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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (15.08.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des § 8 des Vertrages werden wie folgt neu gefaßt:

„1. Für die badeärztliche Behand- lung zur Durchführung einer Kur wird bei einer Kurdauer von vier Wochen dem Vertragsbadearzt eine Vergütung von 60,50 DM durch die Vertragskassen des VdAK, 54,50 DM durch die Ver- tragskassen des AEV gezahlt. Mit dieser Vergütung sind die erste Untersuchung des Kranken, die ärztliche Leitung und Überwa- chung der Kur mit den laufenden Untersuchungen einschl. der erfor- derlichen Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit und der am Schluß der Kur auf der Rechnung an die Kasse (Rückseite des Aus- weises) zu erstattende Kurbericht sowie alle diagnostischen Sonder- leistungen, deren Gebühr in der Er- satzkassen-Adgo nicht mehr als 6,90 DM beträgt, und die Leistun- gen nach den Ziffern 20, 22, 65 und 370 der E-Adgo abgegolten. Ausge- nommen ist die Ziffer 712 der E- Adgo bei Diabetes.

2. Bei Behandlung von kürzerer Dauer als vier Wochen vermindert sich der Betrag von 60,50 DM bzw.

54,50 DM für jede volle ausgefalle- ne Kurwoche

bei den Vertragskassen des VdAK um 12,10 DM,

bei den Vertragskassen des AEV um 10,90 DM.

Die gleiche Minderung tritt ein, wenn während der Kurdauer inner- halb von 13 Tagen eine vertragsba- deärztliche Behandlung nicht statt- gefunden hat.

3. Bei Behandlung von längerer Dauer erhöht sich der Betrag von 60,50 DM bzw. 54,50 DM für jede angefangene Behandlungswoche um 12,10 DM bzw. 10,90 DM, jedoch nur dann, wenn der Vertragsbade- arzt in dieser Woche vom Patienten noch in Anspruch genommen wird und die Vertragskasse die Verlän- gerung genehmigt hat.

4. Beschränkt sich die Tätigkeit des Vertragsbadearztes auf die Erstuntersuchung und die Aufstel- lung des Kurplanes, so erhält der Vertragsbadearzt

bei den Vertragskassen des VdAK eine Vergütung von 23,— DM, bei den Vertragskassen des AEV eine Vergütung von 19,50 DM."

Die vorstehenden Änderungen tre- ten am 1. Juli 1974 in Kraft; sie gel- ten für die ab diesem Zeitpunkt an- getretenen Badekuren.

Der in § 8 Abs. 1 genannte Betrag von 6,90 DM (Grenze im Zusam- menhang mit der Berechnung dia- gnostischer Sonderleistungen) er- höht sich für die ab 1. Oktober 1974 angetretenen Badekuren auf 8,— DM Hamburg / Köln, den 1. Juli 1974 Verband der Angestellten-Kranken- kassen e. V.

gez. Katzbach gez. Brandt Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.

gez. H. Wenigmann

Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K.d.ö.R.

gez. Dr. Muschallik

Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die ärztliche Ver- sorgung der bei der Bundes- knappschaft Versicherten

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, werden folgende Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag über die ärztliche Versor- gung der bei der Bundesknapp- schaft Versicherten und ihrer an- spruchsberechtigten Angehörigen vom 18. Juni 1970 vereinbart:

1. § 1 erhält folgenden 2. Absatz:

„2. Der Vertrag umfaßt auch ärztli- che Untersuchungen zur Feststel- lung einer eventuellen Leistungs- pflicht der knappschaftlichen Ren- tenversicherung nach Maßgabe der Paragraphen 35 ff RKG."

Der bisherige Wortlaut des § 1 er- hält die Bezeichnung Absatz 1.

2. § 4 Absatz 4 wird um folgenden Buchstaben h) ergänzt:

„h) Bericht über Heilmaßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wie- derherstellung der Erwerbsfähig- keit im Sinne der Paragraphen 35 bis 43 RKG (Vordruck IV 519 Bun- desknappschaft)"

3. In der Anlage A erhalten die Ab- schnitte 4 und 5 folgende Neufas- sung:

„4. Die Vergütung für die Erstel- lung des Berichts über Maßnah- men zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfä- higkeit im Sinne der Paragraphen 35 bis 43 RKG (Vordruck IV 519 Bundesknappschaft) erfolgt unter Zugrundelegung der Nummer 17a BMÄ; die Liquidation erfolgt unmit- telbar gegenüber der auftragge- benden Stelle der Bundesknapp- schaft auf besonderem Vordruck.

5. Auf die sich nach den Absätzen 1, 2 und 4 ergebende Gesamtforde- rung zahlt die Bundesknappschaft für das Jahr 1974 einen Zuschlag von 42,9 v. H.

Kassenärztliche Bundesvereinigung

9. Nachtrag zum Vertrag über badeärztliche Behandlung in deut- schen Bädern zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkas- sen e. V. sowie dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., ei- nerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R.

