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Archiv "Provision für den Steuerberater?" (15.01.1986)

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undesfinanzminister Stoltenberg hat sich eindeutig festgelegt.

Seine politische Priorität heißt: schrittweise Steuer- entlastung, und zwar auch über 1988 hinaus, wenn die zweite Stufe des Steu- erentlastungsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist.

Anhand einer Modellrech- nung hat der Minister dar- gestellt, daß es möglich ist, zwischen 1989 und 1995 die Steuerzahler um weite- re 60 Milliarden Mark zu entlasten und dabei zu- gleich die Neuverschul- dung zurückzuführen. Stoltenberg läßt jedoch keinen Zweifel daran, daß dies strikte Ausgabendis- ziplin von Bund, Ländern und Gemeinden sowie sta- bile Beitragssätze in der Sozialversicherung vor- aussetzt. Die staatlichen Ausgaben sollen auf einen jährlichen Anstieg von durchschnittlich 3,3 Pro- zent begrenzt werden. Der Rechnung liegt die Annah- me zu Grunde, daß das So- zialprodukt jährlich um no- minal 5 Prozent und damit real um etwa drei Prozent wächst.

Stoltenbergs Ankündigung kommt eine hohe politi- sche Bedeutung zu. Er will Einfluß auf die Formulie- rung der Wahlprogramme nehmen. ln den Parteizen- tralen wird daran gearbei- tet. Offensichtlich sieht der Minister die Gefahr, daß der sozial motivierten Ver- teilungspolitikder Vorrang vor einer Politik der Steu- erentlastung gegeben wird. Stoltenberg ist je- doch davon überzeugt, daß das soziale Problem Nr. 1, die Arbeitslosigkeit, nur durch eine stabilitäts- und wachstumsorientierte Poli- tik gelöst werden kann.

Das setzt nach Stoltenberg

die weitere Verbesserung der steuerlichen Rahmen-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Leserdienst

Die Steueränderungen zum Jahreswechsel

Ausgabendisziplin

und Steuerentlastung

bedingungen für alle Bür- ger und die Unternehmen sowie den weiteren Abbau der noch immer weit über- höhten Staatsquote vor- aus. Nach der Modellrech- nung würde sich die Staatsquote, also der An- teil der staatlichen Ausga- ben am Sozialprodukt, von heute 48 Prozent auf knapp 43 Prozent, die Ab- gabenquote von gegen- wärtig etwa 40 Prozent auf unter 38 Prozent und die Steuerquote von heute 24 Prozent auf etwa 21,7 Pro- zent verringern.

Entlastungsmaßnahmen ln der Steuerentlastung zum Jahreswechsel, also der ersten Stufe des Steu-

erentlastungsgesetzes, sieht Stoltenberg den er- sten Schritt zur Verwirkli- chung seiner Konzeption.

Immerhin sind Entla- stungsmaßnahmen von insgesamt 10,9 Milliarden Mark wirksam geworden.

Davon entfallen 7,8 Milliar- den Mark auf Familien mit Kindern. So werden die Kinderfreibeträge von 432 Mark auf 2484 Mark je Kind

Provision für den Steuerberater?

Ein Steuerberater hatte einen Arzt auf Zahlung von Steuerbe- ratungshonorar verklagt. Der Arzt verteidigte sich damit, der Steuerberater habe ihm im Laufe der Jahre zum Erwerb von Ei- gentumswohnungen im Bauher- renmodell geraten. Dafür hatte der Steuerberater, wie sich nachträglich herausstellte, je- weils zehn Prozent des Kaufprei- ses als Provision vom Veräuße- rer der Wohnungen erhalten. Diese ohne Wissen des Arztes vereinnahmten Provisionen rechnete dieser dem Honorarfür Steuerberatung auf, was nun- mehr das Oberlandesgericht Hamm in letzter Instanz als rich- tig bestätigte. Rechtsanwalt Dr.

