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Archiv "Änderung Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen)" (26.03.1999)

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A-798

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(70) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 12, 26. März 1999 1. § 27 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 eingefügt „bzw.

Muster 10“.

Es wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Überweisungen zur Durchfüh- rung von Leistungen des Kapitels O E-GO und von entsprechenden Leistun- gen des Kapitels B sind nur als Auftrags- leistung zulässig. Hierfür ist der Vordruck Muster 10 zu verwenden.“

Die bisherigen Absätze 8, 9 und 10 werden Absätze 9, 10 und 11.

2. Der § 28 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Erbringung von labora- toriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 14 mit folgender Maßgabe:

1. Bei Untersuchungen der Ab- schnitte O I/II und bei entsprechenden Leistungen des Kapitels B der E-GO ist der Teil 3 der Befunderhebung ein- schließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. Überweisungen zur Er-

bringung der Untersuchungen der Ab- schnitte O I/II und entsprechender Lei- stungen des Kapitels B der E-GO sind zulässig.

2. Bei Untersuchungen des Ab- schnitts O III und entsprechenden Lei- stungen des Kapitels B der E-GO kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht be- zogen werden, sondern muß entweder nach den Regeln der persönlichen Lei- stungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Un- tersuchung qualifizierten und zur Ab- rechnung berechtigten Vertragsarzt über- wiesen werden.“

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus La- borgemeinschaften bezogen werden, de- ren Mitglied der Arzt ist. Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Ver- tragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zu Abschnitt O I/II E-GO gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Laborgemeinschaften sind Gemein- schaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratori- umsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebs- stätte zu erbringen. Der Vertragsarzt mel- det der für ihn zuständigen Kassenärzt- lichen Vereinigung quartalsweise Be- zeichnung und Anschrift der Labor- gemeinschaft(en), von der (denen) er laboratoriumsmedizinische Analysen des Abschnitts O I/II bezieht.

Die Kassenärztliche Vereinigung mel- det der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung quartalsweise bis zum Anfang des nachfolgenden Quartals die in ihrem Zu- ständigkeitsbereich gemeldeten Labor- gemeinschaften. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vergibt für jede ihr gemeldete Laborgemeinschaft eine bun- deseinheitliche Kennziffer, unter der die Laborgemeinschaft und deren Mitglieder in den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden.

Sofern der Vertragsarzt laboratori- umsmedizinische Analysen des Ab- schnitts O I/II aus mehreren Laborge- meinschaften bezieht, sind die von ihm abgerechneten Analysen nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereini- gung beschlossenen Bestimmungen so zu kennzeichnen, daß von der Kassenärztli- chen Vereinigung festgestellt werden kann, aus welcher Laborgemeinschaft die abgerechneten Analysen bezogen wor- den sind.

Die vom Vertragsarzt persönlich erbrachten laboratoriumsmedizinischen Analysen des Abschnitts O I/II sind nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereinigung beschlossenen Bestimmun- gen zu kennzeichnen.

Die Kassenärztliche Vereinigung er- faßt die von den Mitgliedern der Labor- gemeinschaft in ihrem Zuständigkeits- bereich bezogenen Leistungen des An- hangs zu Abschnitt O I/II und meldet die ermittelte Anzahl je Quartal und La- borgemeinschaft an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Kassenärztli- che Bundesvereinigung ermittelt KV- übergreifend die für die Abstaffelung notwendige bundesweite Anzahl der Leistungen des Anhangs zu O I/II je Quartal und Laborgemeinschaft und teilt diese Angaben der jeweils für das Mitglied der Laborgemeinschaft zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung mit.“

Es werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für die Abrechnung überwiese- ner kurativ-ambulanter Auftragsleistun- gen des Kapitels O E-GO gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

bezogen an die für die überweisende Arztpraxis zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

(6) Die Arztpraxis, die auf Überwei- sung kurativ-ambulante Auftragsleistun- gen des Kapitels O BMÄ durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersu- chung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in DM getrennt nach Leistungen der An- hänge zu den Abschnitten O I/II und O III BMÄ mit.*

Im Falle der Weiterüberweisung ei- nes Auftrages oder eines Teilauftra- ges hat jede weiterüberweisende Arzt- praxis dem vorhergehenden Überwei- ser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzu-

teilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie weiterüberwiesen hatte.“

3. In § 41 Abs. 7 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 eingefügt „bzw. Mu- ster 10“.

4. § 42 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 wird Satz 2 ersatzlos ge- strichen.

Es wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Die nach § 25 geforderte Über- mittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der Kosten in DM kann EDV-gestützt erfolgen. In die- sem Fall darf nur Software eingesetzt werden, die von der Prüfstelle der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung auf Ba- sis der LDT-Datensatzbeschreibung zer- tifiziert worden ist.“

Der bisherige Absatz 9 wird Ab- satz 10.

