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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (02.05.1974)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, vereinbart gemäß § 368 g Abs. 2 RVO mit dem Bundesverband der Ortskranken- kassen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Go- desberg, Bundesverband der Briebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, Bundesverband der In- nungskrankenkassen, K. d. ö. R., Köln, Bundesverband der land- wirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die nachstehende Änderungsvereinbarung zum Bun- desmantelvertrag über den allge- meinen Inhalt der Gesamtverträge:

1. § 5 Abs. 2 BMV-Ä erhält folgende Fassung:

(2) Die ärztlichen Aufzeichnungen sind vom Kassenarzt mindestens fünf Jahre nach Abschluß der Be- handlung aufzubewahren, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen — z. B. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrah- len (Röntgenverordnung — RöV) — eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben. Eine längere Aufbe- wahrung ist darüber hinaus gebo- ten, wenn sie nach wissenschaftli- chen Erfahrungen erforderlich ist.

2. § 8 Abs. 2 BMV-Ä erhält folgende Fassung:

(2) Die Orts-, Betriebs- und In- nungskrankenkassen haben in der Krankenordnung, die landwirt- schaftlichen Krankenkassen in an- derer geeigneter Weise, die Be- rechtigten

a) zu verpflichten,

für Inanspruchnahme kassenärztli- cher Behandlung einen Kranken-

schein zu lösen und diesen dem Kassenarzt bei Behandlungsbeginn bzw. bei Beginn eines neuen Ka- lendervierteljahres unaufgefordert auszuhändigen oder aber in drin- genden Fällen ihren Behandlungs- anspruch auf kassenärztliche Ver- sorgung in anderer Weise darzu- tun,

in dringenden Fällen den Behand- lungsausweis spätestens innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nach- zureichen,

auf Verlangen des Kassenarztes ihre Identität mit der auf dem Kran- kenschein benannten Person nach- zuweisen,

b) anzuhalten,

den Kassenarzt innerhalb eines Ka- lendervierteljahres nur beim Vorlie- gen eines triftigen Grundes zu wechseln. Die Krankenkasse soll in diesem Falle den bisher behan- delnden Kassenarzt anhören.

In Auswirkung dieser Änderung ist der letzte Halbsatz in Absatz (6) wie folgt zu fassen:

... insbesondere in den in Abs. 2 Buchstabe b und in § 4 Abs. 6 be- zeichneten Fällen.

3. § 9a Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä erhält folgende Fassung:

Liegt eine Schwangerschaft vor, so endet der Mutterschaftsvorsorge- fall spätestens mit der letzten Un- tersuchung nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte

und Krankenkassen über die ärztli- che Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtli- nien).

4. § 19 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä wird wie folgt geändert:

Nimmt der Kassenarzt an oder be- hauptet der Kranke, daß die Krank- heit eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung oder deren Spätfolge oder die Folge — Spät- folge — eines Arbeitsunfalles, ei- nes sonstigen Unfalles, einer Kör- perverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsge- setzes oder eines Impfschadens im Sinne des Bundesseuchengesetzes ist, so hat der Kassenarzt das der Krankenkasse unverzüglich mitzu- teilen.

5. § 27 BMV-Ä erhält folgende Fas- sung:

(1) Die Kassenärztliche Vereini- gung übermittelt der Krankenkasse alsbald nach Abschluß ihrer Ab- rechnungen — getrennt nach Mit- gliedern, Familienangehörigen so- wie Rentnern einschließlich deren Familienangehörigen —

a) für jeden Kassenarzt ihres Ab- rechnungsbezirks die Zahl der Be- handlungs- bzw. Abrechnungsfälle, getrennt nach ambulanter und sta- tionärer Behandlung, der Mutter- schaftsvorsorgefälle und der Früh- erkennungsfälle,

b) die Zusammenstellungen über die Zahl der Behandlungs- bzw.

