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Archiv "3. Nachtrag zum Vertrag über die ärztliche Versorgung von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz" (28.01.1994)

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(1)

BEKANNTGABEN

3. Nachtrag zum Vertrag über die ärztliche Versorgung von

Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministe- rium des Innern, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - Körper- schaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Vorstand, wird zum Ver- trag vom 31. Januar 1989 in der Fassung vom 2. September 1992 folgender 3.

Nachtrag geschlossen:

1. Im Vertrag und in der Anlage 3 zum Vertrag (Verfahren zur Durchfüh- rung der Psychotherapie) ist jeweils „kas- senärztliche Versorgung" zu ersetzen durch „vertragsärztliche Versorgung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Abs. (1) Nr. 1.: „unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung" wird ersetzt durch „Heilfürsorge".

Mit *) gekennzeichnete Fußnote: Das Wort „Bundesminister" wird ersetzt durch das Wort „Bundesministerium".

„der zuständigen Grenzschutzverwal- tung" wird ersetzt durch „dem zuständi- gen Grenzschutzpräsidium".

„unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung" wird ersetzt durch „Heilfür- sorge".

2.2 Abs. (1) Nr. 2.: Die Worte „Ärzte mit Gebietsbezeichnung" werden ersetzt durch „Ärzte mit Facharztbezeichnung".

2.3 Abs. (2): In der mit *) gekenn- zeichneten Fußnote wird das Wort „Bun- desminister" ersetzt durch „Bundesmini- sterium".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„Abweichend von Abs. 1 können in Bereichen, in denen keine Ärzte im BGS bzw. beteiligte Ärzte (Vertragsärzte des BGS) nach Anlage 2 zur Durchführung der ärztlichen Versorgung zur Verfügung stehen, an der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmende Ärzte ohne Überwei- sung eines Arztes im BGS in Anspruch genommen werden. Die Durchführung richtet sich nach § 10 S. 2."

Die Absätze 2 bis 6 erhalten die Be- zeichnung 3 bis 7.

4. In § 5 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Ergänzung:

es sei denn, die ärztliche Versor- gung erfolgt auf der Grundlage der Son- derregelung gemäß § 10 S. 2."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

5.1 In § 7 Abs. 4 bis 7 ist „Abteilungs- ärzte im BGS" zu ersetzen durch „Grenz- schutzpräsidien".

5.2 In Abs. 6 Satz 3 wird das Wort

„Grenzschutzkommandos" geändert in

„Grenzschutzpräsidiums"; die Worte

„den Abteilungsarzt und" werden gestri- chen.

5.3 Satz 4 wird gestrichen.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

6.1 In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte

„zuständiger Arzt im BGS im Benehmen mit der Grenzschutzverwaltung" ersetzt durch „Leitender Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums".

In Satz 2 werden die Worte „Arzt im BGS" ersetzt durch „Leitender Arzt des

§1

(1) Unbeschadet der Bestimmungen nach den §§ 1 bis 10 des Vertrages zwi- schen der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung (KBV) und dem Bundesministeri- um des Innern (BMI) vom 31. Januar 1989 (Hauptvertrag) können aufgrund von Einzelverträgen mit dem BMI nach beigefügten Musterverträgen insbeson- dere zugelassene Allgemeinärzte als Ver- tragsärzte des BGS an der ärztlichen Versorgung der Polizeivollzugsbeamten im BGS beteiligt werden.

(2) Die Vertragsärzte des BGS wer- den in Standorten oder bei Einheiten oder Dienststellen des BGS tätig, wenn und solange ein hauptamtlicher Arzt im BGS nicht zur Verfügung steht (Muster- vertrag 1).

(3) Die Vertragsärzte des BGS über- nehmen die ärztliche Versorgung in Dienststellen des BGS, die über keinen eigenen Ärztlichen Dienst oder Sanitäts- dienst verfügen (Mustervertrag 2).

§2

(1) Die Auswahl von Vertragsärzten des BGS nach § 1 wird vom Leitenden

zuständigen Grenzschutzpräsidiums"

6.2 In Abs. 2 wird das Wort „Grenz- schutzkommandos" ersetzt durch

„Grenzschutzpräsidien".

