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Archiv "4. Nachtrag zum Vertrag über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr durch beauftragte Ärzte" (28.01.1994)

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(1)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

4. Nachtrag zum Vertrag über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr

durch beauftragte Ärzte

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministe- rium der Verteidigung, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung — Kör- perschaft des öffentlichen Rechts —, vertreten durch den Vorstand, wird zum Vertrag vom 31. Januar 1989 in der Fassung vom 14. April 1993 folgender 4. Nachtrag geschlossen:

BEKANNTGABEN

1. In § 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Die Bundeswehr ist weiterhin be- rechtigt, im Rahmen des Sicherstel- lungsauftrages nach § 75 Abs. 3 SGB V Vertragsärzte mit deren Zustimmung anstelle von Sanitätsoffizieren mit der ärztlichen Versorgung von Soldaten nach Maßgabe der Anlage 5 an be- stimmten Standorten zu beauftragen, an denen die ärztliche Versorgung nicht durch den Sanitätsdienst der Bundes-

1. Zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung von Soldaten der Bundes- wehr im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung an Stand- orten, an denen sie nicht durch den Sani- tätsdienst der Bundeswehr sichergestellt wird, kann der für die Soldaten zuständi- ge Truppenarzt Vertragsärzte mit deren Zustimmung mit der ärztlichen Versor- gung namentlich benannter Soldaten be- auftragen. Soweit erforderlich, benennen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Truppenärzten geeignete Vertragsärzte.

2. Der beauftragte Arzt übernimmt mit der Beauftragung die ärztliche Ver- sorgung anstelle eines Sanitätsoffiziers im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 3 SGB V. Der zuständige Truppenarzt übersendet hierzu dem be- auftragten Arzt mit der Beauftragung ei- ne Namensliste der ärztlich zu versorgen- den Soldaten (Dienstgrad, Name, Vorna- me, Personenkennziffer, Einheit/Dienst- stelle). Bei personellen Veränderungen ist die Liste von dem zuständigen Trup- penarzt unverzüglich zu aktualisieren.

Soldaten, die nicht in dieser Liste aufge-

wehr sichergestellt werden kann (beauf- tragte Ärzte)."

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Bonn/Köln, den 23. November 1993 Bundesministerium der Verteidigung

im Auftrag

Kassenärztliche Bundesvereinigung

führt sind, dürfen nicht im Rahmen der Beauftragung behandelt werden. Für die- se Soldaten gilt das Überweisungsverfah- ren nach § 3.

Die Beauftragung begründet kein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst.

3. Die namentlich benannten Solda- ten sind berechtigt und verpflichtet, den beauftragten Arzt ohne den Überwei- sungsschein San/Bw/0217 unter Vorlage des Dienstausweises zur Behandlung/Not- fallversorgung in Anspruch zu nehmen.

4. Der beauftragte Arzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Behandlung die na- mentlich benannten Soldaten mit einem

„Überweisungsschein" (San/Bw/0217) an andere Ärzte zu überweisen. In diesen Fällen übersendet er die dritte Ausferti- gung des Vordrucks an den zuständigen Truppenarzt.

5. Der beauftragte Arzt kann die von ihm betreuten Soldaten mit der „Kran- kenhauseinweisung" (San/Bw/0206) in Bundeswehrkrankenhäuser einweisen.

Bei geplanten Einweisungen in zivile Krankenanstalten hat der beauftragte

Arzt vorher — in Notfällen nachträglich

— die Genehmigung des Leitenden Sani- tätsoffiziers über den zuständigen Trup- penarzt zu beantragen. Die Einweisung in zivile Krankenanstalten erfolgt mit der

„Kostenübernahmeerklärung" (San/

Bw/0218). Die dritte Ausfertigung leitet er dem zuständigen Truppenarzt zu.

6. Der beauftragte Arzt ist berechtigt, im Rahmen der Behandlung sofort benö- tigte Arzneimittel sowie physikalisch-me- dizinische Leistungen mit dem Bundes- wehrrezept (San/Bw/0492) mit einem Durchschlag zu verordnen. Den Durch- schlag des Rezeptes übersendet er dem zuständigen Truppenarzt. Auf Dauer be- nötigte Arzneimittel fordert er bei dem zuständigen Truppenarzt an.

