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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (13.03.1975)

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(1)

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte — hier Beschluß der Sitzung am 8./9.

Oktober 1974

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur Anpassung und Fortentwick- lung des Bewertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztli- chen Versorgung hat in seiner 22.

Sitzung am 8./9. 10. 1974 auf Grund des § 5 Abs. 2 c der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztli- chen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundesmantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 54

Das Gebührenverzeichnis des Be- wertungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt ergänzt:

1. Nach der Nr. 790 wird eingefügt:

2735

Bestimmung der Leukozytenzahl im Urin in der Zählkammer 4,—

2. Vor der Nr. 91 wird eingefügt:

2139

Messung(en) des zentralen Venen- drucks auch unter Belastung ein- schl. Venenpunktion, ggf. Katheter- einführung 22,—

3. Nach der Nr. 2114 wird folgende Anmerkung eingefügt:

Neben den Nrn. 2111 bis 2114 ist die Nr. 2139 nicht berechnungsfä- hig.

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. April 1975 in Kraft.

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 28 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte — hier:

Beschluß der Sitzung am 10./11.

Dezember 1974.

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur Anpassung und Fortentwick- lung des Bewertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztli- chen Versorgung hat in seiner 23.

Sitzung am 10./11. 12. 1974 auf Grund des § 5 Abs. 2 c der Grund- sätze für die Berechnung der kas- senärztlichen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundesmantelvertrag/

Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 55

1. 1. Nach Nr. 2129 werden einge- fügt:

2141

Prüfung der kindlichen Entwick- lung bezüglich der Grobmotorik, der Feinmotorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens nach stan- dardisierten Skalen mit Dokumen- tation des entsprechenden Ent- wicklungsstandes 10,70 Neben der Leistung nach Nr. 2141 ist die Nr. 25 nicht berechnungsfä- hig.

2142

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung, Krabbelalter 4,—

2143

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung, Sitzalter 4,—

2144

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung, Laufalter 4,—

Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen BEKANNTMACHUNGEN

768 Heft 11 vom 13. März 1975 DEUTSCHES ÄRZTE BLATT

2145

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung, Greifalter 4,—

2146

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung,

Perzeptionsalter 4,—

2147

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung, Sprechalter 6,—

2148

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung, Sprachverständ-

nisalter 6,—

2149

Prüfung der funktionellen kindli- chen Entwicklung, Sozialalter 6,—

2150

Höchstbetrag für Untersuchungen nach den Nrn. 2142 bis 2149 17,—

Bei Abrechnung der Nr. 2150 sind die Arten der Untersuchungen an- zugeben.

Der Leistungsinhalt der Nrn. 2142 bis 2150 umfaßt Untersuchungen nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entspre- chenden Entwicklungsstandes.

Neben den Nrn. 2141 bis 2150 ist eine eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 740 nicht berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nrn. 2141 bis 2150 können im Behandlungs- fall nur je einmal, bei Kindern bis zum vollendeten 9. Lebensmonat je zweimal abgerechnet werden. Ist in Ausnahmefällen eine weitere Un- tersuchung nach den Leistungen der Nrn. 2142 bis 2149 erforderlich, so können die Nrn. 2142 bis 2149 im Behandlungsfall noch ein weite- res Mal, ggf. bis zum Höchstbetrag nach der Nr. 2150, berechnet wer- den. Bei der Abrechnung bedarf es in diesem Fall einer besonderen Begründung.

(2)

Aufsätze • Notizen Bundesmantelvertrag/Ärzte

2151

Funktionelle Entwicklungstherapie bei Ausfallserscheinungen in der Motorik, im Sprachbereich und/

oder Sozialverhalten als zeitauf- wendige Einzelbehandlung einschl.

Anleitung der Betreuungsperson, Dauer mindestens 30 Minuten 15,—

Neben der Leistung nach der Nr.

