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Archiv "Beschlagnahme von Krankenunterlagen beim Arzt" (24.09.1982)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Im Ermittlungsverfahren wegen ei- nes Behandlungsfehlers kommt es immer wieder wegen der Voll- streckung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen hinsichtlich der Krankenakten zu Konflikten zwischen Ärzten und Polizei bzw. Staatsanwalt. Ärzte nehmen daran Anstoß, daß ohne vorherige Anfrage häufig unifor- mierte Polizeibeamte in der Pra- xis erscheinen und unter Vorwei- sung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen die Krankenakten herausverlangen.

Kann sich der einzelne Arzt im Re- gelfall mit dem Behandlungsfeh- lervorwurf noch abfinden, so fehlt ihm für den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß hin- sichtlich der Patientenunterlagen jegliches Verständnis; dies um so mehr, wenn er als vorbehandeln- der Arzt mit dem unterstellten Be- handlungsfehler nichts zu tun hat.

Im Ermittlungsverfahren sind bei der Strafanzeige wegen einer Kör- perverletzung, die auf einem Be- handlungsfehler beruht, die Kran- kenunterlagen (1)*) für den Staats- anwalt eine unverzichtbare Er- kenntnisquelle. Für ihn besteht nach § 160 Abs. 2 StPO die Ver- pflichtung, alle für die Ent- und Belastung wichtigen Beweismittel zu sichern (2). Nicht nur Leichen- schau und Leichenöffnung (§ 87 StPO), sondern insbesondere auch die Durchsuchung, Sicher- stellung bzw. Beschlagnahme sind hier die von der Prozeßord- nung vorgeschriebenen Maßnah- men.

) Die in Klammern stehenden Ziffern bezie- hen sich auf das Literaturverzeichnis.

RECHT FÜR DEN ARZT

Bei der Anordnung der Beschlag- nahme der Krankenakten wird al- lerdings häufig übersehen, daß sie für eine spätere Hauptverhand- lung von eingeschränkter Bedeu- tung sein können (3). Unabhängig von der neueren Rechtsprechung (4), die die Bedeutung der ärztli- chen Dokumentation auch unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Patienten an den Unterlagen behandelt, steht im Strafverfahren die Tatsache im Vordergrund, daß die Krankenunterlagen selbst nur in beschränktem Ausmaß als Be- weismittel verwertbar erscheinen.

Sie kommen als Urkunden gem.

§ 249 StPO nämlich dann nicht in Betracht, wenn das Unmittelbar- keitsprinzip zu einem Verlesungs- verbot nach § 250 StPO führt (5).

Es ist dann nur unter den Voraus- setzungen des § 251 Abs. 2 StPO möglich, die Akten in der Haupt- verhandlung zu verlesen. Andern- falls muß der Arzt selber gehört werden.

Die Akten dienen aber auch als entscheidende Grundlage für den Sachverständigen, der mit seinem Gutachten dem Gericht das aus- schlaggebende Beweismaterial liefert. Die ärztliche Dokumenta- tion bildet allerdings nur eine Grundlage für seine Arbeit.

Divergenz zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren

Freilich darf in diesem Zusammen- hang nicht übersehen werden, daß die Beschlagnahme meistens nicht für die Hauptverhandlung, sondern eher für das Ermittlungs- verfahren erfolgt. Dort ist die rechtliche Situation eine andere.

Der Staatsanwalt, der bei seinen Unfallverhütungsvorschrift

Zeit ist diese Bestimmung von er- heblicher Bedeutung; den durch Hepatitis gefährdeten Beschäftig- ten ist demzufolge die Hepatitis- impfung anzuraten. Die Kosten für die Impfung hat der Unternehmer (Arbeitgeber) zu tragen. Die ge- setzliche Unfallversicherung ist nicht berechtigt, diese Kosten zu übernehmen, zumal sie über den Mitgliedsbeitrag von den Unter- nehmern unmittelbar wieder be- zahlt werden müßten.

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß für die einzelnen Arbeitsbereiche, entsprechend der Infektionsgefährdung, Maß- nahmen zur Desinfektion, zur Rei- nigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festgelegt werden. Er hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Die schriftliche Aufstellung des Hygieneplanes ist notwendig, damit die Beschäftig- ten sich im Zweifelsfall informie- ren können.

Außerdem dient die schriftliche Aufzeichnung auch dazu, gele- gentlich zu überprüfen, ob die festgelegten Maßnahmen durch- geführt werden und ausreichend wirksam sind. Für kostspielige und bautechnisch aufwendige Maßnahmen, die über die bisheri- gen Forderungen der abgelösten Unfallverhütungsvorschriften hin- ausgehen, enthält die neue Unfall- verhütungsvorschrift Übergangs- regeln.

