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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den Arzt-/Ersatzk

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Im Nachgang zum GKV-Modernisie- rungsgesetz, durch Änderungen von Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses sowie durch die Einführung des EBM 2000plus werden Änderungen der Bundesmantelverträge erforderlich.

Bei den nunmehr mit den Spitzenver- bänden der Krankenkassen abgespro- chenen Regelungen handelt es sich im wesentlichen um redaktionelle Anpas- sungen der Bundesmantelverträge an die o. g. Vorgaben. Dies gilt auch für den

Wegfall der Zertifizierung von Abrech- nungssoftware. Durch die Neufassung des § 295 Absatz 4 SGB V ist die Kompe- tenz hierfür auf die Kassenärztliche Bun- desvereinigung übergegangen. Die Ver- tragsänderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.

Das Unterschriftenverfahren zur schriftlichen Beschlussfassung ist einge- leitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Un- terzeichung durch alle Vertragspartner.)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005 AA851

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Bundesmantelverträge

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 3 werden in der Aufzäh- lung, für welche Ersatzkassen der Vertrag gilt, folgende Änderungen vorgenom- men:

Hamburg-Münchener Krankenkasse (HMK)

Gärtner-Krankenkasse (GKK), Ham- burg, bis 31. 12. 1999

Braunschweiger Kasse (BK), Ham- burg, bis 31. 12. 1996

Neptun-Ersatzkasse (N-EK), Ham- burg, bis 31. 12. 1997

Buchdrucker-Krankenkasse (BK), Han- nover, bis 31. 12. 2003

KEH Ersatzkasse (KEH), Heusen- stamm

BRÜHLER – Die Ersatzkasse (BRÜH- LER), Solingen, ab 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2003 1.2 In Absatz 5 werden folgende Än- derungen vorgenommen:

1.2.1 Nach Anlage 2 wird eingefügt:

„Anlage 2 a – Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- Verfahrens zur Herstellung und Be-

druckung von Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung –“

1.2.2 Die Anlage 3 a – „Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ – wird er- satzlos gestrichen.

1.2.3 Nach Anlage 9.1 wird eingefügt:

„Anlage 9.2 – Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brust- krebs durch Mammographie-Screening –“.

1.2.4 Die Anlage 13 – „Rahmenverein- barung zur Integrierten Versorgung gem.

§ 140 d SGB V“ – wird ersatzlos gestrichen.

1.2.5 Folgende weitere Anlagen wer- den aufgenommen:

„Anlage 19 – Vereinbarung zur Ab- wicklung der Finanzierung des Gemein- samen Bundesausschusses (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139 a SGB V) –

Anlage 20 – Vereinbarung zur Anwen- dung der Europäischen Krankenversi- cherungskarte –“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Nr. 13 wird vor dem Wort „Bundesausschusses“ das Wort

„Gemeinsamen“ eingefügt.

2.2 Die Fußnote zu Absatz 1 Nr. 14 wird ersatzlos gestrichen.

2.3 In Absatz 2 wird hinter Nr. 4 fol- gende Nr. 4.1 eingefügt:

„4.1 Leistungen auf der Grundlage von Verträgen nach § 73 b und § 73 c SGB V, soweit dies in den Gesamtverträgen ver- einbart ist,“.

2.4 In Absatz 3 wird vor dem Wort

„Bundesausschusses“ das Wort „Ge- meinsamen“ eingefügt.

2.5 In Absatz 11 werden jeweils vor dem Wort „Bundesausschusses“ die Wor- te „Gemeinsamen“ eingefügt.

2.6 In Absatz 12 wird nach Nr. 12 eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„ambulante Behandlung im Kranken- haus gemäß § 116 b SGB V.“

2.7 In Absatz 14 werden jeweils vor den Worten „Bundesausschuss(es)“ die Worte „Gemeinsamen“ eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Kostenerstattungsberechtigte Versi- cherte der Ersatzkassen, die sich nicht nach Abs. 1 ausweisen, sind Privatpatien- ten. Unberührt davon bleiben die Re- gelungen nach § 21 Abs. 8 Nr. 1 und Ab- satz 9. Ärztliche Leistungen im Rahmen einer Privatbehandlung sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung zu stellen.

