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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren den Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) wie folgt zu ändern:" (22.10.2010)

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Aktie "Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren den Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) wie folgt zu ändern:" (22.10.2010)"

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(1)

Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 42

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22. Oktober 2010 A 2069 sowie ggf. ergänzender Regelungen der Partner der Bundesman-

telverträge zur externen Qualitätssicherung von Laborleistungen und den quartalsweisen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätssicherung durch die Betriebsstätte voraus.

Sofern für eine Gebührenordnungsposition der Nachweis aus verschiedenen Materialien (z. B. Serum, Urin, Liquor) möglich ist und für diese Materialien unterschiedliche Ringversuche durchgeführt werden, wird in einer Erklärung bestätigt, dass die Gebührenordnungsposition nur für das Material berechnet wird, für das ein gültiger Nachweis einer erfolgreichen Ringversuchs- teilnahme vorliegt.

Der Nachweis ist elektronisch an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.“

2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. …

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R.,

Berlin, – andererseits – vereinbaren den

Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)

wie folgt zu ändern:

1. In § 25 Bundesmantelvertrag Ärzte wird folgender Absatz 7 angefügt:

„Die Abrechnung von Laborleistungen setzt die Erfüllung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung labo- ratoriumsmedizinischer Untersuchungen gemäß Teil A und B1 sowie ggf. ergänzender Regelungen der Partner der Bundesman- telverträge zur externen Qualitätssicherung von Laborleistungen und den quartalsweisen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätssicherung durch die Betriebsstätte vor - aus.

Sofern für eine Gebührenordnungsposition der Nachweis aus verschiedenen Materialien (z. B. Serum, Urin, Liquor) möglich ist und für diese Materialien unterschiedliche Ringversuche durchgeführt werden, wird in einer Erklärung bestätigt, dass die Gebührenordnungsposition nur für das Material berechnet wird, für das ein gültiger Nachweis einer erfolgreichen Ringversuchs- teilnahme vorliegt.

Der Nachweis ist elektronisch an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.“

2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeich- nung des Vertrages; das Unterschriftsverfahren wird derzeit

durchgeführt. …

Mitteilungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen- verband haben sich zur Aufnahme der Gebührenordnungspositi- on 32670 in den Abschnitt 32.3.7 des Kapitels 32 des EBM zum 1. Januar 2011 verständigt.

Die Gebührenordnungsposition beinhaltet einen spezifi- schen infektionsimmunologischen Nachweis der Tuberkulose - infektion für ausgewählte Erkrankungen und schließt die An- wendung im Rahmen von Screeninguntersuchungen ausdrück- lich aus.

Bekanntmachungen

Beschluss

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 255. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

vom 24. September 2010 zur Aufnahme der Gebührenordnungsposition 32670 in den Abschnitt 32.3.7 des Kapitels 32 der E-GO

(Beschluss-Nr. 930)

mit Wirkung zum 1. Januar 2011

gleichlautend auch

Beschluss

der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 115. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

vom 24. September 2010 zur Aufnahme der Gebührenordnungsposition 32670 in den Abschnitt 32.3.7 des Kapitels 32 BMV-Ä

mit Wirkung zum 1. Januar 2011

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 255. Sitzung (schriftli- che Beschlussfassung) vom 24. September 2010 den nachfol- genden Beschluss Nr. 930 gefasst:

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

1. Aufnahme einer Gebührenordnungsposition nach der Nr. 32670 in den Abschnitt 32.3.7

32670 Quantitative Bestimmung einer in-vitro Interfe- ron-gamma Freisetzung nach ex-vivo Stimulati- on mit Antigenen (mindestens ESAT-6 und CFP-10) spezifisch für Mycobacterium tubercu- losis-complex (außer BCG) bei Patienten – mit chronisch-entzündlichen, immunmodulie-

renden Erkrankungen vor der Erstgabe von TNF-Alpha-Inhibitoren

– mit einer HI-Virus Infektion nur vor einer Therapieentscheidung einer behandlungsbe- dürftigen Infektion mit Mycobacterium-tuber- culosis-complex (außer BCG)

– vor Einleitung einer Dialysebehandlung bei chronischer Niereninsuffizienz

– vor Durchführung einer Organtransplantation (Niere, Herz, Lunge, Leber, Pankreas)

58,00 €

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 2070 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 42

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22. Oktober 2010 2. Aufnahme einer Anmerkung nach der Gebührenord-

nungsposition 32670

– Die Gebührenordnungsposition 32670 ist auf die genannten Indikationen beschränkt und dient weder als Screeninguntersuchung noch zur Umgebungsuntersuchung von Kontakt- personen. Die Berechnung als „Ähnliche Un- tersuchung“ für die genannten und andere In- dikationen ist unzulässig.

Gültig ab 1. Januar 2011 Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung ist eingeleitet.

Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgülti- gen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. …

nimmt, hingegen ein vorteilhafter klinischer Effekt durch die kli- nischen Daten nicht gestützt wird.

Der Vorteil von Prasugrel ist in der akuten Phase der Behand- lung am größten. Insbesondere beim ST-Hebungsinfarkt (STE- MI) wird der maximale Effekt in der 3.–4. Woche nach PCI er- zielt und nimmt danach gegenüber Clopidogrel nicht mehr weiter zu. Bei Patienten mit instabiler Angina pectoris oder Nicht-ST- Hebungsinfarkt (UA/NSTEMI) wird der maximale Effekt eben- falls im ersten Monat der Behandlung gesehen. Im Gegensatz zum STEMI nimmt er darüber hinaus im Verlauf von 12 Mona- ten gegenüber Clopidogrel noch etwas zu.

