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Archiv "Arzt und Verbraucherschutz: Auch ein Steuerberater haftet für seine Fehler" (23.01.2009)

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ie Ärztinnen und Ärzte un- terliegen im Rahmen der ärztlichen Behandlung und deren Abrechnung zahlreichen Regulari- en, die letztlich zum Schutz der Pa- tienten bestehen. Andererseits sind Ärzte wiederum Nachfrager nach Dienstleistungen, beispielsweise ih- rer Bank, des Steuerberaters, des Rechtsanwalts, der Versicherung oder des Anlageberaters. Zwar ken- nen Ärzte recht genau ihre Haf- tungsrisiken für den Fall einer misslungenen Behandlung. Kom- men sie selbst aber zu Schaden, weil sie falsch oder schlecht bera- ten wurden, zögern Ärzte häufig, diesen geltend zu machen. Ein gu- tes Beispiel ist der Schaden durch einen Steuerberater.

Steuerberater dürfen ihre Man- danten nicht nur über alle günsti- gen Gestaltungsmöglichkeiten ein- schließlich eventueller Steuertricks informieren, sie sind hierzu auch verpflichtet. Wird dies unterlassen, ist der Vorwurf der Schlechtbera- tung erfüllt. Die Folge: Der Steuer- berater kann für den entstehenden finanziellen Schaden haftbar ge- macht werden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 25 U 167/99).

Das Gleiche gilt bei Informatio- nen im Anlagebereich. Bevor ein Arzt als Anleger in Steuer sparende Anlagen investiert, wird er regel- mäßig seinen Steuerberater konsul- tieren. Auch in diesem Fall ist dieser verpflichtet, die einschlägigen steu- errechtlichen Probleme anzuspre- chen (Bundesgerichtshof [BGH], Az.: IX ZR 161/94) und umfassend über Vor- und Nachteile von Ver- lustzuweisungen und die hiermit verbundenen Risiken aufzuklären (BGH, Az.: IX ZR 188/90).

Das Wissen des Steuerberaters darf sich nicht zum Nachteil seines

Mandanten auswirken. Wirkt sich zum Beispiel eine ständige, objek- tiv falsche Verwaltungspraxis einer für die Arztpraxis zuständigen Fi- nanzbehörde zum Vorteil des Man- danten aus, ist der Steuerberater nicht dazu berechtigt, auf die ob- jektiv rechtswidrige Verwaltungs- übung zum Nachteil für seinen Mandanten hinzuweisen. Ansons- ten macht er sich nach einem Urteil des BGH (Az.: IX ZR 158/94) schadensersatzpflichtig.

Denn grundsätzlich ist es einem Steuerberater untersagt, gegenüber dem Finanzamt eine für seinen Mandanten nachteilige Meinung zu vertreten. Denn eine solche könnte

zu einem ungünstigeren Ergebnis als die Betriebsprüfung führen (BGH, Az.: XI ZR 151/91). Ein Steuerbera- ter haftet sogar trotz eines unwirk- samen Auftrags (BGH, Az.: IX ZR 139/98).

Führt eine Falschberatung zu ei- nem Bußgeld gegen den Mandan- ten, riskiert der Steuerberater die Zahlung dieses Bußgeldes (BGH, Az.: IX ZR 215/95). Das Gleiche gilt bei einer möglichen Fristver- säumnis durch den Steuerberater.

Denn ein Mandant hat stets einen Anspruch darauf, auch dann über eventuelle Anfechtungsmöglichkei- ten informiert zu werden, wenn der Steuerberater selbst die Angele- genheit für aussichtslos hält (BGH, Az.: IX ZR 298/97). Allerdings kann ein Schadensfall dann ein- treten, wenn eine Klage zugunsten des Mandanten ausgegangen wäre

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.:

13 U 196/94).

Richtet der Mandant in diesem Fall eine Schadensersatzklage gegen seinen steuerlichen Berater, muss dieser das Zivilgericht überzeugen, wie das Finanzgericht mutmaßlich richtigerweise entschieden hätte.

Notfalls kann die Schadenshöhe auch geschätzt werden (BGH, Az.:

IX ZR 53/99). Allerdings verjähren jegliche Schadensersatzansprüche ge- genüber einem Steuerberater bereits nach drei Jahren. Diese Verjährungs- frist gilt aber nur dann, wenn der Steuerberater seinen Mandanten auf diese mögliche Haftung hingewie- sen hat.

Doch nicht jeder Schaden kann einen Steuerberater zu Schadens- ersatz verpflichten. Dies gilt insbe- sondere bei äußerst komplizierten, neuen Steuerfragen. Hier zeigt die Rechtsprechung auch für den Steu- erberater ein gewisses Verständnis.

Ein Steuerberater kann nämlich nicht am Tag der Verkündung eines neuen Gesetzes im Bundesgesetz- blatt dieses Gesetz mit all seinen Auswirkungen für seinen Mandan- ten durchschauen. Dies gilt umso mehr, wenn das Gesetz während des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach verändert wurde. Von daher muss auch dem steuerlichen Berater eine Karenzzeit von einigen Wochen zu- gebilligt werden, um sich mit dem neuen Gesetz beziehungsweise der aktuellen Rechtsprechungslage be-

fassen zu können. n

Dietmar Kern

ARZT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Auch ein Steuerberater haftet für seine Fehler

Die Beratung des Steuerberaters darf nicht zum Nachteil des Mandanten erfolgen.

Ist dies der Fall, kann der Arzt Schadensersatz einfordern.

Allerdings verjähren etwaige

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Steuerberater bereits nach drei Jahren.

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 4⏐⏐23. Januar 2009 [167]

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