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Archiv "Medizinrecht: Die Übergabe von Krankenunterlagen von Arzt zu Arzt" (18.06.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 24

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18. Juni 2010 A 1201 MEDIZINRECHT

Die Übergabe von Krankenunterlagen von Arzt zu Arzt

Wechselt der Patient den Hausarzt, muss der bisherige dem neuen Arzt die Original- krankenunterlagen übergeben, wenn der Patient sein Einverständnis erklärt hat.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht nur unter engen Voraussetzungen.

Hans Kamps

D

ie Ärztekammern werden nicht selten mit der Frage kon- frontiert, ob ein nachbehandelnder Arzt die Herausgabe der Original- krankenunterlagen vom vorbehan- delnden Arzt im Wege der Übergabe kurzer Hand (brevi manu traditio) verlangen kann. Der vorbehandelnde Arzt macht diese Übergabe bis - weilen von der Vorlage einer aktuel- len Entbindungserklärung von der Schweigepflicht abhängig. Auch weigert er sich auf telefonische oder schriftliche Bitte des Patienten hin manchmal, die Originalkran- kenunterlagen direkt an den nach- behandelnden Arzt zu übersenden.

Für den Versuch, den Arztwechsel rückgängig zu machen, wurde der Patient schließlich schon in die Praxis einbestellt, um ihn im Zu- sammenhang mit der Abholung der Krankenunterlagen zur Rückkehr zu bewegen.

Übergabe vom Hausarzt zum Hausarzt

Ausgangspunkt für die Antwort auf die dargestellte Frage ist § 29 Abs. 1 und 2 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (MBO) so- wie der gleichlautenden Bestim- mungen in den Berufsordnungen der Ärztekammern der Länder. Danach haben sich Ärztinnen und Ärzte un- tereinander kollegial zu verhalten.

Es ist berufsunwürdig, Kolleginnen und Kollegen aus ihrer Behand- lungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrän- gen. Für Vertragsärzte ist ferner § 73 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch (SGB) V wichtig (Wortlaut siehe Kasten).

Der Hausarztwechsel ist im Kas- senarztrecht dezidiert geregelt. Der bisherige Hausarzt ist verpflichtet, dem neuen Hausarzt die gesamten Originalkrankenunterlagen eines gesetzlich Versicherten, nicht nur Kopien zu übermitteln (§ 73 Abs. 1 b Satz 5 SGB V). Die Krankenunter- lagen dienen „der Dokumentation und der weiteren Behandlung“

(§ 73 Abs. 1 b Satz 1 SGB V). Die öffentlich-rechtliche Aufbewahrungs- pflicht nach § 10 Abs. 3 MBO und den gleichlautenden Bestimmungen in den Berufsordnungen der Ärzte- kammern der Länder für den bis- herigen Hausarzt geht daher kraft Bundesgesetzes auf den neuen Hausarzt über (Grafik 1).

Vorliegen muss für die Übermitt- lung der Krankenunterlagen das

„Einverständnis“ des Versicherten.

Dieses Einverständnis kann münd- lich oder schriftlich erteilt werden, weil die gesetzliche Regelung zum Hausarztwechsel eine Spezialrege- lung gegenüber allen anderen Fällen der Befunderhebung und -ermitt- lung gemäß § 73 Abs. 1 b SGB V darstellt. Wer Empfänger der Ein- verständniserklärung sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen. Der GKV-Versicherte darf daher sein Einverständnis gegenüber dem nachbehandelnden oder dem vorbehandelnden Hausarzt erteilen. Hat er dem nachbehandeln- den Hausarzt sein Einverständnis er- klärt und weist dieser den vorbehan- delnden Hausarzt mündlich darauf hin, verstößt es nach hier vertretener Auffassung gegen das Kollegialitäts- gebot gemäß § 29 MBO, wenn der bisherige Hausarzt dann noch darauf

