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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (22.08.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

1.

Die §§ 1, 2, 3 und 8 des Vertrages erhalten folgende Fassung:

„§1

Anspruchsberechtigt nach diesem Vertrag sind die Mitglieder der Bei- tragsklassen I, II und III der KVB, zu denen auch die Versorgungs- empfänger und Hinterbliebenen ge- hören, und ihre mitversicherten An- gehörigen.

§2

1. Zu den Mitgliedern der Beitrags- klassen I, II und III der KVB gehö- ren die Beamten der Besoldungs- gruppen A 1 bis A 10 der Bundes- besoldungsordnung A. Sie und ihre mitversicherten Angehörigen ha- ben nur Anspruch auf Behandlung nach diesem Vertrag, wenn sie sich bei der Inanspruchnahme des Arztes durch die Mitgliedskarte ausweisen, auf der die Beitrags- klasse angegeben ist.

2. Zu der Beitragsklasse 1 der KVB gehören:

Amtsgehilfe Bahnhelfer Oberamtsgehilfe Hauptamtsgehilfe Amtsmeister Maschinist Werkmann Oberdrucker Betriebsaufseher Betriebsoberaufseher Betriebshauptaufseher Bundesbahnschaffner Bundesbahnoberschaffner Bundesbahnhauptschaffner Bundesbahnbetriebswart

Leitungswart Gleiswart

Leitungsoberwart Triebwagenführer.

3. Zu der Beitragsklasse II der KVB gehören:

Oberamtsmeister

Bundesbahnbetriebsassistent Bundesbahnoberbetriebswart Leitungshauptwart

Obertriebwagenführer Bundesbahnassistent TBundesbahnassistent Bundesbahnbetriebsmeister Bundesbahnsekretär TBundesbahnsekretär Reservelokomotivführer Lokomotivführer Werkführer Werkmeister.

4. Zu der Beitragsklasse III der KVB gehören:

Oberwerkmeister Hauptwerkmeister Oberlokomotivführer Hauptlokomotivführer Lokomotivbetriebsinspektor Bundesbahnobersekretär TBundesbahnobersekretär Bundesbahnhauptsekretär TBundesbahnhauptsekretär Amtsinspektor

TAmtsinspektor

Bundesbahnbetriebsinspektor TBundesbahnbetriebsinspektor Bundesbahninspektor

TBundesbahninspektor Bundesbahnoberinspektor TBundesbahnoberinspektor.

§3

Die Mitglieder der Beitragsklassen I, II und III der KVB und ihre mit-

versicherten Angehörigen sind dem Arzt gegenüber Selbstzahler.

§ 8

Im Anhang zu diesem Vertrag wer- den den Ärzten Auszüge aus den Tarifbestimmungen der KVB be- kanntgegeben, die von den Ärzten beachtet werden sollten."

Die Anlage A (Honorarvereinba- rung) zum Vertrag erhält folgende Fassung:

„Anlage A (Honorarvereinbarung) 1. Allgemeines

1. Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen ist die Gebührenord- nung für Ärzte vom 18. März 1965 maßgebend, soweit in diesem Ver- trag nichts anderes bestimmt ist.

2. Für ärztliche Leistungen, die in der Gebührenordnung für Ärzte nicht enthalten sind, gelten die von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung zusammengestellten Analo- gen Bewertungen gemäß § 6 der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965, soweit die Leistun- gen in diesen aufgeführt sind.

II. Vergütung der ambulanten , vertragsärztlichen Behandlung 1. Die ambulant erbrachten ärztli- chen Leistungen werden als Ein- zelleistungen nach den einfachen Sätzen der Gebührenordnung (oder der Analogen Bewertungen) mit einem Aufschlag von 110 Pro- zent vergütet, wobei jeweils auf volle 5 Pfennig aufzurunden ist.

2. a) Liegt die Gebühr für eine ärzt- liche Sonderleistung unter der Ge- bühr für die dabei notwendige Be- ratung, so kann an Stelle der ärztli- chen Sonderleistung die Bera- tungsgebühr berechnet werden.

b) Sofern ein Krankenhaus Kosten für ärztliche Sach- oder Röntgen- leistungen in Rechnung stellt, sind diese mit 70 Prozent des einfachen

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), Frankfurt, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, betreffend die Änderung des Ver- trages vom 4. Juni 1965 sowie die Änderung der Anlagen A (Hono- rarvereinbarung) und B (Maßnahmen zur Früherkennung von Krank- heiten) zum Vertrag

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 22. August 1974 2489

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Satzes der GOÄ (oder der Analo- gen Bewertungen) von den Gebüh- ren für die entsprechenden Lei- stungen, die der Arzt in Rechnung stellt, in Abzug zu bringen*).

