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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (03.07.1975)

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Academic year: 2022

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(1)

Ehegatts / N1ne /Sonst. engen, Netrtsmntl se Gelnekeltsesst: 1, Tage. se•

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AOK 1 LKK 1 BKK 1 !KK I Kurpasch. F 1

Versip1enWg.grepps Mettetschstts.onorgeschein

Krankenkrasen-Nr. lt hitstersffi.t 1 ....etelnl.nen.

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Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R.,

Kassel

Die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, vereinbart mit der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Bun- desknappschaft und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung vom 18. Juni 1970 folgende Ergänzung der „Vereinbarung über Vordrucke für die ärztliche Versorgung der Anspruchberechtigten der Bundes- knappschaft" vom 10. Dezember 1970:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich der „Sechsten Ergänzung der Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung vom 15. Dezember 1970", die zwi- schen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung am 15. Mai 1975 abgeschlossen wurde, an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1.

April 1975 in Kraft.

Bochum/Köln, den 15. Mai 1975 Bundesknappschaft, K. d. ö. R.,

Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.,

Köln

Oberweisungsschein oreje

U botweisung en Or. med Uniersuchungseollrag ,•

Nr. de. A , , n I Lid 11, Leistungen nach den Nummern des BMA

Vene I k1` sei 27 857 861 873 880 880a 882 907

Vird der oben angegebene llelemech,mgsaollrag vom ausführenden Arz uterSchriltee ode ,e, begründen.

mehr als zweimal oder die Nr. 880 e abgerechnet. Co ist dies nachstehend

Zur Anamnese,,,,,,Schwangerscha Woche

Erstgebärende eiiygebarend,ffi i..41geburt ^ Totgeburt Übertragung vol, eStan 1440.1 tzuurnendee bäte snsreerenl

Frühgeburt

bescheinigt AU voraussichtlich bis

AOK I LKK 1 BKK I IKK 1Knappechaft

FIR1 Gültigkeitsdauer

(Vorname) (geb. am) (Ehegatte/Kind/sonst. Angeh.)

(Name dee Versicherten) (Vorname) (geb. am)

VersIchertengnippe bitte kennzeichnen

Oberweisungsschein

für ambulante kassenärztliche Behandlung Zur Beachtung für den Versicherten!

Dieser Oberweisungsschein wird ungültig, wenn er nicht Innerhalb von ne Tagen nach seiner Ausstellung verwendet wird, spätestens mit Ablauf des Kalender- vierteliahres seiner Ausstellung.

(ArbeltgeberfDlenststellel/MItgl.-Nr.,Krankenscheln-Nr.]/Frelw,/Rentner)

Krankenkassen-Nr.:

Eine auf dem Behandlungs- auswels angegebene 001- tIgkeltsdauer Ist vom Ober- welsenden Arzt hier zu übertragen.

Ohne Angaben gilt dieser Oberwelsungsscheln für das Kelendervlerte(lahr,In dem er ausgestellt wurde.

überwelaung an Arzt für Allgemeinmedizin/Arzt für (Wohnung des Patienten)

wegen (Diagnose/Verdacht auf):

überwelaung erfolgt:

a) zur Mltbehandlung zur Welterbehandlung zur KonsIliaruntersuchung zur Unfallvorstellung 3

b) zur ambulanten Behandlung nach stationärer Krankenhausbehandlung El

c) zur Durchführung bestimmter Leistungen — z. B. Röntgen, Labor (Untersuchungsgut/ Herkunft des Materials, gewünschte Untersuchung bitte genau bezeichnen):

d) im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge zur KonsIliaruntersuchung U oder zur Ultraschalluntersuchung zur Kardiotokographie zur Amnloskopie zur Fruchtwasseruntersuchung zur Hormonanalyse

Besondere Hinweise / bisherige Befunde / Medikation:

Spektrum der Woche Aufsätze Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Sechste Ergänzungsvereinba- rung über Vordrucke für die kas- senärztliche Versorgung sowie Anschlußvereinbarung mit der Bundesknappschaft sowie Än- derungsvereinbarung mit dem VdAK/AEV

Zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, und den Bundesverbänden der Ortskrankenkassen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Godesberg, Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, Innungskrankenkassen, K. d. ö. R., Köln, landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, K. d. ö. R., Kassel, wird nach § 20 Bundesmantelvertrag- Ärzte die nachstehende Sechste Ergänzung der „Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung (Vordruckvereinba- rung)" vom 15. Dezember 1970 ver- einbart:

1. Nachstehende Vordruckmuster werden wie folgt geändert:

a) Das Muster 6 (Überweisungs- schein für ambulante kassenärztli- che Behandlung) erhält die aus der Anlage ersichtliche Neufassung.

b) Im Muster 13 (Mutterschaftsvor- sorgeschein) wird der Wortlaut

„Begründung bei Leistungen nach Abschnitt A Nr. 5 der Mutter- schafts-Richtlinien:" wie folgt ge- ändert: „Begründung bei Leistun- gen nach Abschnitt B Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien:".

c) Das Muster 14 (Überweisungs- schein für serologische und mikro- biologische Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsor- ge) erhält die aus der Anlage er- sichtliche Neufassung.

2. Vorhandene Bestände der bis- herigen Vordruckmuster 6, 13 und 14 können aufgebraucht werden.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1.

April 1975 in Kraft.

Köln/Bonn-Bad Godesberg/Essen/

Kassel, den 15. Mai 1975 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.,

Köln Bundesverband der Ortskrankenkassen, K. d. ö. R.,

Bonn-Bad Godesberg Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R.,

Essen Bundesverband der Innungskrankenkassen, K. d. ö. R.,

Köln

(Stempel des überwellenden Kaeeenarztee)

(Unterschaft des überweisenden Kessenerzles)

Muster 8 Datum: (S,emee, de. rusfunrendan Ante. oder 1ne1dee.s1 Ilestst 11 Ausgestellt am•

2022

Heft 27 vom 3. Juli 1975

DEUTSCHES ÄRZTE BLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Hamburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V., Hamburg, ande- rerseits vereinbaren gemäß Leit- zahl 22 des Arzt/Ersatzkassen- vertrages vom 20. Juli 1963 die nachfolgenden Änderungen von Vordruck-Mustern der „Vereinba- rung über Vordrucke zum Arzt/Er- satz kasse nve rt rag " (Vo rd ruc kve r- einbarung) vom 17. Dezember 1970

1. Nachstehende Vordruck-Muster werden wie folgt geändert:

a) Das Vordruck-Muster 6 (Über- weisungsschein für ambulante ver- tragsärztliche Behandlung) erhält die aus der Anlage ersichtliche Neufassung*).

b) Im Vordruck-Muster 13 (Ersatz- kassen-Mutterschaftsvorsorge- schein) wird der Wortlaut „Begrün- dung bei Leistungen nach Ab- schnitt A Nr. 5 der Mutterschafts- Richtlinien:" wie folgt geändert:

„Begründung bei Leistungen nach Abschnitt B Nr. 4 der Mutter- schafts-Richtlinien:"

c) Das Vordruck-Muster 14 (Ersatz- kassen-Überweisungsschein für se- rologische und mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge) erhält die aus der Anlage ersichtliche Neu- fassung.*)

2. Vorhandene Bestände der bis- herigen Vordruck-Muster 6, 13 und 14 können aufgebraucht werden.

3. Diese Vereinbarung tritt am 1.

April 1975 in Kraft.

Köln/Hamburg; den 19. Februar 1975

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.

Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V.

Verband der Arbeiter- Ersatzkassen e. V.

*) Die Anlage ist weitgehend identisch mit dem entsprechenden Vordruck auf dem RVO-Kassensektor; auf einen Abdruck im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT wird daher verzichtet.

Beschlüsse und Feststellungen, die die Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 AEV in ihrer 39. Sit- zung am 21./22. April 1975 ge- faßt bzw. getroffen hat

192. Änderung der E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Anmerkung nach Ziffer 55 E- Adgo wird wie folgt geändert:

„Die Ziffer 55 kann nicht neben der Ziffer 4850 berechnet werden."

(Gültig ab 1. 4. 1975.)