Neu ist auch in dieser Unfallverhü- tungsvorschrift, daß der Verstoß gegen besonders hervorgehobene Paragraphen ohne eine weitere Anordnung der Berufsgenossen- schaft eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 710 Abs. 1 RVO darstellt und durch Bußgeld geahndet wer- den kann, das der Vorstand der BGW im Einzelfall festzulegen hat.

Die übrigen für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallver- sicherung werden diese Vorschrift gleichlautend erlassen, so daß sie dann für den gesamten Gesund- heitsdienst gilt. C/B

Beschlagnahme

von Krankenunterlagen beim Arzt

Hans Lilie

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 38 vom 24. September 1982 63

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Beschlagnahme von Krankenunterlagen

Untersuchungen nur prüft, ob hin- reichender Tatverdacht besteht, ist nicht durch die Beschränkun- gen der §§ 249 bzw. 250 StPO ge- bunden. Er kann und muß sich deshalb auf alle Tatsachen und Anhaltspunkte stützen und findet seine Grenze an den verbotenen Vernehmungsmethoden. Anders als vor Gericht können deshalb wesentliche Anhaltspunkte aus den Krankenpapieren entnommen werden. In dieser Divergenz zwi- schen Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren ist eine wesentli- che Ursache für ein gespanntes Verhältnis zwischen Arzt und Staatsanwaltschaft anläßlich eines Strafverfahrens zu sehen. Gerade die Schwierigkeiten, auf die die Staatsanwaltschaft immer wieder stößt, wenn sie die Krankenunter- lagen eines Arztes benötigt, füh- ren zu einem regelmäßig vorsorg- lich beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl.

Von der Beschlagnahmeanord- nung sollte als Ultima ratio aber nur dort Gebrauch gemacht wer- den, wo der Arzt die Beamten der Praxis verweist und sich zu Un- recht weigert, die Dokumentation herauszugeben. Dem Arzt muß daher nicht immer durch einen uniformierten Polizisten vor war- tenden Patienten ein Beschlag- nahme- und Durchsuchungsbe- schluß des Gerichtes vorgelegt werden.

Im Regelfall sollte es ausreichen, wenn zunächst ein ziviler Beamter nach § 95 StPO verfährt und die schlichte Herausgabe begehrt und dabei dem Arzt die Zusammen- hänge seines Vorgehens erläutert.

Dies entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Einsatz von Zwangsmitteln von Anfang an überflüssig gemacht wird (6). Der Arzt erscheint nicht gleich als Krimineller, von dem die erforderlichen Unterlagen für das Ermittlungsverfahren nur durch Zwangsmaßnahmen erlangt wer- den können. Der Arzt muß jedoch die Unterlagen nicht immer her- ausgeben.

Ist der betroffene Arzt selbst ei- nes Behandlungsfehlers bezich- tigt, wenn er also Beschuldigter ist, muß er allerdings immer die Dokumentation der Staatsanwalt- schaft ausliefern, wenn eine Beschlagnahmeanordnung vor- liegt. In diesem Fall kommt es we- der auf die Einwilligung des be- troffenen Patienten an, noch kann sich der Arzt auf § 97 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 StPO berufen, der die ärztliche Dokumentation der Beschlagnahme entzieht.

Gern. § 97 StPO sind die Kranken- unterlagen nur dann beschlagnah- mefrei, wenn der Arzt, in dessen Gewahrsam sie sich befinden, als Zeuge in dem Verfahren in Be- tracht kommt.

Der § 203 StGB

schützt die Vertraulichkeit

§ 97 StPO ist das letzte Glied einer Kette, die gewährleisten soll, daß jeder Patient, auch der Straftäter mit einer Verletzung, einen Arzt aufsucht, ohne Gefahr zu laufen, daß der Arzt den Ermittlungsbe- hörden Auskunft über die Tat ge- ben muß (7). Aus diesem Grunde schützt § 203 StGB die Vertrau- lichkeit dessen, was sich zwischen Arzt und Patient abspielt. § 53 StPO ist das Korrelat zur Schwei- gepflicht und räumt dem Arzt im Gegensatz zur generellen Zeug- nispflicht das Recht ein, im Straf- verfahren gegen seinen Patienten die Aussage zu verweigern (8).

