Die Verwendung eines mit graphischen Zusätzen wie
„der Arzt Ihres Vertrauens“
versehenen Visitenkalenders durch einen Arzt ist eine un- zulässige Werbemaßnahme.
Das Landgericht Münster hat dem Hersteller untersagt, Ärzten den „DuoStar“-Visi- tenkalender 1999 anzubieten oder zu vertreiben bezie- hungsweise bereits eingegan- gene oder noch eingehende Bestellungen zu beliefern.
Dies gilt zumindest, sofern dieser außer der Kalender- übersicht Angaben enthält, die über die Mitteilung des Namens, der Fachrichtung, Anschrift mit Telefon- und Faxnummer, Sprechzeiten und Verkehrsverbindungen hinausgehen, insbesondere also für Zusätze wie „der Arzt Ihres Vertrauens“. Die- se zusätzlichen Gestaltungs- mittel und Formulierungen appellierten an Stimmungen und Gefühle des Betrachters.
Sie stellen nach Meinung des Landgerichts typische Ele- mente einer reklamehaften Anpreisung dar. Der Bereich
sachlicher Information wird damit verlassen.
Damit ist das Gericht nicht der Auffassung des Betrei- bers des Kalenders gefolgt, die Verwendung entsprechen- der Kalender stelle jedenfalls deshalb keine Werbung dar, weil diese nur innerhalb des Patientenstamms eines Arz- tes verteilt würden. Einerseits könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Kalender auch weiteren Personen zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel Familienan- gehörigen. Im übrigen seien sie gerade darauf angelegt, im Sinne einer Erinnerungswer- bung jedenfalls ein Jahr lang dem Benutzer des Kalenders die Arztpraxis ins Gedächtnis zu rufen. Allerdings ist nach Meinung des Gerichts die Verwendung der Visitenka- lender dann zulässig, wenn auf reklamehafte Zusätze ver- zichtet und der Text auf die üblichen Angaben einer Visi- tenkarte beschränkt werde.
(Landgericht Münster, Urteil vom 22. Oktober 1998, Az.: 24
O 80/98) Be
A-793 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 12, 26. März 1999 (65)
V A R I A RECHTSREPORT
Ärztliches Werbeverbot Ausgabe von Visitenkalendern an Patienten
Der Vertrag zwischen Pa- tient und Arzt ist ein Dienst- vertrag, der nach § 627 BGB jederzeit fristlos ohne Grund gekündigt werden kann.
Das Amtsgericht Karlsru- he hat die Klage eines Patien- ten auf Weiterbehandlung durch einen Internisten abge- wiesen. Der Kläger war zehn Jahre lang Patient des be- klagten Arztes. Nachdem es zu Meinungsverschiedenhei- ten bezüglich der Medika- tion und zu Unstimmigkeiten bei der Terminabsprache be- ziehungsweise Termineinhal- tung gekommen war, lehnte es der Arzt ab, den Patienten weiter zu betreuen.
Das Amtsgericht hat ent- schieden, daß sich aus der Tat- sache, daß der Kläger lang- jähriger Patient war und daß sich die Praxis des Arztes in
unmittelbarer Nähe der Woh- nung des Klägers befindet, keine Verpflichtung ergibt, ei- ne weitere ärztliche Behand- lung vorzunehmen, soweit nicht ein Notfall vorliegt. Ein Kontrahierungszwang sei al- lenfalls dann gegeben, wenn der Arzt als Anbieter einer Leistung eine Monopolstel- lung innehat und sich der Pati- ent nicht auf zumutbare Weise vergleichbare Leistungen ei- nes anderen Arztes beschaffen kann. Der klagende Patient hatte jedoch nicht dargelegt, daß in seiner Umgebung kei- ne Ärzte tätig sind, die ver- gleichbare Leistungen anbie- ten. Er könne sich daher mit zumutbarem Aufwand ander- weitig ausreichend ärztlich versorgen lassen. (Amtsge- richt Karlsruhe, Urteil vom 25.
März 1998, Az.: 9 C 251/97) Be