Die Ersatzkassen erstatten nach Maßga- be ihrer Satzung ihren kostenerstattungs- berechtigten Versicherten höchstens hier- für die entsprechende Vergütung, die die Ersatzkassen bei Erbringung als Sachlei- stung zu tragen hätten, abzüglich des Er- stattungsbetrages für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie vorgesehene Zuzahlungen.“

3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Den Versicherten steht die Wahl un- ter den Vertragsärzten, zugelassenen Me- dizinischen Versorgungszentren, den nach

§ 311 Abs. 2 SGB V zugelassenen Einrich- tungen, den ermächtigten Ärzten und den ermächtigten ärztlich geleiteten Einrich- tungen im Umfang der jeweiligen Er- mächtigung sowie den zu ambulanten Operationen in den betreffenden Lei- stungsbereichen zugelassenen Kranken- häusern frei. Andere Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen wer- den.“

4. § 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte (Vertragsärz- te), zugelassene Medizinische Versorgungs-

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den

Arzt-/Ersatzkassenvertrag

(Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)

– Stand: 1. Juli 2004 –

wie folgt zu ändern:

Bekanntmachungen

(2)

zentren, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtungen in dem Umfang, in dem sie am 31. 12. 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren (neue Bundesländer), sowie er- mächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil.

Die in diesem Vertrag für Vertragsärz- te getroffenen Regelungen gelten auch für zugelassene Medizinische Versor- gungszentren, in zugelassenen Medizini- schen Versorgungszentren angestellte Ärzte, zugelassene Einrichtungen sowie für ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

5. In § 9 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 wird jeweils vor dem Wort „Bundesaus- schusses“ das Wort „Gemeinsamen“ ein- gefügt.

6. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fas- sung:

„Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und La- bordiagnostik können unter den Voraus- setzungen von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsdiagnostischer Leistungen des Kapitels 32 und des Kapitels 1.7 des EBM ermächtigt werden. Die Ermächti- gung nur für Leistungen des Kapitels 32.3 und entsprechender laboratoriumsmedi- zinischer Leistungen des Kapitels 1.7 kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftsla- bors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemein- schaft Leistungen des Kapitels 32.1 und 32.2 des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. Die Ermächtigung des Klini- schen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrich- tung nicht, die Laboratoriumsleistungen des Kapitels 32.3 und der entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 in der Gemeinschaftsein- richtung als eigene Leistungen zu bezie- hen und abzurechnen. Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet ent- sprechend der für Ärzte geltenden Rege- lung die Verpflichtung, Laboratoriumslei- stungen des Kapitels 32.3 und der ent- sprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 nach Maßga- be der Abschnitte A und B der Richtlini- en der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung für die Durchführung von Labora- toriumsuntersuchungen in der vertrags- ärztlichen Versorgung als persönliche Leistungen auszuführen.“

7. In § 12 Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Worte „des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen“ eingefügt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 und 3 wird vor dem Wort „Bundesausschuss“ das Wort „Ge- meinsamen“ eingefügt.

8.2 In Absatz 4 wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst:

„Vertragsärzte dürfen nur dann die Befreiung von der Zuzahlung kenntlich machen, wenn der Versicherte einen gül- tigen Befreiungsbescheid seiner Ersatz- kasse vorlegt.“

8.3 In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „gemäß A. I. 4“ ersetzt durch

„gemäß Kapitel 7.3“, und in Satz 5 werden hinter dem Wort „Barzahlungsrabatten“

die Worte „bis zu 3 %“ eingefügt.

8.4 Es wird folgender Absatz 11 einge- fügt:

„(11) Ist der Vertragsarzt länger als ei- ne Woche an der Ausübung seiner Praxis verhindert, so hat er dies der Kassenärzt- lichen Vereinigung unter Benennung der vertretenden Ärzte unverzüglich mitzu- teilen. Darüber hinaus soll der Vertrags- arzt – auch bei Verhinderung von weniger als einer Woche – dies in geeigneter Wei- se (z. B. durch Aushang) bekannt geben.

Die Vertretung ist jeweils mit dem vertre- tenden Arzt abzusprechen. Bei Krank- heit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann sich der Vertragsarzt innerhalb von zwölf Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten ohne Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammen- hang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von sechs Monaten vertreten las- sen; die Vertretungszeiten dürfen zu- sammen mit den Vertretungszeiten nach Satz 4 innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.“

9. § 15 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Will der Vertragsarzt zu einer Verord- nung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen.“

9.2 In Absatz 3 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.

9.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Nicht verschreibungspflichtige Arz- neimittel sind von der Verordnung ausge- schlossen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum voll- endeten 18. Lebensjahr mit Entwick- lungsstörungen. Der Gemeinsame Bun- desausschuss legt in den Richtlinien nach

§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arznei- mittel ausnahmsweise verordnet werden dürfen.“

9.4 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.