2151 sind die Nrn. 2559 und 2560 nicht berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nrn. 2651 und/oder 2652 können neben Nr.

2151 nur mit besonderer Begrün- dung berechnet werden, sofern die jeweiligen Behandlungen zeitlich getrennt voneinander erfolgen.

2. Die Anmerkung nach Nr. 741 wird wie folgt geändert:

Neben dieser Leistung sind die Leistungen nach den Nrn. 25, 78, 90, 91, 2141 bis 2150, 531, 613, 615, 616, 679, 742, 743, 785 und 809 an demselben Tage nicht berech- nungsfähig.

3. Nach Nr. 753 wird folgende An- merkung eingefügt:

Neben den Leistungen nach den Nrn. 751 bis 753 sind die Nrn. 2141 bis 2150 nicht berechnungsfähig.

4. Nach der Nr. 1117 wird folgende weitere Anmerkung eingefügt:

Neben den Leistungen nach den Nrn. 1112 bis 1117 ist die Nr. 2141 nicht berechnungsfähig.

II. Neufassung der Nr. 745 BMÄ:

745

Befunderhebung am Nervensystem mit faradischen und/oder galvani-

schen Strömen 10,—

III. Vor Nr. 107 wird eingefügt:

2140

Oxymetrische Bestimmung(en) der prozentualen Sauerstoffsättigung

des Hämoglobins, ggf. einschl. Be- stimmung(en) nach Belastung. 10,—

IV. Nach Nr. 266 wird eingefügt:

266 a

Großer Gipsschienenverband, der wenigstens über zwei große Gelen- ke (Oberarm, Ellenbogen-, Knie-, Fußgelenk) reicht, bei Wiederanle- gen derselben nicht neu hergerich-

teten Schiene 14,—

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. April 1975 in Kraft.

Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 28 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte — hier:

Beschluß der Sitzung am 22. Ja- nuar 1975

Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur Anpassung und Fortentwick- lung des Bewertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztli- chen Versorgung hat in seiner 24.

Sitzung am 22. 1. 1975 auf Grund des § 5 Abs. 2 c der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztli- chen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundesmantelvertrag/Ärzte) beschlossen:

Beschluß B 57

Das Gebührenverzeichnis des Be- wertungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt ergänzt:

Nach der Nr. 880 wird eingefügt:

880 a

Antikörperdifferenzierung mittels indirekter Antiglobulintests gegen acht Testblut- oder Testblutgrup- penmuster in der Mutterschaftsvor- sorge 42,—

Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. April 1975 in Kraft.

Übergangsregelung zum Bade- arztvertrag

mit den Ersatzkassen

Der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V. (VdAK) sowie der Verband der Arbeiter-Ersatz- kassen e. V. (AEV) einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R. (KBV) — unter Mitwirkung des Verbandes Deut- scher Badeärzte e. V. (VDB) —, an- dererseits vereinbaren mit Wirkung ab 1. April 1975 als Vorabregelung im Hinblick auf eine Neufas- sung des Badearztvertrages ein neues Abrechnungsverfahren so- wie die dadurch notwendig wer- denden Änderungen des Vertrages:

I. § 8 des Vertrages wird wie folgt neu gefaßt:

§8

1. Für die badeärztliche Behand- lung zur Durchführung einer Kur wird bei einer Kurdauer von vier Wochen dem Vertragsbadearzt eine Vergütung von 61,80 DM durch die Vertragskassen des VdAK, 55,60 DM durch die Ver- tragskassen des AEV gezahlt. Mit dieser Vergütung sind die erste Untersuchung des Kranken, die ärztliche Leitung und Überwa- chung der Kur mit den laufenden Untersuchungen einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit und der am Schluß der Kur zu erstattende Kur- bericht (Anlage 2 a) sowie alle dia- gnostischen Sonderleistungen, de- ren Gebühr in der Ersatzkassen- Adgo nicht mehr als 8,00 DM be- trägt, und die Leistungen nach den Ziffern 20, 22, 65 und 370 der E- Adgo abgegolten. Ausgenommen ist die Ziffer 3627 der E-Adgo bei Diabetes.

