktor ein Institut, über das in einer Zeit- schrift berichtet wurde. Am Schluß des Artikels wurde auf eine Info-Hotline für medi- zinische Fragen im Institut hingewiesen. Patienten, die dort anriefen, erhielten Druck- schriften zu einer Krebs- therapie. Zwar lagen die Un- terlagen in einem Umschlag, der die Aufschrift trug: „Info- Material – Original nur für Ihren behandelnden Arzt.“
Weiterhin wurde in einem Be- gleitschreiben geraten, das In- formationsmaterial dem be- handelnden Arzt zu überge- ben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darin gleichwohl eine unerlaubte, berufswidri- ge Werbung gesehen.
Aus Sicht der Kranken sei es naheliegend, daß das Ver- schließen des Umschlags mit
dem Informationsmaterial nicht dem Schutz der Vertrau- lichkeitsbeziehung zwischen behandelnden Ärzten diene, sondern die Patienten ledig- lich vor der Belastung schüt- zen solle, die mit der Kennt- nisnahme von Fachwissen über Krebskrankheiten und ihrer Behandlung verbunden sein könne. Dies mache es sehr wahrscheinlich, daß sich der Anfragende das Informa- tionsmaterial zugänglich ma- che, zudem, wenn auf dem Umschlag kein bestimmter Arzt genannt werde.
Das Übersenden ist des- halb berufsrechtswidrige Wer- bung, weil es darauf ab- zielt, die Angeschriebenen als Patienten zu gewinnen.
Die Anwendung des ver- fassungsrechtlich unbedenk- lichen Werbeverbots in Fäl- len der vorliegenden Art soll verhindern, daß Ärzte die Verunsicherung und leichte Beeinflußbarkeit Schwer- kranker ausnützen, um für die eigene Praxis zu werben.
(BGH, Urteil vom 9. Juli 1998, Az.: I ZR 72/96) Be
V A R I A RECHTSREPORT
Zu Beginn einer ver- tragsärztlichen Behandlung muß insbesondere zum Schutz der gesetzlich Versi- cherten feststehen, ob die zu erbringenden ärztlichen Lei- stungen innerhalb des Sy- stems der Gesetzlichen Kran- kenversicherung vorgenom- men werden oder als pri- vatärztliche Leistungen anzu- sehen sind.
Die Kassenärztliche Ver- einigung (KV), die gegen die Ermächtigung des Klägers Widerspruch und Klage ein- gelegt hatte, hat zu Recht die Vergütung der während des laufenden Verfahrens er- brachten Labor- und EKG- Leistungen abgelehnt. Der klagende Krankenhausarzt kann nach Meinung des Bun- dessozialgerichts eine Vergü-
tung für die Leistungen, die er im Rahmen des angefochte- nen Teils der Ermächtigung bis zur rechtskräftigen Ab- weisung der Klage der KV erbrachte, nicht beanspru- chen. Mit der Ordnungsfunk- tion, die sich aus der Eigenart statusbegründender Verwal- tungsakte im Vertragsarzt- recht ergibt, wäre es unver- einbar, wenn das Verbot, die Ermächtigung während des Schwebezustands der An- fechtung durch die KV zu nutzen, dadurch unterlaufen würde, daß trotzdem er- brachte Leistungen im Fall der späteren Zurückweisung der Anfechtung nachträglich vergütet werden. (Bundes- sozialgericht, Urteil vom 28. Januar 1998, Az.: B 6 KA
41/96 R) Be