9.5 In Absatz 7 werden die Worte „§ 7 Abs. 2“ ersetzt durch die Worte „§ 7 Abs. 2 Satz 1“.

9.6 Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden Absätze 5 bis 9.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

10.1 In Absatz 3 wird vor dem Wort

„Bundesausschusses“ das Wort „Ge- meinsamen“ eingefügt.

10.2 In Absatz 6 werden die Worte „§ 7 Abs. 2“ ersetzt durch die Worte „§ 7 Abs. 2 Satz 1“.

10.3 In Absatz 8 werden in Satz 1 die Worte „Heilmittel und“ ersatzlos gestri- chen und folgender neuer Satz 2 einge- fügt:

„Die Abgabe von Heilmitteln bedarf keiner Genehmigung, soweit die Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschus- ses nichts anderes vorsehen.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

11. In § 17 wird vor dem Wort „Bun- desausschusses“ das Wort „Gemeinsa- men“ eingefügt.“

12. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden hin- ter dem Wort „Vertragsarzt“ die Worte

„oder das Medizinische Versorgungszen- trum“ eingefügt.

13. In § 21 wird folgender Absatz 8 a eingefügt:

„(8 a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan ge- nehmigten Behandlungskosten unmittel- bar gegenüber dem Versicherten ab.“

14. § 23 wird wie folgt geändert:

14.1 Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Die Ersatzkasse ist verpflichtet, un- gültige Krankenversichertenkarten ein- zuziehen.“

14.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Daten der Krankenversicherten- karte dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertraglich erlaubten Zwecke verwendet werden“

14.3 Absatz 5 wird ersatzlos gestri- chen.

14.4 Der Absatz 6 wird Absatz 5.

15. In § 24 Absatz 4 werden die Worte

„Anlage 6“ ersetzt durch die Worte „An- lage 4“.

16. In § 25 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Worten „einer Einrichtung nach § 311 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A852 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005

(3)

SGB V“ die Worte „oder einem Medizini- schen Versorgungszentrum“ eingefügt.

17. § 27 wird wie folgt geändert:

17.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vertragsarzt hat die Durchfüh- rung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt,eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassene Einrichtung, ein Medizinisches Versorgungszentrum, ei- nen ermächtigten Arzt oder eine ermäch- tigte ärztlich geleitete Einrichtung durch Überweisung auf vereinbartem Vordruck (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruck- vereinbarung) zu veranlassen.“

17.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann erfolgen:

1. Zur Auftragsleistung oder 2. zur Konsiliaruntersuchung oder 3. zur Mitbehandlung oder 4. zur Weiterbehandlung.“

17.3 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Überweisungen zur Durchführung von Leistungen des Kapitels 32 E-GO und von entsprechenden laboratoriums- medizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 sind nur als Auftragsleistung zulässig.“

18. § 28 wird wie folgt geändert:

18.1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Erbringung von laboratori- umsmedizinischen Untersuchungen gilt

§ 14 mit folgender Maßgabe:

1. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.2 und bei entsprechenden laborato- riumsmedizinischen Leistungen des Ka- pitels 1.7 der E-GO ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. ver- bliebener Anteile von Teil 2 beziehbar.

Überweisungen zur Erbringung der Un- tersuchungen des Kapitels 32.2 und ent- sprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO sind zulässig.

2. Bei Untersuchungen des Kapitels 32.3 und entsprechenden laboratoriums- medizinischen Leistungen des Kapitels 1.7 der E-GO kann der Teil 3 der Befund- erhebung nicht bezogen werden, son- dern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Er- bringung dieser Untersuchung qualifi- zierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden.“

18.2 In Absatz 3 werden die Worte „zu Abschnitt O I/II“ und „des Abschnitts O I/II“ ersetzt durch die Worte „zum Kapi- tel 32.2“ und „des Kapitels 32.2“.

18.3 In Absatz 5 wird der Buchstabe

„O“ jeweils ersetzt durch die Ziffer „32“.