Da der Arzt nicht in die Rolle des Zeugen, der das entscheidende Belastungsmaterial gegen seinen Patienten als Beschuldigten lie- fert, gezwungen werden kann, darf auch nicht das, was der Arzt über die Behandlung dieses Pa- tienten schriftlich niedergelegt hat, beschlagnahmt werden, § 97 StPO. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich: das Beschlagnah- meverbot dient nicht etwa dem Arzt, sondern soll vielmehr den vollständigen Schutz des verletz- ten Rechtsbrechers gewährlei- sten. Aus diesem Grunde ist bei der Beschlagnahme von Kranken- akten unterschiedlich zu verfah-

ren. Ist der Arzt der Beschuldigte, also z. B. wenn gegen ihn eine Strafanzeige wegen eines Be- handlungsfehlers erstattet wurde, so befindet er sich nicht in der Zeugenrolle, so daß weder § 53 noch § 97 StPO eingreifen kön- nen; die Krankenunterlagen dür- fen jederzeit beschlagnahmt wer- den, ohne daß der Arzt oder der Patient sich dagegen wehren kön- nen (9). Anders ist jedoch die Rechtslage dann, wenn der Staatsanwalt im gleichen Ermitt- lungsverfahren auch die bei den vor- oder nachbehandelnden Ärz- ten geführten Krankenunterlagen benötigt. Diese Ärzte, die in ihren Unterlagen etwa den Status des Patienten vor einer Operation nie- dergelegt haben, sind nicht Be- schuldigte, sondern Zeugen. In diesem Fall sind diese Krankenak- ten gern. § 97 StPO vor einer Be- schlagnahme geschützt. § 97 Abs.

1 Nr. 2 und 3 StPO knüpft mit dem Beschlagnahmeverbot an die Zeu- genrolle des § 53 StPO und das dort niedergelegte Weigerungs- recht an. Dann ist es auch gleich- gültig, daß die Zeugenrolle nicht in einem Verfahren gegen den Pa- tienten, sondern gegenüber einem Kollegen besteht.

Diese Regel erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn der Patient den Arzt von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat. Bedingt durch die Verknüp- fung von Zeugnisverweigerungs- recht und Beschlagnahmeverbot wirkt sich die Entbindung von der Schweigepflicht auf Zeugnisver- weigerungsrecht und Beschlag- nahmeverbot aus.

Gemäß § 53 Abs. 2 StPO führt die Entbindung von der Schweige- pflicht durch den Patienten dazu, daß der Arzt nicht länger das Zeugnis verweigern darf. Dies kann konsequenterweise nicht auf das präsente Wissen des Arztes beschränkt bleiben, sondern be- trifft auch dessen auf dem Papier festgehaltene Erkenntnisse (10). In der Literatur sind die Auswirkun- gen des Falles, daß der Patient als Beschuldigter den Arzt von der

64 Heft 38 vom 24. September 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B

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Spektrum der Woche- Aufsätze • Notizen Beschlagnahme von Krankenunterlagen

Schweigepflicht entbindet, um- stritten. Einige Autoren lehnen grundsätzlich die Möglichkeit ab, daß durch eine Entbindung von der Schweigepflicht seitens des Patienten auch das Beschlagnah- meverbot entfalle.

So wird zwar die Koppelung von Schweigepflicht, Zeugnisverwei- gerungsrecht und Beschlagnah- meverbot gesehen, aber die aus- schließliche Verfügungsbefugnis des Arztes über die Krankenakte in den Vordergrund gerückt, nach der alle zivilrechtlichen Kompe- tenzen zur Verfügung über die Krankenakte beim Arzt liegen sol- len (11). Weiter wurde versucht, diese Ansicht zu unterstützen, in- dem man die Identität des Inhalts der Krankenakte mit dem, was der Patient dem Arzt mitgeteilt hatte, verneinte, weil die Unterlagen durchaus Geheimnisse Dritter, die dem Patienten nicht immer be- kannt sein müssen, enthalten kön- nen. Insoweit soll also der Arzt besser als der Patient beurteilen können, welche Tragweite die Ent- bindung im Einzelfall habe (12).

Dokumentation nicht nur persönliche Gedächtnisstütze Diesen auf den ersten Blick sehr pragmatischen Argumenten muß allerdings entgegengehalten wer- den, daß sie die Verknüpfung von Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot umgehen und de lege lata nicht zu vertreten sind (13). Dies mag dem Arzt im Einzelfall problematisch erschei- nen, da aber mit der Entbindung gern. § 53 Abs. 2 StPO das Zeug- nisverweigerungsrecht entfällt, besteht damit auch kein Hinde- rungsgrund mehr für eine Be- schlagnahme. Die neuere Recht- sprechung zur ärztlichen Doku- mentation stützt diese Argumente (14). Danach ist die Dokumenta- tion nicht mehr ausschließlich als persönliche Gedächtnisstütze des Arztes anzusehen, sondern ist auch im Interesse des Patienten angelegt, um die vertraglichen Pflichten diesem gegenüber zu er- füllen.

Ist der Arzt in dem betreffenden Verfahren also nur Zeuge und nicht Beschuldigter, so kann er ei- ner Beschlagnahme dann nichts entgegensetzen, wenn der anzei- gende Patient ihn von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Fehlt es allerdings an einer wirksa- men Entbindung durch den Pa- tienten, so darf die Krankenakte beim vor- oder nachbehandelnden Arzt anders als beim beschuldig- ten Arzt nicht beschlagnahmt wer- den.

