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Archiv "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren den Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztv

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A2000 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3819. September 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

9. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt neu gefasst:

„Führt der Arzt themenzentrierte Gespräche mit dem Ziel der Teilnahme des Patienten an verhaltenspräventi- ven Maßnahmen im Kurort gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 6,“

10. In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „KV-Abrechnungsstelle“

ersetzt durch das Wort „KÄV“.

11. Die Anlage 2 zum Kurarztvertrag wird wie folgt geändert:

11.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Bade-/Kurärzte, die im Rahmen einer ambulanten kur- medizinischen Behandlung die themenzentrierte Ge- sprächsführung zur Teilnahme an verhaltenspräventiven Maßnahmen im Kurort erbringen wollen, bedürfen einer besonderen Qualifikation nach Maßgabe dieser Anlage.“

11.2 In Teil II wird eine Nr. 2 mit folgendem Wortlaut einge- fügt:

„2. die Vorlage der Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie und Balneologie, die auf der (Muster-)Wei- terbildungsordnung des 106. Deutschen Ärztetages von 2003 beruht. Damit sind die in Teil I. Nrn. 1.

bis 6. geforderten Kenntnisse nachgewiesen oder“

11.3 Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

11.4 In der neuen Nr. 3 werden nach der Jahreszahl „1992“

die Worte „oder 2003“ eingefügt.

11.5 In Teil III (Verfahren) wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

„Die Genehmigungen sollen bei Vorliegen der Voraus- setzungen auf den Beginn der Beteiligung an den Ver- trägen terminiert werden bzw. ab Datum des Nachwei- ses der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs, der die Kenntnisse vermittelt.“

12. Zu § 8 Abs. 1 wird folgende Protokollnotiz gefasst:

„Die Vorlage der Urkunde der landesrechtlichen Anerken- nung bei der KÄV dient bis zur Veröffentlichung im Heilkur- orteverzeichnis als Nachweis der Voraussetzungen nach § 8.“

13. Das KVK-Feld (Personalienfeld) wird beim Kurarztschein (Anlage 3), beim Bericht des Kurarztes (Anlage 4) und bei der Verordnung des Kurarztes (Anlage 5) redaktionell angepasst;

alte Vordrucke sollen aufgebraucht werden.

14. Die Änderungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Berlin, den 20. August 2008 )

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren den

Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag – Primärkassen)

(Stand: 1. April 2005)

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der See-Krankenkasse und der Bundesknappschaft“ ersetzt durch die Worte „der Knappschaft“.

2. In der Präambel Satz 8 wird nach dem Wort „Kurarzt“ folgen- de *)-Anmerkung eingefügt:

„*) Mit den in diesem Vertrag verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind, auch wenn sie nur in einer Form auftreten, gleichwertig beide Geschlechter ge- meint.“

3. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der Ärzte und Kran- kenkassen“ ersatzlos gestrichen.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Heilquellenkurbetrieb“ er- setzt durch die Worte „Heilquellen-, Heilstollen-Kurbetrieb“.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als Vertragsarzt oder angestellter Arzt in der Arztpraxis nach § 1a Nr. 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte oder in einem Medizini- schen Versorgungszentrum; in einer Klinik angestellte

Ärzte nehmen an diesem Vertrag nur befristet nach Maßgabe von § 10 teil“.

5.2 In Absatz 1 Nrn. 5 und 6 sowie in Absatz 2 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „den Praxissitz“ bzw. „der Praxissitz“ ersetzt durch die Worte „die Praxis/Zweig- praxis“.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Sind an einem anerkannten Kurort nicht mindestens zwei Kurärzte gemäß § 9 Abs. 1 tätig, kann auf Antrag ein weiterer Arzt befristet am Vertrag teilnehmen, wel- cher

1. die Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt zu er- werben beabsichtigt und über Kenntnisse in der Kurmedizin verfügt und als Vertragsarzt oder an- gestellter Arzt in der Arztpraxis nach § 1a Nr. 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte oder in einem Medizi- nischen Versorgungszentrum tätig ist oder 2. als angestellter Arzt einer Klinik bereits Kurarzt

am Kurort ist.“

6.2 In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Teilnahme ist nur für den Kurort auszusprechen, an dem sich die Praxis/Zweigpraxis bzw. das Medizini- sche Versorgungszentrum oder die Klinik befindet.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

7.1 Die Überschrift zu § 11 wird wie folgt neu gefasst:

„Beendigung/Änderung der kurärztlichen Tätigkeit und Verstöße gegen kurärztliche Pflichten“

7.2 In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Praxis“ durch die Wor- te „Praxis/Zweigpraxis“ ersetzt.

7.3 In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „seinen Praxissitz“

durch die Worte „seine Praxis/Zweigpraxis“ ersetzt.

