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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelvertrag/Ärzte" (09.12.1976)

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(1)

Spektrum der Woche Aufsätze Notizen

Krebsfrüherkennungs-Richtlinien

6. Aufzeichnungen und Dokumentation

a) Die Untersuchungen und deren Er- gebnisse werden auf einem dreiteiligen Berichtsvordruck (Anlage I)*)aufgezeich- net; auf die Vollständigkeit der Eintra- gungen ist zu achten.

b) Der ausgefüllte dreiteilige Berichts- vordruck

wird

zusammen mit dem Unter- suchungsmaterial an den Zytologen gesandt.

c) Die Teile a und b des Berichtsvordruk- kes werden vom Zytologen ausgefüllt an den Einsender zurückgeschickt; Teil c bleibt beim Zytologen.

d) Der Teil a wird nach abschließenden Eintragungen vom untersuchenden Arzt der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung zur Erfassung und Auswertung eingereicht; Teil b bleibt beim untersu- chenden Arzt und soll 5 Jahre aufbewahrt werden.

e) Sofern der untersuchende Arzt auch die zytologische Untersuchung ausführt, wird nur Teil a des Berichtsvordruckes nach abschließender Eintragung der zu- ständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht; die Teile b und c bleiben beim untersuchenden Arzt.

f) Durch Ankreuzen der hierfür vorgese- henen Kästchen ist auf dem Berechti- gungsschein anzugeben, ob auf Grund der Untersuchungen weitere Maßnahmen veranlaßt oder empfohlen wurden.

g) Die an der Durchführung der zytologi- schen Untersuchung Beteiligten sind ge- halten, für eine ordnungsgemäße Be- fund- und Präparatedokumentation zu sorgen. Die Befunde sind 5 Jahre aufzu- bewahren.

h) Die Krankenkassen und die Kassen- ärztlichen Vereinigungen sammeln die aus den Berechtigungsscheinen, Honorarabrechnungen und den Untersu- chungsvordrucken anfallenden Ergeb- nisse und werten sie aus. Die Bundesver- bände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Bundesknapp- schaft und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung sollen sich über eine bun- deseinheitliche Zusammenfassung, Aus- wertung und Veröffentlichung der Ergeb- nisse verständigen.

*) Auf einen Abdruck wurde verzichtet.

C. Früherkennungsmaßnahmen bei Männern

Die Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitales, der Nie- ren, der Harnwege und der Haut beim- Mann umfassen folgende Leistungen:

1. Klinische Untersuchung

Gezielte Anamnese

Inspektion und Palpation des äußeren Genitales

Digitale Untersuchung des Rektums und Abtasten der Vorsteherdrüse vom After aus

Palpation regionärer Lymphknoten

2. Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker sowie semiquantitative Mikrohä- maturiebestimmung mittels Teststreifen

3. Schnelltest

auf occultes Blut im Stuhl

mittels Testbriefen (modifizierter Gua- jac-Test nach Greegor).

4. Folgerung aus den Ergebnissen und Beratung

des Untersuchten

Ergeben diese Untersuchungen das Vor- liegen oder den Verdacht auf das Vorlie- gen einer Krankheit, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, daß im Rahmen der Kran- kenhilfe (§§ 182, 188 RVO und §§ 12, 13, 15 KVLG) diese Fälle weiterer, insbeson- dere gezielter fachärztlicher Diagnostik, ggf. Therapie zugeführt werden.