193. Ergänzung der E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Es wird eine Ziffer 36 d in die E- Adgo eingefügt:

36 d Bestimmung des Elektrolytge- halts im Schweiß durch Wider- standsmessung einschl. Stimula- tion der Schweißsekretion 16,50 DM

(gültig ab 1. 4. 1975.)

194. Ergänzung der E-Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Es wird eine Ziffer 162 a in die E- Adgo eingefügt:

162 a Endoprothetischer Totaler- satz des Kniegelenks (Alloarthro-

plastik) 369,55 DM

(gültig ab 1. 7. 1975.)

195. Zu Ziffer 4306 und 4322 E- Adgo

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Unabhängig vom zugrundeliegen- den Testmaterial ist der Schwan- gerschaftsnachweis nach Ziffer 4322 abzurechnen.

(Gültig ab 1.4. 1975.)

196. Zu § 5 Ziffer 1 Absatz 2 der Anlage 9 zum Vertrag

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

§ 5 Ziffer 1 Absatz 2 der Anlage 9 zum Vertrag in der Fassung des Beschlusses Nr. 190 vom 5. 2. 1975 wird wie folgt geändert:

„Daneben sind ggf. die Leistungen nach den Ziffern 20, 4055 und 4142 der E-Adgo sowie die Gebühren für die notwendigen serologischen Un- tersuchungen nach Abschnitt B der Mutterschaftsrichtlinien berech- nungsfähig. Die Beratung in Ver- bindung mit der Erstuntersuchung sowie die im Rahmen der Schwan- gerenbetreuung notwendigen Auf- zeichnungen sind Leistungsvoraus- setzung der Gebühr für die Erstun- tersuchung (E)."

(Gültig ab 1. 4. 1975.)

197. Regelung über die Verord- nung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsregelung) Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Der Beschluß Nr. 134 „Regelung über die Verordnung von Sprech- stundenbedarf" in der Fassung vom 1. 1. 1974 wird wie folgt geän- dert:

III. Nr. 1 Verband- und Nahtmate- rial wird nach „Schnellverbandma- terial (z. B. Leukoplast, Trauma- plast, Hansaplast)" ergänzt um

„Verbandspray";

Nr. 5 Diagnostische und thera- peutische Hilfsmittel wird nach

„Gummifingerlinge" ergänzt um

„Urinauffangbeutel für Kinder"

(gültig ab 1.4. 1975.)

198. Zu Ziffer 4.1 der Auswahlricht- linien für die Einteilung des Prüf- verfahrens

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Steht die Quartalsabrechnung ei- nes Vertragsarztes in einem offen-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 27 vom 3. J uli 1975 2023

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze Notizen Kassenarztsitze

sichtlichen Mißverhältnis zu seiner Fachgruppe, kann die Prüfungs- kommission auch ohne vorherige Information nach Ziff. 4.2; 4.3; 4.5 Honorarkürzungen vornehmen.

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen werden fol- gende Kassenarztsitze als vor- dringlich zu besetzen ausgeschrie- ben:

Goslar/Harz, Facharzt für Dermato- logie und Venerologie. In der Kreisstadt Goslar (52 000 Einwoh- ner) ist eine große Hautarztpraxis nach dem plötzlichen Tode des Praxisinhabers vordringlich wieder zu besetzen. Gegenseitige Urlaubs- vertretung mit der am Ort praktizie-

renden Fachkollegin ist möglich.

• Einem zugelassenen Bewerber wird gemäß § 5 I der Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztli- chen Versorgung eine Umsatzga- rantie in Höhe von 30 000 DM vier- teljährlich gewährt werden.

Wolfsburg-Neindorf, Arzt für Allge- meinmedizin bzw. praktischer Arzt.

In dem südlich von Wolfsburg gele- genen Ortsteil Neindorf wird wegen einer bevorstehenden Praxisaufga- be die Niederlassung eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. prakti- schen Arztes dringend erforderlich.

Zu dem Praxisbereich Wolfsburg- Neindorf gehören 2500 Einwohner.