5. In § 44 Absatz 1 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 „bzw. 10“ eingefügt.

Die Änderungen treten am 1. Juli

1999 in Kraft. N

*Anmerkung:

Durch die Mitteilung erhält die überweisende Arztpraxis eine zeitnahe Information über die Höhe der von ihr veranlaßten Kosten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung den be- grenzten Gesamtpunktzahlen für die Ab- schnitte O I/II und O III gegenübergestellt werden. Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsärzten berührt die vertragsärzt- liche Abrechnung nicht.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffent- lichen Rechts) – einerseits – und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Ver- band e.V. – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzkassen- Vertrag (Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen) – Stand:

1. Januar 1999 – wie folgt zu ändern:

(2)

A-799

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 12, 26. März 1999 (71) Die vom Vertragsarzt eingereichte

Abrechnung überwiesener kurativ-am- bulanter Auftragsleistungen des Kapitels O muß die Abrechnungsnummer der überweisenden Praxis (Veranlasser) und ggf. die Kennziffer(n) nach den Nrn. 3487 bis 3499 enthalten. Die Kennziffer(n) teilt der Veranlasser zusammen mit dem Überweisungsauftrag mit. Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrags hat die abrechnende Arztpraxis die Abrech- nungsnummer derjenigen überweisen- den Praxis anzugeben, die den ersten Überweisungsauftrag erteilt hat (Erst- veranlasser).

Die Kassenärztliche Vereinigung mel- det der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung die kurativ-ambulanten Fälle mit überwiesenen Auftragsleistungen des Kapitels O, die von Vertragsärzten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlaßt und von Vertragsärzten ih- res Zuständigkeitsbereichs durchgeführt worden sind.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung übermittelt die Daten veranlasser- bezogen an die für die überweisende Arztpraxis zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

(6) Die Arztpraxis, die auf Überwei- sung kurativ-ambulante Auftragsleistun- gen des Kapitels O E-GO durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersu- chung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in DM getrennt nach Leistungen der An- hänge zu den Abschnitten O I/II und O III E-GO mit.*

Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat je- de weiterüberweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Anga- ben nach Satz 1 sowohl über die selbst er- brachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie wei- terüberwiesen hatte.“

3. In § 33 Absatz 7 wird in der Klam- mer hinter Muster 6 „bzw. Muster 10“

eingefügt.

4. In § 34 Absatz 6 wird in der Klammer hinter Muster 6 „bzw. 10“ ein- gefügt.

5. § 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 7 wird Satz 2 ersatzlos ge- strichen.

Es wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Die nach § 28 geforderte Über- mittlung der Gebührennummern der Leistungen und die Höhe der Kosten in DM kann EDV-gestützt erfolgen. In die- sem Fall darf nur Software eingesetzt

werden, die von der Prüfstelle der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung auf Ba- sis der LDT-Datensatzbeschreibung zer- tifiziert worden ist.“

Der bisherige Absatz 9 wird Ab- satz 10.

Die Änderungen treten am 1. Juli

1999 in Kraft. N

*Anmerkung:

Durch die Mitteilung erhält die überweisende Arztpraxis eine zeitnahe Information über die Höhe der von ihr veranlaßten Kosten, die von der Kassenärztlichen Vereinigung den be- grenzten Gesamtpunktzahlen für die Ab- schnitte O I/II und O III gegenübergestellt werden. Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsärzten berührt die vertragsärzt- liche Abrechnung nicht.

Würzburg

– Fachhochschule Münzstraße – Ärztliche Fortbildung der Bundesärztekammer

17. bis 25. September 1999

6. Fortbildungsseminar der Bundesärztekammer

1Alkoholmißbrauch und -abhängigkeit– Die Behandlung von Alkohol- mißbrauch und -abhängigkeit in der ärztlichen Praxis

1Arzt im Rettungsdienst– Fachkunde 1Grundlagen der ärztlichen Begutachtung 1Asthmaschulungfür Ärzte und Therapeuten

1Echokardiographie-Grundkurs (nach KBV-Richtlinien) 1Gesundheitsförderung(Kursfortbildung)

1Praxis der Herzschrittmachertherapie

1Klinische Arzneimittelprüfung(Kursfortbildung) 1Palliativmedizin

1Verbandstechniken– Das Ulcus cruris – Ruhigstellung von Hand und Unterarm – Ruhigstellung der oberen Extremitäten

Auskunft und Programmanforderung:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung Postfach 41 02 20, 50862 Köln Tel 02 21/40 04-4 15, -4 16, -4 17, Fax -3 88

Ärztliche Fortbildung in Davos (Schweiz)

13. Interdisziplinäre Sommer-Seminar-Woche für Medizin vom 24. bis 30. Juli 1999

Veranstalter:

Davos Tourismus

Wissenschaftliche Leitung und Organisation:

Prof. Dr. med. Dr. med. h. c. Walter Siegenthaler Universität Zürich

Programm:

Verschiedene Seminare und Kurse sowie zusätzliche Kurse für Sonographie und Doppler-Sonographie, berechtigt zur Anerkennung in der ärztlichen Weiterbildung

Auskunft und Programm:

Davos Tourismus, Kongressbüro, Helen Frei, Promenade 67, CH-7270 Davos,

Tel 0 41/81/415 21 21 oder 415 21 63 oder Fax 415 21 01; E-Mail: congress@davos.ch

Referenzen

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