6.3 Die Worte „Grenzschutzkom- mandos" sind zu ersetzen durch „Grenz- schutzpräsidien".

Die Worte „den Bundesminister" sind zu ersetzen durch „das Bundesministe- rium".

7. In § 10 wird folgender Satz 2 ange- fügt:

„Die ärztliche Versorgung der Poli- zeivollzugsbeamten im BGS in Berei- chen, in denen keine Ärzte im BGS bzw.

beteiligte Ärzte nach Anlage 2 zur Verfü- gung stehen, richtet sich nach Anlage 4 (Sonderregelung)."

8. Die Anlagen 2 und 4 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

9. Die Nachtragsvereinbarung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

Köln/Bonn, den 20. September 1993 Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bundesministerium des Innern Im Auftrag

Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsi- diums getroffen. Die zuständige KV be- nennt dem BGS auf Wunsch nach Mög- lichkeit jeweils drei Allgemeinärzte im Versorgungsbereich der Dienststelle.

(2) Die Einzelverträge werden von dem zuständigen Grenzschutzpräsidium nach den beigefügten Musterverträgen - die Vertragsbestandteil sind - abge- schlossen.

(3) Das Grenzschutzpräsidium teilt jeden Vertragsabschluß unverzüglich der für den betreffenden Arzt zuständigen KV mit.

§3

Die Honorierung des Vertragsarztes des BGS richtet sich nach den in den Mu- sterverträgen festgelegten Vergütungsbe- stimmungen.

§4

(1) Der Vertragsarzt des BGS über- nimmt die ärztliche Betreuung der heil- fürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbe- amten im BGS. Seine Aufgaben ergeben sich aus den Musterverträgen.

Anlage 2 zum Vertrag vom 31. Januar 1989

Ärztliche Betreuung aufgrund von Einzelverträgen

A-216 (62) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994

(2)

BEKANNTGABEN

(2) Der Vertragsarzt des BGS, der anstelle eines hauptamtlichen Arztes im BGS tätig wird (§ 1 Abs. 2), übernimmt die ärztliche Betreuung der heilfürsorge- berechtigten Polizeivollzugsbeamten im BGS nach Maßgabe des Vertrages zwi- schen dem BMI und der KBV vom 31. Ja- nuar 1989, der Heilfürsorgebestimmun- gen für den BGS und der örtlichen Rege- lungen unter Inanspruchnahme der Sani- tätseinrichtungen und des Sanitätsperso- nals des BGS. In der allgemeinen Durch- führung seiner Dienstobliegenheiten ist er dem Leitenden Arzt des Grenzschutz- präsidiums unterstellt.

Bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit ist er berechtigt, dem Sanitäts- personal Weisungen zu erteilen.

(3) Der Vertragsarzt des BGS, der für Dienststellen ohne Ärztlichen Dienst/

Sanitätsdienst des BGS tätig wird (§ 1 Abs. 3), übernimmt die ärztliche Betreu- ung der Heilfürsorgeberechtigten nach Maßgabe des Vertrages zwischen dem BMI und der KBV vom 31. Januar 1989 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Der Vertragsarzt des BGS hat sich schriftlich zu verpflichten, über An- gelegenheiten des BGS und anderer Dienststellen des Bundes und der Län- der, die ihm aufgrund seiner vertragsärzt- lichen Tätigkeit beim BGS zur Kenntnis gekommen sind, auch nach Lösung seines Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

§5

(1) Ergeben sich Meinungsverschie- denheiten in der Durchführung der ärzt- lichen Versorgung durch den Vertrags-

arzt des BGS, ist der Leitende Arzt des zuständigen Grenzschutzpräsidiums ein- zuschalten. Kommt dabei eine Einigung nicht zustande, kann die für den Ver- tragsarzt des BGS zuständige KV hinzu- gezogen werden.

(2) Die KV verpflichtet sich, den Lei- tenden Arzt des zuständigen Grenz- schutzpräsidiums zu verständigen, wenn ein Vertragsarzt des BGS die Zulassung verliert oder ihr Umstände bekannt wer- den, die das Fortbestehen eines Ver- tragsverhältnisses für den BGS als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten in der Abrechnung ärztlicher Leistungen sind die Partner des Hauptvertrages dann einzuschalten, wenn der Leitende Arzt des Grenzschutzpräsidiums eine Eini- gung nicht herbeiführen kann.