5. Aufzeichnungen und Dokumentation

a) Die Untersuchungen und deren Er- gebnisse werden auf einem zweiteiligen Berichtsvordruck (Anlage II)*) aufge- zeichnet; auf die Vollständigkeit der Ein- tragungen ist zu achten.

b) Teil a des Berichtsvordruckes wird nach abschließender Eintragung vom Arzt der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Erfassung und Auswer- tung eingereicht; Teil b bleibt beim Arzt und ist 5 Jahre aufzubewahren.

c) Durch Ankreuzen der hierfür vorgese- henen Kästchen ist auf dem Berechti- gungsschein anzugeben, ob auf Grund der Untersuchungen weitere Maßnahmen veranlaßt oder empfohlen wurden.

d) Die Krankenkassen und die Kassen- ärztlichen Vereinigungen sammeln die aus den Berechtigungsscheinen, Honorarabrechnungen und den Untersu- chungsvordrucken anfallenden Ergeb- nisse und werten sie aus. Die Bundesver- bände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Bundesknapp- schaft und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung sollen sich über eine bun- deseinheitliche Zusammenfassung, Aus- wertung und Veröffentlichung der Ergeb- nisse verständigen.

D. Bescheinigungen

Bei Inanspruchnahme der Untersuchun- gen ist dem Arzt jeweils ein Berechti- gungsschein vorzulegen (§ 181 b RVO und § 10 KVLG). Die Bundesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatz- kassen, die Bundesknappschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung ver- ständigen sich über Form und wesentli- chen Inhalt des Berechtigungsscheines.

Er soll insbesondere Aufschluß geben über den Leistungsinhalt.

E. Inkrafttreten und Weiterführung bisheriger Maßnahmen

Die Richtlinien treten in der geänderten Fassung am 1. Januar 1977 in Kraft.

Bisher unter Einschluß der Kolposkopie durchgeführte Früherkennungsmaßnah- men können fortgeführt werden, um aus ihren Ergebnissen weitere wissenschaft- liche Aufschlüsse über den Wert dieser Untersuchungsmethode im Rahmen von Früherkennungsmaßnahmen zu ge- winnen.

In diesen Fällen haben die Krankenkas- sen und die Kassenärztlichen Vereinigun- gen durch Vereinbarung sicherzustellen, daß die Ergebnisse der kolposkopischen Untersuchungen aufgezeichnet und aus- gewertet werden.

Köln, den 26. April 1976

Bundesausschuß der Ärzte und Kranken- kassen

Der Vorsitzende (Dr. Donnerhack)

3264 Heft 50 vom 9. Dezember 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Bundesmantelvertrag/Ärzte

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte - hier:

Beschluß der Sitzung vom 22.

September 1976

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur An- passung und Fortentwicklung des Be- wertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztlichen Versorgung hat in sei- ner 30. Sitzung am 22. 9 1976 auf Grund des § 5 Abs. 2 c der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztlichen Ge- samtvergütung (Anlage zum Bundes- mantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß 13 64

Das Gebührenverzeichnis des Bewer- tungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

1. Nach Nr. 1131 wird eingefügt:

1141 Untersuchung auf Blut im Stuhl un- ter Verwendung von drei Testbriefchen im Rahmen der Krebs-Früherkennungs- untersuchung einschl. Kosten, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 1121, 1122 oder 1131 2,80 2. a) Die Anmerkung nach Nr. 1122 wird gestrichen.

b) Die Anmerkung nach Nr. 1131 erhält folgende Fassung:

Die Leistungen nach den Nrn. 1121, 1122 und 1131 umfassen die in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüher- kennungs-Richtlinien) vom 26. 4. 1976 vorgesehenen Untersuchungen - ohne die Leistung nach Nr. 1141 - einschl. der dazu gehörenden Beratung und Doku- mentation.

Mit den Gebührensätzen der Nrn. 1121, 1122 und 1131 sind die Kosten für den Teststreifen zur Mikrohämaturiebestim- mung abgegolten.

3. a) Die Nr. 4515 wird gestrichen.

b) Nach Nr. 4500 wird eingefügt:

4505 Untersuchung auf Blut im Stuhl un- ter Verwendung von drei Testbriefchen

2,80 Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1977 in Kraft.