2. Bei Behandlung von kürzerer Dauer als vier Wochen vermindert sich der Betrag von 61,80 DM bzw.

55,60 DM für jede volle ausgefalle- ne Kurwoche.

• bei den Vertragskassen des VdAK um 12,35 DM, 1>

DEUTSCHES ARZTEBLA'TT Heft 11 vom 13. März 1975 769

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Badearztvertrag

• bei den Vertragskassen des AEV um 11,10 DM.

Die gleiche Minderung tritt ein, wenn während der Kurdauer inner- halb von 13 Tagen eine vertragsba- deärztliche Behandlung nicht statt- gefunden hat.

3. Bei Behandlung von längerer Dauer erhöht sich der Betrag von 61,80 DM bzw. 55,60 DM für jede angefangene Behandlungswoche um 12,35 DM bzw. 11,10 DM, je- doch nur dann, wenn der Vertrags- badearzt in dieser Woche vom Pa- tienten noch in Anspruch genom- men wird und die Vertragskasse die Verlängerung genehmigt hat.

4. Beschränkt sich die Tätigkeit des Vertragsbadearztes auf die Erstuntersuchung und die Aufstel- lung des Kurplanes, so erhält der Vertragsbadearzt

• bei den Vertragskassen des VdAK eine Vergütung von 23,35 DM,

• bei den Vertragskassen des AEV eine Vergütung von 19,85 DM.

5. Auf Pauschalkuren, bei denen die badeärztliche Behandlung durch das Pauschale mit abgegol- ten ist, findet dieser Vertrag keine Anwendung. In diesem Falle ist der Ausweis der Kasse nach § 6 dieses Vertrages an den Versicherten zu-

rückzugeben.

Das gleiche gilt bei Aufenthalt in einem Sanatorium, wenn die Ver- gütung für die badeärztliche Tätig- keit vom Sanatorium abgerechnet wird. Der Vertrag findet auch keine Anwendung, wenn sich die Ver- tragskasse an den Kosten einer stationären Sanatoriumskur betei- ligt.

II. Änderung

des Abrechnungsverfahrens Die Abrechung des Vertragsbade- arztes (Rückseite der neuen Anla- ge 2 zum Vertrag [siehe IV die- ser Vereinbarung]) erfolgt unter

Angabe der einzelnen Behand- lungsdaten bis zum 10. des auf das Behandlungsende folgenden Mo- nats bei der Kassenärztlichen Ver- einigung Westfalen-Lippe, Bade- arztabteilung. Der Abrechnung sind gegebenenfalls die Verlängerungs- bestätigung der Vertragskasse und

— nur bei Berechnung von Sonder- leistungen — eine Durchschrift des Kurberichts (neue Anlage 2 a zum Vertrag [siehe IV dieser Vereinba-

rung]) beizufügen.

Die KV Westfalen-Lippe stellt die Rechnung des Vertragsbadearztes rechnerisch und bezüglich der ord- nungsgemäßen Anwendung der E-Adgo sowie der vertraglichen Bestimmungen richtig.

Die KV Westfalen-Lippe reicht die Unterlagen zusammen mit dem Einzelnachweis und der Mantel- rechnung, die auf den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Vordrucken zu erstellen sind, der von der jeweiligen Vertragskasse benannten Stelle ein.

Die Gesamtrechnung ist von den Vertragskassen binnen eines Mo- nats nach Zugang an die KV West- falen-Lippe zu bezahlen. Die KV Westfalen-Lippe übernimmt die Verteilung der badeärztlichen Ver- gütung nach Maßgabe der von den Badeärzten eingereichten und ge- gebenenfalls korrigierten Rechnun- gen. Der Vertragsbadearzt erhält monatlich von der KV Westfa- len-Lippe eine Abrechnung über sein Honorar aus seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag.