18.4 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen des Kapitels 32 E-GO durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeit- punkt der abgeschlossenen Untersu- chung die Gebührennummern dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der An- hänge zu den Kapiteln 32.2 und 32.3 E-GO mit.“

19. § 33 Absatz 8 wird wie folgt geän- dert:

„Die Verordnung und Abrechnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs- mitteln sowie sonstiger Materialien für die stationäre Behandlung ist nicht zu- lässig.“

20. § 34 wird wie folgt geändert:

20.1 Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Diagnosen auf den Abrech- nungsvordrucken und den Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigungen sind unter Verwendung der jeweils vorgeschriebe- nen Fassung der Internationalen Klassifi- kation der Krankheiten (ICD) zu ver- schlüsseln.“

20.2 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Abrechnungen können nur vergütet werden, wenn die in § 303 Abs. 3 SGB V geforderten Daten in dem jeweils zuge- lassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern angegeben oder übermittelt worden sind.“

21. § 35 wird wie folgt geändert:

21.1 Die Absätze 1 bis 9 werden ersatz- los gestrichen.

21.2 Absatz 10 wird Absatz 1.

22. In § 36 wird Absatz 2 ersatzlos ge- strichen.

23. § 39 wird wie folgt geändert:

23.1 Die Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 wer- den wie folgt neu gefasst:

„(1) Ärztliche Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens be- sonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkunde) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anfor- derungen an die Strukturqualität bedür- fen, können in der vertragsärztlichen Ver- sorgung nur ausgeführt und abgerechnet werden, wenn der Arzt die vorgeschriebe- nen Voraussetzungen erfüllt. Diese wer- den jeweils in den Anlagen zu diesem Vertrag unter Berücksichtigung des Wei- terbildungsrechts von den Vertragspart-

nern vereinbart. Die Vertragspartner können zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungser- bringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch- technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören.

(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt durch Richtlinien Kriterien zur Qua- litätsbeurteilung sowie Auswahl, Umfang und Verfahren der Stichprobenprüfung gemäß § 136 SGB V. Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestimmt aufgrund § 136 a SGB V durch Richtlini- en nach § 92 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinter- nes Qualitätsmanagement sowie die ver- pflichtenden einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergeb- nisqualität zu verbessern, sowie Kriterien für die indikationsbezogene Notwendig- keit und Qualität der durchgeführten dia- gnostischen und therapeutischen Leistun- gen, insbesondere aufwendiger medizini- scher Leistungen. Diese Richtlinien sind in der vertragsärztlichen Versorgung ver- bindlich.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen tei- len den Verbänden der Ersatzkassen mit, welche Leistungserbringer die vorge- schriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(6) Leistungserbringer, die aufgrund eines Qualifikationsnachweises gemäß den Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung vertragsärztlicher Lei- stungen durch eine Kassenärztliche Ver- einigung erhalten haben, behalten diese Berechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in einem an- deren KV-Bereich erbringen wollen.

(7) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen führen Maßnahmen zur Förderung der Qualität durch. Sie veröffentlichen einen jährlichen Qualitätsbericht.“

23.2 Es wird folgender Absatz 7 a ein- gefügt:

„(7 a) Soweit in Regelungen auf die Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung zu Verfahren zur Qua- litätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung verwiesen wird, gelten diese weiter, bis sie von einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen abgelöst wer-

den.“

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005 AA853

(4)

23.3 In Abs. 10 Satz 3 wird hinter der Ziffer „7“ der Buchstabe „a“ eingefügt.

24. § 40 wird wie folgt geändert:

24.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Neue Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V dürfen in der vertragsärztlichen Versorgung nur dann angewendet und abgerechnet werden, wenn der Gemein- same Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien deren An- erkennung empfohlen hat, die erforderli- chen Bestimmungen zur Qualitätssiche- rung getroffen wurden und sie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufge- nommen wurden. Nicht anerkannte Be- handlungsmethoden sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch keine verordnungsfähigen Leistungen.“

24.2 In Absatz 2 und 3 wird vor dem Wort „Bundesausschuss“ das Wort „Ge- meinsame“ eingefügt.

24.3 In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „in Anlage 3 a“ ersatzlos gestri- chen.

24.4 In Abs. 3 werden nach den Worten

„§ 92 Absatz 6 a SGB V“ die Worte „in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V“

eingefügt.