3. Wegegebühren (Wegepauschale bzw. Wegegeld) und die Verweilge- bühr werden mit den einfachen Sätzen der Nummern 21, 22 oder 24 der GOÄ zuzüglich eines Auf- schlags von 40 Prozent vergütet.

Wegegeld wird innerhalb einer Stadt oder einer geschlossenen Ortschaft nicht gezahlt, es sei denn, daß es sich um Besuche in Stadtrandgebieten handelt. Hin- sichtlich der Zahlung von Wege- geld im ärztlichen Notfall- und Be- reitschaftsdienst sind ggf. bezirkli- che Absprachen zu treffen.

Das Wegegeld ist anteilig zu be- rechnen, wenn auf einer Besuchs- fahrt mehrere Versicherte der Krankenversorgung der Bundes- bahnbeamten besucht werden.

4. Nimmt ein Versicherter die Hilfe eines weiter entfernt wohnenden Arztes in Anspruch, obwohl ihm näher wohnende Ärzte zur Verfü- gung stehen, so hat er die Mehrko- sten selbst zu tragen.

5. Die Berechnung der Nummern 25, 740 oder 741 der GOÄ ist inner- halb von vier Wochen nur zweimal zulässig.

6. Für die Ausstellung des Arzt- zeugnisses auf vereinbartem Vor- druck erhält der Arzt 4,60 DM.

III. Vergütung der ärztlichen Lei- stungen bei stationärer Behand- lung, soweit diese nach der Bun- despflegesatzverordnung nicht durch den Pflegesatz abgegolten sind

1. Es werden dem Arzt vergütet:

a) Visite im Krankenhaus bei Tage 6,35 DM Besuch im Krankenhaus bei Nacht (zwischen 20.00 und 8.00 Uhr be- stellt und ausgeführt) 18,30 DM

Findet der Nachtbesuch unter glei- chen Bedingungen statt wie ein ambulanter Besuch, d. h. muß der Belegarzt zur Ausführung des Nachtbesuches das Krankenhaus aufsuchen, so wird dieser Nachtbe- such nach den Nummern 9 oder 10 der GOÄ zuzüglich eines Auf- schlags von 110 Prozent abgerech- net.

Je Kalendertag darf der Arzt die Visitgebühr nur einmal berechnen, daneben nur notwendige Nachtbe- suche.

Wenn am Kalendertag sowohl eine Visite bei Tag als auch ärztliche Sonderleistungen ausgeführt wer- den, so kann entweder die Gebühr für die Sonderleistungen oder die Visitgebühr abgerechnet werden.

b) Ärztliche Sonderleistungen nach den einfachen Sätzen der GOÄ (oder der Analogen Bewertungen) zuzüglich eines Aufschlags von 110 Prozent, jedoch auf volle 5 Pfennig aufgerundet.

Sofern das Krankenhaus Kosten für ärztliche Sach- oder Röntgen- leistungen in Rechnung stellt oder diese im Pflegesatz enthalten sind, sind diese mit 70 Prozent des ein- fachen Satzes der GOÄ (oder der Analogen Bewertungen) von den Gebühren für die entsprechenden Leistungen, die der Arzt in Rech- nung stellt, in Abzug zu bringen*).

Eingehende Untersuchungen nach den Nummern 25, 740 oder 741 der GOÄ sind nicht berechnungsfähig.

c) Mündliche Beratung mehrerer Ärzte (Konsilium) nach Nr. 12 der GOÄ zuzüglich eines Aufschlags von 110 Prozent.

d) Beistand bei ärztlichen Verrich- tungen (Operationen usw.) nach

*) Die hier in Frage kommenden Leistun- gen können dem Kostentarif für die in Krankenhäusern ausgeführten ärztlichen Sachleistungen, der zwischen der Deut- schen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Bereich der kassenärztlichen Ver- sorgung vereinbart worden ist, entnom- men werden.

Nr. 13 der GOÄ zuzüglich eines Aufschlags von 110 Prozent.

2. Wenn ein Arzt, der an demselben Krankenhaus tätig ist und ebenfalls das Liquidationsrecht besitzt, zur Mitberatung, Mitbehandlung oder zum Konsilium zugezogen wird, so liquidiert dieser nach III, 1.

Ein zur Assistenz oder Narkose hinzugezogener, an demselben Krankenhaus tätiger Arzt mit Liqui- dationsrecht kann die von ihm er- brachte Assistenz oder die von ihm erbrachten Narkoseleistungen an Stelle des zuziehenden Belegarztes selbst abrechnen.

3. Unter einem Konsilium nach III, 1 c) ist zu verstehen die gemeinsa- me Untersuchung und Beratung zweier oder mehrerer Ärzte am Krankenbett zwecks Festlegung der Diagnose und der Behand- lungsmaßnahmen in Zweifelsfällen.