beharrt, dass ihm das Einverständnis des Versicherten gegenüber dem neuen Hausarzt schriftlich vorgelegt wird. Denn schon im allgemeinen Datenschutzrecht ist das Übermit- teln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Ge- schäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforder- lich ist und kein Grund zu der An- nahme besteht, dass das schutzwür- dige Interesse des Betroffenen, hier des GKV-Versicherten, an dem Aus- schluss der Übermittlung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzge- setz). Wendet sich daher der nachbe- handelnde Hausarzt nach einem Hausarztwechsel unter Hinweis auf ein ihm vorliegendes Einverständnis zur Übermittlung der Originalkran- kenunterlagen an den vorbehandeln- den Hausarzt, hat dieser davon aus- zugehen, dass das Einverständnis vorliegt. Der bisherige Hausarzt ver- hält sich gegenüber dem neuen Hausarzt unkollegial, wenn er die Übermittlung der Originalkranken- unterlagen an irgendwelche weiteren Voraussetzungen knüpft. Das ist be- rufsrechtswidrig und kann von den Berufsgerichten verfolgt werden.

Fordert der nachbehandelnde Arzt vom vorbehandelnden Arzt unter Hinweis auf das Einverständ- nis des GKV-Versicherten die Ori- ginalkrankenunterlagen an, obwohl er das Einverständnis gar nicht be- sitzt, stellt dies einen strafbaren Ver- such der Anstiftung zum Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§§ 30, 203 Strafgesetzbuch) dar.

Für Privatpatienten muss beim Hausarztwechsel differenziert wer-

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18. Juni 2010 den. § 9 Abs. 4 MBO und die gleich-

lautenden Regelungen in den Berufs- ordnungen der Ärztekammern der Länder bestimmen, dass dann, wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleich- zeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, sie un- tereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit sind, als das Ein- verständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Hieraus folgt, dass dann, wenn der nachbehandelnde Hausarzt den vorbehandelnden Hausarzt um Über- sendung der Krankenunterlagen in Kopie an sich bittet, hierfür entweder das Einverständnis des Patienten vor- liegen muss oder es angenommen

werden muss. Auch in diesem Fall darf daher der bisherige Hausarzt an die Übermittlung von kopierten Krankenunterlagen im Wege der Übergabe kurzer Hand keine weite- ren Voraussetzungen knüpfen, will er sich nicht unkollegial und berufs- rechtswidrig verhalten.

Für die Originalkrankenunterlagen hat der vorbehandelnde Hausarzt auch nach einem Hausarztwechsel die öffentlich-rechtliche Aufbewah- rungspflicht für zehn Jahre gemäß

§ 10 Abs. 3 MBO zu erfüllen. Er kann sich hiervon nicht befreien.

Möglich ist lediglich, dass der nachbehandelnde und der vorbe- handelnde Hausarzt einen Verwah- rungsvertrag über die Originalkran-

kenunterlagen abschließen, der den neuen Hausarzt zur Aufbewahrung für zehn Jahre verpflichtet. Der bis- herige Hausarzt kann sich in dem Verwahrungsvertrag die Möglichkeit einräumen lassen, jederzeit die Rückgabe der Originalkrankenunter- lagen an sich zu fordern, beispiels- weise weil er vom Patienten wegen eines Behandlungsfehlers in An- spruch genommen wird (Grafik 2).

Übergabe vom Facharzt an den Hausarzt et vice versa Für die Übergabe von Originalkran- kenunterlagen eines GKV-Versi- cherten, die der Facharzt erhoben hat, an den Hausarzt gilt, dass der Hausarzt mit schriftlicher Einwilli- gung des Versicherten, die widerru- fen werden kann, bei allen Leis- tungserbringern, die einen seiner Patienten behandeln, also von Fach- ärzten jedweden Gebietes, von den Kolleginnen und Kollegen im Kran- kenhaus, von Vertragszahnärzten, von zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten und von Be- handlern mit Versorgungsvertrag (Krankengymnasten, Logopäden et cetera), die den Versicherten be- treffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Doku- mentation und der weiteren Behand- lung erheben darf (§ 73 Abs. 1 b Satz 1 SGB V, hausärztliche Erhe- bungsbefugnis, Grafik 3). Alle den GKV-Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, ihn nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung des Versi- cherten alle Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der bei die- sem durchzuführenden Dokumenta- tion und der weiteren Behandlung zu übermitteln (§ 73 Abs. 1 b Satz 2 SGB V, fachärztliche Frage- und Übermittlungspflicht). Die den GKV- Versicherten behandelnden Leis- tungserbringer, also die oben schon genannten Fachärzte jedweden Ge- biets bis hin zu den Behandlern mit Versorgungsvertrag, sind schließ- lich berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann, die den Versicherten betreffenden Behand- lungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungser-