Abrechnungsfälle und über die nach Leistungsarten aufgeglieder- ten anerkannten Honoraranforde- rungen und die Gesamtvergütung, getrennt nach kurativer Behand- lung, Mutterschaftsvorsorge und Krankheitsfrüherkennung (Form- blatt III).

(2) Das Nähere wird im Gesamtver- trag oder im Landesmantelvertrag geregelt.

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1974 in Kraft.

Kassenärztliche Bundesvereinigung

1. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag (Ärzte) 2. a) Dritte Ergänzung der Vereinbarung über Vordrucke für die

kassenärztliche Versorgung

b) Anschlußvereinbarung mit der Bundesknappschaft

c) Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über Vordrucke zum Arzt/Ersatzkassenvertrag

1348 Heft 18 vom 2. Mai 1974 DEUTSCHES ÄRZTE BLATT

(2)

(geb. am) (Name des Kindes) (Vorname)

(Kassenarztstempel) (Unterschrift des Arztes)

(Name des Versicherten) (Vorname) (geb. am)

(geb. am) (Name des erkrankten Kindes) (Vorname)

(Wohnung des Kindes)

Ärztliche Bescheinigung

für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Das obengenannte Kind bedarf / bedurfte

vom an

wegen Krankheit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege.

Diagnose'

Die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege wird noch _Tage notwendig sein / dauerte bis zum

Ausgestellt am«

Muster 21

Antrag des Versicherten*)

für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

(Krankenkasse des Versicherten)

(Arbeitgeber / Freiwilliges Mitglied [Mitgl.-Nr.])

(Wohnung des Versicherten)

Ich versichere, daß ich zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit ferngeblieben bin und gegen meinen Arbeitgeber

keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Tage während der Freistellung von der Arbeit habe. Eine andere in meinem Haushalt lebende Person konnte die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht übernehmen.

Krankengeld aus Anlaß einer früheren Erkrankung des oben- genannten Kindes wurde in diesem Kalenderjahr von mir

nicht

für Tage bezogen.

(Datum) (Unterschrift des Versicherten)

•) Dieser Antrag ist von dem Versicherten zu stellen, der den Anspruch auf Krankengeld geltend macht.

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Bundesmantelvertrag

Köln/Bonn-Bad Godesberg/Essen/

Kassel, den 15. März 1974

Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R.

gez. Unterschrift

Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K. d. ö. R.

gez. Unterschrift

Bundesverband der Innungskran- kenkassen. K. d. ö. R.

gez. Unterschrift

Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R.

gez. Unterschrift

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, vereinbart gemäß § 20 BMV (Ärzte) mit dem Bundesverband der Ortskranken- kassen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Go- desberg, Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, Bundesverband der In- nungskrankenkassen, K. d. ö. R., Köln, Bundesverband der land- wirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die nachstehende Dritte Ergänzung der „Vereinba- rung über Vordrucke für die kas- senärztliche Versorgung (Vor- druckvereinbarung)" vom 15. De- zember 1970

1. Das Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 2 wie folgt ergänzt:

2. 21. Muster 21: Ärztliche Beschei- nigung für den Bezug von Kranken- geld bei Erkrankung eines Kindes 2. Im Abschnitt 1 „Allgemeines" er- hält der Text der Nr. 1. 3. 1. folgen- den Wortlaut:

1. 3. 1. Anordnung und Abmessun- gen der Kopfleiste und des Perso- nalienfeldes der Vordrucke, bei de- nen der Arzt das Personalienfeld auszufüllen hat — das sind die Mu- ster 1 bis 3, 6 bis 10, 14 bis 16, 21 und 39 —, müssen dem nachste- hend abgedruckten Muster ent- sprechen.