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3819. September 2008 A2001

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

7.4 In Absatz 1 wird nach Nr. 5 eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„6. durch Beendigung der Tätigkeit als angestellter Arzt in einer Arztpraxis, einem Medizinischen Versorgungszentrum oder in der Klinik, sofern die kurärztliche Tätigkeit nicht bei einem anderen Vertragsarzt, Medizinischen Versorgungszentrum oder in einer Klinik in demselben Kurort fortge- setzt wird. Die Fortsetzung ist in geeigneter Form (z. B. Auszug aus dem Anstellungsvertrag) ge- genüber der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung nachzuweisen.“

7.5 Absatz 1 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:

„Über die Beendigung/Änderung der Teilnahme nach den Nrn. 1 bis 6 ist die KÄV durch die zuständige Kas- senärztliche Vereinigung unverzüglich zu informieren.“

7.6 In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „den Praxissitz“

durch die Worte „die Praxis/Zweigpraxis“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt neu ge- fasst:

„Führt der Arzt themenzentrierte Gespräche mit dem Ziel der Teilnahme des Patienten an verhaltenspräventi- ven Maßnahmen im Kurort gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 6,“

9. In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „KV-Abrechnungsstelle“

ersetzt durch das Wort „KÄV“.

10. Die Anlage 2 zum Kurarztvertrag wird wie folgt geändert:

10.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Bade-/Kurärzte, die im Rahmen einer ambulanten kur- medizinischen Behandlung die themenzentrierte Ge- sprächsführung zur Teilnahme an verhaltenspräventiven Maßnahmen im Kurort erbringen wollen, bedürfen einer besonderen Qualifikation nach Maßgabe dieser Anlage.“

10.2 In Teil II wird eine Nr. 2 mit folgendem Wortlaut einge- fügt:

„2. die Vorlage der Zusatzbezeichnung Physikali- sche Therapie und Balneologie, die auf der (Mus- ter-)Weiterbildungsordnung des 106. Deutschen Ärztetages von 2003 beruht. Damit sind die in Teil I. Nrn. 1. bis 6. geforderten Kenntnisse nach- gewiesen oder“

10.3 Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

10.4 In der neuen Nr. 3 werden nach der Jahreszahl „1992“

die Worte „oder 2003“ eingefügt.

10.5 In Teil III (Verfahren) wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

„Die Genehmigungen sollen bei Vorliegen der Voraus- setzungen auf den Beginn der Beteiligung an den Ver- trägen terminiert werden bzw. ab Datum des Nachwei- ses der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs, der die Kenntnisse vermittelt.“

11. Zu § 8 Abs. 1 wird folgende Protokollnotiz gefasst:

„Die Vorlage der Urkunde der landesrechtlichen Anerken- nung bei der KÄV dient bis zur Veröffentlichung im Heilkur- orteverzeichnis als Nachweis der Voraussetzungen nach § 8.“

12. Das KVK-Feld (Personalienfeld) wird beim Kurarztschein (Anlage 3), beim Bericht des Kurarztes (Anlage 4) und bei der

Verordnung des Kurarztes (Anlage 5) redaktionell angepasst;

alte Vordrucke sollen aufgebraucht werden.

13. Die Änderungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

Berlin, den 20. August 2008 )

Mitteilungen

Änderungsvereinbarungen des Vertrages Zivildienst

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 ist der § 6 Absatz 3 im Zusam- menhang mit Auftragsleistungen zu Untersuchungen und/oder Be- gutachtungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (Einstellungs-, Nach- und Tauglichkeitsuntersuchungen) dahingehend geändert worden, dass eine Versicherten-/Grundpauschale dann abgerechnet werden kann, wenn Leistungen erbracht werden sollen, die nicht als Ein- zelleistungen berechnungsfähig sind. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 kann bei Auftragsleistungen zu Untersuchungen nach § 1 Ab- satz 3 Satz 2 generell eine Versicherten-/Grundpauschale einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Zusätzlich können die be- rechnungsfähigen Gebührenpositionen berechnet werden.

Bekanntmachungen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bonn, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Körperschaft des öffentlichen Rechts – Berlin, vertreten durch den Vorstand wird folgende Änderung des

Vertrages

über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden

vom 28. Februar 1989 in der Fassung vom 1. April 2008 vereinbart:

In § 6 wird Absatz 3 wie folgt geändert:

„Wird ein Vertragsarzt zur Erbringung von Leistungen im Zusam- menhang mit Untersuchungen und/oder Begutachtungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 (z. B. Einstellungs-, Nach- und Tauglichkeitsunter- suchungen) beauftragt, kann er die Versicherten-/Grundpauschale seiner Fachgruppe einmal im Behandlungsfall berechnen. Zusätz- lich können die berechnungsfähigen Gebührenpositionen berech- net werden. Der Arzt übersendet seinen Befund dem Beauftragten Arzt, der die Unterlagen dem Bundesamt vorlegt.“

Die Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Bonn/Berlin, den 20. August 2008 )

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A2002 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3819. September 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertrags- ärztliche Versorgung: Positronenemissionstomografie beim

kleinzelligen Lungenkarzinom

Vom 19. Juni 2008

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19.

