Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 17⏐⏐24. April 2009 A843
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die ver- tragsärztliche Versorgung werden folgende Ände- rungen vorgenommen:
1.1. Redaktionelle Änderungen
1.1.1. In Punkt 2.17.2 wird das Wort „Kassenarzt“ ersetzt durch „Vertragsarzt“.
1.1.2. In Punkt 2.19.4 wird nach dem Wort „ist“ ein Kom- ma eingefügt.
1.2. Inhaltliche Änderungen
1.2.1. Die Nummern 2.20, 2.99 sowie 2.99A werden wie folgt geändert:
2.20 Muster 20: Maßnahmen zur stufenweisen Wiederein- gliederung in das Erwerbsleben (Wieder- eingliederungsplan) (Stand: 4.2009) 2.99 Muster 99: Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Ab-
satz 4 SGB V (Stand: 4.2009)
2.99A Muster 99A: Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Ab- satz 4 SGB V im Notfall (Stand: 4.2009) Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.
2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Redaktionelle Änderungen
2.1.1. Muster 1: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung In Ziffer 4 wird „Arbeitsunfähigkeit seit …“ durch
„Arbeitsunfähig seit …“ ersetzt.
Ziffer 6 wird geändert in:
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Zeilen „Arbeits- unfähig seit . . .“, „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis Original: DIN A5 hoch 2.99A.5 Muster 99A/E
Original: DIN A5 hoch 2.99.5 Muster 99/E
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits –
vereinbaren die nachstehende
24. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche
Versorgung
vom 1. April 1995
A844 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 17⏐⏐24. April 2009
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einschließlich . . .“ und „Festgestellt am . . .“ die Daten sechsstellig im Format TTMMJJ (z. B. 010200) anzu- geben sind.
2.1.2. Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Be- handlung, belegärztliche Behandlung, Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie, aner- kannte Psychotherapie
In Ziffer 8, 2. Absatz wird „OPS-301-Prozeduren“
durch „Operations- und Prozedurenschlüssel“ ersetzt.
In Ziffer 11, 2. Absatz wird der zweite Satz geändert in:
Die Unterschrift des Patienten entfällt, wenn im Quartal als einzige Leistungen Kosten, Berichte bzw. Kassenan- fragen, Leistungen nach den GNR 01430, 01435 und 01820 EBM und/oder telefonische Beratungen nach den GNR 01214, 01216 und 01218 EBM im Behandlungs- fall zur Abrechnung kommen.
2.1.3. Muster 16: Arzneiverordnungsblatt In Ziffer 10 wird der Hinweis geändert in:
Andernfalls kann eine Substitution erfolgen nach den Bestimmungen des zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerver- band e.V. getroffenen Rahmenvertrages nach § 129 SGB V in der jeweils geltenden Fassung.
3. Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Alte Vordrucke müssen aufgebraucht werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin
Berlin, den 31. März 2009
Ergänzung der „Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsycho-
therapeuten nach § 95d SGB V“
Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat am 31.
März 2009 folgende Ergänzung der „Regelung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Ver- tragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V“
vom 9. Dezember 2004 (in Kraft getreten am 1. 7. 2004 [DÄ, Heft 5 vom 4. 2. 2005]) beschlossen:
§ 7 (Übergangsregelung) wird wie folgt ergänzt:
1.Der bisherige Wortlaut des § 7 wird Absatz 1.
2.Folgender Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Am 30. Juni 2004 zugelassene Vertragsärzte sowie zu die- sem Zeitpunkt in einem zugelassenen Medizinischen Versor- gungszentrum oder bei einem Vertragsarzt angestellte Ärzte,
deren Zulassung oder Anstellung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 ff.
und Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Satz 7, 1. Satzteil SGB V in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung mit Vollen- dung des 68. Lebensjahres im Jahre 2008 geendet hätte und für welche gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 ff. sowie Abs. 9 Satz 4 i.V.m.
Abs. 7 Sätze 3 bis 5 SGB V in der am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes diese Regelungen keine Anwendung mehr finden, können, so- weit deren Zulassung und Anstellung fortgilt, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 den Fortbildungsnachweis nicht führen kön- nen, die bis zum 30. Juni 2009 vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30. September 2011 im noch erforderlichen Umfang nach- holen. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum, der für diese Ärzte bei nach dem 31. März 2009 fortbestehender Zulassung oder Anstellung zum 1. April 2009 beginnt, nicht angerechnet. Eine Honorarkürzung erfolgt während des Zeitraumes der nachholbaren Fortbildung nicht.
(3) Absatz 2 gilt auch für Vertragspsychotherapeuten und an- gestellte Psychotherapeuten.“
Berlin, den 31. März 2009 Dr. med. Andreas Köhler Vorsitzender des Vorstandes
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. med. Carl-Heinz Müller
Mitglied des Vorstandes
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
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