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A2126 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 31–32⏐⏐7. August 2006
Ein Arzt, der Kinderporno- graphie besitzt, verstößt in schwerwiegender Weise ge- gen seine beruflichen Pflich- ten. Das hat das Berufsge- richt für Heilberufe beim Ver- waltungsgericht Münster ent- schieden.
Der beschuldigte Arzt war im Rahmen einer bundeswei- ten Aktion gegen die Verbrei- tung von Kinderpornographie als Kunde eines Unterneh- mens ausgemacht worden, das Zugang zu Internetseiten mit Kinderpornographie ermög- licht. Bei einer Durchsuchung wurden circa 35 000 Bild- und Videodateien mit pornogra- phischem Inhalt sicherge- stellt. Mehr als zehn Prozent beinhalteten eindeutig kin- derpornographische Abbildun-
gen. Dafür wurde der Arzt wegen vorsätzlicher Verbrei- tung pornographischer Schrif- ten zu einer Bewährungsstra- fe von sechs Monaten straf- rechtlich verurteilt.
Zusätzlich habe er sich ei- nes schwerwiegenden Berufs- vergehens schuldig gemacht, befand das Heilberufsgericht.
Zu den beruflichen Aufgaben eines Arztes gehöre es auch, auf die körperliche sowie gei- stige und seelische Entwick- lung von Kindern und Jugend- lichen positiv Einfluss zu neh- men. Er werde deshalb beson- ders schwer belastet, wenn er – und sei es auch nur außer- beruflich – den Anforderun- gen der Rechtsordnung nicht genüge und sich am sexuel- len Missbrauch von Kindern (mittelbar) beteilige. Das Ge- richt hielt daher die Aber- kennung des passiven Berufs- wahlrechts als zweitschwer- ste Sanktion und eine Geld- buße von 10 000 Euro für erforderlich. Bei weiteren Ver- stößen komme der Ausspruch der Berufsunwürdigkeit in Be-
tracht. (Urteil vom 17. No- vember 2004, Az.: 16 K 258/
04.T) Be
Zu spätes Gutachten
Versorgungsamt ist auf Mitwirkung angewiesen.
Nach § 25 Berufsordnung hat der Arzt Gutachten oder Zeugnisse, zu deren Ausstel- lung er verpflichtet ist oder die er übernommen hat, in- nerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Sonst ver- letzt er seine ärztlichen Pflich- ten. Das hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwal- tungsgericht Münster in einer Entscheidung bekräftigt.
Im entschiedenen Fall hat- te der beschuldigte Arzt vom Versorgungsamt in 23 Fällen angeforderte Befundberichte, zu deren Erstellung er nach
§ 12 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah- ren der Kriegsopferversor-
gung in Verbindung mit § 100 Absatz 1 SGB V verpflichtet war, trotz mehrfacher Auffor- derung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgege- ben. Schlüssige Gründe dafür waren nicht erkennbar. Hätte sich der Arzt überfordert ge- sehen, wäre zumindest eine entsprechende Äußerung zu erwarten gewesen.
Zwar gehört die Vorschrift, die der Arzt verletzt hat, nicht zum Kernbereich seines Pflich- tenkreises. Er hat jedoch in einem Bereich versagt, der für die ärztliche Tätigkeit typisch ist und in dem Verwaltungs- und Rechtspflege auf die Mit- wirkung der Ärzte angewiesen sind. Er hat zudem die wieder- holten Aufforderungen der Ärztekammer nachhaltig igno- riert und dadurch seinen Un- willen offenbart, diese bei der ihr gesetzlich aufgegebenen Tätigkeit zu unterstützen.
Eine Geldbuße in Höhe von 2 000 Euro wurde daher als notwendig angesehen. (Be- schluss vom 13. Oktober 2004, Az.: 14 K 788/04.T) Be
Pornographische Dateien
Arzt wegen Berufsvergehens verurteilt
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