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte - hier:

Beschluß der Sitzung vom 13./14. 10. 1976

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur An- passung und Fortentwicklung des Be- wertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztlichen Versorgung hat in sei- ner 31. Sitzung am 13./14. 10. 1976 auf Grund des § 5 Abs. 2 cderGrundsätzefür die Berechnung der kassenärztlichen Ge- samtvergütung (Anlage zum Bundes- mantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 65

Das Gebührenverzeichnis des Bewer- tungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt ergänzt:

Nach Nr. 17 b wird eingefügt:

17 c Beurteilung über das Vorliegen der Indikation für einen nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft einschl.

schriftlicher Feststellung 8,- Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1.

Oktober 1976 in Kraft.

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte - hier:

Beschluß der Sitzung vom 13./14. 10. 1976

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur An- passung und Fortentwicklung des Be- wertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztlichen Versorgung hat in sei- ner 31. Sitzung am 13./14. 10. 1976 auf Grund des § 5 Abs. 2 cderGrundsätzefür die Berechnung der kassenärztlichen Ge- samtvergütung (Anlage zum Bundes- mantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 66

Das Gebührenverzeichnis des Bewer- tungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

1. Die Nrn. 1111 bis 1117 werden gestri- chen.

2. Nach Nr. 1071 werden eingefügt:

1091 Neugeborenen-Erstuntersuchung 4,- 1092 Neugeborenen-Basisuntersuchung (3. bis 10. Lebenstag) 18,- 1093 Untersuchung eines Kindes in der 4. bis 6. Lebenswoche 18,- 1094 Untersuchung eines Kindes im 3.

bis 4. Lebensmonat 18,- 1095 Untersuchung eines Kindes im 6.

bis 7. Lebensmonat 18,- 1096 Untersuchung eines Kindes im 10.

bis 12. Lebensmonat 18,- 1097 Untersuchung eines Kindes im 21.

bis 24. Lebensmonat 18,- 1098 Untersuchung eines Kindes im 3 1/2.

bis 4. Lebensjahr 21,-

Mit der Gebühr der Nr. 1098 sind die Kosten des Teststreifens zur Nitritbestim- mung abgegolten.

Die Leistungen nach den Nrn. 1091 bis 1098 umfassen die in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollen- dung des 4. Lebensjahres (Kinder-Richtli- nien) vom 26. 4. 1976 vorgesehenen Un- tersuchungen einschließlich der dazu ge- hörenden Beratung und Dokumentation.

Neben den Leistungen nach den Nrn.

1092 bis 1098 ist die Nr. 2141 nicht be- rechnungsfähig.

3. Die Allgemeinen Bestimmungen in Ab- schnitt XV BMÄ erhalten folgende Fassung:

2. Allgemeine Bestimmungen

Neben einer Früherkennungsmaßnahme nach den Nrn. 1091 bis 1098, 1121 und 1122 sowie 1131 kann bei derselben Inan- spruchnahme des Arztes eine eingehen- de Untersuchung nach Nr. 25 nicht be- rechnet werden; eine Beratung kann nur dann berechnet werden, wenn die Bera- tungsursache nicht im Zusammenhang mit den untersuchten Organen steht.

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1977 in Kraft.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 50 vom 9. Dezember 1976 3265

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Bundesmantelvertrag/Ärzte

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte - hier:

Beschluß der Sitzung vom 13./14. 10. 1976

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur An- passung und Fortentwicklung des Be- wertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztlichen Versorgung hat in sei- ner 31. Sitzung am 13./14. 10. 1976 auf Grund des § 5 Abs. 2 c der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztlichen Ge- samtvergütung (Anlage zum Bundes- mantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 67

Das Gebührenverzeichnis des Bewer- tungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

1. Nach Nr. 771 wird eingefügt:

2655 Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels

Gerät 7,—

2. Nach Nr. 768 wird eine Anmerkung eingefügt:

Wanneninhalt mindestens 400 I, Leistung der Apparatur mindestens 4 atü.

3. Die Anmerkung nach Nr. 969 erhält folgende Fassung:

Die Gebühren für die Magen-Darm-Dia- gnostik gelten die Unkosten für die An- wendung von Bariumbrei und etwaiger Zusatzmittel für die Doppelkontrastunter- suchung mit ab. Die Berechnung eines wäßrigen Kontrastmittels neben dem Ba- riumbrei ist besonders zu begründen.

