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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzk

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A1406 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 25⏐⏐20. Juni 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den

Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)

– Stand: 1. Juli 2007 – wie folgt zu ändern:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt:

(3) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimit- teln nur solche Arzneimittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwendung notwendigen elektronischen Programme (Software) nutzen, die die Informationen gemäß § 73 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 SGB V enthalten und die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Anforde- rungskataloge für die kassenärztliche Versorgung zuge- lassen (Zertifizierung) sind. Es sind nur solche Arznei- mittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwen- dung notwendigen elektronischen Programme (Soft- ware) und ihrer Folgeversionen (Updates) zuzulassen, die dem Vertragsarzt eine manipulationsfreie Verord- nung von Arzneimitteln ermöglichen. Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.

(4) Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung oder außerordentliche Kon- trollprüfung) unterziehen. Die außerordentliche Kon- trollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesver-

einigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung, den Spit- zenverbänden der Krankenkassen oder einer Kranken- kasse beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die nach Abs. 3 zugelassenen Arz- neimittel-Datenbanken und Software-Versionen bei der Anwendung durch den Vertragsarzt eine manipulations- freie Verordnung von Arzneimitteln entsprechend den Zulassungskriterien nach Abs. 3 nicht gewährleisten.

(5) Der Vertragsarzt teilt der Kassenärztlichen Vereinigung in der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung mit, welche nach Abs. 3 zugelassene Arzneimittel-Datenbank und zu ihrer Nutzung zugelassene Software angewendet wurde. In vorgenannter Quartalserklärung bestätigt der Vertragsarzt, dass er zur Verordnung von Arzneimitteln ausschließlich zertifizierte Arzneimittel-Datenbanken und Software-Versionen eingesetzt hat.

b) Die Absätze 3 bis 9 werden die Absätze 6 bis 12.

2. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Berlin, Siegburg, den 30. Januar 2008 )

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Knappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

– Stand: 1. Juli 2007 – wie folgt zu ändern:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 eingefügt.

(3) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimit- teln nur solche Arzneimittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwendung notwendigen elektronischen Programme (Software) nutzen, die die Informationen gemäß § 73 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 SGB V enthalten und die von der Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Anforde- rungskataloge für die kassenärztliche Versorgung zuge- lassen (Zertifizierung) sind. Es sind nur solche Arznei- mittel-Datenbanken einschließlich der zu ihrer Anwen- dung notwendigen elektronischen Programme (Soft- ware) und ihrer Folgeversionen (Updates) zuzulassen, die dem Vertragsarzt eine manipulationsfreie Verord- nung von Arzneimitteln ermöglichen. Alle zugelassenen elektronischen Programme erhalten eine Prüfnummer.

(4) Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (Rezertifizierung oder außerordentliche Kon- trollprüfung) unterziehen. Die außerordentliche Kon- trollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesver- einigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung, den Spit-

zenverbänden der Krankenkassen oder einer Kranken- kasse beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die nach Abs. 3 zugelassenen Arz- neimittel-Datenbanken und Software-Versionen bei der Anwendung durch den Vertragsarzt eine manipulations- freie Verordnung von Arzneimitteln entsprechend den Zulassungskriterien nach Abs. 3 nicht gewährleisten.

(5) Der Vertragsarzt teilt der Kassenärztlichen Vereinigung in der Sammelerklärung zur Quartalsabrechnung gem.

§ 35 Abs. 2 mit, welche nach Abs. 3 zugelassene Arznei- mittel-Datenbank und zu ihrer Nutzung zugelassene Software angewendet wurde. In vorgenannter Quartals- erklärung bestätigt der Vertragsarzt, dass er zur Verord- nung von Arzneimitteln ausschließlich zertifizierte Arz- neimittel-Datenbanken und Software-Versionen einge- setzt hat.

b) Die Absätze 3 bis 10 werden die Absätze 6 bis 13.

2. Diese Änderungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Berlin, Bonn, Essen, Bergisch Gladbach, Kassel, Bochum, Sieg-

burg, den 30. Januar 2008 )

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