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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (09.05.1974)

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Spektrum der Woche

Aufsätze • Notizen Kongreß-Schiffsreisen

nen waren in dem gewählten Rah- men nur als nicht ins Gewicht fal- lendes Zusatzprogramm anzuse- hen, das der Gesamtveranstaltung nicht das Gepräge gegeben hat und für sich allein den KI. schwer- lich veranlaßt hätte, daran teilzu- nehmen.

Unter den gegebenen Umständen war jedenfalls nicht auszuschlie- ßen, daß der KI. an der Kongreß- reise in nicht unerheblichem Um- fang aus rein privaten Gründen

—Genuß einer Kreuzfahrt in der be- vorzugten Ostseereisesaison, Ken- nenlernen fremder Länder, Aus- sicht auf öffentlichen Reisekosten- zuschuß in Gestalt einer Steuer- minderung — unter Inkaufnahme berufsbezogener Vortragsveran- staltungen teilgenommen hat. Für diese Würdigung spricht auch die Mitnahme der Ehefrau des Kl., ver- bunden mit der Tatsache, daß er seine Aufwendungen dafür inzwi- schen selbst nicht mehr als beruf- lich veranlaßt ansieht, obwohl sich der Kongreß laut Prospekt, der den Entschluß des KI. zur Teilnahme entscheidend beeinflußt hat, aus- drücklich auch an medizinische Mitarbeiter gewendet hat.

Nach alldem hat der KI. mit seiner Teilnahme an der Reise das Ange- nehme mit dem (beruflich) Nützli- chen verbunden. Der möglicher- weise erstrebte (und erreichte) be- rufliche Nutzen reicht indes für eine steuerliche Anerkennung sei- ner Aufwendungen als BA deshalb nicht aus, weil die private Veran- lassung seiner Teilnahme unter den gegebenen Umständen nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Eine Aufteilung der Aufwendungen in einerseits privat und anderer- seits beruflich veranlaßte Kosten war — abgesehen von seinen Teil- nahmegebühren und den Aufwen- dungen für die Klinikbesichtigun- gen — nicht möglich ...

Rechtsanwalt Dr. Rainer Hess 5 Köln 41 (Lindenthal) Haedenkampstraße 3

168. Änderungen

und Ergänzungen der E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Es wird ein § 8 f) eingefügt:

§ 8 f) Werden Leistungen nach den Ziffern 102 a, 102 c, 102 f und 102 g in der Wohnung des Patienten bzw.

in der Praxis eines Arztes außer- halb des Krankenhauses durch ei- nen zugezogenen Facharzt für An- ästhesie erbracht, erfolgt ein Zu- schlag nach Ziffer 102 h.

Die Gebührensätze der nachste- hend genannten Ziffern werden wie folgt festgelegt:

1 = 6,25 DM 2 = 8,55 DM 3 = 14,20 DM 4 = 11,40 DM 4 a = 11,40 DM 5 = 18,00 DM 6 = 22,00 DM 6 a = 30,00 DM 7 = 30,00 DM 7 a = 45,00 DM 8 = 25,00 DM 8 a = 25,00 DM 12 a = 3,00 DM 12 b = 5,00 DM

Es werden die Leistungspositionen für Bordbesuche mit folgenden Zif- fern in die E-Adgo eingefügt:

5 b Besuch an Bord

eines Binnenschiffes 23,60 DM 6 b Besuch an Bord eines

Binnenschiffes, dringender (werktags dringend an- - gefordert und sofort aus- geführt oder wegen der

Beschaffenheit der Krankheit gesondert

notwendig) 29,50 DM

6 c Besuch an Bord eines Binnenschiffes aus der Sprechstunde heraus

sofort ausgeführt 39,30 DM 7 b Besuch an Bord eines

Binnenschiffes bei Nacht, bestellt und ausgeführt zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und

8 Uhr 39,30 DM

7 c Besuch an Bord eines Binnenschiffes bei Nacht, bestellt und ausgeführt

zwischen 22 und 6 Uhr 65,50 DM 8 b Besuch an Bord eines

Binnenschiffes an Sonn-

und Feiertagen 39,30 DM Es wird eine Ziffer 62 a eingefügt:

62 a Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung,

z. B. Bird-Respirator 8,55 DM Neben dieser Leistung sind die Zif- fern 52, 62 und 665 nicht berech- nungsfähig.

Es wird eine Ziffer 102 h eingefügt:

102 h Zuschlag für Leistungen nach

§ 8 f), je 5,00 DM

Die Gebühr für die Ziffer 957 wird wie folgt festgelegt:

957 Insulin- oder

Steroidbestimmung 38,50 DM Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen der E-Adgo gelten ab 1. April 1974

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse, die die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19

des Arzt/Ersatzkassenvertrages in ihrer 28. und 29. Sitzung am 28. 2. / 1. 3. 1974 und 13. / 14. 3. 1974 gefaßt hat.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 19 vom 9. Mai 1974 1427

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Spektrum der Woche Aufsätze Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen werden fol- gende Kassenarztsitze als vor- dringlich zu besetzen ausgeschrie- ben:

Wolfenbüttel, Arzt für Allgemeinme- dizin oder praktischer Arzt. In der 10 km südlich von Braunschweig gelegenen Kreisstadt Wolfenbüttel (41 000 Einwohner) ist die Nieder- lassung eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin bzw. praktischen Arztes vordringlich erforderlich ge- worden. Sämtliche weiterführende Schulen befinden sich am Ort. Ge- eignete Praxisräumlichkeiten ste- hen zur Verfügung.