Juni 2008 beschlossen, die Anlage I der Richtlinie zu Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geän- dert am 13. März 2008 (BAnz. S. 1950), wie folgt zu ändern:

I. In Nummer 14 werden in § 1 nach der Nummer 3 die folgen- den Nummern 4 und 5 angefügt:

„4. Bestimmung des Tumorstadiums von kleinzelligen Lun- genkarzinomen einschließlich der Detektion von Fern- metastasen, es sei denn, dass vor der PET-Diagnostik ein kurativer Therapieansatz nicht mehr möglich erscheint.

5. Nachweis eines Rezidivs bei primär kurativ behandelten Patienten bei begründetem Verdacht, wenn durch andere bildgebende Verfahren ein lokales oder systemisches Rezidiv nicht gesichert oder nicht ausgeschlossen wer- den konnte.“

II. In Nummer 14 wird § 2 wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift wird der folgende Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die in der Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwer- punkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekam- mer und schließen auch die Ärzte ein, für die Über- gangsregelungen der für sie zuständigen Ärztekammern zum Führen der aktuellen Bezeichnung bestehen oder bestanden haben.“

2. Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden zu den neuen Ab- sätzen 2 bis 5.

III. In Nummer 14 wird § 3 Abs. 1 Satz 1 wie folgt geändert:

1. Die Angabe „§ 2 Abs. 3“ wird ersetzt durch die Angabe

„§ 2 Abs. 4“.

2. Die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1“ wird ersetzt durch die An- gabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1“.

IV. In Nummer 14 wird nach § 3 folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Zusätzliche Anforderungen an die Qualitätssiche- rung bei den Indikationen gemäß § 1 Nr. 4 und 5

(1) Das in § 2 Abs. 4 beschriebene interdisziplinäre Team besteht mindestens aus dem für die Durchführung und Be- fundung der PET verantwortlichen Facharzt gemäß § 2 Abs.

2 Nr. 1, dem für den Patienten onkologisch verantwortlichen Arzt oder Onkologen oder Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie und einem Facharzt für Strahlentherapie.

(2) Soll die PET zur Klärung der Operabilität eingesetzt wer- den, ist ein Facharzt für Thoraxchirurgie (oder Facharzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Thoraxchirurgie oder Fach- arzt für Herzchirurgie mit Schwerpunkt Thoraxchirurgie oder Facharzt für Chirurgie mit der Teilgebietsbezeichnung Tho- rax- und Kardiovaskularchirurgie, der seinen operativen Schwerpunkt im Bereich Thoraxchirurgie hat) einzubezie- hen, um in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Durchführung der PET zur Entscheidung über eine thoraxchirurgische In- tervention erforderlich ist. In diese Entscheidung sollen ggf.

Ärzte weiterer betroffener Fachgebiete einbezogen werden.

(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Ausgenommen hiervon ist die Regelung nach § 3 Abs. 2 Spiegelstrich 1 (Verfügbarkeit einer thoraxchirurgischen Abteilung).“

V. Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der In- ternetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 19. Juni 2008

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Das Verständnis betriebswirtschaftlicher Abläufe in der stationären und ambulanten Versorgung ist für Ärztinnen und Ärzte in ihrer täg- lichen Arbeit von großer Bedeutung. Um ökonomische Prozesse zu verstehen und aktiv mitzugestalten, sind fundierte Kenntnisse im Be- reich der Ökonomie notwendig.

Die Veranstaltung der Bundesärztekammer ist Bestandteil einer Fort- bildungsreihe, die sich mit ökonomischen Aspekten der ärztlichen Tätigkeiten befasst. Sie wendet sich an Ärzte in Klinik und Praxis, die Interesse daran haben, ihre Kompetenzen auf diesem Gebiet zu erweitern.

Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen der aktuel- len ökonomischen Rahmenbedingungen in der stationären Versor- gung und der Modelle zum Bürokratie- und Dokumentationsabbau sowie die Verbesserung der Kommunikation zwischen dem Arzt und Ökonomen.

Weitere Seminare:

>Sektorübergreifende Versorgungskonzepte im deutschen Gesund- heitssystem

>MDK-Prüfverfahren, Zweitmeinungsverfahren

>MVZ

>Privatisierung von Universitätskliniken

Moderation: Prof. Dr. Schlüchtermann, Universität Bayreuth, Dr. Bartmann, Ärztekammer Schleswig-Holstein

Referenten: Dr. Montgomery, R. D. Müller, Prof. Dr. h. c. Reb- scher, M. Rudolphi, Frau Dr. Stüwe, Dr. Beelmann u. a.

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesärztekammer, Dezernat 1: Telefon: 0 30/40 04 56-4 10 (Frau Dr. Engelbrecht),

E-Mail: cme@baek.de )

Fortbildungsseminar „Medizin und Ökonomie“

Krankenhausökonomie, allgemeine Einführung in die Finanzierungsgrundlagen

vom 26.–29. November, Bundesärztekammer, Berlin

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