einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.
Hinweis:
Der Bewertungsausschuss beschließt spä- testens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 spe-
zielle EBM-Gebührenordnungspositio- nen für die Untersuchung mittels MRT- Angiographie auf der Grundlage einer diesbezüglichen ebenfalls abzuschließen- den Qualitätssicherungsvereinbarung ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V, welche insbeson- dere auch Vorgaben zur Indikationsstel- lung der Untersuchung enthalten soll. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005 AA2125
Aufnahme des Interpretationsbeschlusses Nr. 68 (mit Wirkung ab dem 20. Juni 2005) zu MRT-Angiographien:
„Die Berechnung von MRT-Angiogra- phien kann – soweit möglich – schon ab
dem 20. Juni 2005 gemäß den Regelungen des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß
§ 87 Abs. 1 SGB V in seiner 103. Sitzung
erfolgen.“ )
Interpretationsbeschluss
des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses in der 271. Sitzung am 7. Juni 2005 in Köln
Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen, der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der Land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel, die Bundesknappschaft, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Bochum, – die See- Krankenkasse, Körperschaft des öffentli- chen Rechts, Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die – Kas- senärztliche Bundesvereinigung, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Zusammenhang mit der Regelung der MRT-Angiographie als entsprechend dem medizinischen Fort- schritt angepasste Leistungen im Einheit- lichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 die folgende Empfehlung zur Finanzierung ab:
(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der Aufnahme der MRT- Angiographie mit Wirkung zum 01. Juli 2005 in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) wie folgt verständigt:
Mit Aufnahme der MRT-Angiographie wird eine entsprechend dem medizini- schen Fortschritt angepasste Leistung in die vertragsärztliche Versorgung aufge-
nommen, die nur teilweise zu Einspa- rungen bei anderen Leistungen (Substi- tution) führt. Soweit sich der Leistungs- bedarf für Untersuchungen der Gefäße durch Serienangiographien nach den Nrn.
34283, 34284, 34285 und 34287 verringert, ist diese Einsparung bei der Finanzierung der MRT-Angiographie anzurechnen.
(2) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung stellen fest, dass der finanzielle Mehr- bedarf durch die Einführung der ent- sprechend dem medizinischen Fortschritt
angepassten MRT-Angiographie durch Einsparungen in anderen geeigneten Be- reichen nicht finanziert werden kann.
(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der MRT- Angiographien nach den Nrn. 34470 bis 34491 sowie des bei MRT-Angiographien nach Begründung berechneten Zuschla- ges nach der Nr. 34492 einen festen Punktwert außerhalb der budgetierten bzw. pauschalierten Gesamtvergütungen zu vereinbaren. Die Leistungen nach den Nrn. 34470 bis 34492 unterliegen weder Arztgruppentöpfen noch Regelleistungs- volumen gemäß dem Beschluss zur Fest- legung von Regelleistungsvolumen ge- mäß § 85 Abs. 4a SGB V.
(4) Den Partnern der Gesamtverträge wird zur Bereinigung der Gesamtvergü- tungen das folgende Vorgehen empfohlen:
(a) Der Ausgangsbetrag für die Berei- nigung der Gesamtvergütungen ab dem Jahr 2006 wird ermittelt durch Erfassen der in der Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 für die unter Abs. 3 aufgeführten Leistungen insgesamt über Formblatt 3 nachgewiesene Beträge.
(b) Der auf diese Weise festgestellte Ausgangsbetrag wird in Höhe von 100 % für die Bereinigung der Gesamtvergütun- gen im Jahr 2006 verwendet.
(c) Die Abrechnung der unter Abs. 3 aufgeführten Leistungen erfolgt in der Übergangszeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 quartalsweise in Höhe von 50 % der insgesamt über Form- blatt 3 nachgewiesenen Beträge.
(5) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-
ser Leistungen. )
Bundesempfehlung
gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der MRT-Angiographie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum 1. Juli 2005
Bundesärztekammer:
Curriculum „Ärztliche Führung“
vom 17. bis 22. Oktober 2005
Zielgruppe: Leitende Ärztinnen und Ärzte oder Ärztinnen und Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung, die leitende Funktionen übernehmen werden und die für verantwortli- che Positionen zunehmend geforderte Spezialkenntnisse zur Umsetzung der Führungs- aufgaben erwerben oder vertiefen wollen.
Zielsetzung: Das sechstägige Seminar vermittelt u. a. Grundlagen und Kenntnisse zur Arbeitsorganisation, Selbstmanagement, personale und gruppenorientierte Führung, Gesprächsführung und Konfliktmanagement.
Veranstaltungsort: 17./18. Oktober 2005 Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, 19.–22. Oktober 2005 Parkhotel Bayersoien in Bad Bayersoien
Programm und Informationen: Bayerische Landesärztekammer, Dipl.-Kfm.Andrea Lutz, Telefon: 0 89/41 47-2 88, -499 Fax: -8 31, E-Mail: qualitaetsmanagement@blaek.de Anmeldung: Anmeldungen werden ausschließlich schriftlich über das bei der Bayeri- schen Landesärztekammer erhältliche Anmeldeformular entgegengenommen. Annelie- se Konzack, Telefon: 0 89/41 47-4 99, Fax: 0 89/41 47-8 31, Mühlbaurstraße 16, 81677
München, E-Mail: qualitaetsmanagement@blaek.de. )