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Archiv "Bekanntmachungen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren die nachstehende 23. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertra

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren die nachstehende 23. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertra"

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 1–2⏐⏐5. Januar 2009 A49

Original: DIN A4 hoch 2.55.7 Muster 55/E

Original: DIN A5 quer 2.40.8 Muster 40/E

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits –

vereinbaren die nachstehende

23. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die ver- tragsärztliche Versorgung werden folgende Ände- rungen vorgenommen:

Die Nummern 2.22, 2.30, 2.30.2. 2.39, 2.39.1, 2.39.2, 2.39.3, 2.40, 2.40.2 2.40.3 sowie 2.55 werden wie folgt geändert:

2.22 Muster 22: Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie (Stand: 1.2009)

2.30 Muster 30: Berichtsvordruck Gesundheitsuntersu- chung (Stand: 1.2009)

2.30.2 Das Muster 30 ist auf weißem Papier in roter Druck- farbe herzustellen.

2.39 Muster 39: Dokumentationsvordruck für Krebs- früherkennungsuntersuchung Frauen (Stand: 1.2009)

2.39.1 Als Muster 39 gilt der Überweisungsschein zur präventi- ven zytologischen Untersuchung und der zweiteilige Be- richtsvordruck „Krebsfrüherkennung Frauen“ nach Anla- ge I der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses über die Früherkennung von Krebserkrankungen. Der Überweisungsschein (Muster 39a) bildet das Deckblatt.

2.39.2 Das Muster 39 besteht aus drei Teilen:

Muster 39a: Überweisungsschein zur präventiven zy- tologischen Untersuchung

Muster 39b: Ausfertigung für den untersuchenden Arzt Muster 39c: unbesetzt

Muster 39d: Ausfertigung für den Zytologen

2.39.3 Der Vordruck erhält keinen farbigen Flächendruck. Nr.

1.1.5 gilt entsprechend.

Muster 39a erhält das Format DIN A5 quer, Muster 39b und 39d erhalten das Format DIN A4 hoch. Muster 39a und 39b sind auf weißem und Muster 39d auf hellblau- em Papier herzustellen.

2.40 Muster 40: Dokumentationsvordruck für Krebs- früherkennungsuntersuchung Männer (Stand: 1.2009)

2.40.2 Das Muster 40 verbleibt beim untersuchenden Arzt.

2.40.3 Das Muster 40 ist auf weißem Papier herzustellen. Das Muster erhält das Format DIN A5 quer.

2.55 Muster 55: Bescheinigung zum Erreichen der Be- lastungsgrenze bei Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krank- heit im Sinne des § 62 SGB V

(Stand: 1.2009)

Bekanntmachungen

(2)

A50 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 1–2⏐⏐5. Januar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen:

In den Vordruckerläuterungen wird folgender Text geändert:

Muster 22: Konsiliarbericht vorAufnahme einer Psychotherapie Nr. 4 ändert sich wie folgt:

Der Konsiliararzt liest die Krankenversichertenkarte des Patien- ten ein und gibt Namen sowie Arzt- und Betriebsstättennummer des überweisenden Therapeuten an. Beides geht aus dem für ihn bestimmten Überweisungsformular Muster 7 hervor.

Muster 30: Berichtsvordruck Gesundheitsuntersuchung Nr. 3 der Erläuterungen wird gestrichen.

Muster 39: Dokumentationsvordruck für Krebsfrüherken- nungsuntersuchung Frauen

Der erste Absatz der Erläuterungen zu Muster 39 ändert sich wie folgt:

Der Überweisungsschein zur präventiven zytologischen Unter- suchung (Muster 39a), der dem zweiteiligen Dokumentationsvor- druck für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen Frauen (Muster 39b und 39d [Muster 39c ist unbesetzt]) vorangestellt ist, ersetzt bei Überweisungen zur präventiven zytologischen Untersuchung den Überweisungsschein nach Muster 6 und erspart dem über- weisenden Arzt infolge des Durchschreibeverfahrens die zwei- malige Beschriftung des Personalienfeldes.

Muster 40: Dokumentationsvordruck für Krebsfrüherken- nungsuntersuchung Frauen

Satz 1 ändert sich wie folgt:

Die Ausfüllung des Dokumentationsvordruckes gemäß Muster 40 erfolgt auf der Grundlage der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Muster 55: Bescheinigung zum Erreichen der Belastungs- grenze bei Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V Nr. 8 ändert sich wie folgt:

Bestätigung des behandelnden Arztes nach Buchstabe B 2 des Entwurfes ist nur dann erforderlich, wenn der Versicherte n i c h t Pflegeleistungen nach Stufe II oder III bezieht oder einen GdB bzw. GdS (MdE)* von mindestens 60 % hat.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Alte Vordrucke müssen aufgebraucht werden.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Berlin, den 30. November 2008

*Mit dem am 21. 12. 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des Bundesversor- gungsgesetzes (BVG) und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts“ vom 13. 12. 2007 wurde der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (um das Kausalitätser- fordernis zwischen der Schädigung und dem zu entschädigenden Gesundheitsschaden deutlich zu machen) geändert. Statt MdE heißt er nun „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS).

Die Chroniker-Richtlinie verweist zudem auf § 56 Abs. 2 SGB VII. Der Gesetzgeber hat dort bislang keine Änderung des Begriffs „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ vorgenommen.

In der 171. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) hat der Be- wertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V folgende Durchführungsempfehlung getroffen. Es handelt sich um die Fortführung einer Durchführungsempfehlung zur Fortsetzung der Regelung zur Überbrückung des Versorgungsengpasses mit Ra- diopharmaka für nuklearmedizinische Untersuchungen in Deutschland mit Wirkungszeitraum vom 4. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009.

Bekanntmachungen

Durchführungsempfehlung

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 171. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Fortsetzung der Regelung zur Überbrückung des

Versorgungsengpasses mit Radiopharmaka für nuklearmedizinische Untersuchungen in Deutschland

mit Wirkungszeitraum ab 4. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009

Präambel

Aufgrund des fortbestehenden Versorgungsengpasses bei Radio- nukliden ist es weiterhin zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit therapieentscheidenden nuklearmedizinischen Untersuchungen erforderlich, dass als Substitut für stark radio- nuklidverbrauchende Knochenszintigrafien mit 99m-Technetium Positronenemissionstomografien (PET) mit radioaktiven Fluor- verbindungen durchgeführt werden. Der Bewertungsausschuss empfiehlt daher für die Übergangszeit bis zur Wiederherstellung einer stabilen Versorgungslage folgende Vorgehensweise zu ver- längern:

Empfehlung

Bei Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen durch die zustän- digen Genehmigungsbehörden* können zum Nachweis von Kno- chenmetastasen therapieentscheidende Untersuchungen bei Ma- lignomen übergangsweise, zunächst aufgrund der geschätzten Dauer des Engpasses durch das Bundesministerium für Gesund- heit bis 28. Februar 2009 in Form von PET-Untersuchung mit 18- Fluorid vorgenommen werden.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (gemäß §§ 12 und 70 SGB V) sind zu berücksichtigen.

Die Indikationen zu den Untersuchungen sind eingehend zu prü- fen und sollen sich nur auf solche Untersuchungen beziehen, die:

– für den Patienten therapieentscheidend sind,

– aufgrund der Erkrankung und/oder der erforderlichen Thera- pie unaufschiebbar sind,

oder bei

Mitteilungen

*Dazu bedarf es nach Information des BMG der Erteilung der entsprechenden arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis und der strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung für 18-Fluorid durch die zuständigen Landesbehörden.

Referenzen

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