7. Können die von dem beauftragten Arzt betreuten Soldaten nicht in einer zahnärztlichen Behandlungseinrichtung der Bundeswehr behandelt werden, ist der beauftragte Arzt berechtigt, die Sol- daten an einen zivilen Zahnarzt mit der

„Zahnarztüberweisung" (San/Bw/0219) zu überweisen. Den Durchschlag der Überweisung leitet er dem zuständigen Truppenarzt/Truppenzahnarzt zu. Wer- den im Rahmen der zahnärztlichen Be- handlung genehmigungspflichtige Lei- stungen (Versorgung mit Kronen/Einla- gefüllungen, Zahnersatz, systematische Parodontalbehandlung, kieferorthopädi- sche Behandlung, funktionsanalytische/- therapeutische Maßnahmen) erforder- lich, hat sich der Soldat unmittelbar an den für ihn zuständigen Truppenarzt/

Truppenzahnarzt zu wenden.

8. Bei folgenden Maßnahmen ver- weist der beauftragte Arzt die Soldaten an den zuständigen Truppenarzt:

— Anschlußheilbehandlungen (AHB),

— Kuren,

Maßnahmen der psyschosoma- tischen Grundversorgung, psychotherapeutische Behandlun- gen,

— Entwöhnungsbehandlungen für al- koholkranke, drogen-, rauschmit- tel- und medikamentenabhängige Soldaten,

— Verordnung und Beschaffung von Sehhilfen und Hilfsmitteln, Behandlungen im Ausland.

9. Der beauftragte Arzt ist berechtigt, die von ihm betreuten Soldaten dienstun- fähig zu schreiben. Die Dienstunfähigkeit bescheinigt er auf dem „Krankmelde- schein" (San/Bw/0201) und händigt die- sen dem Soldaten aus.

10. Seine Leistungen rechnet der be- auftragte Arzt mit dem von ihm im Ein- zelfall selbst erstellten „Überweisungs- schein" (San/Bw/0217) über die für ihn zuständige Kassenärztliche Vereinigung

Anlage 5 zum Vertrag vom 31. Januar 1989

Ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr durch beauftragte Ärzte

A-214 (60) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994

(2)

ab. Die zweite Ausfertigung des San/

Bw/0217 leitet er dem zuständigen Trup- penarzt mit einem Bericht auf der Rück- seite nach Abschluß der Behandlung, spätestens nach Ablauf des Quartals, zu.

11. Der beauftragte Arzt ist verpflich- tet, im Rahmen seiner Behandlung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu be- achten, enge Fühlung mit dem zuständi- gen Truppenarzt zu halten und diesen bei auftretenden Zweifelsfragen zu konsul- tieren.

12. Über die von ihm betreuten Sol- daten führt der beauftragte Arzt eine Krankenkarte. Scheidet ein Soldat aus seiner Betreuung aus, hat er eine Kopie der Krankenkarte dem zuständigen Truppenarzt zu übergeben.

13. Für den Fall seiner Abwesenheit hat der beauftragte Arzt dem zuständi- gen Truppenarzt einen Vertreter zu be- nennen, der seine Aufgaben als beauf- tragter Arzt während seiner Abwesenheit übernimmt.

14. Die für die Krankenversorgung erforderlichen Vordrucke

- Krankmeldeschein (San/Bw/0201)

- Krankenhauseinweisung (San/Bw/0206)

- Uberweisungsschein (San/Bw/0217)

- Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218)

- Zahnarztüberweisung (San/Bw/0219)

- Bundeswehrrezept (San/Bw/0492) sowie ein Arztstempel mit dem Zusatz

"Beauftragter Arzt der Bundeswehr"

werden dem beauftragten Arzt vom zu- ständigen Truppenarzt zur Verfügung ge-

stellt. D

Vertragsarztsitze

KV Schleswig-Holstein

Die KV-Schleswig-Holstein schreibt auf Antrag der Praxisinhaber folgende Vertragsarztsitze zur Übernahme durch einen Nachfolger aus:

Kreis Dithmarschen: HNO-Arzt;

Kreis Pinneberg: Praktischer Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin;

Kiel: Praktischer Arzt und Augenarzt;

Kreis Ostholstein: Chirurg;

Kreis Nordfriesland: Praktische Ärztin;

Kreis Steinburg: Gynäkologe.