In der einzigen Zulassungsstudie der Phase III, der TRITON- 38-Studie, wurden Patienten mit einem erhöhten Blutungsrisiko ausgeschlossen, zum Beispiel Patienten unter Langzeittherapie mit nicht-steroidalen Antiphlogistika bzw. Coxiben oder Vita- min-K-Antagonisten sowie Patienten, die kürzlich eine gastro- intestinale Blutung, ein Magengeschwür oder ein Trauma erlitten hatten. In diesem selektierten Patientengut mussten dennoch ge- genüber Clopidogrel je 1 000 Patienten 5 zusätzliche schwerwie- gende Blutungen (darunter 2 tödliche) in Kauf genommen wer- den, um 22 nicht-tödliche Herzinfarkte zu verhindern.

Die Therapie sollte daher auf Patienten mit hohem Risiko für kardiovaskuläre Mortalität und niedrigem Blutungsrisiko be- schränkt bleiben (z. B. Körpergewicht über 60 kg, Alter < 75 Jah- re, keine Blutungsneigung, keine Medikation mit oralen Antiko- agulantien, Clopidogrel, nicht-steroidalen Antiphlogistika oder Fibrinolytika, kein Trauma, keine Operation, keine gastrointes- tinale Blutung oder Ulceration in der kürzlich zurückliegenden Vorgeschichte). Eine besonders kritische individuelle Risiko- abwägung muss bei Patienten nach STEMI, die über 30 Tage hin aus behandelt werden sollen, erfolgen. Es gibt in diesem Zu- sammenhang auch keinen Beleg dafür, dass die Umstellung einer Therapie mit Clopidogrel auf eine Therapie mit Prasugrel einen Vorteil besitzt. Eine Umstellung wird deshalb nicht empfohlen.

Die Einnahme pH-Wert-hebender Medikamente wie H2-Blo- cker und Protonenpumpenhemmer (PPI) kann die Resorption von Prasugrel verzögern. Daher ist bei der Aufsättigungsdosis zu beachten, dass bei gleichzeitiger Behandlung mit einem PPI mit einem langsameren Wirkungseintritt zu rechnen ist.

Patienten mit aktiven pathologischen Blutungen oder einer schweren Leberfunktionsstörung sind von einer Behandlung mit Prasugrel auszuschließen.

Patienten mit einem ischämischen Schlaganfall oder einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) in der Vorge- schichte hatten unter Prasugrel und ASS nicht nur ein beson- ders hohes Risiko für schwerwiegende Blutungen, sondern au- ßerdem ein signifikant erhöhtes Risiko für einen weiteren Schlaganfall. Bei diesen Patienten ist die Behandlung mit Pra- sugrel kontraindiziert.

Ein signifikant erhöhtes Blutungsrisiko einschließlich letaler Blutungen bestand in der TRITON-38-Studie für Patienten der Altersgruppe ≥ 75 Jahre oder mit einem Gewicht unter 60 kg.

In diesen Subgruppen wurde kein vorteilhafter klinischer Ef- fekt festgestellt. Die Anzahl verhinderter primärer Endpunkte (im Wesentlichen nicht-tödliche Herzinfarkte) entsprach un- gefähr der Anzahl lebensbedrohlicher Blutungen. Sie sollen deshalb nicht mit Prasugrel behandelt werden.

Dessen ungeachtet wird in der Fachinformation im Einzelfall ausnahmsweise eine reduzierte Erhaltungsdosis von 5 mg emp- fohlen. Allerdings beruht die Evidenz für die 5 mg Dosis nur auf Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung

am17. Juni 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Ja- nuar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 17. Juni 2010 (BAnz S. 2917), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage IV nach § 17 der AM-RL wird um den folgenden Therapiehinweis ergänzt:

Wirkstoff: Prasugrel (z. B. Efient®) Zugelassene Anwendungsgebiete

Prasugrel ist in Kombination mit Acetylsalicylsäure (ASS) zuge- lassen zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Pa- tienten mit akutem Koronarsyndrom, bei denen eine primäre oder verzögerte perkutane Koronarintervention (PCI) erfolgt.

Die Behandlung wird mit einer 60 mg Aufsättigungsdosis be- gonnen und dann mit einer Erhaltungsdosis von 10 mg täglich fortgesetzt.

Empfehlung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise Gesamtmortalität und kardiovaskuläre Mortalität werden durch eine duale Thrombozytenaggregationshemmung mit Prasugrel und ASS im Vergleich zu Clopidogrel und ASS nicht signifikant verringert. Ein Vorteil zeigt sich in erster Linie durch eine signi- fikante Reduktion nicht-tödlicher Herzinfarkte. Dem steht ein signifikant erhöhtes Risiko für schwerwiegende Blutungen ge- genüber, darunter auch tödlich verlaufende.

Die Behandlung ist laut Zulassung auf 12 Monate zu be- schränken, da das Blutungsrisiko darüber hinaus weiter zu-

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Anlage IV: Therapiehinweis zu Prasugrel

Vom 17. Juni 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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