—unter Mitwirkung des Verbandes Deutscher Badeärzte e. V. —, an- dererseits vom 2. März 1965

DEUTSCHES ÄRZTE BLATT Heft 33 vom 15. August 1974 2445

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Vertrag über badeärztliche Behandlung

Dieser Zuschlag wird nicht berech- net auf Leistungen, die auf Grund der Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Verei- nigung und den RVO-Krankenkas- sen vom Zuschlag ausdrücklich ausgenommen sind."

Der bisherige Wortlaut des Absat- zes 4 entfällt.

4. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die Ver- gütungsregelung gemäß Anlage A gilt für die ab 1. 1. 1974 erbrachten Leistungen.

Köln/Bochum, den 6. Juni 1974 Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum

Die Geschäftsführung i. A.

gez. Emmerich gez. Jebbink Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln

gez. Dr. Muschallik

Betr.: Braunschweiger Kasse;

Honorarsonderregelung IV/74 und 1/75

Auf Grund einer Vereinbarung zwi- schen der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.

vom 1. Juli 1974 ist hinsichtlich der Vergütung für die ambulante und stationäre vertragsärztliche Tätig- keit bei Mitgliedern der Braun- schweiger Kasse eine befristete Sonderregelung erfolgt.

Danach beträgt die Vergütung durch diese Kasse — abweichend von der im Jahre 1964 getroffenen Vereinbarung (90°/o der Sätze der E-Adgo) — für die Quartale IV/74 und 1/75 85°/o der Sätze der E- Adgo.

Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psy- chotherapie (Ziffern 644 bis 649b der E-Adgo) gemäß Anlage 5 a zum Arzt/Ersatzkassenvertrag sind von dieser Regelung ausgenommen;

sie werden auch in den genannten Kalendervierteljahren mit 90 0/o der E-Adgo-Sätze vergütet.

Die Sonderregelung endet automa- tisch mit Ablauf des 1. Quartals 1975.

28./29. Sitzung der Arbeitsge- meinschaft gemäß § 19 des Arzt/

Ersatzkassenvertrages

Beschluß Nr. 170, gültig ab 1. Juli 1974:

Die Gebührensätze der Ziffern 18 a bis 18 d werden wie folgt festge- legt:

Ziffer 18 a = 3,75 DM Ziffer 18 b — 2,75 DM Ziffer 18 c = 2,75 DM Ziffer 18 d = 3,75 DM.

Kassenarztsitze

Trier

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Trier wird folgender Kassen- arztsitz als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Schönecken, Kreis Bitburg-Prüm, Arzt für Allgemeinmedizin/prakti- scher Arzt. Im Rahmen unseres Programms zur Bildung von Schwerpunktpraxen auf dem Lande ist für den Raum Schönecken die Stelle eines weiteren praktischen Arztes vordringlich zu besetzen.

Auskünfte über weitere Einzelhei- ten, die die angeführte Kassen- arztstelle betreffen, können Inter- essenten durch die Geschäftsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung Trier erteilt werden. Bewerbungen sind an die Geschäftsstelle des Zu- lassungsausschusses für den Be-

zirk der Kassenärztlichen Vereini- gung Trier, 5500 Trier, Balduin- straße 10-14, — Ärztehaus —, Fern- ruf (06 51) 4 50 11, zu richten.

Hamburg

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Hamburg werden folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Wilstorf, 2 Ärzte für Allgemeinmedi- zin. Wilstorf hat 17 000 Einwohner.

Zugelassen sind zur Zeit fünf Prak- tiker. Bei der Suche nach Praxis- raum oder der Beschaffung eines Grundstückes ist die Kassenärztli- che Vereinigung Hamburg behilf- lich.

Schneisen, Arzt für Allgemeinmedi- zin. Schneisen hat 17 000 Einwoh- ner, der Einzugsbereich umfaßt je- doch 20 000 Einwohner. Zur Zeit sind dort acht Ärzte für Allgemein- medizin niedergelassen. Schneisen ist ein Stadtteil im riordwestlichen Stadtrandgebiet und grenzt an Schleswig-Holstein.

Farmsen, 2 Ärzte für Allgemeinme- dizin. Farmsen hat 31 000 Einwoh- ner, zur Zeit sind dort neun prakti- sche Ärzte tätig, von denen drei bereits die Altersgrenze von 60 überschritten haben. Der Stadtteil Farmsen ist ein ausgesprochenes Wohngebiet und verfügt auch über mehrere Altenwohnheime.

Hamm-Süd, Arzt für Allgemeinme- dizin. Dieser Stadtteil hat 4500 Ein- wohner, die Hälfte davon sind Aus- länder. Zur Zeit ist dort ein Arzt für Allgemeinmedizin tätig.

Billbrook, Arzt für Allgemeinmedi- zin. Billbrook hat 3600 Einwohner und ist zur Zeit mit keinem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt.

Tonndorf, Arzt für Allgemeinmedi- zin. Tonndorf hat 15 000 Einwohner und ist zur Zeit mit nur drei Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt.

Barmbek-Nord, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Barm-

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Heft 33 vom 15. August 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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