Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 50⏐⏐12. Dezember 2008 A2723
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen- verband vereinbaren folgende Änderungen der Anlage zu § 29 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anforderungskatalog AVWG Arz- neimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz – Anforderungen an Datenbanken und Software für Vertragsarztpraxen)
1. Änderungen
c 1.1 Zielbestimmungen: Hinter den ersten Satz im ersten Ab- schnitt wird folgender Satz eingefügt: Erweiterungen zum An- forderungskatalog können sich durch landesspezifische Verein- barungen, die zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen getroffen wur- den, ergeben.
c P2-100 Vollständigkeit und Aktualität der Arzneimittelstamm- daten: In der Klammer wird nach OTC-Ausnahmeliste das Wort Medizinprodukte-Listeeingefügt.
c P2-110 Inhalte der Arzneimittelstammdaten: Nach dem Unter- punkt Hinweis auf die OTC-Ausnahmeliste (Text) bei entspre- chenden Präparaten wird folgender Unterpunkt eingefügt:
Hinweis auf Abstimmungsverfahren zur Verordnung besonde- rer Arzneimittel (§ 73d SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V [Arzneimittel-Richtlinie]) bei entsprechen- den Präparaten
c P2-110 Inhalte der Arzneimittelstammdaten: Nach dem Satz:
Bei Homöopathika und Anthroposophika sind die verfügbaren Informationen einzustellen wird folgender Absatz eingefügt:
Die folgenden Inhalte sind Mindestbestandteil bei Medizinpro- dukten nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
–Pharmazentralnummer (PZN) –Bezeichnung des Medizinprodukts
–Zweckbestimmung, wie vom Hersteller/Anbieter angegeben –Zusammensetzung nach Art und Menge, wie vom Herstel-
ler/Anbieter angegeben –Darreichungsform –Packungsgröße
–Preis, wie vom Hersteller/Anbieter angegeben unter Angabe, ob Vertragspreis oder unverbindliche Herstellerangabe –Hersteller
–ATC-Klassifizierung, wie vom Hersteller/Anbieter angegeben –Hinweis auf die Verordnungsfähigkeit (Text bei verordnungs-
fähigen Medizinprodukten)
–Befristung der Verordnungsfähigkeit laut § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie)
c 2.1.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Unter Hausapotheke sind zum Beispiel patientenbezogene, praxisbezogene oder arztbe- zogene Verordnungshistorien zu verstehen, aus denen Verord- nungen vorgenommen werden können.
c P2-160 Aktualisierung der Hausapotheke: An den letzten Satz wird folgender Satz angefügt: Beim Aufspielen der Updates darf keine gesteuerte Belegung im Bereich der Hausapotheke erfolgen.
c P3-110 Auswahl aus einem vollständigen Verzeichnis wird neu eingeführt und wie folgt gefasst: Die Übernahme eines Arznei- mittels auf ein Rezept oder in eine Hausapotheke erfolgt aus ei- ner Datenbank auf Grundlage eines vollständigen pharmazeu- tischen Verzeichnisses.
c O3-200 Werbefreie PVS: Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:
Werden eine werbefreie und eine werbehaltige Version angebo- ten, muss ein Wechsel zwischen den Versionen möglich sein.
c P3-210: Anzeige von Werbung: Der vierte Satz wird wie folgt gefasst: Hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die weder unmittelbar noch mittelbar beispielsweise zum Ausstellen einer Verordnung, einer Veränderung auf dem Re- zept (z. B. Änderung des Aut-idem-Status) oder einer Übernah- me in die Hausapotheke führt.Danach wird folgender Satz ein- gefügt: Hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf Grundeinstellungen bzw. die Konfiguration des Praxisverwal- tungssystems oder der Datenbank (z. B. Filtereinstellungen bei Suchfunktionen) hat.
c P3-420: Vollständige Auflistung von Substitutionsvorschlä- gen: Nach dem zweiten Satz werden folgende Sätze angefügt:
Die Vorbelegung steht dabei auf dem preiswertesten Mittel.
Bei mehreren preisidentischen Arzneimitteln ist der gesamte Bereich zu markieren. Die endgültige Auswahl erfolgt durch den Arzt.
c P3-510: Spezielle Verordnungsinformationen: Vertragspreise wird wie folgt gefasst: Bei Festbetragsarzneimitteln, für die Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatt- vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Zwecke des
§ 31 Abs. 2 SGB V (Ausgleich der Mehrkosten bei Festbetrags- arzneimitteln, auch Aufzahlung genannt) vereinbart haben, sind neben dem Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung ebenso die beteiligten Krankenkassen zu hinterlegen. In diesen Fällen ist für das Arzneimittel ein Aufzahlungsbetrag von null Euro auszuweisen.
2. Die Regelung tritt zum 15. Dezember 2008 in Kraft.
Berlin, den 28. November 2008
Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeich- nung des Vertrages; das Unterschriftsverfahren wird derzeit
durchgeführt. N
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen gem. § 217a SGB V), Berlin, – andererseits – vereinbaren
den Bundesmantelvertrag-Ärzte
– Stand: 1. Oktober 2008 – wie folgt zu ändern:
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G