4. Nach Nr. 383 wird eingefügt:

2250. Schrittmacher-Aggregatwechsel 60,—

5. Nach Nr. 2359 hinter Nr. 596 werden eingefügt:

2370 Staroperation mit lridektomie und Einpflanzung einer intraokularen Linse

150,—

2371 Einpflanzung einer intraokularen Linse als selbständige Leistung 110,—

2372 Extraktion einer eingepflanzten

Linse 60,—

6. Nach Nr. 118 wird eingefügt:

2154 Epilation von Haaren im Gesicht durch Elektrokoagulation bei generali- siertem krankhaftem Haarwuchs infolge Endokrinopathie (z. B. Hirsutismus), je Sitzung 10,—

7. In den Katalog der Nrn. 4641 bis 4645 wird nach Nr. 4645 eingefügt:

4646 Bestimmung der Osmolalität

8. In den Katalog der Nrn. 4751 bis 4753 wird nach Nr. 4753 eingefügt

4754 CK-MB

9. Die 2. Anmerkung nach Nr. 5600 erhält folgende Neufassung:

Wird mittels eines Nährbodenträgers gleichzeitig eine chemische Untersu- chung des Körpermaterials (z. B. auf Ni- trit) durchgeführt, so ist diese Untersu- chung mit der Gebühr der Nr. 5600 mit abgegolten.

10. Nach Nr. 2107 hinter Nr. 189 wird eingefügt:

2155 Ligaturbehandlung von Hämor- rhoiden einschl. Proktoskopie, je Sit-

zung 15,—

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1977 in Kraft.

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte - hier:

Beschluß der Sitzung vom 13./14. 10. 1976

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur An- passung und Fortentwicklung des Be- wertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztlichen Versorgung hat in sei- ner 31. Sitzung am 13./14. 10. 1976 auf Grund des § 5 Abs. 2 b der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztlichen Ge- samtvergütung (Anlage zum Bundes- mantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 68

Das Gebührenverzeichnis des Bewer- tungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt geändert:

Die Leistungen nach den Nummern

4516 Cadmiumreaktion 4520 Formolgelreaktion 4524 Gross'sche Flockung

4540 Bestimmung des Eiweiß im Harn nach Esbach

4551 Takata-Reaktion 4552 Xanthoprotein 4553 Zinksulfatreaktion 4644 Salzsäurekollargol 4645 Weltmannband

werden gestrichen.

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 1977 in Kraft.

Protokollnotiz zum Beschluß B 68:

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur An- passung und Fortentwicklung des Be- wertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztlichen Versorgung stellt fest, daß die mit Beschluß B 68 gestrichenen Leistungen nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 368 e RVO er- füllen und damit im Rahmen der kassen- ärztlichen Versorgung nicht mehr ab- rechnungsfähig sind.

Köln, den 14. Oktober 1976

Kassenarztsitze

Nord-Württemberg

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg werden nachfolgen- de Kassenarztsitze als vordringlich zu be- setzend ausgeschrieben:

Gerstetten, Ortsteil Dettingen, Prakti- ker/Allgemeinarzt. Der im Ortsteil Dettin- gen der politischen Gemeinde Gerstet- ten, Kreis Heidenheim, niedergelassene Allgemeinarzt beabsichtigt zum 31. De- zember 1976 aus gesundheits- und alters- bedingten Gründen die kassenärztliche Tätigkeit aufzugeben. Praxisräume ste- hen im Ortszentrum auf Mietbasis zur Verfügung. Übernahme der Patientenkar- tei möglich. Geregelter Notfalldienst. Im Ortsteil Gerstetten sind z. Z. drei Allge- meinärzte — Jahrgang 1919/39/42 — tätig.

Entfernung zur Kreisstadt Heidenheim 10 km, Ulm 25 km. Grund-, Haupt- und Mit-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

3268

Heft 50 vom 9. Dezember 1976

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