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Archiv "H-Arzt handelt nicht wie in einem öffentlichen Amt" (01.05.2009)

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A898 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 18⏐⏐1. Mai 2009

S T A T U S

diesem Schwerpunkt insgesamt 133 Oberarztpositionen ausgeschrieben, die in erster Linie für „frisch ge- backene“ Gefäßchirurginnen und Gefäßchirurgen infrage kamen. Im gesamten Jahr davor haben aber nur 107 Ärztinnen und Ärzte ihre Wei- terbildung in diesem Schwerpunkt abgeschlossen beziehungsweise die neue Facharztbezeichnung Gefäß- chirurgie erworben. Damit kam rein rechnerisch noch nicht einmal ein

potenzieller Bewerber auf eine Stel- lenausschreibung. Besonders pro- blematisch ist dies für Abteilungen für Allgemein-, Viszeral- und Ge- fäßchirurgie mit einem bereichs- übergreifenden Bereitschaftsdienst:

Da es kaum noch Gefäßchirurgin- nen und Gefäßchirurgen gibt, die auch allgemeinchirurgisch tätig sein wollen oder können, haben diese Abteilungen kaum noch Chancen, ihre gefäßchirurgischen Oberarzt- positionen zu besetzen.

In den Fachgebieten Gastroente- rologie, Viszeralchirurgie, Pneumo- logie und Kardiologie sieht es kaum besser aus. Hier kommen nach eige- ner Berechnung noch nicht einmal

zwei potenzielle Bewerber auf eine Oberarztausschreibung. Da sich die zunehmende Spezialisierung der Abteilungen in den Akutkranken- häusern personell vor allem auf der Oberarztebene vollzieht, wird deut- lich, dass der Nachwuchsmangel – auch und gerade in den großen Fachgebieten – bereits jetzt ganz entscheidend die Profilierung des Leistungsspektrums in den Kran- kenhäusern behindert.

Besonders angespannt bleibt die Lage in den Fachgebieten Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psy- chosomatische Medizin. Auch hier reicht die Zahl der nachrückenden Fachärztinnen und Fachärzte nicht aus, um den steigenden Bedarf in den Krankenhäusern und Einrich- tungen des öffentlichen Gesund- heitswesens zu decken. So wurden im vergangenen Jahr von Kranken- häusern, Medizinischen Versor- gungszentren und Gesundheitsäm- tern insgesamt 106 Positionen aus- geschrieben, die für nachrückende Kinder- und Jugendpsychiater(in- nen) geeignet waren. Im gesamten Jahr 2007 haben aber nur 102 Ärz-

tinnen und Ärzte die entsprechende Facharztanerkennung erworben. In der Psychosomatischen Medizin sieht es kaum besser aus. Hier ka- men auf 111 Stellenausschreibungen rein rechnerisch 135 frisch beurkun- dete Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin.

Im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe bietet sich das gleiche Bild wie in den letzten Jah- ren. Auch 2008 hat wieder jede drit- te Abteilung Gynäkologie/Geburts- hilfe eine Oberarztposition ausge- schrieben. Hier wird das allgemeine Problem des Nachwuchsmangels dadurch verschärft, dass die über- wiegende Zahl an Gynäkologinnen anscheinend die Übernahme von Führungsverantwortung im tradier- ten hierarchischen System ablehnt – sei es aus grundsätzlichen Erwägun- gen oder weil die Arbeitsbedingun- gen keine verlässliche Vereinbarung von Familie und Beruf ermöglichen.

Damit fehlen sie natürlich als poten- zielle Bewerberinnen. Und auch auf der Chefarztebene werden die Be- werber(innen) inzwischen knapp.

Dies bekommen besonders die Krankenhäuser außerhalb der Bal- lungsräume zu spüren; aber selbst ein attraktiver Standort ist längst kein Garant mehr für eine reibungs- lose Stellenbesetzung. I Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de

In den Krankenhäusern sind heute in vielen Abteilungen 20 bis 50 Prozent der Stellen unbesetzt.

Frank Ulrich Montgomery, Vizepräsident der Bundesärztekammer

RECHTSREPORT

H-Arzt handelt nicht wie in einem öffentlichen Amt

Ein Arzt, der an der besonderen Heilbehandlung (H-Arzt-Verfahren) teilnimmt und damit nach den Re- geln des Vertrages Ärzte/Unfall- versicherungsträger tätig wird, übt kein ihm von der Berufsgenossen- schaft (BG) übertragenes öffentli- ches Amt aus. Deshalb muss er für einen durch Diagnose- und Behandlungsfehler verursachten Gesundheitsschaden vertraglich und deliktisch persönlich haften.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger bei einem Arbeitsunfall die Hand verletzt.

Sein Hausarzt überwies ihn an den beklagten H-Arzt, der röntgte und vermerkte, das rechte Handgelenk sei gezerrt. Später wurde in der orthopädischen Universitätsklinik festgestellt, dass sowohl auf dem älteren Röntgenbild wie auch auf aktuellen Aufnahmen eine peri- lunäre Luxation des rechten Hand- gelenks erkennbar sei.

Dass die Luxation auf dem äl- teren Röntgenbild nicht erkannt wurde, stellt nach Auffassung des BGH einen Diagnosefehler dar. Er

führte zu einer fehlerhaften Be- handlung (Zink-Leim-Verband), zur gesundheitlichen Beeinträchti- gung sowie am Ende zur Berufs- unfähigkeit des Klägers.

Umstritten war jedoch, ob die Tätigkeit als H-Arzt eine persönli- che Haftung begründet oder ob sie in Ausübung eines von der BG übertragenen öffentlichen Amts erfolgt ist. Unstreitig ist nach Auf- fassung des Gerichts, dass ein Durchgangsarzt (D-Arzt) bei seiner Entscheidung, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung erforderlich ist, ein öffentliches Amt ausübt. Deshalb sind bei ei-

nem Arbeitsunfall Verletzte grundsätzlich dem D-Arzt vorzu- stellen, nicht dem H-Arzt. Dieser kann nur in den im Anhang 2 des Vertrages genannten Fällen eine besondere Heilbehandlung vor- nehmen. Handelt es sich um eine im Verletzungsartenverzeichnis genannte Verletzung, muss der H- Arzt Patienten an einen D-Arzt überweisen. Dann gleicht er ei- nem Vertragsarzt in der gesetzli- chen Krankenversicherung, der ebenfalls einen Verletzten beim D- Arzt vorstellen muss. (Urteil vom 9. Dezember 2008, Az.: VI ZR 277/07) RAin Barbara Berner

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