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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren die nachstehende 13. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blan

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Academic year: 2022

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Bis zu ihrer Entscheidung über die weitere Leis- tungserbringung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die verordneten und vom spezialisierten Leistungserbringer erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner der Verträge nach § 132d Abs. 1 SGB V.

Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, hat die Krankenkasse den verordnenden Arzt sowie die Leistungserbrin- ger der SAPV über die Gründe zu informieren.

2.1.2. Muster 71: Erstantrag besondere Arzneimittel- therapie (Wirkstoffe zur Behandlung der pulmonal arteriellen Hypertonie) Nach § 73d SGB V ist vor der Verordnung besonde- rer Arzneimittel eine Abstimmung des behandeln- den Arztes mit einem Arzt für besonderen Arznei- mitteltherapie erforderlich. Der Gemeinsame Bun- desausschuss hat hierzu in der Arzneimittel-Richtli- nie das Verfahren geregelt. In der Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtlinie sind die In- dikationen und Wirkstoffe nebst den zu verwenden- den Dokumentationsbögen (die für die pulmonal ar- terielle Hypertonie in den Mustern 71 und 71a um- gesetzt wurden) aufgelistet, für die ein Verfahren zur Verordnung besonderer Arzneimittel durchzu- führen ist. Demnach hat der behandelnde Arzt vor erstmaliger Verordnung einen Erstantrag (Muster 71) und vor wiederholter Verordnung einen Weiter- verordnungs-/Folgeantrag (Muster 71A) zu stellen.

1. Muster 71 wird zur Abstimmung der erstmaligen Verordnung der in Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundes- ausschusses aufgeführten Wirkstoffe zur Behand- lung der pulmonal arteriellen Hypertonie verwendet.

2. Muster 71 besteht aus drei Formularblättern 71a: Erstantrag besondere Arzneimitteltherapie 71b: Antwort des Arztes für besondere Arzneimit-

teltherapie

71c: Antwort des Arztes für besondere Arzneimit- teltherapie an die Krankenkasse

3. Der behandelnde Vertragsarzt ist verpflichtet, Muster 71a vollständig ausgefüllt an den Arzt für besondere Arzneimittel zu übermitteln. Hierbei soll er neben den angeforderten Unterlagen – sofern der Platz im Muster 71a nicht für alle erforderlichen Angaben ausreicht – dem Formular entsprechende Anlagen beifügen.

4. Der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie ist ver- pflichtet, Muster 71b ausgefüllt an den behandelnden Arzt und Muster 71c ausgefüllt an die Krankenkasse des Versicherten zu übersenden. Hierbei sind die in der Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtli- nie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den ein- zelnen Wirkstoffen genannten Fristen einzuhalten.

5. Erfolgt die erstmalige Verordnung durch einen Arzt für besondere Arzneimitteltherapie, so ist er ver- pflichtet, diese unter Verwendung von Muster 71a und 71c zu dokumentieren.

2.1.3. Muster 71A: Weiterverordnung/Folgeantrag be- sondere Arzneimitteltherapie 1. Muster 71A wird zur Abstimmung der Weiterverord-

nung (Folgeantrag) der in Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bun- desausschusses aufgeführten Wirkstoffe zur Behand- lung der pulmonal arteriellen Hypertonie verwendet.

2. Muster 71A besteht aus drei Formularen

71Aa: Weiterverordnung/Folgeantrag besondere Arz- neimitteltherapie

71Ab: Antwort des Arztes für besondere Arzneimit- teltherapie

71Ac: Antwort des Arztes für besondere Arzneimit- teltherapie an die Krankenkasse

3. Der behandelnde Vertragsarzt ist verpflichtet, Muster 71Aa vollständig ausgefüllt an den Arzt für besondere Arzneimittel zu übermitteln. Hierbei soll er neben den angeforderten Unterlagen – sofern der Platz im Muster 71a nicht für alle erforderlichen Angaben ausreicht – dem Formular entsprechende Anlagen beifügen.

4. Der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie ist ver- pflichtet, Muster 71Ab ausgefüllt an den behandelnden Arzt und Muster 71Ac ausgefüllt an die Krankenkasse des Versicherten zu übersenden. Hierbei sind die in der Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtli- nie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den ein- zelnen Wirkstoffen genannten Fristen einzuhalten.

5. Erfolgt die Weiterverordnung/Folgeverordnung durch einen Arzt für besondere Arzneimittelthera- pie, so ist er verpflichtet, diese unter Verwendung von Muster 71Aa und 71Ac zu dokumentieren.

Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 29. Mai 2009

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K. d. ö. R., Berlin,

– andererseits – vereinbaren die nachstehende

13. Änderung der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformular-

bedruckungs-Verfahrens zur Herstel- lung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. Oktober 2002

1 In der Vereinbarung werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1 Inhaltliche Änderungen in Kapitel 1:

(2)

1.1.1 Die in Kapitel 1.4 aufgeführte Übersicht wird wie folgt ergänzt:

1.2 Inhaltliche Änderungen in Kapitel 2:

1.2.1 Die Nummern 2.1.4 und 2.1.5 werden wie folgt geän- dert:

2.1.4 Das Muster 1a/E wird mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

2.1.5 Die Muster 1b/E und 1c/E werden nicht mit einem Bar- code versehen.

1.2.2 Die Nummern 2.20.3 und 2.20.4 werden wie folgt geändert:

2.20.3 Die Muster 20b/E und 20c/E werden mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem

„Technischen Handbuch Blankoformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

2.20.4 Die Muster 20a/E und 20d/E werden nicht mit einem Bar- code versehen.

1.2.3 Die Nummern 2.25 und 2.25.8 werden wie folgt ge- ändert:

2.25 Muster 25/E: Anregung einer ambulanten Vorsorge- leistung in anerkannten Kurorten gem.

§ 23 Abs. 2 SGB V (Stand: 7.2009) 2.25.8 Muster 25/E

1.2.4 Die Nummern 2.63 und 2.63.1 bis 2.63.12 werden wie folgt neu aufgenommen:

2.63 Muster 63/E: Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) (Stand:

7.2009)

2.63.1 Für die Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativ- versorgung (SAPV) sind die Muster 63a.1/E–63d.1/E gemäß der in Kapitel 2.63.6–2.63.12 abgebildeten Form zu verwenden.

2.63.2 Die Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativ- versorgung (SAPV) besteht aus folgenden Formu- laren:

Muster 63a.1/E und

Muster 63a.2/E: Ausfertigung für die Krankenkasse

Nr. Formularname Bemerkungen Bfb- Barcode-

formular Typ Muster Verordnung speziali- Für die Krankenkasse Ja 1 63a.1/E sierter ambulanter

Palliativversorgung (SAPV)

Muster Verordnung speziali- Für die Krankenkasse Ja 0 63a.2/E sierter ambulanter

Palliativversorgung (SAPV)

Muster Verordnung speziali- Für den spezialisierten Ja 1 63b.1/E sierter ambulanter Leistungserbringer

Palliativversorgung (SAPV)

Muster Verordnung speziali- Für den spezialisierten Ja 0 63b.2/E sierter ambulanter Leistungserbringer

Palliativversorgung (SAPV)

Muster Verordnung speziali- Für den spezialisierten Ja 1 63c.1/E sierter ambulanter Leistungserbringer –

Palliativversorgung der Abrechnung

(SAPV) beizufügen

Muster Verordnung speziali- Für den spezialisierten Ja 0 63c.2/E sierter ambulanter Leistungserbringer –

Palliativversorgung der Abrechnung

(SAPV) beizufügen

Muster Verordnung speziali- Für den verordnenden Ja 1 63d.1/E sierter ambulanter Arzt

Palliativversorgung (SAPV)

Muster Erstantrag besondere Für den Arzt für besondere Ja 1 71a/E Arzneimitteltherapie Arzneimitteltherapie

Muster Antwort des Arztes Für den verordnenden Ja 1 71b/E für besondere Arzt

Arzneimitteltherapie

Muster Antwort des Arztes Für die Krankenkasse Ja 1 71c/E für besondere

Arzneimitteltherapie an die Krankenkasse

Muster Weiterverordnung/ Für den Arzt für besondere Ja 1 71Aa/E Folgeantrag besondere Arzneimitteltherapie

Arzneimitteltherapie

Muster Antwort des Arztes Für den verordnenden Ja 1 71Ab/E für besondere Arzt

Arzneimitteltherapie

Muster Antwort des Arztes Für die Krankenkasse Ja 1 71Ac/E für besondere

Arzneimitteltherapie an die Krankenkasse

Original: DIN A4 hoch

(3)

Muster 63b.1/E und

Muster 63b.2/E: Ausfertigung für den spezialisierten Leistungserbringer

Muster 63c.1/E und

Muster 63c.2/E: Ausfertigung für den spezialisierten Leistungserbringer – der Abrechnung beizufügen

Muster 63d.1/E: Ausfertigung für den verordnenden Arzt 2.63.3 Die Muster 63a.1/E bis 63d.1/E sind auf Sicherheitspa-

pier im DIN-A4-Format hoch zu erstellen.