Die KV Westfalen-Lippe behält von dem Honorar nach § 8 des Vertra- ges einen Verwaltungskostenbei- trag in Höhe von 2 Prozent ein.

Unbeschadet der hier genannten Zahlungsfristen werden Forderun- gen eines Vertragsbadearztes ge- gen die KV Westfalen Lippe erst fällig, nachdem gegebenenfalls die Prüfung gemäß § 14 des Vertrages durchgeführt und ihr Ergebnis rechtswirksam geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zahlun- gen der KV Westfalen-Lippe an den

Vertragsbadearzt aufrechnungsfä- hige und gegebenenfalls rückzah- lungspflichtige Vorschüsse.

ReOinungsberichtigungen und Ho- norarkürzungen auf Grund von rechnerischen Berichtigungs- und Prüfanträgen der Vertragskassen werden im laufenden Kontokorrent- verkehr verrechnet und sind ohne

Einfluß auf die Zahlungsfristen.

III. Auf Grund der Änderung des Abrechnungsverfahrens werden folgende Vertragsbestimmungen aufgehoben:

§ 6 Abs. 1 Satz 2

§ 10 Sätze 1 und 2

§11

§17

bisherige Anlage 2.

IV. Gleichzeitig treten folgende Vordrucke in Kraft, die dieser Ver- einbarung beigefügt sind:

a) Neue Anlage 2 zum Vertrag / Vorderseite: Ausweis für die ärztli- che Behandlung bei Durchführung einer ambulanten Badekur

Rückseite: Abrechnung des Ver- tragsbadearztes

b) Anlage 2 a zum Vertrag / Kurbe- richt (bisher enthalten auf der Rückseite der Anlage 2 des Vertra- ges)

Hamburg/Köln, den 26. 2. 1975 gez. Unterschriften

(Die Anlagen 2 und 2a sind auf den Seiten 772 bis 774 wiedergegeben.) 770 Heft 11 vom 13. März 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(4)

Ersatzkasse:

M F R

Zutreffendes bitte ankreuzen Aufsätze - Notizen

Ausweis für die

ärztliche Behandlung bei Durchführung einer ambulanten Badekur

Dieser Ausweis gilt nur für Vertragsbadeärzte, die an dem zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen einerseits sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter Mitwirkung des Verbandes Deutscher Badeärzte andererseits abgeschlossenen Badearztvertrag beteiligt sind.

Er gilt nicht für eine Sanatoriumskur im Sinne von § 8 Abs. 5 des Vertrages.

Name des Mitgliedes Vorname geb. am

Name des Familienangehörigen Vorname geb. am

Arbeitgeber [Dienststelle] / Mitgl.-Nr. / Freiw. / Rentner

Wohnung, Straße und Haus-Nr.

Krankheitsbezeichnung:

Heilbad:

Behandelnder Arzt am Heimatort:

Die Vergütung erfolgt nach §§ 8 und 9 des Vertrages über badeärztliche Behandlung für die Dauer von Wochen.

Eine etwa notwendige Verlängerung ist rechtzeitig bei der unten bezeichneten Geschäftsstelle zu beantragen Die umseitige Abrechnung bitten wir spätestens bis zum 10. des auf das Behandlungsende folgenden Monats bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, Badearztabteilung, in Dortmund, Westfalendamm 47, einzureichen.

Die ggf. vom Hausarzt mitgegebenen Unterlagen bitten wir diesem nach Kurende zurückzuschicken oder dem Patienten mitzugeben.

Datum:

(Stempel und Unterschrift der Geschäftsstelle)

Zur Beachtung für den Versicherten!

