Der beschuldigte Facharzt für Augenheilkunde veröffentlich- te Anzeigen in Tageszeitun- gen und pries darin neben allgemeinen augenärztlichen Leistungen besondere Lei- stungen an, beispielweise sei- ne Operationen des grauen Stars. Gleichzeitig berichte- ten Tageszeitungen über den Arzt und seine neu eröffnete chirurgische Abteilung.
Das Berufsgericht für Heil- berufe sieht darin ein berufs- widriges Verhalten. Berufs- widrig sei eine Werbung, die keine interessen- und sachge- rechte Information darstellt.
Die Anzeigen des Beschuldig- ten und die veröffentlichten Berichte über seine Praxis stellten eine solche unzulässi- ge Werbung dar. Die Anzei- gen, die bereits durch ihre Größe auffielen, enthielten noch den Hinweis auf „zusätz- liche Leistungen“. Dies sei nicht nur aufdringlich formu-
liert, sondern könne auch zu dem Irrtum verleiten, dass die Sonderleistungen nur mög- lich sind, falls die allgemeinen Leistungen des Arztes in An- spruch genommen werden.
Auch die Aufforderung, ihn im Internet zu besuchen, sei als kommerzialisierte Präsen- tation zu werten, vor allem wegen der gleichzeitig er- scheinenden Zeitungsartikel.
Diese hätten eindeutig wer- benden Charakter und dien- ten offenbar nur der Heraus- stellung dessen, was der Be- schuldigte in seine Praxis in- vestiert hat. Dieser habe die Veröffentlichungen geduldet.
Dem Arzt wurde wegen des Berufsvergehens ein Ver- weis erteilt; ferner eine Geld- buße in Höhe von 1 000 Euro auferlegt. (Berufungsgericht für Heilberufe bei dem Ver- waltungsgericht Münster, Be- schluss vom 15. Mai 2002, Az.:
14 K 2805/01. T) Be V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4615. November 2002 AA3129
Berufswidrige Werbung geahndet
Zeitungsartikel und Anzeigen gingen zu weit.
Wenn ein Arzt auf ausdrück- lichen Wunsch eines Patien- ten eine Therapie anwendet, von der er als Fachmann aber weiß, dass sie kontraindiziert ist, haftet er für die immate- riellen und materiellen Schä- den uneingeschränkt. Der Pa- tient trägt keine Mitschuld.
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Patienten mit Schmerzen in der Hüfte, der sich längere Zeit in orthopä- discher Behandlung befunden hatte. Ende 1991 wandte er sich an die zuständige Gutach- terkommission für ärztliche Behandlungsfehler und bat, die vom Arzt vorgenommene Spritzentherapie zu überprü- fen. Die Kommission befand, dass die intraartikulären Injek- tionen angesichts der Marcu- mar-Behandlung des Patien- ten kontraindiziert waren. Der Arzt hatte allerdings angege- ben, dass der Kläger darauf be- standen habe, obwohl er ihn
über die Risiken belehrt habe.
Diesen Einwand ließ das Ge- richt nicht gelten.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Arzt seinem Patienten ab- raten müssen. Zumindest hät- te er ihm die Risiken scho- nungslos schildern müssen.
Dem Patienten hätte man er- klären müssen, dass klein- ste Verletzungen durch eine Spritze bei ihm zu lebensbe- drohenden Blutungen führen können, weil sie weit über das normale Maß hinausgehen können und nicht schnell be- herrschbar sind. Nach den Unterlagen hatte der Arzt le- diglich darauf hingewiesen, dass Hämatome sich orga- nisieren, dann zu lokalen Druckerscheinungen führen könnten und Gefäßkompres- sionen bekannt seien. (Ober- landesgericht Düsseldorf, Ur- teil vom 16. November 2000, Az.: 8 U 101/99) Be
Schadensersatz wegen Kontraindikation
Patientenwunsch nicht entscheidend – Arzt ist der Fachmann.
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