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Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den Vertrag über

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den Vertrag über "

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(1)

nes Jahres am Ende des Quartals, in dem die Behandlung abgeschlossen ist, ausge- schlossen.“

9.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wor- te „und ggf. auf Wirtschaftlichkeit“ er- satzlos gestrichen.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 2 wird ersatzlos gestri- chen.

10.2 Absatz 3 wird Absatz 2 und um folgenden Satz ergänzt:

„Den Abrechnungen sind die Kurarzt- scheine (Anlage 3) beizufügen.“

10.3 Die Absätze 4 bis 6 werden Absät- ze 3 bis 5.

10.4 Der Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

„Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung übermittelt den Bundesverbänden aus den Abrechnungen nach Abs. 1 jähr- lich einmal folgende Zusammenstellun- gen:

Zahl der kurärztlichen Behandlungs- fälle, getrennt nach Ambulanten Vorsor- geleistungen zur Krankheitsverhütung, Ambulanten Vorsorgeleistungen bei be- stehenden Krankheiten, Ambulanten Vorsorgeleistungen für Kinder und Am- bulanten Vorsorgeleistungen in Kom- paktform sowie jeweils nach dem Status getrennt (z. B. 1, 3, 5).“

11. § 25 wird wie folgt geändert:

11.1 In Absatz 1 werden die Worte

„und bezüglich der ordnungsgemäßen Anwendung des gültigen Bewertungs- maßstabes für vertragsärztliche Leistun- gen (BMÄ)“ ersatzlos gestrichen.

11.2 In Absatz 2 werden die Worte

„unrichtige Anwendung des Bewertungs- maßstabes“ und die Worte „zwingende Bestimmungen des Bewertungsmaßsta- bes außer Acht gelassen wurden, oder“

ersatzlos gestrichen.

11.3 In Absatz 3 werden die Worte

„und von Fehlern bei der Anwendung des BMÄ“ ersatzlos gestrichen.

12. § 26 wird wie folgt neu gefasst:

㤠26

Prüfung der Wirtschaftlichkeit der kurärztlichen Verordnungsweise (1) Ein Antrag auf Prüfung der kurärztlichen Verordnungsweise ist von der/den zuständigen Krankenkasse(n) an die Kurärztliche Verwaltungsstelle zu richten. Diese kann den Kurarzt unab- hängig davon um Stellungnahme bitten mit Fristsetzung von einem Monat. Da- nach ist der Vorgang einem von der Kurärztlichen Verwaltungsstelle zu be- stimmenden beratenden Kurarzt zuzulei-

ten. Dieser gibt zu der Angelegenheit sei- ne Beurteilung ab und bereitet ggf. einen Beschlussvorschlag vor.

(2) Sollten die Meinungsverschieden- heiten zwischen Kurarzt und Kranken- kasse(n) über Art und Umfang der kurärztlichen Verordnungsweise weiter bestehen, ist der gesamte Vorgang an die Geschäftsstelle Gemeinsame Prüfungs- einrichtungen der Ärzte und Kranken- kassen Westfalen-Lippe, Wilhelm-Brand- Straße 1 a in Dortmund zur gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Prüfung zu übergeben.“

13. Der Wortlaut des § 27 wird ersatz- los gestrichen und erhält die Anmerkung

„unbesetzt“.

14. Der Wortlaut des

§ 28 wird ersatzlos gestri- chen und erhält die An- merkung „unbesetzt“.

15. Der § 29 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Kosten der Prü- fung der Wirtschaftlich- keit der kurärztlichen Verordnungsweise nach

§ 26 werden nach Fest- setzung der Geschäfts- stelle „Gemeinsame Prü- fungseinrichtungen Ärz- te“ von der/den antrag- stellenden Krankenkas- se(n) und der KÄV pa- ritätisch getragen.“

16. In § 32 wird Absatz 2 ersatzlos ge- strichen, die Absätze 3 und 4 werden Ab- sätze 2 und 3.

17. Die Rückseite des Kurarztscheines (Anlage 3) wird gemäß der beigefügten Fassung umgestaltet.

18. Die Vertragsänderungen treten am 1. April 2005 in Kraft mit Wirkung für die Ambulanten Vorsorgeleistungen, die nach dem 31. März 2005 beginnen.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/

Kassel/Hamburg/Bochum, den 7. Februar

2005 )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A534 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 8⏐⏐25. Februar 2005

1. In der Aufzählung vor der Präambel für welche Ersatzkassen (Vertragskas- sen) der Vertrag gilt, werden folgende Änderungen vorgenommen:

„Hamburg-Münchener Krankenkasse (HMK), Hamburg,

Buchdrucker-Krankenkasse (BK), Hannover, bis 31. 12. 2003

KEH Ersatzkasse (KEH), Heusen- stamm,

BRÜHLER – Die Ersatzkasse (BRÜH- LER), Solingen, bis 31. 12. 2003“

2. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesausschusses“ das Wort

„Gemeinsamen“ eingefügt.

