• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Protokollnotiz zu § 25 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 28 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen" (31.03.2000)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Protokollnotiz zu § 25 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 28 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen" (31.03.2000)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundes- verband der landwirtschaftlichen Kranken- kassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Kranken- kasse, K.d.ö.R., Hamburg, die Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – anderer- seits – vereinbaren folgende Protokollnotiz zu § 25 Abs. 5 des Bundesmantelvertrages- Ärzte (Stand: 1. Juli 1999):

„Als Folge der Änderungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April 2000 ändern sich die in § 25 Abs. 5 aufgeführten Kennziffern wie folgt: Kennziffer(n) nach den Nrn. 3480 bis 3499.“

Köln/Bonn/Essen/Bergisch

Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum, den 15. März 2000

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Kör- perschaft des öffentlichen Rechts) – einer- seits – und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V. sowie der AEV–Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V. – andererseits –

vereinbaren folgende Protokollnotiz zu

§ 28 Abs. 5 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkas- sen) – Stand: 1. Juli 1999:

„Als Folge der Änderungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. April 2000 ändern sich die in § 28 Abs. 5 aufgeführten Kennziffern wie folgt: Kennziffer(n) nach den Nrn. 3480 bis 3499.“

Köln/Siegburg, den 15. März 2000

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die nachstehende Än- derung seiner Richtlinien über die Früherkennung von Krankheiten bei Kin- dern gemäß § 26 SGB V beschlossen.

Grundlage der Entscheidung waren ein- gehende Beratungen in seinem Arbeits- ausschuss „Prävention“. Als Ergebnis dieser Beratungen mit Sachverständigen sind bei den Vorsorgeuntersuchungen U3 bis U5 folgende Ergänzungen zu den The- men Mundgesundheit und Zahnpflege zu beachten: Bei der U3 sollen Ernährungs- hinweise im Hinblick auf Mundgesund- heit gegeben werden (zum Beispiel zur besonderen Bedeutung des Stillens und der Fluoridprophylaxe), bei der U5 Hin- weise zu Mundhygiene und zahnschonen-

der Ernährung (zum Beispiel zur Fluorid- prophylaxe, zu zahnschonender Ernäh- rung durch zuckerfreie Kost, zu Trinkge- wohnheiten und zur Vermeidung karies- fördernden Verhaltens wie des Dau- ernuckelns an mit Fruchtsäften gefüllten Trinkflaschen) und bei der U6 Hinweise zur Zahnpflege (zum Beispiel zur richti- gen Technik und Häufigkeit des Zäh- neputzens). Mit dieser Ergänzung der Richtlinien trägt der Bundesausschuss dem Anliegen Rechnung, primärpräven- tive Konzepte der Zahn-, Mund- und Kie- fergesundheit in den Vorsorgeuntersu- chungen stärker zu berücksichtigen.

Änderung der Kinder-Richtlinien

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Le- bensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr.

28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 26. Juni 1998 (BAnz. Nr. 159 vom 27. August 1998), wie folgt zu ändern:

1. Unter Abschnitt B. Untersuchun- gen,Nr. 3., Untersuchung in der 4.– 6. Le- benswoche (Dritte Untersuchung) wird der folgende Passus eingefügt:

„Ernährungshinweise im Hinblick auf Mundgesundheit“

2. Unter Abschnitt B. Untersuchun- gen, Nr. 5., Untersuchung im 6.–7. Le- bensmonat (Fünfte Untersuchung) wird der folgende Passus eingefügt:

„Hinweise zu Mundhygiene und zahn- schonender Ernährung“

3. Unter Abschnitt B. Untersuchun- gen,Nr. 6., Untersuchung im 10.–12. Le- bensmonat (Sechste Untersuchung) wird der folgende Passus eingefügt:

„Hinweise zur Zahnpflege“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bun- desanzeiger in Kraft.*

Köln, den 10. Dezember 1999 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g

A-868

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 13, 31. März 2000

Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien)

Protokollnotiz zu Nummer 6.5 Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen geht davon aus, dass durch die Aussetzung der Entscheidung über die Zulassung einer Methode gemäß Nummer 6.5 die entsprechende Methode grundsätzlich nicht als ver- tragsärztliche Leistung anerkannt ist,

sondern nur unter den vom Bundesaus- schuss festgelegten Auflagen erbracht werden darf.

Für die Zeit der Aussetzung der Bera- tung ist der Einwand des Systemversa- gens ausgeschlossen. Der Bundesaus- schuss wird nach zwei Jahren die Auswir- kungen der in Nummer 6.5 festgelegten

Regelungen überprüfen. ✮

Protokollnotiz zu § 25 Abs. 5

Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 28 Abs. 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen

Formale Anpassung der Bundesmantelverträge an die Änderungen des EBM-Kapitels O – Laboratoriumsuntersuchungen

Mitteilungen

Bekanntmachungen

* Die Veröffentlichung ist im Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21. März 2000 erfolgt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(3) In den Fällen, in denen ausnahmsweise im Krankenhaus nach auffälliger Erstuntersuchung keine Kontroll-AABR bis zur U2 durchgeführt wurde, wird die AABR bis spätestens zur U3

durch Beendigung der Tätigkeit als angestellter Arzt in einer Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder in der Klinik, sofern die kurärztliche Tätigkeit nicht bei

Es sind nur solche Arznei- mittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwen- dung notwendigen elektronischen Programme (Soft- ware) und ihrer Folgeversionen (Updates)

„Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist jeder Arzt einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, der nur an

März 2009 folgende Ergänzung der „Regelung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Ver- tragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB

Der Überweisungsschein zur präventiven zytologischen Unter- suchung (Muster 39a), der dem zweiteiligen Dokumentationsvor- druck für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen Frauen (Muster

c P3-210: Anzeige von Werbung: Der vierte Satz wird wie folgt gefasst: Hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die weder unmittelbar noch mittelbar beispielsweise

c P3-210: Anzeige von Werbung: Der vierte Satz wird wie folgt gefasst: Hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die weder unmittelbar noch mittelbar beispielsweise