Mustervertrag 1

Vertrag über die Tätigkeit eines freipraktizierenden Arztes

als Vertragsarzt des Bundesgrenzschutzes (BGS) an Stelle eines Arztes im BGS (§ 1 Abs. 2 der Anlage 2 zum Vertrag vom 31. Januar 1989)

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Grenz- schutzpräsidium . . . und dem Arzt/der Ärztin*) . . . wird folgender Vertrag ge- schlossen:

§1

(1) Herr/Frau*) . . . im folgenden Vertragsarzt genannt, übernimmt freibe- ruflich den ärztlichen Dienst für die heil- fürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbe- amten im BGS — bei — im BGS-Stand- ort*) .

1. solange und soweit ein Arzt im BGS nicht zur Verfügung steht und bei Urlaub, Erkrankung, dienstlicher Abwe- senheit des Arztes im BGS,

2. sowie in Einzelfällen bei Uner- reichbarkeit des zuständigen Arztes im BGS.

(2) Die Übernahme der ärztlichen Betreuung der Einheit begründet kein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst.

(3) Die ärztliche Versorgung findet in der Regel in der Krankenabteilung des BGS statt.

*) Nichtzutreffendes streichen!

Maßgabe der Bestimmungen des Ver- 2. die Beratung des Leiters der trages zwischen der Kassenärztlichen Dienststelle in Fragen des Sanitätsdien- Bundesvereinigung (KBV) und dem stes und des Gesundheitswesens.

Bundesministerium des Innern (BMI) vom 31. Januar 1989 in der jeweils gel- tenden Fassung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der für den Ärztlichen Dienst des BGS geltenden Dienstvor- schriften und sonstigen Bestimmungen durchzuführen.

(2) Das Personal und die materielle Ausstattung der Krankenabteilung des BGS (Sanitätspersonal, Sanitätsgeräte, Arznei- und Verbandmittel, sonstige Heil- und Hilfsmittel des BGS) sind vom Vertragsarzt in vollem Umfang in An- spruch zu nehmen.

§3

Der ärztliche Dienst des Vertragsarz- tes umfaßt:

1. die ärztliche Versorgung der heil- fürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbe- amten im BGS nach Maßgabe des § 2 dieses Vertrages. Zur ärztlichen Versor- gung gehören insbesondere die Durch- führung der täglichen Sprechstunde, notwendige Hausbesuche, die Sicher-

§ 2 stellung der medizinischen Betreuung (1) Der Vertragsarzt verpflichtet der in der Krankenabteilung des BGS sich, die ärztliche Versorgung nach stationär untergebrachten Patienten so-

wie der Dienstbereitschaft an allen Werktagen;

§4

(1) Der Vertragsarzt berechnet bis zu einer durchschnittlichen Iststärke von 75 Heilfürsorgeberechtigten und bei gele- gentlicher Vertretung in Einzelfällen sei- ne Leistungen nach der Ersatzkassen- Gebührenordnung (E-GO). Dienstbe- reitschaft an Samstagen, Sonn- und Fei- ertagen wird nicht vereinbart.

Leistungen, die das Personal des BGS erbringt, können nicht in Rechnung ge- stellt werden.

(2) Für die Vergütung der Tätigkeit in anderen Fällen gelten die nachstehen- den Bestimmungen:

1. Beträgt die durchschnittliche Ist- stärke der Heilfürsorgeberechtigten mehr als 75, kann der Vertragsarzt eine Pauschalvergütung bis zu nachstehenden Höchstsätzen abrechnen, wobei die je- weiligen Vergütungssätze der Vergü- tungsgruppe BAT I b unter Berücksichti- gung des Lebensalters einschließlich des jeweiligen Ortszuschlages der Tarifklasse I b (nach dem Familienstand, ohne den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszu- schlages und ohne Kindergeld) und der allgemeinen Stellenzulage in folgender Staffelung zugrunde zu legen sind (siehe Tabelle auf der nächsten Seite):

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994 (63) A-217

Referenzen

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