Friedhelm Kieserling, Hamm, dessen Sozietät den Arzt in der Berufungsinstanz vertrat, stellte das Urteil vom 18. Oktober 1985

der Redaktion zur VerfüguQg, da

es für eine Vielzahl von Arzten

von Nutzen sein kann, die auf die Empfehlung von Steuerbera- tern hin Anlagemodelle gezeich- net haben.

Hier eine zusammenfassende In- haltsangabe des Urteils aus Hamm:

..,. Soweit der Steuerberater ei- nes Arztes diesem im Rahmen seiner Beratungstätigkeit den Er- werb von Eigentumswohnungen empfiehlt und bei vollzogener Vermittlung der Kapitalanlage ei- ne Vermittlungsprovision erhält, ist er dem Arzt gegenüber auf- grund des bestehenden Dienst- vertrages in der besonderen Form eines Geschäftsbesor- gungsvertrages gemäß § 675 BGB in Verbindung mit § 667 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten verpflichtet. Hierzu zählt die für die Vermittlung der Kapitalanla.:

ge gezahlte Provision. DA

angehoben; allerdings ent- fallen die Kinderzuschläge bei den Sonderausgaben, die bis zu 900 Mark je Kind betragen können. Wer we- gen niedrigen Einkom- mens von den Freibe- trägen nichts hat, erhält ei- nen Zuschlag zum Kinder- geld, der monatlich bis zu 46 Mark betragen kann.

Die Ausbildungsfreibeträ- ge werden ebenfalls auf- gestockt: für Kinder über 18 Jahre, die im Haushalt der Eitern leben, um 600 Mark auf 1800 Mark; bei auswärtiger Unterbringung um 900 Mark auf 3000 Mark; für Kinder unter 18 Jahren, die auswärts unter- gebracht sind, um 300 Mark auf 1200 Mark.

Für alle Steuerzahler wird der Grundfreibetrag er- höht, und zwar um 324 Mark auf 4536 Mark. Für Ehepaare gelten die dop- pelten Beträge. Für Allein- erziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, wird der Haushaltsfreibetrag eben- falls auf 4536 Mark ange- hoben. Wer bedürftige na- he Verwandte finanziell unterstützt, kann bis zu 4500 Mark (bisher 3600 Mark) bei der Steuer be- rücksichtigen.

Die Höchstgrenze für das sogenannte Realsplitting, das dauernd getrennt Le- bende oder geschiedene Ehegatten wählen können, ist von 9000 auf 18 000 Mark angehoben worden.

Die Steuerprogression wird in einem ersten Schritt gemildert, und zwar um 3,6 Milliarden Mark.

Das kommt vor allem den Beziehern mittlerer Ein- kommen zugute.

Zum Jahreswechsel sind aber noch eine Fülle weite- rer Steuerbestimmungen

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 3 vom 15. Januar 1986 (85) 137

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noch schneller mit uns planen!!!

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Steuern

geändert worden. Die wichtigsten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Für gewerblich genutzte Gebäude wird die Ab- schreibungsfrist von bis- her 50 Jahren auf 25 Jahre halbiert. Die Normalab- schreibung beträgt damit bei Gebäuden und Gebäu- deteilen, die zu einem Be- triebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, jährlich vier Pro- zent (bisher zwei Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn der Antrag auf Baugeneh- migung nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist.

Auch die Sätze für die de- gressive Abschreibung von Betriebsgebäuden werden nachhaltig verbessert. In

den ersten vier Jahren können jeweils 10 Prozent, in den folgenden drei Jah- ren jeweils 5 Prozent und in den darauf folgenden achtzehn Jahren jeweils 2,5 Prozent der Herstel- lungs- und Anschaffungs- kosten abgeschrieben werden.

