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Archiv "Bekanntmachungen - die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren den Bundes

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen - die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren den Bundes"

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 2413. Juni 2008 A1353

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

notiz zu §§ 37 und 37 a BMV-Ä und §§ 22 und 22 a EKV be- schlossen.

Die Änderungen der Bundesmantelverträge sehen vor, dass bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmit- teln jeder Arzt einer versorgungsbereichs- und fachgruppenglei- chen Berufsausübungsgemeinschaft, der nur an einem Ort tätig ist, unabhängig von der angegebenen Arztnummer, unterschrifts- berechtigt ist.

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Knappschaft, Bochum, – andererseits – vereinbaren den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

– Stand: 1. Juli 20071 wie folgt zu ändern:

1. Aufnahme einer Protokollnotiz zu §§ 37 und 37 a BMV-Ä

„Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist jeder Arzt einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, der nur an einem Ort tätig ist, unabhängig von der gemäß § 37 a Abs. 1 BMV-Ä angegebenen Arztnummer, unterschriftsberechtigt.“

2. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV – Arbeiter- Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren den

Bundesmantelvertrag Ärzte-Ersatzkassen

– Stand: 1. Juli 20071 wie folgt zu ändern:

1. Aufnahme einer Protokollnotiz §§ 22 und 22 a EKV

„Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist jeder Arzt einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaft, der nur an einem Ort tätig ist, unabhängig von der gemäß § 22 a Abs. 1 EKV angegebenen Arztnummer, unterschriftsberechtigt.“

2. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeich- nung des Vertrages; das Unterschriftsverfahren wird derzeit

durchgeführt. )

1analoge Regelungen auch für den Bundesmantelvertrag-Ersatzkassen

1analoge Regelungen auch für den Bundesmantelvertrag-Ärzte

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Ausschreibung zur Aufnahme in die Bewerberliste für eine Gutachtertätigkeit nach den Psychotherapie-Richtlinien

und -Vereinbarungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen geben hiermit bekannt, dass vom 25. 6. 2008 bis einschließlich 1. 8. 2008 ein formloser Antrag auf Bewer- bung als Gutachter nach § 12 Abs. 5 der Psychotherapie-Verein- barungen in Verbindung mit Abschnitt F III. 3. der Psychothera- pie-Richtlinien gestellt werden kann. Zur Aufnahme in die Bewerberliste reicht es nicht aus, einen entsprechenden An- trag ohne Nachweis der in den Psychotherapie-Richtlinien ge- forderten Qualifikationsanforderungen zu stellen. Für eine Aufnahme in die Bewerberliste ist der Nachweis der Quali- fikationsanforderungen, wie sie in F III. 3. der Psychothera- pie-Richtlinien gefordert sind, notwendig. Eine Gutachter- tätigkeit, begrenzt auf den Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, ist nach den Vorgaben der Richt- linien nicht vorgesehen. Die Erfüllung der Kriterien der Richtli- nien ist durch entsprechende Fotokopien zu belegen. Entspre- chende Unterlagen über die Erfüllung der Qualifikationsvoraus- setzungen für eine Tätigkeit als Gutachterin bzw. Gutachter gemäß Abschnitt F III. 3. der Psychotherapie-Richtlinien sind während des oben genannten Zeitraums an folgende Adresse zur Prüfung zu übermitteln:

Kassenärztliche Bundesvereinigung Referat Psychotherapie

Herbert-Lewin-Platz 2 10623 Berlin

Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen erfolgt eine Aufnahme in die Bewerberliste, von der bei Bedarf gemäß § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 der Psychotherapie-Ver- einbarungen Benennungen für eine Gutachtertätigkeit vorge- nommen werden. Für alle diejenigen, die nach vorherigen Ausschreibungen jedoch schon in den entsprechenden Be- werberlisten geführt werden, und auch diejenigen, die als Gutachter tätig sind, ist eine neuerliche Beantragung der Aufnahme in diese Bewerberlisten nicht notwendig, da bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden Neubenennung von Gutachtern alle diejenigen in die Auswahl mit einbezogen werden, die sich in den entsprechenden Bewerberlisten be- finden.

Die nächste Benennung von Gutachtern gemäß den Psycho- therapie-Vereinbarungen wird im Frühjahr 2009 erfolgen.

Für eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen ist das Datum des Eingangspoststempels bei der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung maßgeblich. KBV

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A1354 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 2413. Juni 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft gemäß gesetzlichem Auftrag in § 135 Abs. 1 SGB V neue ärztliche Be- handlungsmethoden daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkennt- nisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung entscheidet der G-BA dar- über, ob eine neue Methode ambulant zulasten der gesetz- lichen Krankenversicherung erbracht beziehungsweise ver- ordnet werden darf.

Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktu- ell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend der Festsetzung des G-BA vom 1. Februar 2005 und vom 13. März 2008 wird das fol- gende Thema beraten:

„Screening auf zystische Fibrose (Mukoviszidose)“.

Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen von Her- stellern von Medizinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben werden.

Stellungnahmen zu o. g. Beratungsthema sind anhand eines Fragenkatalogs innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach die- ser Veröffentlichung möglichst in elektronischer Form an folgen- de E-Mail-Adresse zu senden:

mukoviszidose@g-ba.de

Den Fragenkatalog sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie auf Anfrage an die vorgenannte E-Mail-Adresse oder per Post an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses:

Gemeinsamer Bundesausschuss Geschäftsführung

Auf dem Seidenberg 3 a 53721 Siegburg

Siegburg, den 13. März 2008

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Bekanntmachung des

Gemeinsamen Bundesausschusses

gemäß § 91 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über weitere Beratungsthe-

men zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V:

Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms

Vom 24. April 2008

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) überprüft gemäß gesetzlichem Auftrag in § 135 Abs. 1 SGB V neue ärztliche Be- handlungsmethoden daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkennt- nisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung entscheidet der G-BA dar- über, ob eine neue Methode ambulant zulasten der gesetz- lichen Krankenversicherung erbracht beziehungsweise ver- ordnet werden darf.

Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die ak- tuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend der Festsetzung des G-BA vom 17. Januar 2008 wird das folgende Thema be- raten:

„Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms“.

Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen, sowie Spitzenorganisationen von Herstellern von Medizinprodukten und -geräten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Die Stellungnahmen zu dem o. g. Beratungsthema sind anhand eines Fragenkatalogs innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dieser Veröffentlichung möglichst in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

kapselendoskopie@g-ba.de

Den Fragenkatalog sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie auf Anfrage an die vorgenannte E-Mail-Adresse oder per Post an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses :

Gemeinsamer Bundesausschuss Geschäftsführung

Auf dem Seidenberg 3 a 53721 Siegburg

Siegburg, den 24. April 2008

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Bekanntmachung des

Gemeinsamen Bundesausschusses

gemäß § 91 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch (SGB V) über Beratungsthemen zur Überprüfung

gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 SGB V:

Screening auf zystische Fibrose (Mukoviszidose)

Vom 13. März 2008

Referenzen

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