A1698 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 31–32⏐⏐4. August 2008
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Nukleinsäurenachweis von 32829 Bordetella pertussis und
B. parapertussis aus nasal-/bronchial- material (Befundmitteilung am Tag
der Materialeinsendung) 16,50 Euro 32830 Mycobacterium tuberculosis 16,50 Euro 32831 CMV bei organtransplantierten
Patienten sowie nur bei konkreter therapeutischer Konsequenz in begründeten Einzelfällen bei
immunsupprimierten Patienten 16,50 Euro 32832 Parvovirus aus Fruchtwasser und/oder
Fetalblut zum Nachweis einer vorgeburtlichen fetalen Infektion oder
in besonders zu begründenden Einzelfällen 16,50 Euro 32833 Toxoplasma aus Fruchtwasser
und/oder Fetalblut 16,50 Euro
32834 Erreger aus Liquor 16,50 Euro
32835 HCV 16,50 Euro
32836 Neisseria gonorrhoeae 16,50 Euro
32837 MRSA 16,50 Euro
32838 Norovirus im Stuhl bei Endemieverdacht oder in besonders begründeten
Dringlichkeitsfällen 16,50 Euro
32839 Chlamydien
Durchführung ausschließlich mittels
Nukleinsäureamplifikationsverfahren (NAT) 16,50 Euro 32841 Influenza A und B (nicht bei Verdacht
auf Vogelgrippe) 16,50 Euro
32842 Mycoplasmen 16,50 Euro
32843 Polyoma-Virus bei organtransplantierten
Patienten 16,50 Euro
32844 EBV bei organtransplantierten Patienten 16,50 Euro Die Gebührenordnungsposition 32831 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32602 und 32603 berech- nungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 32839 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01816, 01840 und 01915 berechnungsfähig.
32859 Zuschlag zu den Gebührenordnungs- positionen 32820, 32829 bis 32839 und 32841 bis 32844 bei Nachweis mittels
Amplifikationsverfahren 4,00 Euro
32.3.14 Molekulargenetische Untersuchungen 32860 Faktor-V-Leiden-Mutation
insgesamt 30,00 Euro
32861 Prothrombin G20210A-Mutation
insgesamt 30,00 Euro
32862 HLA-B27
insgesamt 30,00 Euro
Die Gebührenordnungsposition 32862ist nicht neben den Ge- bührenordnungspositionen 32528 und 32529 berechnungsfähig.
32863 Nachweis einer MTHFR-Mutation (Homocystein Konzentration im
Plasma > 50 µmol pro Liter) 30,00 Euro Vorbehalt:
Die Unterschriftsverfahren zu der Beschlussfassung wurden ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner.
Bundesempfehlungen
nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur angemessenen
Veränderung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Einführung des Hautkrebs-Screenings sowie einer Leistung
zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U7a) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
zum 1. Juli 2008.
Mit der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U7a) sowie mit der Einführung des Hautkrebs-Screenings in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab zum 1. Juli 2008 haben sich die Spitzenverbände der Kranken- kassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf den Ab- schluss von Bundesempfehlungen zur Finanzierung der neu ein-
geführten Leistungen verständigt.
Bekanntmachungen
Bundesempfehlung
nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Einführung des Hautkrebs-Screenings
als Früherkennungsuntersuchung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
zum 1. Juli 2008
Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Essen; der IKK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach; der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Knappschaft, Bo- chum; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – ei- nerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund (GKV-Spitzen- verband), Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, im Zu- sammenhang mit der Einführung des Hautkrebs-Screenings als Früherkennungsuntersuchung in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) zum 1. Juli 2008 folgende Empfehlung zur an- gemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen:
Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der ärztlichen Leistungen und Sach- kosten im Rahmen des Hautkrebs-Screenings, das mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt wird, wie folgt verständigt:
(1) Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Krebsfrüherkennungs-
Mitteilungen
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Richtlinien vom 18. Oktober 2007 werden für die Abrechnung der Untersuchungen im Rahmen des Hautkrebs-Screenings die Ge- bührenordnungspositionen 01745 und 01746 in den Abschnitt 1.7.2 des EBM neu aufgenommen. Darüber hinaus werden zur Darstellung der notwendigen Exzisionen einer malignomver- dächtigen oder malignen Hautveränderung die Gebührenord- nungspositionen 10343 und 10344 in den Abschnitt 10.3 des EBM neu aufgenommen.