3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Sind an einem anerkannten Kurort nicht mindestens zwei Kurärzte gemäß

§ 9 Abs. 1 tätig, kann auf Antrag ein wei- terer Arzt befristet am Vertrag teilneh- men, welcher

1. die Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt zu erwerben beabsichtigt und über Kenntnisse in der Kurme- dizin verfügt und als Vertragsarzt niedergelassen ist oder

2. als angestellter Arzt bereits Kurarzt am Kurort ist.

Sofern kein Kurarzt gemäß § 9 Abs. 1 tätig ist, können höchstens zwei Ärzte be- fristet am Vertrag teilnehmen.“

Anlage 3 – Kurarztschein-Rückseite*

*gilt für Primär- und Ersatzkassen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Ver- band der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatz- kassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den

Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag)

(Stand: 1. Januar 2004) wie folgt zu ändern:

(2)

4. § 13 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Der Kurarzt ist, auch wenn er selbst nicht Vertragsarzt ist, berechtigt und ver- pflichtet, Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen und notwendige sonstige Leistungen während einer Ambulanten Vorsorgeleistung zu erbringen. Diese Leistungen müssen für die Durchführung der Ambulanten Vorsorgeleistung not- wendig sein und unter Beachtung des je- weiligen Standes der ärztlichen Wissen- schaft und des Gebotes der Wirtschaft- lichkeit erbracht werden.“

4.2 Es werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:

„(7) Der Kurarzt darf nur solche Lei- stungen erbringen und/oder veranlassen, die während der Ambulanten Vorsorge- leistung begonnen und abgeschlossen werden können.

(8) Die Verpflichtung zur Erbringung sonstiger Leistungen und zur Behand- lung von interkurrenten Erkrankungen besteht nur insoweit, als sie in das Fachge- biet sowie die diagnostischen und thera- peutischen Möglichkeiten des jeweiligen Kurarztes fallen.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:

5.1 In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte

„gemäß § 3 Abs. 3 bzw. 4“ ersetzt durch

„gemäß §§ 3 bis 5“.

5.2 Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Zusätzlich zahlen die Angestellten- Ersatzkassen und Gmünder-ErsatzKasse sowie die übrigen Ersatzkassen für die Er- bringung sonstiger Leistungen bzw. die Behandlung interkurrenter Erkrankun- gen nach § 13 eine Pauschalvergütung von 2,80 Euro bei Ambulanten Vorsorgelei- stungen zur Krankheitsverhütung sowie für Kinder und von 4,30 Euro für eine Am- bulante Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten sowie in Kompaktform.“

5.3 Es wird folgender Absatz 8 einge- fügt:

„(8) Alle in den Absätzen 1–7 genann- ten Pauschalen, pauschalierten Beträge oder Zuschläge sind jedoch mit 90 v. H. zu berechnen, wenn dieser Kurarztvertrag in den Bereichen der Kassenärztlichen Ver- einigungen Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Anwendung kommt.“

6. Der Wortlaut des § 15 wird ersatzlos gestrichen und erhält die Anmerkung

„unbesetzt“.

7. Der Wortlaut des § 16 wird ersatzlos gestrichen und erhält die Anmerkung

„unbesetzt“.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kurarzt darf während einer Am- bulanten Vorsorgeleistung für den Versi- cherten neben dem Kurarztschein keinen kurativen Behandlungsfall abrechnen.

Dies gilt für den gesamten Zeitraum der Ambulanten Vorsorgeleistung (im Regel- fall von Anreise- bis Abreisetag).“

8.2 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

8.3 Der Absatz 3 wird Absatz 2.

9. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Kurarzt darf Leistungen, für die Qualifikationsanforderungen nach § 39 Arzt-/Ersatzkassenvertrag zu erfüllen sind, nur erbringen, wenn ihm eine Ge- nehmigung seiner zuständigen KV vor- liegt.“

10. § 21 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Abrechnung von kurärztlichen Leistungen nach § 14 ist nach Ablauf ei- nes Jahres am Ende des Quartals, in dem die Behandlung abgeschlossen ist, ausge- schlossen.“

10.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und ggf. auf Wirtschaftlichkeit“

ersatzlos gestrichen.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 2 wird ersatzlos gestri- chen.

