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Archiv "Der neue Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag" (27.09.1990)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLAT

TIVIACHUNGEN

Der neue

Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag

Am 13. September 1990 hat nach dem Vorstand auch der Länderaus- schuß der Kassenärztlichen Bundesver- einigung die Neufassung des Arzt-/Er- satzkassen-Vertrages gebilligt. Da auch die Beschlußgremien der Ersatzkassen- verbände zwischenzeitlich zugestimmt haben, kann der neue Vertrag zum 1.

Oktober 1990 in Kraft treten. Dem Vertragsabschluß sind über einen Zeit- raum von mehr als 11/2 Jahren zahlrei- che Vorsondierungen, Abstimmungs- gespräche und Verhandlungsrunden vorausgegangen. Dabei haben auf Ärz- teseite auch Vertreter der Kassenärzt- lichen Vereinigungen im Rahmen von regelmäßigen Abstimmungsgesprächen wesentlich an der inhaltlichen Gestal- tung der Vertragswerks mitgewirkt.

Die nun vorliegende Neufassung des bisherigen Vertrages vom 20. Juli 1963 war wegen des mit dem Gesund- heitsreformgesetz zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) not- wendig geworden. Da die Mehrzahl der inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem bisherigen Vertrag der erforderli- chen Anpassung. der vertraglichen Be- stimmungen an das SGB V entspricht, bleibt es für den an der vertragsärztli- chen Versorgung teilnehmenden Arzt in vielen Bereichen bei den bisher ver- trauten Regelungen. Im folgenden sol- len einige der inhaltlich neuen Bestim- mungen kurz vorgestellt werden:

• Für alle von den Ersatzkassen angeforderten schriftlichen Informa- tionen gilt künftig, daß grundsätzlich nur vereinbarte Vordrucke Verwen- dung finden dürfen und daß auf dem Vordruck ein Hinweis darüber enthal- ten sein muß, ob und ggf. auf welche Weise die Abgabe der Information ver- gütet wird. Ausgenommen hiervon sind lediglich kurze Bescheinigungen ohne gutachterliche Fragestellungen. Diese Neuregelung soll zum einen die Zahl der unterschiedlichen Anfrageformula- re der Ersatzkassen begrenzen und zum anderen endlich die Unsicherheit der Ärzte hinsichtlich der Vergütung für die nicht selten zeitaufwendigen schriftlichen Informationen beseitigen (§ 11 Abs. 18).

• Hat ein Versicherter nach Ab- lauf von 10 Tagen nach einer Behand- lung seinen Behandlungsausweis (Krankenschein) noch nicht beige- bracht, so darf der Arzt eine Privatver-

gütung für die Behandlung verlangen, die er jedoch dann zurückzuzahlen hat, wenn bis zum Ende des Quartals der Behandlungsausweis vorgelegt wird (§ 12 Abs. 4).

• Bei Überweisungen zur Durch- führung bestimmter Leistungen (Auf- tragsüberweisung) wird künftig zwi- schen „Zielauftrag" und „Rahmenauf- trag" unterschieden, um unterhalb der Stufe der „Konsiliaruntersuchung"

mehr Flexibilität im Überweisungsver- fahren zu erzielen. Dabei bezieht sich der „Zielauftrag" auf konkret zu defi- nierende Leistungen (z. B. Bestim- mung eines Laborparameters), wäh- rend der „Rahmenauftrag" — z. B. un-

Die 1/121/

'wir informiert

ter Vorgabe der Verdachtsdiagnose — die vom Überweisungsempfänger zu erbringenden Leistungen eingrenzt, ihm aber die Verantwortung für die Auswahl der durchzuführenden Lei- stungen im vorgegebenen Rahmen überläßt. Die beiden unterschiedlichen Auftragsarten werden in die im Zuge der Einführung der Krankenversicher- tenkarte demnächst neu zu gestalten- den Überweisungsscheine aufgenom- men werden (§ 13 Abs 7).