(2) Die Einführung der Gebührenordnungspositionen 01745 und 01746 im Rahmen des Hautkrebs-Screenings als neue Leis- tungen führt vorerst nicht zu Einsparungen bei anderen Leistun- gen (Substitution). Die Einführung der Gebührenordnungsposi- tionen 10343 und 10344 für die Exzision einer malignomver- dächtigen oder malignen Hautveränderung führt zu Einsparungen bei den kleinchirurgischen Leistungen des Abschnitts 10.3 des EBM. Die Einsparungen sind gemäß § 3 Nr. 1 der Bundesemp- fehlung vom 8. Juni 2001 zur Finanzierung der Folgeleistungen des Hautkrebs-Screenings zu verwenden.
(3) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen zudem unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf durch Einführung des Hautkrebs-Scree- nings in der vertragsärztlichen Versorgung durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.
(4) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen, für die Vergütung der Gebührenordnungspositionen 01745 und 01746 ei- nen festen Punktwert zu vereinbaren. Der Leistungsbedarf wird hierzu im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme dieser Leistungen in den EBM erfolgt außerhalb der budgetierten und pauschalierten Gesamt- vergütungen. Bei den Gebührenordnungspositionen 01745 und 01746 handelt es sich um Leistungen entsprechend 4.2 (nicht aus dem Arztgruppentopf zu vergütende Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen, die dem Regelleistungsvolumen nicht unterliegen) des Beschlusses des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V.
(5) Für die Finanzierung der Neuaufnahme der ärztlichen Leis- tungen der Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344 in den Abschnitt 10.3, der veranlassten histologischen Untersuchungen des Abschnitts 19.3 sowie der dadurch entstehenden Versandkos- ten gemäß der Kostenpauschale nach der Nr. 40100 empfehlen die Partner der Bundesempfehlung den Partnern der Gesamtverträge, die Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Einsparun- gen nach Absatz 2 für das Jahr 2008 zu erhöhen.
(6) Die Erhöhung der Gesamtvergütungen gemäß Absatz 5 ba- siert bei der erstmaligen Berechnung des finanziellen Mehrbe- darfs auf einer Teilnahmerate der anspruchsberechtigten GKV- Versicherten (GKV-Versicherte ab dem 35. Lebensjahr gemäß KM6-Statistik) am Hautkrebs-Screening in Höhe von 22,3 %. Es wird des Weiteren davon ausgegangen, dass bei 5 % der Teilneh- mer im Durchschnitt drei Exzisionen durchgeführt werden müs- sen, die sich in 15 % der Fälle auf Kopf und Hände sowie in 85 % der Fälle auf sonstige Körperregionen beziehen.
(7) Die Partner dieser Bundesempfehlung werden die Inan- spruchnahmerate, die Exzisionsrate und die Auswirkungen des Beschlusses des Bewertungsausschusses zur Einführung des Hautkrebs-Screenings sowie dieser Bundesempfehlung sorgfältig analysieren und, sofern erforderlich, zum Hautkrebs-Screening und den daraus hervorgehenden notwendigen Biopsien bei Bedarf eine Anpassung dieser Bundesempfehlung vornehmen.
(8) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Part- nern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Bera- tung zur Finanzierung.
Protokollnotiz:
Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 01745 und 01746 erfolgt im Formblatt 3 im Konto 521 – Früherkennung von Krebserkrankungen bei der Frau – beziehungsweise im Kon- to 522 – Früherkennung von Krebserkrankungen beim Mann – Kapitel 1, Abschnitt 7.3, Ebene 6. Die Gebührenordnungsposi- tionen sind dazu entsprechend einer Vorgabe durch die Kassen- ärztliche Vereinigung geschlechtsspezifisch zu kennzeichnen.
Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344 erfolgt im Formblatt 3 im Konto 400 Ebene 6.
Bundesempfehlung
nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur
Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung einer Leistung zur Früherkennung
von Krankheiten bei Kindern (U7a) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
zum 1. Juli 2008
Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Essen; der IKK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach; der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kör- perschaft des öffentlichen Rechts, Kassel; die Knappschaft, Bo- chum; der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund (GKV-Spitzenverband), Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Berlin, im Zusammenhang mit der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2008 folgende Empfehlung.
Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung einer neuen Leistung im Rahmen der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankhei- ten bei Kindern (U7a) zum 1. Juli 2008 wie folgt verständigt:
(1) Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bun- desausschusses zur Änderung der Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebens- jahres vom 15. Mai 2008 wird eine neue Leistung (U7a) zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern mit der Gebühren- ordnungsposition 01723 in den Abschnitt 1.7.1 des EBM aufge- nommen.
(2) Die Einführung der Leistung zur Früherkennung von Krank- heiten bei Kindern nach der Gebührenordnungsposition 01723 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).
(3) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistung zur Früher- kennung von Krankheiten bei Kindern nach der Gebührenord-