11.2 Absatz 3 wird Absatz 2 und um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt:

„Eine weitere Trennung erfolgt nach Leistungen in den Kassenärztlichen Ver- einigungen der alten und der neuen Bun- desländer. Den Abrechnungen sind die Kurarztscheine (Anlage 3) beizufügen.“

11.3 Die Absätze 4 bis 6 werden Absät- ze 3 bis 5.

11.4 Der Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

„Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung übermittelt dem VdAK/AEV aus den Abrechnungen nach Abs. 1 jährlich einmal folgende Zusammenstellungen:

Zahl der kurärztlichen Behandlungs- fälle, getrennt nach Ambulanten Vorsor- geleistungen zur Krankheitsverhütung, Ambulanten Vorsorgeleistungen bei be- stehenden Krankheiten, Ambulanten Vorsorgeleistungen für Kinder und Am- bulanten Vorsorgeleistungen in Kom- paktform sowie jeweils nach dem Status getrennt (z. B. 1, 3, 5).“

12. § 25 wird wie folgt geändert:

12.1 In Absatz 1 werden die Worte „und bezüglich der ordnungsgemäßen Anwen- dung der gültigen Ersatzkassengebühren- ordnung (E-GO)“ ersatzlos gestrichen.

12.2 In Absatz 2 werden die Worte

„unrichtige Anwendung der E-GO“ und

die Worte „zwingende Bestimmungen der E-GO außer Acht gelassen wurden, oder“ ersatzlos gestrichen.

12.3 In Absatz 3 werden die Worte

„und von Fehlern bei der Anwendung der E-GO“ ersatzlos gestrichen.

13. § 26 wird wie folgt neu gefasst:

㤠26

Prüfung der Wirtschaftlichkeit der kurärztlichen Verordnungsweise (1) Ein Antrag auf Prüfung der kurärztlichen Verordnungsweise ist von der/den zuständigen Vertragskasse(n) an die Kurärztliche Verwaltungsstelle zu richten. Diese kann den Kurarzt unab- hängig davon um Stellungnahme bitten mit Fristsetzung von einem Monat. Da- nach ist der Vorgang einem von der Kurärztlichen Verwaltungsstelle zu be- stimmenden beratenden Kurarzt zuzulei- ten. Dieser gibt zu der Angelegenheit sei- ne Beurteilung ab und bereitet ggf. einen Beschlussvorschlag vor.

(2) Sollten die Meinungsverschieden- heiten zwischen Kurarzt und Vertragskas- se(n) über Art und Umfang der kurärztli- chen Verordnungsweise weiter bestehen, ist der gesamte Vorgang an die Geschäfts- stelle Gemeinsame Prüfungseinrichtun- gen der Ärzte und Krankenkassen West- falen-Lippe, Wilhelm-Brand-Str. 1 a in Dortmund zur gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Prüfung zu übergeben.“

14. Der Wortlaut des § 27 wird ersatz- los gestrichen und erhält die Anmerkung

„unbesetzt“.

15. Der Wortlaut des § 28 wird ersatz- los gestrichen und erhält die Anmerkung

„unbesetzt“.

16. Der § 29 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Kosten der Prüfung der Wirt- schaftlichkeit der kurärztlichen Verord- nungsweise nach § 26 werden nach Fest- setzung der Geschäftsstelle „Gemeinsa- me Prüfungseinrichtungen Ärzte“ von der/den antragstellenden Vertragskas- se(n) und der KÄV paritätisch getragen.“

17. In § 32 wird Absatz 2 ersatzlos ge- strichen, die Absätze 3 und 4 werden Ab- sätze 2 und 3.

18. Die Rückseite des Kurarztscheines (Anlage 3) wird gemäß der beigefügten Fassung umgestaltet.

19. Die Vertragsänderungen treten am 01. April 2005 in Kraft mit Wirkung für die Ambulanten Vorsorgeleistungen, die nach dem 31. März 2005 beginnen.

Berlin/Siegburg, den 7. Februar 2005 ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 8⏐⏐25. Februar 2005 AA535

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