• Für den Einbau neuer Heizungs- und Warmwas- seranlagen (Stichtag 1. Juli 1985) werden Sonderab- schreibungen von jeweils zehn Prozent über zehn Jahre zugelassen. Begün- stigt werden der Einbau ei- ner zentralen Heizungsan- lage, eines Heizkessels, ei- nes Brenners, einer zen- tralen Steuerungsanlage, neuer Wärmeabgabevor- richtungen (Radiatoren,

Fußbodenheizung), die Än- derung der Abgasanlage einer zentralen Heizungs- anlage, der Einbau einer Warmwasseranlage sowie auch der Kauf von Einzel- öfen, wenn keine Zentral- heizung vorhanden ist. Mit dieser Sonderabschrei- bung, die nur für Gebäude in Anspruch genommen werden kann, die wenig- stens zehn Jahre alt sind, soll ein Anreiz für energie- sparendes und umwelt- freundliches Heizen ge-' schaffen werden.

• Die Übersendung von Kontrollmitteilungen der Behörden an die Finanz- ämter über Zahlungen ist neu geregelt worden. Be- hörden und öffentlich- rechtliche Rundfunkan- stalten sollen den Finanz- ämtern mitteilen, wenn ein Steuerpflichtiger von ih- nen Zahlungen erhält. Der gezahlte Betrag wird je- doch nicht angegeben. Der Zahlungsempfänger soll jedoch über die Summe der jährlich überwiesenen Gelder und über die dar- aus für ihn entstehenden Steuerpflichten unterrich- tet werden. Schuldenver- waltungen, Postbankdien- ste und Kreditinstitute sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen. Ursprüng- lich waren wesentlich wei- tergehende Regelungen über Kontrollmitteilungen vorgesehen. Die Steuerpo- litiker der Koalition haben jedoch eine restriktive Re- gelung durchgesetzt. Das .

gilt auch für die Amtshilfe gegenüber den Finanzbe- hörden anderer EG-Län- der. Zwar gilt eine wech- selseitige Auskunftspflicht.

Das Steuergeheimnis muß jedoch strikt beachtet wer- den. So jedenfalls steht es im Gesetz. Vor der Weiter- gabe von Unterlagen und Auskünften an ausländi- sche Behörden müssen die deutschen Finanzbe- hörden den inländischen Steuerpflichtigen anhören, so daß im Falle einer Rechtsverletzung noch

rechtzeitig das Finanzge- richt angerufen werden kann.

• Die Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresaus- gleich, die bislang am 30.

September des jeweils fol- genden Jahres ablief, ist auf volle zwei Jahre ausge- weitet worden; sie ent- spricht damit dem Einkom-

menssteuerverfah ren.

Fehlerhafte Steuerbe- scheide können künftig ohne ein Rechtsbehelfs- verfahren geändert wer- den. Vorruhestandszahlun- gen werden künftig allge- mein im Rahmen der Frei- beträge für Abfindungen durch den Arbeitgeber (bis zu 36 000 Mark) von der Steuer freigestellt.

• Die Grenzen für die Buchführungspflicht sind von 360 000 Mark auf 500 000 Mark Jahresum- satz und von 100 000 Mark auf 125 000 Mark Betriebs- vermögen erhöht worden.

Der bisherige Ausbil- dungsplatz-Abzugsbetrag wird bis 1990 verlängert.

Die Sonderabschreibun- gen für Handelsschiffe, für Fischereischiffe und Flug- zeuge werden bis 1994 ver- längert.

• Die Grundsätze der so- genannten „Gepräge- rechtsprechung" des Bun- desfinanzhofs werden rückwirkend gesetzlich verankert; die Rückwir- kung wird allerdings durch eine Vertrauensschutz- Klausel gemildert. Da- durch werden Personen- gesellschaften, die durch eine Kapitalgesellschaft ihr Gepräge erhalten, also insbesondere die GmbH &

Co. KG, steuerlich als Ge- werbebetrieb behandelt.

• Kunstwerke, die zu Leb- zeiten des Künstlers erwo- ren werden, sind künftig von der Vermögensbesteue- rung befreit. Diese Begün- stigung wird als ein Beitrag zur Förderung der moder- nen Kunst und der jungen Künstler gewertet. wst

138 (86) Heft 3 vom 15. Januar 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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