4. Ein zur Mitberatung, Mitbehand- lung oder zum Konsilium hinzuge- zogener Arzt, soweit dieser selbst nicht regelmäßig an dem Kranken- haus tätig ist, kann die von ihm er- brachten Leistungen nach den für ambulante Behandlung geltenden Bestimmungen abrechnen; ein zur Assistenz oder zur Narkose hinzu- gezogener Arzt, der nicht regelmä- ßig selbst an dem Krankenhaus tä- tig ist, kann an Stelle des behan- delnden Krankenhausarztes die As- sistenz bzw. die Narkoseleistun- gen, weiterhin sonstige von ihm er- brachte Leistungen nach den für ambulante Behandlung geltenden Bestimmungen abrechnen.

5. Wird zur Operation ein Facharzt für Anästhesie hinzugezogen, so kann dieser die von ihm stationär erbrachten ärztlichen Sonderlei- stungen zur Vorbereitung und wäh- rend einer Operation sowie die postoperative Schock- und Kreis- laufbehandlung nach den für am- bulante Behandlung geltenden Be- stimmungen abrechnen.

Innerhalb einer Stadt oder ge- schlossenen Ortschaft werden We- gegebühren an den Facharzt für 2490 Heft 34 vom 22. August 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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Einführungslehrgänge

für die kassenärztliche Versorgung 1974

(Entsprechend der regionalen Gliederung der Kassenärztlichen Vereinigungen von Norden nach Süden)

KV Bereich Termin Ort u. Veranstaltungsgebäude, Anmeldung usw.

Bad Segeberg, Ärztehaus, Bismarck- allee 2. Beginn: 10 Uhr, Ende ge- gen 17 Uhr. Anmeldungen sind bis zum 30.8. 1974 an die KV Schleswig- Holstein, 236 Bad Segeberg, Bismarck- allee 1-3, Telefon: 0 45 51/54 — 2 55, zu richten. Teilnahmegebühr von 10 DM wird am Ende des Lehrgangs erhoben.

Schleswig- 4. September Holstein

Münster, Kaiser-Wilh.-Ring 4-6, Ärzte- haus, Beginn: 9.30 Uhr, Ende 18 Uhr.

Anmeldungen bis 31. 10. 1974 an die KV Westfalen-Lippe, 46 Dortmund, Rheinlanddamm 6. Teilnahmegebühr 10 DM auf das Konto Deutsche Bank Dortmund, Konto-Nr. 393/81 64 oder PS-Konto Dortmund 9 94 11 der KV Westfalen-Lippe Landesstelle mit dem Vermerk „33. Einführungslehrgang".

Westfalen- 16. November Lippe

Trier, Ärztehaus, 55 Trier, Balduinstra- ße 10-14. Beginn: 9.30 Uhr, Ende 17 Uhr. Anmeldungen bis spätestens 15. 10. 1974 an die KV Trier, s. o. Teil- nahmegebühr 15 Mark wird auf das Konto Stadtsparkasse der KV Trier, Konto-Nr. 987 446 erbeten.

Trier 26. Oktober

Berlin, KV Berlin 12, Bismarckstraße 95-96, Telefon: 31 03 21 — Anmeldun- gen. Teilnahmegebühr von 10 DM wird auf das PS-Konto der KV Berlin, Berlin-West, Nr. 534 99 — 104 erbeten.

Siehe auch tabellarische Übersicht Heft 31/1974, Seite 2343 ff.

Berlin 30. und 31. August Spektrum der Woche

Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Anästhesie nicht gezahlt; im übri- gen erhält er bei Fahrten zum Krankenhaus für die ersten 10 dkm je dkm 2,10 DM, darüber hinaus je dkm 0,75 DM. Anteilige Verrech- nung ist erforderlich, wenn auf ei- ner Fahrt mehrere Versicherte der Krankenversorgung der Bundes- bahnbeamten behandelt werden."

Die Anlage B (Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten) zum Vertrag wird wie folgt geän- dert:

§ 3 Nr. 1

Buchst. a) bis d) Die Vergütung wird

zu a) von 28,80 DM auf 29,65 DM zu b) von 20,45 DM auf 21,80 DM zu c) von 18,40 DM auf 18,95 DM zu d) von 27,10 DM auf 27,90 DM heraufgesetzt.

§ 3 Nr. 2 Buchst. a) bis g) Die Vergütung wird

zu a) von 7,85 DM auf 8,10 DM zu b) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu c) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu d) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu e) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu f) von 35,50 DM auf 36,55 DM zu g) von 40,90 DM auf 42,10 DM heraufgesetzt.

IV. Diese Vereinbarung tritt am 1. September 1974 in Kraft.

Frankfurt / Köln, den 20. Juni 1974 Vorstand der Krankenversorgung

der Bundesbahnbeamten (KVB) gez. Behling

Kassenärztliche Bundesvereinigung gez. Dr. Muschallik

2492 Heft 34 vom 22. August 1974 DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT

Referenzen

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