DAS STEHT IM GESETZ

§

Welche Krankenunterlagen wann von Arzt zu Arzt weiterzugeben sind, ist für Vertragsärzte im fünften Sozialgesetzbuch (SGB) dezidiert gere- gelt. § 73 Abs. 1 b SGB V lautet: „Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilligung des Versicher- ten, die widerrufen werden kann, bei Leistungs- erbringern, die einen seiner Patienten behan- deln, die den Versicherten betreffenden Behand- lungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumenta tion und der weiteren Behandlung erheben. Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versi- cherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilli- gung des Ver sicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 genannten Daten zum Zwe- cke der bei diesem durchzuführenden Doku- mentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbrin- ger sind berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann,

die für die Behandlung erforderlichen Behand- lungsdaten und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben und für die Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leis- tungen zu verarbeiten und zu nutzen. Der Haus- arzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 über- mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befun- de an die den Versicherten auch behandelnden Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Ein- willigung, die widerrufen werden kann, zu über- mitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versi- cherten gespeicherten Unterlagen mit dessen Einverständnis vollständig zu übermitteln; der neue Hausarzt darf die in diesen Unterlagen ent- haltenen personenbezogen Daten erheben.“

GRAFIK 1

Vorbehandelnder Hausarzt

Einverständnis mündlich oder schriftlich

Originalkrankenunterlagen Nachbehandelnder Hausarzt

Einverständnis mündlich oder schriftlich

GKV-Versicherter

Übergang der Aufbewahrungspflicht

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18. Juni 2010 A 1203 bringern zu erheben (§ 73 Abs. 1 b

Satz 2 2. Halbsatz SGB V, fachärzt- liche Erhebungsbefugnis). Es reicht daher seit dem GKV-Gesundheitsre- formgesetz 2000 aufgrund der vor- genannten Vorschriften nicht mehr aus, dass der behandelnde Hausarzt bei GKV-Versicherten die Befunde beim Facharzt lediglich anfordert und dadurch auf die mutmaßliche Einwilligung des GKV-Versicherten hinweist. Der behandelnde Hausarzt muss vielmehr, wenn der Facharzt keine schriftliche Einwilligung des Versicherten zu seiner fachärztli- chen Übermittlungspflicht hat, für den Facharzt bei der Anforderung der Krankenunterlagen eine Kopie der schriftlichen Einwilligung des Patienten beifügen. Das Gleiche gilt für den Facharzt. Der Facharzt kann deshalb den Hausarzt zunächst nach einer schriftlichen Einwilligung des GKV-Versicherten zur hausärztli- chen Erhebungsbefugnis befragen und, wenn sie vorliegt, die Kranken- unterlagen übermitteln. Ansonsten muss er wie der Hausarzt diesem die Kopie seiner schriftlichen Einwil - ligung des GKV-Versicherten bei - fügen (fachärztliche Erhebungsbe- fugnis).

Für die Übergabe von Kranken- unterlagen vom Facharzt an den Hausarzt et vice versa bei Privat - patienten gilt das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung nicht.

Hier reicht daher die jeweilige An- forderung aus, aufgrund der das Einverständnis des Privatpatienten zumindest angenommen werden kann. Auch hier sind allerdings die Krankenunterlagen nur in Kopie herauszugeben, ohne dass dies an

weitere Voraussetzungen geknüpft werden darf. Originalkrankenunter- lagen dürfen dagegen, worauf schon oben hingewiesen wurde, nur herausgegeben werden, wenn hier - über ein Verwahrungsvertrag abge- schlossen wird.

