Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Kassenarztsitze
3.3. Zur Auswertung der Untersu- chungsergebnisse müssen eine Jahres- sammelstatistik und eine Jahresfeinstati- stik angelegt werden. Sie dienen der la- borinternen Qualitätssicherung durch a) Gegenüberstellung der histologi- schen und zytologischen Untersu- chungsergebnisse
b) Vergleich mit Richtzahlen.
Zwecks Ermittlung der Richtzahlen (siehe 3.5.) muß der zytologisch tätige Arzt die Jahressammelstatistik bis zum 1. 7. und die Jahresfeinstatistik bis zum 1. 11. des folgenden Jahres der Kassen- ärztlichen Vereinigung zur Verfügung stellen.
3.4. In der Jahressammelstatistik wer- den Vorsorge-Erstuntersuchungen und
Vorsorge-Wiederholungsuntersuchun- gen getrennt erfaßt. Die Ergebnisse sind jeweils in
1. Fälle der Gruppen I und II 2. Fälle der Gruppe III 3. Fälle der Gruppen IV und V
4. technisch nicht verwertbare Fälle zu gliedern.
3.5. In einer Jahresfeinstatistik werden die Fälle der Gruppe III aus dem präventi- ven Sektor mit den Ergebnissen der ku- rativen zytologischen Kontrolluntersu- chung personengebunden zusammen- gefaßt.
Für alle jene Fälle, die einer histologi- schen Untersuchung unterworfen wer- den, erfolgt eine Gegenüberstellung der histologischen und zytologischen Be- fundergebnisse. Das Ergebnis der Über- einstimmung oder Abweichung wird jahrgangsweise gesondert dokumentiert.
Zwecks Zusammenführung der Ergeb- nisse von zytologischer und histologi- scher Untersuchung ist bei allen Fällen der Gruppen III, IV und V vom zytologisch tätigen Arzt ein Formblatt auszufüllen, welches bei Durchführung der histologi- schen Untersuchung vom Pathologen versehen mit dem Ergebnis der histologi- schen Begutachtung an den zytologisch tätigen Arzt und an den behandelnden Arzt zurückzusenden ist. Wird keine hi- stologische Untersuchung durchgeführt, so ist das Formblatt mit einer entspre- chenden Begründung versehen vom be- handelnden Arzt an den zytologischen Erstuntersucher zurückzusenden.
3.6. Die Jahressammelstatistik und Fein- statistik dienen der Ermittlung von Richt-
zahlen. Zur Erarbeitung dieser Richtzah- len wird bei der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung eine Sachverständigen- kommission gebildet, die auf der Grund- lage der eingereichten Jahressammel- und Feinstatistik Anhaltswerte erarbeitet, die veröffentlicht werden.
Merkblatt Nr. 15 (April 1977) *)
Empfehlungen für die Entnahme- technik zytologischer Abstriche für die Früherkennung des Zervixkarzi- noms
Der exakte Abstrich und die Anfertigung des Ausstrichs sind entscheidende Vor- aussetzungen für die zytologische Aus- wertung. Zuvor dürfen keine intravagina- len Eingriffe — insbesondere Scheiden- spülungen — vorgenommen und die Por- tio nicht abgetupft bzw. gereinigt werden.
Nach Einstellung der Portio mit trocke- nem Spekulum (ohne Gleitsubstanz) ist nur mit einem Watteträger oder einem Spezialspatel durch Abstreichen Zellma- terial von der Portiooberfläche und aus dem Zervikalkanal zu gewinnen. Beson- dere Sorgfalt ist bei Frauen in der Meno- pause auf die endozervikale Entnahme zu legen, weil die Schleimhautgrenzen in den Zervikalkanal rückverlagert sind.
Das auf diese Weise entnommene Zell- material ist auf dem bereits vorher unver- wechselbar beschrifteten Objektträger gleichmäßig auszubreiten.
In der Regel reicht für die zytologische Untersuchung ein Objektträger aus.
Dieser Ausstrich ist in noch feuchtem Zustand sofort in die Fixierlösung zu bringen. Als Fixierlösung sollen verwen- det werden: 96prozentiger Isopropyl-Al- kohol oder 96prozentiger vergällter Äthylalkohol. Zellabstriche, die nicht in feuchtem Zustand sofort fixiert wurden, können technische Mängel aufweisen und nicht beurteilbar sein. Die Ausstri- che sind mindestens 30 Minuten in der Fixierlösung zu belassen. Ersatzweise kann auch ein Fixierungsspray benutzt werden.
Bei klinischem Verdacht auf Endometri- um-Karzinom empfiehlt es sich, zusätz-
*) Die Verteilung dieses Merkblattes erfolgt voraussichtlich Ende April/Anfang Mai d. J.
lich Zellmaterial durch Aspiration aus dem Zervikalkanal und Abstrichmaterial aus dem hinteren Scheidengewölbe zu gewinnen. Das Material sollte in diesem Ausnahmefall auf einem weiteren Ob- jektträger getrennt aufgebracht werden.
Einführungslehrgang für kassenärztliche Tätigkeit
Stuttgart
Die Kassenärztliche Vereinigung Nord- Württemberg veranstaltet am Sonn- abend, dem 10. September 1977, in 7000 Stuttgart 70 (Degerloch), Jahnstraße 30, einen eintägigen Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätigkeit nach
§ 17 der ZO-Ärzte. Beginn 9.30 Uhr; Ende gegen 17.00 Uhr. Anmeldungen sind un- ter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und -ort, genauer Anschrift, derzeitiger Dienststellung sowie Staats- angehörigkeit, bis 26. August 1977, schriftlich an vorgenannte Anschrift oder telefonisch unter Nr. 07 11/76 50 51 App.
2 55, zu richten. Teilnahmeberechtigt sind nur Ärzte und Medizinalassistenten.
Bundesärztekammer
Die Bundesärztekammer sucht zur Einar- beitung für die Stelle eines Geschäfts- führenden Arztes einen gesundheitspoli- tisch und berufspolitisch interessierten jüngeren Arzt, der auch an Organisa- tions- und Verwaltungsaufgaben interes- siert ist. Eine gewisse Verwaltungserfah- rung oder vergleichbare Erfahrungen bei sonstigen Organisationen oder in der In- dustrie wären von Vorteil.
Die Position bietet die Möglichkeit, in einer vielseitigen Tätigkeit ärztlichen Sachverstand mit Organisationstalent und politischem Einfühlungsvermögen zu verbinden.
Die Stelle ist entsprechend gut dotiert und schließt nach einer zu vereinbaren- den Probezeit eine Alters- und Hinter- bliebenenversorgung ein.
Bewerbungen werden erbeten an den Hauptgeschäftsführer der Bundesärzte- kammer, Haedenkampstraße 1, 5000 Köln 41.