25. § 52 wird wie folgt neu gefasst:

„Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschä- den

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit, eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- rung oder deren Spätfolgen oder die Fol- ge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, ei- nes sonstigen Unfalls, einer Körperverlet- zung, einer Schädigung im Sinne des Bun- desversorgungsgesetzes oder eines Impf- schadens im Sinne des Infektionsschutz- gesetzes ist, oder liegen Hinweise auf dritt- verursachte Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Ein- richtungen und die Krankenhäuser nach

§ 108 SGB V verpflichtet, die erforderli- chen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verur- sacher, den Krankenkassen mitzuteilen.

Für die Geltendmachung von Schadens- ersatzansprüchen, die nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, über- mitteln die Kassenärztlichen Vereinigun- gen den Krankenkassen die erforderli- chen Angaben versichertenbezogen.“

26. In § 53 wird Absatz 4 ersatzlos ge- strichen.

27. Diese Änderungen treten am 1. April 2005 in Kraft.

Berlin/Siegburg, den 3. März 2005 )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A854 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 12⏐⏐25. März 2005

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1.1 Nach Anlage 2 wird eingefügt:

„Anlage 2 a – Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs- Verfahrens zur Herstellung und Be- druckung von Vordrucken für die ver- tragsärztliche Versorgung –“

1.2 Die Anlage 3 a – „Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ – wird er- satzlos gestrichen.

1.3 Nach Anlage 9.1 wird eingefügt:

„Anlage 9.2 – Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brust- krebs durch Mammographie-Screening –“

1.4 Die Anlage 13 – „Rahmenverein- barung zur Integrierten Versorgung gem.

§ 140 d SGB V“ – wird ersatzlos gestrichen.

1.5 Nach Anlage 9.2 werden folgende weitere Anlagen aufgenommen:

„Anlage 14 – Vereinbarung zur Um- setzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (BKK) –

Anlage 15 – Vereinbarung zur bundes- weiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (BKK) –

Anlage 16 – Vereinbarung zur Umset- zung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (IKK) –

Anlage 17 – Vereinbarung zur bundes- weiten Anerkennung von regionalen Son- dervertragsregelungen (Bundesknapp- schaft) –

Anlage 19 – Vereinbarung zur Ab- wicklung der Finanzierung des Gemein- samen Bundesausschusses (§ 91 SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139 a SGB V) –

Anlage 20 – Vereinbarung zur Anwen- dung der Europäischen Krankenversi- cherungskarte –“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 Nr. 13 wird vor dem Wort „Bundesausschusses“ das Wort

„Gemeinsamen“ eingefügt.

2.2 Die Fußnote zu Abs. 1 Nr. 14 wird ersatzlos gestrichen.

2.3 In Absatz 2 wird hinter Nr. 4 fol- gende Nr. 4.1 eingefügt:

„4.1 Leistungen auf der Grundlage von Verträgen nach § 73 b und § 73 c SGB V, soweit dies in den Gesamtverträ- gen vereinbart ist,“

3. In § 3 Absatz 2 wird nach Nr. 12 eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„ambulante Behandlung im Kranken- haus gemäß § 116 b SGB V.“

4. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„An der vertragsärztlichen Versor- gung nehmen zugelassene Ärzte (Ver- tragsärzte), zugelassene Medizinische Versorgungszentren, nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrich- tungen in dem Umfang, in dem sie am 31. 12. 2003 zur vertragsärztlichen Ver- sorgung zugelassen waren (neue Bundes- länder), sowie ermächtigte Ärzte und er- mächtigte ärztlich geleitete Einrichtun- gen teil. Die in diesem Vertrag für Ver- tragsärzte getroffenen Regelungen gel- ten auch für zugelassene Medizinische Versorgungszentren, in zugelassenen Me- dizinischen Versorgungszentren ange- stellte Ärzte, zugelassene Einrichtungen sowie für ermächtigte Ärzte und ermäch- tigte ärztlich geleitete Einrichtungen, so- weit nichts anderes bestimmt ist.“

5. In § 5 Absatz 2 Nr. 2 und Abs. 4 wird jeweils vor dem Wort „Bundesausschus- ses“ das Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.

6. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und La- bordiagnostik können unter den Voraus- setzungen von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsdiagnostischer Leistungen des Kapitels 32 und des Kapitels 1.7 des EBM ermächtigt werden. Die Ermächti- gung nur für Leistungen des Kapitels 32.3

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den

Bundesmantelvertrag-Ärzte

– Stand: 1. Juli 2004 –

wie folgt zu ändern:

Referenzen

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