Nicht immer Anspruch auf Kostenpauschalen

Bei der Liquidation für die Weiterlei- tung von Krankenunterlagen im GKV-System muss differenziert wer- den. Gemäß Abschnitt V sieht das Kapitel 40.4 EBM 2010 Kostenpau- schalen für die Versendung bezie- hungsweise den Transport von Brie- fen, Szintigrammen und/oder schrift- lichen Unterlagen vor, das Kapitel 40.5 EBM 2010 regelt die Kosten- pauschalen für Fotokopien. Der Ver- tragsarzt darf daher das Briefporto zwischen 0,55 Euro und 2,20 Euro nach den Gebührenordnungspositio- nen (GOP) 40120–40126 EBM 2010 für die Übersendung von Krankenun- terlagen von GKV-Versicherten so- wie Kosten für Kopien je Seite nach der GOP 40144 EBM 2010 gegen- über der KV abrechnen, wenn ein medizinisch notwendiger Arztwech- sel stattgefunden hat. Das Gleiche gilt

nach hier vertretener Auffassung, wenn der Arztwechsel seinen Grund im Wegfall des persönlichen Arzt- Patienten-Vertrauensverhältnisses hat und der Vertragsarzt meint, das Arzt- Patienten-Verhältnis sei zerrüttet, der Versicherte aber gegenteiliger Auf- fassung ist. Der Ansatz von Kosten- pauschalen nach den genannten Ge- bührenordnungspositionen ist dage- gen unzulässig, wenn der GKV-Ver- sicherte von sich aus den Vertragsarzt wechselt. Hier kann sich der Ver- tragsarzt so lange weigern, die Kran- kenunterlagen an den nachbehan- delnden Vertragsarzt zu übersenden, solange der GKV-Versicherte ihm keine Kostenzusage für die Übernah- me des Portos als Aufwendungser- satzanspruch gemäß § 670 Bürgerli- ches Gesetzbuch (BGB) gemacht hat.

Für die Übersendung von Kran- kenunterlagen von Privatpatienten hat der Privatpatient die Versand- und Portokosten zu übernehmen. Der Arzt kann als Beauftragter die Kos- ten für die Versandtasche und das Porto als Aufwendungsersatz gemäß

§ 670 BGB geltend machen. Wird ein ausführlicher schriftlicher Krank- heits- und Befundbericht (einschließ- lich Angaben zur Anamnese, zu dem[n] Befund[en], zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) erstellt, kann dieser nach Nr. 75 GOÄ abgerechnet werden.

Eine Befundmitteilung oder ein ein- facher Befundbericht sind dagegen mit der Gebühr für die zugrunde- liegende Leistung abgegolten.

Zitierweise dieses Beitrags:

Dtsch Arztebl 2010; 107(24): A 1201–3

Anschrift des Verfassers Prof. Dr. iur. Hans Kamps

Geschäftsführer Bezirksärztekammer Südwürttem- berg, Haldenhaustraße 11, 72770 Reutlingen E-Mail: kammer.kamps@baek-sw.de GRAFIK 3

Facharzt

Fachärztliche Erhebungsbefugnis

mit schriftlicher Einwilligung

Fachärztliche Übermittlungspflicht für Originalkrankenunterlagen

Hausarzt

Fachärztliche Fragepflicht

GKV-Versicherter

Schriftliche Einwilligung Hausärztliche Erhebungbefugnis

für Originalkrankenunterlagen GRAFIK 2

Vorbehandelnder Hausarzt

Einverständnis oder mutmaßliche Einwilligung

Krankenunterlagen in Kopie

Nachbehandeln- der Hausarzt

Einverständnis oder mutmaßliche Einwilligung Privatpatient

Kein Übergang der Aufbewahrungs- pflicht, es sei denn Aufbewahrungs-

vertrag

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