Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN
Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur Anpassung und Fortentwick- lung des Bewertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztli- chen Versorgung hat in seiner 18.
Sitzung am 12./13. 2. 1974 auf Grund des § 5 Abs. 2 c der Grund- sätze für die Berechnung der kas- senärztlichen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundesmantelvertrag/
Ärzte) beschlossen:
Beschluß B 46
Das Gebührenverzeichnis des Be- wertungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) wird wie folgt geändert bzw. er- gänzt:
Nach Nr. 678 wird eingefügt:
2408
Dosierte luftdruck-kontrollierte In- sufflation der Eustachischen Röhre unter Verwendung eines manome- terbestückten Druckkompressors
2,—
Die Verwendung allein der Metho- de nach Politzer berechtigt nicht zur Berechnung der Nr. 2408.
Die Leistung nach Nr. 694 darf ne- ben der Leistung nach Nr. 2408 nur bei Einbringung von Medikamenten in die Eustachische Röhre berech- net werden.
Nach Nr. 383 wird eingefügt:
2248
Transvasale Anlage eines tempo- rären Schrittmachers einschl. Ve- nenpunktion, Elektrodeneinführung,
Röntgendurchleuchtungen des Brustkorbs und fortlaufender EKG-
Kontrolle 75,—
Die Nr. 103 erhält folgende Anmer- kung:
Die elektrokardiographische Unter- suchung mit Hilfe der Telemetrie ist nach Nr. 103 berechnungsfähig.
Nach Nr. 104 wird eingefügt:
2130
Oszillographische Impulsanalyse und EKG, ggf. mit Magnettest, zur Überwachung eines implantierten
Schrittmachers 35,—
Nach Nr. 265 wird eingefügt:
Die Nr. 269 wird wie folgt geändert:
269
Abnahme eines zirkulären Gipsver- bandes nach Nrn. 265, 2249, 266 bis
268 8,—
Die Nr. 270 wird wie folgt geändert:
270
Fensterung, Schieneneinsetzung, Anlegen eines Gehbügels oder ei- ner Abrollsohle o. ä. bei einem
Gipsverband 6,—
Neben den Leistungen nach den Nrn. 263 bis 265, 2249, 266 bis 268 kann die Leistung nach Nr. 270 an demselben Tage nicht berechnet werden.
Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1974 in Kraft.
Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte — hier:
Beschluß der Sitzung vom 3./4.
April 1974
Der Ausschuß der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages/Ärzte zur Anpassung und Fortentwick- lung des Bewertungsmaßstabes an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse der kassenärztli- chen Versorgung hat in seiner 19.
Sitzung am 3./4. 4. 1974 auf Grund des § 5 Abs. 2 d der Grundsätze für die Berechnung der kassenärztli- chen Gesamtvergütung (Anlage zum Bundesmantelvertrag/Ärzte) beschlossen:
Beschluß B 47
1. Im Gebührenverzeichnis des Be- wertungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) erhält die Nr. 80 b folgende Anmer- kung:
Neben der Leistung nach Nr. 80 b ist ein Wundverband nicht berech- nungsfähig.
Die Nrn. 127 bis 134 können im Zu- sammenhang mit einer an demsel- ben Tage durchgeführten operati- ven Leistung oder Punktion, Infu- sion und Injektion sowie neben den Leistungen nach den Nrn. 80 a, 540 bis 543, 568, 583, 687 und 688 nicht berechnet werden. Neben der Ver- sorgung einer Wunde nach den Nrn. 154 bis 159 ist das Anlegen der o. g. Verbände nicht berech- nungsfähig.
Gesondert berechnungsfähig sind jedoch Verbände, die nicht durch den Eingriff bedingt sind, sondern anderen therapeutischen Zwecken dienen (z. B. Kompressionsverband neben Varizenverödung).
3. Die Nr. 188 BMÄ erhält folgende Anmerkung:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Ausschuß nach § 5 der Anlage gemäß § 26 Abs. 3 des Bundes- mantelvertrages/Ärzte — hier: Beschluß der Sitzung vom 12./13. Fe- bruar 1974
2249 2. Die Anmerkung nach Nr. 134
Zirkulärer Gehgipsverband 20,— BMÄ erhält folgende Fassung:
1914 Heft 26 vom 27. Juni 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Neben der Leistung nach Nr. 188 ist ein Wundverband nicht berech- nungsfähig.
4. Die Nr. 622 BMÄ erhält folgende Fassung:
622
Kauterisation im Naseninnern, je
Sitzung 5,-
5. Die Nrn. 886 und 887 BMÄ erhal- ten folgende Fassungen:
886
Mikroskopische Untersuchung ei- nes Materials unter Anwendung komplizierter Färbeverfahren (z. B.
Gramfärbung) oder im Dunkelfeld oder Phasenkontrastverfahren, auch zusammen mit Anreiche-
rungsverfahren 8,-
887
Mikroskopische Untersuchung ei- nes Materials unter Anwendung komplizierter Färbeverfahren (z. B.