.... Schriftliche Bewerbungen sind bis

zum 28. 2. 1994 zu richten an die KV Schleswig-Holstein, Bismarckallee 1-3, 23795 Bad Segeberg, Tel 0 45 51/8 92 55,

8 92 59 oder 8 93 03. D

=WWIP·WIWI8W1'·W=IWIM

Anderungsvereinbarung zur Einführung ..

der Krankenversichertenkarte

Zwischen dem AOK-Bundesverband K. d. ö. R.

1

dem Bundesverband der Be- triebskrankenkassen K. d. ö. R.

1

dem IKK-Bundesverband K. d. ö. R.

1

dem Bun- desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen K. d. ö. R.

1

der Bundes- knappschaft K. d. ö. R.

1

der See-Krankenkasse/ Abt. der Seekasse K. d. ö. R.

1

dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.

1

dem AEV-Arbeiter-Ersatz- kassen-Verband e.V. und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung K. d. ö. R.

wird folgende Änderung der Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte vom 22. Juli 1992 vereinbart:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:

"(3) Die Krankenversichertenkarte ist grundsätzlich nur gültig mit der Unter- schrift des Versicherten oder eines ge- setzlichen Vertreters (z. B. bei Versicher- ten bis zur Vollendung des 15. Lebens- jahres)."

2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In der zweiten Stufe wird die Krankenversichertenkarte stufenweise im gesamten Bundesgebiet eingeführt.

Die Festlegung der Regionen und des Beginns der Einführung der Krankenver- sichertenkarte in der zweiten Stufe wird in der Anlage 2 a zu dieser Vereinbarung geregelt. § 5 Abs. 2 Satz 1 sowie die Ab- sätze 3-5 gelten entsprechend."

3. In § 8 werden in der Überschrift die Worte "der ersten Stufe" gestrichen.

4. In § 8 Abs. 1 werden die Worte "in der ersten Stufe" gestrichen.

5. In § 8 Abs. 3 wird der Satz 1 wie folgt geändert:

"Zur regionalen Vorbereitung und

Durchführung der Einführung kann in je- der Region ein Projektausschuß gebildet werden, dem Vertreter der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und die an der Einführung beteiligten Krankenkas- sen sowie deren Landesverbände angehö- ren."

6. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fas- sung:

"(2) Ärzte, die mit Hilfe einer geneh- migten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen Vereinigung von der Ausstellung eines Abrechnungs- scheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Kran- kenversichertenkarte im jeweiligen Quar- tal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Daten wird."

7. § 11 Abs. 3 wird gestrichen.

8. Es wird folgende Anlage 2 a einge- führt:

,,Anlage 2 a:

Einführung der Krankenversicherten- karte in der zweiten Stufe

Die Krankenversichertenkarte wird in der zweiten Stufe nach folgendem Zeit- plan eingeführt:

1. Zum 1. 1. 1994 in den Bundeslän- dern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen,

2. zum 1. 4. 1994 in den Bundeslän- dern Rheinland-Pfalz, Bayern und Saar- land,

3. zum 1. 7. 1994 im Bundesland Nordrhein-Westfalen,

4. zum 1. 10 1994 in den Bundeslän- dern Schleswig-Holstein, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Harnburg und Bremen,

5. zum 1. 1. 1995 in den Bundeslän- dern Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen und Berlin."

9. Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 1994 in Kraft.

Köln, Bonn, Essen, Bergisch-Glad- bach, Kassel, Bochum, Hamburg, Sieg- burg

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.

AOK-Bundesverband, K. d. ö. R.

Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R.

Bundesverband der Innungskrankenkassen, K. d. ö. R.

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R.

Bundesknappschaft, K. d. ö. R.

See-Krankenkasse, Abt. der Seekasse, K. d. ö. R.

Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V.

AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V.

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 4, 28. Januar 1994 (61) A-215

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