2.63.4 Die Muster 63a.1/E, 63b.1/E, 63c.1/E und 63d.1/E wer- den mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blan- koformularbedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

2.63.5 Die Muster 63a.2/E, 63b.2 und 63c.2/E werden nicht mit einem Barcode versehen.

2.63.6 Muster 63a.1/E (Muster am Ende dieser Seite) 2.63.7 Muster 63a.2/E (Muster am Ende dieser Seite) 2.63.8 Muster 63b.1/E (Muster am Ende dieser Seite) 2.63.9 Muster 63b.2/E (Muster am Ende dieser Seite) 2.63.10 Muster 63c.1/E (Muster am Ende dieser Seite)

2.63.11 Muster 63c.2/E (Muster am Ende dieser Seite) 2.63.12 Muster 63d.1/E (Muster am Ende dieser Seite)

1.2.5 Die Nummern 2.71 und 2.71.1 bis 2.71.7 werden wie folgt neu aufgenommen:

2.71 Muster 71/E: Erstantrag besondere Arzneimittel- therapie (Stand: 7.2009)

2.71.1 Für die Abstimmung der erstmaligen Verordnung der in Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführten Wirkstoffe zur Behandlung der pulmonal arteriellen Hy- pertonie sind die Muster 71a/E, 71b/E und 71c/E gemäß der in Kapitel 2.71.5–2.71.7 abgebildeten Form zu ver- wenden.

2.71.2 Die Abstimmung der erstmaligen Verordnung der in An- lage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführten Wirk- stoffe zur Behandlung der pulmonal arteriellen Hyperto- nie erfolgt auf folgenden Formularen:

Muster 71a/E: Erstantrag besondere Arzneimittel- therapie

Original: DIN A4 hoch 2.63.6 Muster 63a.1/E

2.63.8 Muster 63b.1/E (identischer Aufbau) 2.63.10 Muster 63c.1/E (identischer Aufbau) 2.63.12 Muster 63d.1/E (identischer Aufbau)

Original: DIN A4 hoch 2.63.7 Muster 63a.2/E

2.63.9 Muster 63b.2/E (identischer Aufbau) 2.63.11 Muster 63c.2/E (identischer Aufbau)

(4)

Muster 71b/E: Antwort des Arztes für besondere Arzneimitteltherapie

Muster 71c/E: Antwort des Arztes für besondere Arzneimitteltherapie an die Kranken- kasse

2.71.3 Die Muster 71a/E und 71b/E sind auf Sicherheitspa- pier im DIN-A4-Format hoch zu erstellen. Muster 71c/E ist auf Sicherheitspapier im DIN A5 Format quer zu erstellen.

2.71.4 Die Muster 71a/E, 71b/E und 71c/E werden mit einem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes sind dem „Technischen Handbuch Blankoformular- bedruckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu ent- nehmen.

2.71.5 Muster 71a/E (Muster am Ende dieser Seite) 2.71.6 Muster 71b/E (Muster am Ende dieser Seite) 2.71.7 Muster 71c/E (Muster auf der nächsten Seite)

1.2.6 Die Nummern 2.71A und 2.71A.1 bis 2.71A.7 werden wie folgt neu aufgenommen:

2.71A Muster 71A/E: Weiterverordnung/Folgeantrag besondere Arzneimitteltherapie (Stand: 7.2009)

2.71A.1 Für die Abstimmung der Weiterverordnung (Folgean- trag) der in Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimit- tel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführten Wirkstoffe zur Behandlung der pulmonal arteriellen Hypertonie sind die Muster 71Aa/E, 71Ab/E und 71Ac/E gemäß der in Kapitel 2.71A.5–2.71A.7 ab- gebildeten Form zu verwenden.

2.71A.2 Die Abstimmung der Weiterverordnung (Folgeantrag) der in Anlage XI zum Abschnitt N der Arzneimittel- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses aufge- führten Wirkstoffe zur Behandlung der pulmonal arteri- ellen Hypertonie erfolgt auf folgenden Formularen:

Muster 71Aa/E: Weiterverordnung/Folgeantrag beson- dere Arzneimitteltherapie

Muster 71Ab/E: Antwort des Arztes für besondere Arz- neimitteltherapie

Muster 71Ac/E: Antwort des Arztes für besondere Arz- neimitteltherapie an die Krankenkasse 2.71A.3 Die Muster 71Aa/E und 71Ab/E sind auf Sicherheitspa-

pier im DIN-A4-Format hoch zu erstellen. Muster 71Ac/E ist auf Sicherheitspapier im DIN-A5-Format quer zu erstellen.

2.71A.4 Die Muster 71Aa/E, 71Ab/E und 71Ac/E werden mit ei- nem Barcode versehen. Die Spezifikationen des Barcodes

Original: DIN A4 hoch 2.71.6 Muster 71b/E

Original: DIN A4 hoch 2.71.5 Muster 71a/E

(5)

sind dem „Technischen Handbuch Blankoformularbe- druckung“ in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

2.71A.5 Muster 71Aa/E (Muster am Anfang dieser Seite) 2.71A.6 Muster 71Ab/E (Muster am Anfang dieser Seite) 2.71A.7 Muster 71Ac/E (Muster am Anfang dieser Seite) Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.

2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 29. Mai 2009 Original: DIN A4 hoch

2.71A.5 Muster 71Aa/E

Original: DIN A5 quer 2.71.7 Muster 71c/E

Original: DIN A5 quer 2.71A.7 Muster 71Ac/E

Original: DIN A4 hoch 2.71A.6 Muster 71Ab/E

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