Gramfärbung) oder im Dunkelfeld oder Phasenkontrastverfahren, auch zusammen mit Anreiche- rungsverfahren als vorausgehende Leistung zu den Nrn. 888, 889 5,- Die Nrn. 884 bis 887 dürfen an ei- nem Material nebeneinander nicht berechnet werden.
6. Die Nr. 935 BMÄ erhält folgende Anmerkung:
Die Panoramaaufnahme beider Kiefer mit einer Aufnahme ist nach Nr. 935 b berechnungsfähig.
7. Der erste Absatz der Anmerkung nach Nr. 2734 BMÄ erhält folgende Fassung:
Die Nrn. 2728, 2730, 2732 und 2734 sind an einem Tage je Untersu- chungsmaterial nur einmal berech- nungsfähig.
Dieser Beschluß tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1974 in Kraft.
Kassenarztsitze
Nord-Württemberg
Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Nord-Württemberg werden folgende Kassenarztsitze als vor- dringlich zu besetzen ausgeschrie- ben:
Sulzbach, Rems-Murr-Kreis, prakti- scher Arzt/Arzt für Allgemeinmedi- zin. In Sulzbach (5000 Einwohner plus Einzugsgebiet mit weiteren 3000 Einwohnern), 45 Autominuten von Stuttgart entfernt, sind zwei jahrzehntelang gutgehende Allge- meinpraxen zu äußerst günstigen Bedingungen (auf Mietbasis) zu übernehmen. Es handelt sich um zwei Praxen mit überdurchschnitt- lich großer FallzahL Geregelter Be- reitschaftsdienst. Am Ort befinden sich Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschule. Alle weiterführen- den Schulen sind im nur wenige Kilometer entfernten Backnang bzw. Murrhardt. Vor Praxisübernah- me ist Mitarbeit in beiden Praxen gegeben.
Bad Friedrichshall, Landkreis Heil- bronn, praktischer Arzt/Arzt für All- gemeinmedizin. In dieser Gemein- de, 15 Autominuten von Heilbronn entfernt, mit 12 000 Einwohnern plus weiterem Einzugsgebiet mit 3000 Einwohnern, werden ab 1. Juli 1974 durch gesundheitsbedingten Ausfall von zwei Kassenärzten nur noch drei Arzte tätig sein. Am Ort
ist eine Grund-, Haupt- und Real-
schule vorhanden; ein ausgebautes, mehrzügig geführtes Gymnasium befindet sich im nur 5 km entfern- ten Neckarsulm bzw. im 9 km ent- fernten Heilbronn. Mit dem Bau ei- nes Kreiskrankenhauses (420 Bet- ten) auf Friedrichshaller Gemar- kung wird voraussichtlich noch in diesem Jahr begonnen. Praxis- und Wohnräumlichkeiten können zu günstigen Bedingungen zur Verfü- gung gestellt werden.
..,.. Bei Niederlassung an einem der genannten vordringlich zu beset-
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BEKANNTMACHUNGEN
zenden Kassenarztsitze kann mit gesicherter Existenzmöglichkeit gerechnet werden. Die Kassenärzt- liche Vereinigung Nord-Württem- berg gewährt geeigneten Bewer- bern auf Antrag einen zinsgünsti- gen Kredit sowie eventuell eine Umsatzgarantie von in der Regel bis zu 8000 Mark im Monat für die Dauer eines Jahres.
Nähere Auskünfte erteilt die Kas- senärztliche Vereinigung Nord- Württemberg, 7 Stuttgart 70, Jahn- straße 30, Telefon 07 11/76 50 51, App. 2 31/2 32.
Niedersachsen
Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen wird folgender Kassensitz als vordringlich zu be- setzen ausgeschrieben:
Großefehn, Kreis Aurich, prakti- scher Arzt bzw. Arzt für Allgemein- medizin. Großefehn ist eine Land- gemeinde mit etwa 6000 Einwoh- nern und einem großen Einzugsge- biet. Der Ort liegt 10 km von der
Regierungshauptstadt Aurich ent-
fernt. Der Kassenarztsitz wird durch den Fortzug des bisherigen Praxisinhabers frei. In Großefehn sind zwei weitere Kassenärzte tä- tig. Sonntagsdienst und gegenseiti- ge Vertretung im Urlaub sind gere- gelt. Wohn- und Praxisräume ste- hen zur Verfügung. Weiterführende Schulen sind in Aurich vorhanden.
..,.. Einem zugelassenen Bewerber wird gemäß § 5 der Richtlinien über Einnahmegewähr der Kassen- ärztlichen Vereinigung Niedersach- sen eine Umsatzgarantie in Höhe von 25 000 DM vierteljährlich für ein Jahr gewährt. Außerdem kann für die Finanzierung der Praxisein- richtung ein längerfristiger Hono- rarvorschuß bewilligt wer·den.
Nähere Auskunft erteilt die Kassen- ärztliche Vereinigung Niedersach- sen, Bezirksstelle Aurich, 2960 Au- rich, Kirchstraße 13, Tel. Nr.
0 49 41/4315.