3. Im Abschnitt 2: „Vordruckmu- ster" wird die Nr. 2.21 mit folgender Fassung eingefügt:

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 18 vom 2. Mai 1974 1349

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Bundesmantelvertrag

2.21. Muster 21 Ärztliche Be- scheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

2.21.1. Für die ärztliche Bescheini- gung für den Bezug von Kranken- geld bei Erkrankung eines Kindes ist das anliegende Muster 21 zu verwenden.

2.21.2. Der Vordruck ist auf weißem Papier mit schwarzer Druckfarbe im Format DIN A 6 hoch herzustel- len.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Ja- nuar 1974 in Kraft.

Köln/Bonn-Bad Godesberg/Essen/

Kassel, den 18. Dezember 1973 Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln,

gez. Unterschrift

Bundesverband der Ortskranken- kassen, K. d. ö. R., Bonn-Bad Go- desberg,

gez. Unterschrift

Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K. d. ö. R., Essen,

gez. Unterschrift

Bundesverband der Innungskran- kenkassen, K. d. ö. R., Köln,

gez. Unterschrift

Bundesverband der landwirtschaft- lichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel

gez. Unterschrift

Die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, vereinbart mit der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Bun- desknappschaft und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung vom 18. Juni 1970 folgende Ergänzung der „Vereinbarung über Vordrucke für die ärztliche Versorgung der Anspruchberechtigten der Bundes- knappschaft" vom 10. 12. 1970:

1. Die Bundesknappschaft schließt sich der Dritten Ergänzung der Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung vom 15. Dezember 1970, die zwi- schen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung am 18. 12. 1973 abgeschlossen wurde, an.

2. Diese Vereinbarung tritt am 1.

Januar 1974 in Kraft.

Bochum, Köln, den 18. Dezember 1973

Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bo- chum

gez. Unterschrift

Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K.d.ö.R., Köln

gez. Unterschrift

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Hamburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V., Hamburg, ande- rerseits vereinbaren gemäß Leit- zahl 22 des Arzt/Ersatzkassenver- trages vom 20. Juli 1963 die nach- folgenden Änderungen und Ergän- zungen der „Vereinbarung über Vordrucke zum Arzt/Ersatzkassen- vertrag" (Vordruckvereinbarung) vom 17. Dezember 1970:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 2 wie folgt ergänzt:

2.21. Vordruckmuster 21: Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

2. Im Abschnitt 1 „Allgemeines" er- hält der Text der Nr. 1.3.1. folgen- den Wortlaut:

1.3.1. Anordnungen und Abmessun- gen der Kopfleiste und des Perso- nalienfeldes der Vordrucke, bei de- nen der Arzt das Personalienfeld auszufüllen hat — das sind die Vor- drucke 1-3, 6, 8, 9, 14, 15, 16, 21

und 39 —, müssen dem nachste- hend abgedruckten Muster ent- sprechen.

3. Im Abschnitt 2: „Vordrucke" wird die Nr. 2.21. mit folgender Fassung eingefügt:

2.21. Vordruckmuster 21: Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

2.21.1. Für die ärztliche Bescheini- gung für den Bezug von Kranken- geld bei Erkrankung eines Kindes ist der anliegende Vordruck 21 zu verwenden.

2.21.2. Der Vordruck ist auf weißem Papier mit schwarzer Druckfarbe im Format DIN A 6 hoch herzustel- len.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Ja- nuar 1974 in Kraft.

Köln/Hamburg, den 13. Februar 1974

Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K.d.ö.R.

gez. Unterschrift

Verband der Angestellten-Kranken- kassen E. V.

gez. Unterschrift

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.

gez. Unterschrift

Ersatzkassen-Badearztvertrag;

Anlage 1 — Liste der Badeorte Der VdAK/AEV hat den Kneipp- Kurort Bigge-Olsberg, den Kneipp- Badeort Scheidegg sowie Kellen- husen und Dahme als Badeorte im Sinne der Anlage 1 zum obigen Vertrag anerkannt.

Köln, den 1. 4. 1974 gez. Dr. Nienhaus

1350 Heft 18 vom 2. Mai 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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