• Aufgrund der gesetzlichen Vor- gabe im § 83 Abs. 2 SGB V wurde im

§ 21 Abs. 8 des neuen Vertrages ver- einbart, daß die Kassenärztliche Verei- nigung aufgrund von Zufallsstrichpro- ben ausgewählte Abrechnungen auf ih- re Richtigkeit hin überprüft. Die für die Prüfung maßgeblichen Plausibili- tätskriterien werden von der Kassen- ärztlichen Vereinigung festgelegt.

I> Sofern für die Durchführung be- stimmter ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arz- tes erforderlich sind, so sind diese Qua- lifikationsvoraussetzungen nach der ge- setzlichen Vorgabe im § 135 Abs. 2 SGB V künftig zwischen der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und den Verbänden der Ersatzkassen als Anla- gen zum Vertrag zu vereinbaren. Bis zur Vereinbarung derartiger Qualifika- tionsvoraussetzungen gelten die Richt- linien der Kassenärztlichen Bundesver- einigung in der am 1. Januar 1990 gel-

tenden Fassung für die Bereiche Ra- diologie und Nuklearmedizin, Ultra- schalldiagnostik, Kernspintomogra- phie, Laboratoriumsdiagnostik, Lang- zeit-EKG und zytologische Diagnostik weiter (§ 27 Abs. 3).

• Hinsichtlich der Erstattungsan- sprüche der Vertragskassen konnte im

§ 31 eine für alle Ärzte wesentliche Re- gelung vereinbart werden. So stellen eventuelle ärztliche Behandlungsfehler keine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, mit der Folge, daß der durch solche Behandlungsfehler mögli- cherweise verursachte Mehraufwand der Ersatzkassen keinen öffentlich- rechtlichen Schadensersatzanspruch auslöst. Eventuelle Ansprüche von Versicherten und von Ersatzkassen würden vielmehr ausschließlich nach den privatrechtlichen Regelungen ab- gewickelt. Dies ist deswegen von Be- deutung, weil die ärztlichen Berufs- haftpflichtversicherungen öffentlich- rechtliche Schadensersatzansprüche nicht abdecken.

• Die meisten der zahlreichen An- lagen des bisherigen Arzt-/Ersatzkas- senvertrages wurden in die Neufassung eingearbeitet, so daß nurmehr drei An- lagen verbleiben (Psychotherapiever- einbarung, Dialysevereinbarung, Impf- vereinbarung), von denen die Dialyse- vereinbarung und die Impfvereinba- rung in Kürze überarbeitet und aktuali- siert werden sollen. Mit dem Wegfall der besonderen Regelungen zur Durchführung der Mutterschaftsvor- sorge und der Früherkennungsuntersu- chungen (bisherige Anlagen 9, 10 a und 10 b) entfällt ab dem 1. Oktober 1990 auch der Mutterschaftsvorsorgeschein, so daß die Versicherten künftig Mut- terschaftsvorsorgeleistungen auch oh- ne einen solchen Berechtigungsschein in Anspruch nehmen können. Für die Früherkennungsuntersuchungen bleibt es dagegen vorläufig bei den bisherigen Berechtigungsscheinen; allerdings wird in dem ab 1. Januar 1991 geplanten Feldversuch zur Einführung der Kran- kenversichertenkarte in den betreffen- den Regionen (Dortmund, Rheingau- Taunus-Kreis, Rendsburg/Eckernför- de) bereits der Wegfall sämtlicher Be- rechtigungsscheine — also auch derjeni- gen für Früherkennungsuntersuchun- gen — getestet.

Über die ebenfalls zum 1. Okto- ber 1990 in Kraft tretende Neufassung des Bundesmantelvertrages mit den anderen Kassenarten (AOK, BKK, IKK, LKK, Bundesknappschaft) wird in einer der nächsten Ausgaben des Deutschen Arzteblatts informiert werden. KBV

A-2910 (66) Dt. Ärztebl. 87, Heft 39, 27. September 1990

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