Da in dem benachbarten Ortsteil Wolfsburg-Heiligendorf zur Zeit ebenfalls wegen Erkrankung des bisherigen Praxisinhabers eine Kassenarztstelle dringlich zu be- setzen ist, bietet sich auch die Möglichkeit, in Wolfsburg-Neindorf oder in Wolfsburg-Heiligendorf eine Gemeinschaftspraxis zu er- richten. In diesem Bereich wohnen insgesamt ca. 4000 Einwohner. Alle weiterführenden Schulen und kul-

turellen Einrichtungen sind im an- grenzenden Wolfsburg vorhanden.

• Einem der zugelassenen Bewer- ber wird gemäß § 5 I der Richtlini- en der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnah- men zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung eine Um- satzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich gewährt werden.

Weitere Finanzierungshilfen sind möglich.

Braunschweig-Weststadt, Arzt für Allgemeinmedizin oder praktischer Arzt. In dem großen Neubaugebiet im Westen der Stadt Braunschweig - geplant für 30 000 Einwohner — ist nach dem bevorstehenden Weg- zug eines Allgemeinarztes die Wie- derbesetzung dieser Kassenarzt- stelle dringend erforderlich. Wohn- und Praxisräume können ab 1. Au- gust 1975 auf Mietbasis übernom- men werden. Gegenseitige Ur- laubsvertretung mit den beiden in der Weststadt tätigen Allgemein- ärzten ist möglich. In Braun- schweig besteht eine zentrale Not- dienstregelung für die Nachtstun- den, Mittwoch nachmittags, an Wo- chenenden und Feiertagen.

Nähere Auskunft erteilt die Kassen- ärztliche Vereinigung Niedersach- sen, Bezirksstelle Braunschweig, 33 Braunschweig, Am Fallersleber Tore 1, Postfach 30 40, Telefon (05 31) 40 00 07.

Nordbaden

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Nordbaden werden folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Ilvesheim, Rhein-Neckar-Kreis, praktischer Arzt oder Arzt für All- gemeinmedizin. Wegen Aufgabe ei- ner Allgemeinpraxis (aus Alters- gründen) stehen zur ärztlichen Ver- sorgung der Bevölkerung von II- vesheim (8200 Einwohner) nur noch zwei Allgemeinärzte und ein Internist zur Verfügung. Es ist des- halb dringend erforderlich, daß sich ein weiterer Allgemeinarzt in Ilvesheim niederläßt. Von seiten des Bürgermeisters wird jede Un-

terstützung zugesichert. Ilvesheim liegt ca. 8 km vom Stadtzentrum Mannheim entfernt.

Buchen. Neckar-Odenwald-Kreis, Hautarzt, Frauenarzt, Internist, Kin- derarzt. Wegen Ausscheidens durch Tod ist in Buchen eine sehr gute Fachpraxis für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten neu zu beset- zen. Die vorhandenen Praxisräume können durch Kauf übernommen werden. Außerdem besteht Nieder- lassungsmöglichkeit für einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, einen Facharzt für in- nere Medizin und einen Facharzt für Kinderheilkunde.

Nähere Auskünfte erteilt die Kas- senärztliche Vereinigung Nordba- den, Abrechnungsstelle Mannheim, 68 Mannheim 1, Joseph-Meyer- Straße 17, Telefon 06 21 / 3 30 47.

Anträge auf Zulassung sind mit den nach § 18 der Zulassungsordnung vom 28. 5. 1957 erforderlichen Un- terlagen bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte im Zulassungsbezirk Nordba- den, 75 Karlsruhe 1, Wendtstraße 11, einzureichen.

Pfalz

Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz werden folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Kaiserslautern, Facharzt für Augen- heilkunde;

Neustadt/Weinstraße, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie;

Hütschenhausen, Landkreis Kai- serslautern, praktischer Arzt;

Bruchmühlbach, Landkreis Kai- serslautern, praktischer Arzt;

Neuhofen, Landkreis Ludwigsha- fen, praktischer Arzt.

Anträge auf Zulassung zur kassen- ärztlichen Tätigkeit können bei der Kassenärztlichen Vereinigung Pfalz, 6730 Neustadt/Weinstraße, Maximilianstraße 22, Postfach 224, eingereicht werden.

2024 Heft 27 vom 3. Juli 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Referenzen

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