Bitte erst etwa zwei Wochen vor Kurbeginn von dem behandelnden Vertragsarzt ausfüllen lassen:

Es werden folgende Unterlagen mitgegeben:

Original ❑ Original ❑

Keine ❑ EKG: Auswertung El Röntgen: Auswertung ❑ Sonstiges (z. B. Arztbericht):

Laborergebnisse (bitte nur die Werte aus den letzten 3 Monaten angeben):

Derzeitige Medikation mit Angabe der Tagesdosis:

In Behandlung seit:

Besondere Hinweise:

Datum:

Anlage 2/

Vorderseite

(Stempel des Vertragsarztes) (Unterschrift des Vertragsarztes)

772 Heft 11 vom 13. März 1975 DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT

(5)

Krankheitsbezeichnung:

E-Adgo

Krankenkassen-Nr.

Daten der Behandlungen:

(bitte einzeln angeben)

Nr. des Badearztes

Kurverlängerung von Wochen wurde beantragt am und genehmigt mit Schreiben der Ersatzkasse vom (siehe Anlage) Pauschalvergütung für wöchige Behandlungsdauer

Lfd. Nr.

M F R

Zutreffendes bitte ankreuzen Für die Durchführung der Badekur notwendige Sonderleistungen:

(Durchschrift des Kurberichtes ist beigefügt) Datum E-Adgo-Ziffern Datum

Bei Kurantritt wurden folgende Unterlagen *) vorgelegt:

Keine ❑ EKG ❑ Röntgenaufn. ❑ Laborergebnisse

) Diese wurden dem behandelnden Arzt zurückgegeben.

Ärztliche Leistungen außerhalb der Badekur bei interkurrenten Erkrankungen:

Diagnose:

E-Adgo-Ziffern

Datum E-Adgo-Ziffern Datum E-Adgo-Ziffern

Dkm

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Abrechnung des Vertragsbadearztes

(Sie hat spätestens bis zum 10. des auf das Behandlungsende folgenden Monats zu erfolgen) Die badeärztliche Behandlung des umseitig genannten Patienten wurde von mir durchgeführt.

Der Kurbericht wurde an den behandelnden Vertragsarzt abgesandt.

Folgende diagnostischen Leistungen wurden durch Herrn / Frau Dr.

ausgeführt und von ihm / ihr gesondert abgerechnet:

Außerdem erfolgte eine Behandlung wegen

bei Herrn / Frau Dr. med.

Datum:

Anlage 2/

Rückseite

(Stempel des Vertragsbadearztes) (Unterschrift des Vertragsbadearztes)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 11 vom 13. März 1975 773

(6)

Aufsätze • Notizen VdAK / AEV

Ersatzkasse

Kurbericht

(Durchschrift bei Berechnung von Sonderleistungen bitte der Abrechnung beifügen) An den

behandelnden Vertragsarzt Herrn/Frau Dr.

Name des Mitgliedes Vorname geb. am

Erster Behandlungstag:

Name des Familienangehörigen Vorname geb. am Letzter Behandlungstag:

Größe ohne Schuhe . cm

Arbeitgeber [Dienststelle] / Mitgl.-Nr. / Freiw. / Rentner

Gewicht mit III ohne ❑ Kleidung bei Kurbeginn: kg

Wohnort, Straße und Haus-Nr. Gewicht mit ❑ ohne ❑ Kleidung bei Kurende: kg

- Bei Platzmangel bitte Rückseite benutzen - 1. Befund / Diagnose bei Kurbeginn:

II. Kurverlauf, verordnete Kurmittel (ggf. verordnete Medikamente):

III. Komplikationen / interkurrente Erkrankungen:

IV. Befund am Ende der Kur:

Kurergebnis: geheilt ❑ gebessert ❑ nicht gebessert III V. Empfehlungen des Badearztes:

Vl. Besondere Bemerkungen / Wichtige diagnostische Ergebnisse für die Weiterbehandlung:

(Unterschrift des Vertragsbadearztes)

Anl. 2a

Datum (Stempel des Vertragsbadearztes)

774 Heft 11 vom 13. März 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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