Es ist immer der Träger des Ge- heim halfngsi nteresses selbst, der diese Entbindungserklärung abgeben muß, da es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht handelt (15). Eine Vertretung da- bei ist grundsätzlich ausgeschlos- sen.

Diese Tatsache ist dann für den Arzt als Zeugen von großer Bedeu- tung, wenn der Patient gestorben ist. Aus der Höchstpersönlichkeit des Rechts folgt nämlich, daß et- wa von den Erben keine wirksame Entbindungserklärung abgegeben werden kann (16). Für die Be- schlagnahme heißt das, daß diese Krankenakten dem Zugriff der Staatsanwaltschaft entzogen sind.

Da es sich hier aber nur um ein Zeugnisverweigerungsrecht und keine Pflicht handelt, liegt eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Krankenakten herausgege- ben werden, allein bei dem Arzt, in dessen Gewahrsam sie sich befin- den (17).

Unsicherheiten können für den Arzt nur dann entstehen, wenn dem Arzt keine ausdrückliche Ent- bildungserklärung des Patienten vorliegt. Sollte sich jemand anders als der Patient auf eine entspre- chende Erklärung berufen, so wä- re es ratsam, immer eine schriftli- che Erklärung des Patienten zu verlangen. Diese ist allerdings dann entbehrlich, wenn der Pa- tient etwa unter Berufung auf die eigenen Krankenunterlagen eine Strafanzeige erstattet hat (18).

Zusammenfassung

Es ist festzuhalten: Die Ermitt- lungsbehörden haben mit § 94 Abs. 1, § 95 StPO ein Instrumenta- rium, welches es ermöglicht, auch ohne den Rückgriff auf eine Be- schlagnahme- und Durchsu- chungsanordnung den Besitz der ärztlichen Dokumentation zu er- langen.

Die Beschlagnahme der Doku- mentation bei einem Arzt, der ei- nes Behandlungsfehlers beschul- digt wurde, unterliegt keinen Be- schränkungen.

Geht es allerdings um die Kran- kenakten des vor- oder nachbe- handelnden Arztes, der nur Zeuge ist, so ist die Beschlagnahme aus- geschlossen. Diese wird aber dann möglich, wenn der betreffen- de Patient den Arzt von seiner Schweigepflicht wirksam entbun- den hat.

Literatur

(1) Zum Begriff, H. Lilie, Ärztliche Dokumenta- tion und Informationsrechte des Patienten, Frankfurt a. M. (1980) 119 — (2) Löwe-Rosen- berg: Strafprozeßordnung, § 160 Rn 22 — (3) Müller-Dietz: Die Beschlagnahme von Kran- kenakten, Freiburg (1965), 76 — (4) BGH NJW 1978, 1681, und NJW 1978, 2337 — (5) Müller- Dietz: a. a. 0. 76 — (6) Karlsruher Kommentar zur StPO (KK)-Laufhütte: Vor § 94 Rn 5: BVerf- GE 20, 186, Lilie, H.: NStZ 1981, 438 — (7) Roxin: Strafverfahrensrecht, 16. Aufl. 190 — (8) Dazu ausführlich die Empfehlungen des 85.

Deutschen Ärztetages, DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT, 21 (1982) 20 (31), Rüping: Theorie und Praxis des Strafverfahrensrechts, RN 251, Kleinknecht: StPO, § 53 Rn 5 — (9) KK-Laufhüt- te: § 97 Rn 6, Müller-Dietz: a. a. 0. 49, OLG Celle NJW 1963, 407 — (10) Müller-Dietz:

a. a. 0. 93 — (11) Müller-Dietz: a. 0. 96 — (12) Göppinger: NJW 1958, 242, Eb. Schmidt: Lehr- kommentar zur StPO, Nachträge I § 97, Rn 11—

(13) Rengier: Die Zeugnisverweigerungsrech- te im geltenden und künftigen Strafverfahren, Paderborn (1979) 260, Roxin: a. a. 0. 190 — (14) H. Lilie: a. a. 0. S. 128; Stürner: NJW 1978, 1230 — (15) KK-Pelchen: § 53 Rn 46, 48 — (16) Lilie, B.: Medizinische Datenverarbeitung, Schweigepflicht und Persönlichkeitsrecht, Göttingen (1980), 96, OLG Celle NJW 1965, 362, Löwe-Rosenberg-Meyer: § 53 Rn 64 — (17) BGH bei Holtz: MDR 1980, 815; B. Lilie: a. a. 0.

96 — (18) B. Lilie: a. a. 0. 98

Anschrift des Verfassers:

Dr. Hans Lilie Juristisches Seminar

der Georg-August-Universität Nikolausberger Weg 9 a 3400 Göttingen

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 38 vom 24. September 1982 67

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