Einem der zugelassenen Bewer- ber wird gemäß § 5 I der Richtlini- en der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen eine Umsatz- garantie in Höhe von 25 000 DM vierteljährlich gewährt werden.

Peine, Arzt für Allgemeinmedizin oder praktischer Arzt. In der Kreis- stadt Peine, etwa 32 000 Einwoh- ner, zwischen Braunschweig und Hannover gelegen, ist die Nieder- lassung eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin oder praktischen Arztes wegen Praxisaufgabe drin- gend erforderlich geworden. Alle weiterführenden Schulen befinden sich am Ort. Gegenseitige Urlaubs- vertretung mit den Ärzten in Peine ist möglich. Außerdem besteht ein geregelter Sonntagsdienst.

Einem der zugelassenen Bewer- ber wird gemäß § 5 I der Richtlini- en der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen eine Umsatz- garantie in Höhe von 25 000 DM vierteljährlich gewährt werden.

Nähere Auskunft erteilt die Kassen- ärztliche Vereinigung Niedersach- sen, Bezirksstelle Braunschweig, 33 Braunschweig, Am Fallersleber Tore 1, Postfach 30 40.

Dinklage, Landkreis Vechta, prakti- scher Arzt oder Arzt für Allgemein- medizin. Dinklage, an der Auto- bahn Hansalinie gelegen, ist ein wirtschaftlich aufstrebender — landschaftlich sehr schön gelege- ner — Ort im Oldenburger Mün- sterland mit 8 500 Einwohnern.

Dazu kommt noch ein großes Einzugsgebiet. Gymnasien, Wirt- schafts- und Fachoberschulen, Handelslehranstalten und eine mo- dern eingerichtete Realschule so- wie Erholungs- und Sportanlagen • sind vorhanden. In Dinklage sind nur drei Ärzte niedergelassen, da- von ist ein Arzt über 70 Jahre alt.

Um die kassenärztliche Versor- gung auf dem Gebiet der Allge- meinmedizin sicherzustellen, ist die Neuzulassung eines prakti- schen Arztes oder Allgemeinarztes erforderlich. Bei der Beschaffung von Wohn- und Praxisräumen ist die Gemeindeverwaltung von Dink- lage behilflich.

Einem der zugelassenen Bewer- ber wird eine Umsatzgarantie in Höhe von 25 000 DM im Vierteljahr für die Dauer eines Jahres und ein Honorarvorschuß in Höhe von 30 000 DM gewährt.

Nähere Auskunft erteilt die KVN- Bezirksstelle Oldenburg, 29 Olden- burg, Postfach 544, Tel. 04 41/

2 55 78.

Bassum, Kreis Grafschaft Hoya, praktischer Arzt oder Arzt für All- gemeinmedizin. In der Stadt Bas- sum ist die durch Tod verwaiste sehr große Praxis eines Arztes für Allgemeinmedizin vordringlich zu besetzen. Bassum mit 7000 Ein- wohnern und einem zusätzlichen Einzugsgebiet von ca. 4000 Ein- wohnern liegt an der Bundesstraße und Bundesbahnstrecke Bremen—

Osnabrück. Am Ort ist außer den berufsbildenden Schulen und zwei Grundschulen eine Realschule vor- handen. Ein Gymnasium befindet sich in der 11 km entfernten Kreis- stadt Syke. An Wochenenden und im Urlaub vertreten sich die orts- ansässigen Ärzte gegenseitig. >

169. Änderung der Anlage 1 zum Arzt/Ersatzkassenvertrag

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Nr. 1 Buchstabe a) der Anlage 1 zum Vertrag erhält folgende Fas- sung:

1. Für die stationäre vertragsärztli- che Tätigkeit der gemäß § 10 an- erkannten Belegärzte gilt die E-Adgo mit den folgenden Abwei- chungen:

Es werden dem Belegarzt vergütet a) die Visite im Krankenhaus täg- lich mit 5,— DM. Daneben können Wegegebühren nach § 11 E-Adgo nicht berechnet werden.

Der mehrmalige Ansatz einer Visit- gebühr an einem Tage bedarf einer besonderen Begründung.

Nr. 1 Buchstabe b) Absatz 3 der Anlage 1 zum Vertrag erhält folgen- de Fassung:

bei Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 72 und 629 E-Adgo 70 Prozent des jeweiligen Gebühren- satzes, wenn er die Apparatur des Krankenhauses benutzt;

Nr. 1 Buchstabe d) der Anlage 1 zum Vertrag erhält folgende Fas- sung:

d) Narkosen und Betäubungen nach den Ziffern 101 bis 102 g und 103 a bis 107 d E-Adgo, sofern nicht nach Ziffer 2 abgerechnet wird.

Nr. 2 Buchstabe e) Absatz 2 der Anlage 1 zum Vertrag erhält fol- gende Fassung:

bei Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 72 und 629 E-Adgo 70 Prozent des jeweiligen Gebühren- satzes, wenn er die Apparatur des Krankenhauses benutzt;

(gültig ab 1. April 1974)

1428 Heft 19 vom 9. Mai 1974 DEUTSCHES _ÄRZTEBLATT

Referenzen

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~ Einem zugelassenen Bewerber für den ausgeschriebenen Kassen- arztsitz wird eine Umsatzgarantie gemäß § 5 der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung

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